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  • · Fachbeitrag · Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung

    Vereinbarung über schuldrechtlichen VA begrenzt auch den Teilhabeanspruch

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Haben sich geschiedene Ehegatten über den schuldrechtlichen VA vergleichsweise geeinigt, wirkt sich dies auch auf die Höhe des Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung aus, den der Ausgleichsberechtigte nach dem Tod des Verpflichteten gem. § 25 VersAusglG gegen den Versorgungsträger geltend machen kann. Das hat der BGH entschieden. |

    Sachverhalt

    M und F wurden geschieden. Dabei wurde nach altem Recht u. a. ein Anrecht des M auf betriebliche Altersversorgung im öffentlich-rechtlichen VA teilweise durch Übertragung von gesetzlichen Rentenanwartschaften ausgeglichen, im Übrigen wurde insoweit der schuldrechtliche VA vorbehalten. M war wieder verheiratet. Die F stellte nach ihrem Eintritt in den Ruhestand einen Antrag auf schuldrechtlichen Ausgleich der Betriebsrente, die M bezog. M und F schlossen einen Vergleich, in dem der M seine fälligen Ansprüche auf Betriebsrente in Höhe eines monatlichen Festbetrags an die F abtrat. Dieser sollte unverändert bleiben und von der Nettorente abgezogen werden. Nach dem Tod des M nahm die F den Träger der betrieblichen Versorgung (VT) auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§ 25 VersAusglG) in Anspruch. Das AG sprach ihr eine auf Bruttobasis berechnete Ausgleichsrente zu. Auf die Beschwerde des VT setzte das OLG den monatlichen Rentenbetrag herab (OLG Stuttgart FamRZ 16, 554). Die Rechtsbeschwerde der F blieb erfolglos.

     

    • 1. Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den Anspruch des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung.
    • 2. Wurde die schuldrechtliche Ausgleichsrente als Nettobetrag vereinbart, so ist der Teilhabeanspruch in eine Bruttorente umzurechnen, die dem Berechtigten den vereinbarten Nettobetrag sichert.