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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Kein Ehegattensplitting für nicht eheliche Lebensgemeinschaft

    von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, LL.M., M.M., Brilon

    | Das Ehegattensplittung bewirkt bei einer gemeinsamen Veranlagung den sog. „Splittingvorteil“. Nach diesem steuerlichen Vorteil streben auch Paare in Konstellationen außerhalb der Ehe. Das FG Münster erteilt der Anwendung des Ehegattensplittings auf - verschiedengeschlechtliche - nicht eheliche Lebensgemeinschaften eine klare Absage. |

     

    Sachverhalt

    Die nicht miteinander verheirateten Lebensgefährten, die mit ihren drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt leben, hatten für das Streitjahr 2012 beantragt, zusammen veranlagt zu werden unter Anwendung des Splittingtarifs. Sie beriefen sie sich auf § 2 Abs. 8 EStG mit dem Argument, unter die dort genannten Lebenspartner fielen auch Personen, die - wie sie - einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt hätten und sozial und wirtschaftlich füreinander einstünden. Das Finanzamt (FA) lehnte die Zusammenveranlagung ab.

     

    • 1. Der Splittingtarif gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für verschiedengeschlechtliche nicht eheliche Lebensgemeinschaften.
    • 2. Zwischen verheirateten Paaren und verpartnerten Paaren einerseits und eheähnlichen Lebensgemeinschaften andererseits besteht der Unterschied, dass es sich bei letzteren nicht um rechtliche Gemeinschaften handelt.