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  • · Fachbeitrag · Rechtskräftiger Zwangsgeldbeschluss

    Keine Rückzahlung nach Erfüllung der Auflage

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch

    | Der BGH hat entschieden, welche Konsequenzen es hat, wenn eine gerichtliche Anordnung nicht beachtet wird, die mit Zwangsgeld nach § 35 FamFG durchgesetzt werden kann. |

     

    Sachverhalt

    Zwischen der Antragsgegnerin (F) und dem Antragsteller (M) war im Scheidungsverbund ein VA-Verfahren anhängig. Der F wurde erfolglos aufgegeben, die erforderlichen Formulare vorzulegen. Mit Beschluss setzte das Gericht gegen die F ein Zwangsgeld fest und erteilte Vollstreckungsauftrag, aufgrund dessen sie ein Zwangsgeld sowie Gerichts- und Vollstreckungskosten bezahlte. Später reichte sie den Fragebogen ein und beantragte erfolglos, den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss aufzuheben und das Zwangsgeld zurückzuerstatten. Beschwerde und Rechtsbeschwerde blieben erfolglos.

     

    • a) Ist auf der Grundlage eines rechtskräftigen Festsetzungsbeschlusses ein Zwangsgeld nach § 35 FamFG beigetrieben worden, so kann die danach erfolgende Erfüllung der gerichtlichen Anordnung die Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des Zwangsgelds nicht begründen.
    • b) Rechtsgrundlage für die Beitreibung eines nach § 35 Abs. 1 FamFG festgesetzten Zwangsgelds ist die Justizbeitreibungsordnung, nicht die Regelung des § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.

    (Abruf-Nr. 196987)