22.10.2018 · Erledigtes Verfahren · AStG § 8 Abs 1 Nr 6 Buchst a · I R 94/15
Hinzurechnungsbesteuerung, Passive Einkünfte, Wirtschaftliche Tätigkeit, Niederlassungsfreiheit
Letzte Änderung: 22. Oktober 2018, 14:15 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2016, 10:15 Uhr
1. Ist § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AStG dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Vorschrift keine Anwendung findet, wenn keine Lizenzen von inländischen Anteilseignern oder deren Konzernunternehmen erworben werden?
2. Setzt eine von der Niederlassungsfreiheit geschützte Verflechtung mit dem Markt des Ansässigkeitsstaates voraus, dass dort gezielt bestimmte Ressourcen, z. B. besonders günstige oder entsprechend der Tätigkeit besonders ausgestattete Räumlichkeiten, Maschinen, gut ausgebildetes Personal oder besondere Produktionsbedingungen, genutzt werden?
3. Erfordert eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes (C-196/04, EU:C:2006:544), dass die wirtschaftliche Kernfunktion vom Ansässigkeitsstaat aus selbst ausgeübt und das Personal beschäftigt wird, das erforderlich ist, um das Kerngeschäft selbständig zu betreiben?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 94/15
Vorinstanz: Finanzgericht Münster 20.11.2015 10 K 1410/12 F EFG 2016, 453
Normen: AStG § 8 Abs 1 Nr 6 Buchst a, AStG § 14, AStG § 7 Abs 1, EG Art 43, EG Art 48, AEUV Art 49, AEUV Art 54
Erledigt durch: Urteil vom 13.06.2018, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger