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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Bemessung des Erwerbstätigenbonus

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch

    | Bei der Bedarfsbemessung des Ehegattenunterhalts wird ein Erwerbstätigenbonus von 1/7 oder entsprechend den Süddeutschen Leitlinien von 1/10 abgesetzt. Der BGH hat sich nun für den Ansatz von 1/10 ausgesprochen. |

    Sachverhalt

    Die 1978 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde 2006 geschieden. Die 1954 geborene F war als Beamtin im gehobenen Dienst in der Finanzverwaltung tätig. Sie gab diese Stellung 1996 auf. Im April 2000 begann sie halbtags als Angestellte wieder dort zu arbeiten. Seit dem 1.1.19 bezieht sie Rente. Der 1950 geborene M trat am 1.12.11 in den Ruhestand. Die 1983 geborene Tochter T und der 1985 geborene Sohn S beendeten ihr Studium in 2015, der S über den zweiten Bildungsweg. Aus der Verwertung des gemeinschaftlichen Hauses und dem ZGA erhielt die F eine sechsstellige Summe. Das AG hat den Abänderungsantrag des M auf Herabsetzung des im Wege eines gerichtlichen Vergleichs titulierten Unterhaltsanspruchs abgewiesen. Mit seiner Beschwerde erstrebte er, diesen herabzusetzen. Die F dagegen begehrte mit der Anschlussbeschwerde höheren Unterhalt. Das OLG hat die ab März 2012 geschuldeten Unterhaltsbeträge in unterschiedlicher Höhe abgeändert und den Unterhalt der F befristet. Hiergegen wenden sich beide teilweise erfolgreich mit Rechtsbeschwerde und Anschlussrechtsbeschwerde.

     

    • Leitsätze: BGH 13.11.19, XII ZB 3/19
    • a) Soweit bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens bereits berufsbedingte Aufwendungen abgezogen wurden, spricht nichts dagegen, den Erwerbstätigenbonus ‒ wie es die Süddeutschen Leitlinien vorsehen ‒ allgemein mit einem Zehntel zu berücksichtigen.
    • b) Der Erwerbstätigenbonus ist auch dann in die Unterhaltsberechnung einzustellen, wenn er allein beim Unterhaltsberechtigten anfällt, etwa weil der Unterhaltspflichtige bereits Rentner ist.
    • c) Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen Aufforderung hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen Altersvorsorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er die hierfür an ihn geleisteten Beträge zweckentsprechend verwenden wird, steht der Forderung auf Zahlung künftigen Altersvorsorgeunterhalts der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegen.