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  <title type="text">Einspruch aktuell</title>
  <subtitle type="text">Für mehr Erfolg im Rechtsbehelfsverfahren</subtitle>
  <updated>2026-06-25T11:26:26+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Erledigte Verfahren | BFH-Leitsatzentscheidungen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die formwirksame Klageerhebung bei elektronischer Übermittlung einer Word-Datei im Fall der führenden Papierakte.]]></summary>
    <updated>2026-06-25T11:26:26+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die formwirksame Klageerhebung bei elektronischer Übermittlung einer Word-Datei im Fall der führenden Papierakte.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Einkünfte aus Kapitalvermögen | Verspätete Geltendmachung von Verlusten aus Aktienverkäufen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Köln 21.2.2025, 11 K 1676/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Laut einer Entscheidung des FG Köln (21.2.25, 11 K 1676/22; Rev. BFH VIII R 4/26,  Einspruchsmuster ) ist ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht zu ändern, wenn der Steuerpflichtige eine Verlustbescheinigung zeitnah zum Steuerjahr erhält und diese für die Erstellung der Steuererklärung nicht an den Steuerberater übergibt und darüber hinaus in der Steuererklärung die ausdrückliche Frage nach nicht ausgeglichenen Verlusten nicht beantwortet wird.]]></summary>
    <updated>2026-06-25T11:18:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/esa/archiv/einkuenfte-aus-kapitalvermoegen-verspaetete-geltendmachung-von-verlusten-aus-aktienverkaeufen-n174187"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Einkommensteuer | Zusammenrechnung der Vorbesitzzeiten von Schwesterpersonengesellschaften für Zwecke der § 6b-Rücklage]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Münster 16.4.2026, 8 K 820/24 G, F, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Das FG Münster wendet die personenbezogene Betrachtung des § 6b EStG konsequent auch auf den Fall an, dass das maßgebende Grundstück innerhalb der sechsjährigen Vorbesitzzeit von einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft (teil-)entgeltlich erworben wurde. Auch in diesen Fällen ist die Vorbesitzzeit erfüllt, soweit an beiden Gesellschaften der Mitunternehmer beteiligt ist (16.4.26, 8 K 820/24 G, F; Rev. BFH IV R 9/26,  Einspruchsmuster ).]]></summary>
    <updated>2026-06-25T10:04:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/esa/archiv/einkommensteuer-zusammenrechnung-der-vorbesitzzeiten-von-schwesterpersonengesellschaften-fuer-zwecke-der-6b-ruecklage-n174518"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Das FG Münster wendet die personenbezogene Betrachtung des § 6b EStG konsequent auch auf den Fall an, dass das maßgebende Grundstück innerhalb der sechsjährigen Vorbesitzzeit von einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft (teil-)entgeltlich erworben wurde. Auch in diesen Fällen ist die Vorbesitzzeit erfüllt, soweit an beiden Gesellschaften der Mitunternehmer beteiligt ist (16.4.26, 8 K 820/24 G, F; Rev. BFH IV R 9/26,  Einspruchsmuster ).</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Einkommensteuer | Tarifbegünstigung für sukzessive Abgabe von Versicherungsbeständen gegen Ausgleichszahlung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Münster 13.2.2026, 4 K 1985/22 F, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Das FG Münster (13.2.26, 4 K 1985/22 F; Rev. BFH IX R 6/26,  Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen einer Versicherung an einen Versicherungsvertreter nach § 89b HGB für die Abgabe eines Teils des Versicherungsbestandes als Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 EStG unterliegen. Dies gilt danach auch im Fall einer sukzessiven Abgabe von Versicherungsbeständen.]]></summary>
    <updated>2026-06-23T11:16:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/esa/archiv/einkommensteuer-tarifbeguenstigung-fuer-sukzessive-abgabe-von-versicherungsbestaenden-gegen-ausgleichszahlung-n174185"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Das FG Münster (13.2.26, 4 K 1985/22 F; Rev. BFH IX R 6/26,  Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen einer Versicherung an einen Versicherungsvertreter nach § 89b HGB für die Abgabe eines Teils des Versicherungsbestandes als Entschädigungen i.?S.?d. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.?V.?m. Abs. 1 EStG unterliegen. Dies gilt danach auch im Fall einer sukzessiven Abgabe von Versicherungsbeständen.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[AStW-Podcast Episode 74 | Taxonomien 6.10, E-Auto-Förderung, Betriebsstättenbegriff, EntgTranspG, Grundsteuer, Grunderwerbsteuerbefreiung u. v. m.]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[In der neuesten Episode des AStW-Podcast tauchen Dietrich Loll und Steffen Pasler wieder in die aktuellen Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht ein. Sie berichten über die aktuellen Gesetze und Anpassungen, die der Bundesrat jüngst verabschiedet hat, wie z. B. Änderungen am Steuerberatergesetz, die Anpassung der Rente und die Digitalisierung von Immobilienverträgen. Bei der BAFA ist die digitale Antragstellung der E-Auto-Förderung ab sofort möglich und das BMF hat zwei Schreiben zur E-Bilanz-Taxonomien 6.10 sowie zum Betriebsstättenbegriff herausgegeben. Aktuelle Urteile drehen sich in dieser Woche um den Auskunftsanspruch nach dem EntgTranspG (BAG), Grunderwerbsteuerbefreiung auf Anteilsvereinigungen bei Erbauseinandersetzungen (FG Münster) und die Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung bei Betriebsübergang (Generalanwalt EuGH). Hören Sie rein, wenn Sie informiert bleiben möchten.]]></summary>
    <updated>2026-06-23T10:10:16+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">In der neuesten Episode des AStW-Podcast tauchen Dietrich Loll und Steffen Pasler wieder in die aktuellen Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht ein. Sie berichten über die aktuellen Gesetze und Anpassungen, die der Bundesrat jüngst verabschiedet hat, wie z. B. Änderungen am Steuerberatergesetz, die Anpassung der Rente und die Digitalisierung von Immobilienverträgen. Bei der BAFA ist die digitale Antragstellung der E-Auto-Förderung ab sofort möglich und das BMF hat zwei Schreiben zur E-Bilanz-Taxonomien 6.10 sowie zum Betriebsstättenbegriff herausgegeben. Aktuelle Urteile drehen sich in dieser Woche um den Auskunftsanspruch nach dem EntgTranspG (BAG), Grunderwerbsteuerbefreiung auf Anteilsvereinigungen bei Erbauseinandersetzungen (FG Münster) und die Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung bei Betriebsübergang (Generalanwalt EuGH). Hören Sie rein, wenn Sie informiert bleiben möchten.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Einkünftequalifikaton | Werbetätigkeit eines Fußballspielers als „Markenbotschafter“]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Düsseldorf 31.3.2026, 10 K 48/25 E, G, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Das FG Düsseldorf (31.3.26, 10 K 48/25 E, G; NZB BFH X B 40/26,  Einspruchsmuster ) hat entschieden, die Einkünfte eines jungen Profi-Fußballspielers aus einem Ausrüstungs- und Werbevertrag mit einem Sportartikelhersteller nicht als gewerbliche Einkünfte, sondern als sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren sind.]]></summary>
    <updated>2026-06-22T10:03:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/esa/archiv/einkuenftequalifikaton-werbetaetigkeit-eines-fussballspielers-als-markenbotschafter-n174515"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Erledigte Verfahren | BFH-Leitsatzentscheidungen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit an Bord eines Schiffs im nationalen Seeverkehr nach Art. 14 DBA-Zypern 2011.]]></summary>
    <updated>2026-06-18T11:37:45+02:00</updated>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Einkommensteuer | Mitunternehmerschaft an einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Sozietät]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Köln 9.10.2024, 12 K 1189/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Ist in einer Sozietät, in der die Gesellschafter jeweils einen Katalogberuf i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben, ein Gesellschafter (nur) hinsichtlich der Betreuung der von ihm bearbeiteten Aufträge selbstständig und eigenverantwortlich tätig, führt die Verneinung seiner Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) zur Annahme von Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gesellschaft (FG Köln 9.10.24, 12 K 1189/22; Rev. BFH IV R 16/25,  Einspruchsmuster ).]]></summary>
    <updated>2026-06-18T11:15:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/esa/archiv/einkommensteuer-mitunternehmerschaft-an-einer-in-der-rechtsform-einer-gesellschaft-buergerlichen-rechts-betriebenen-sozietaet-n174186"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Ist in einer Sozietät, in der die Gesellschafter jeweils einen Katalogberuf i.?S.?v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben, ein Gesellschafter (nur) hinsichtlich der Betreuung der von ihm bearbeiteten Aufträge selbstständig und eigenverantwortlich tätig, führt die Verneinung seiner Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) zur Annahme von Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gesellschaft (FG Köln 9.10.24, 12 K 1189/22; Rev. BFH IV R 16/25,  Einspruchsmuster ).</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Einkommensteuer | Unschädlichkeit der Erwerbstätigkeit bei anlassbezogener Freistellung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Münster 16.4.2026, 8 K 2927/25 Kg, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Das FG Münster (16.4.26, 8 K 2927/25 Kg; Rev. zugelassen,  Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Teilnahme eines Diplom-Finanzwirts an dem Förderprogramm „Jura“ der Finanzverwaltung NRW eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg gerichtete Nebensache in der bereits aufgenommenen Berufstätigkeit als Finanzbeamter darstellt. Das Studium der Rechtswissenschaften trete gegenüber dieser Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Die Erwerbstätigkeit sei aber unschädlich i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 3 EStG, soweit die monatlich betrachtete regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit infolge von Freistellungen unter 20 Stunden sinke.]]></summary>
    <updated>2026-06-18T10:02:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/esa/archiv/einkommensteuer-unschaedlichkeit-der-erwerbstaetigkeit-bei-anlassbezogener-freistellung-n174514"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[E-Bilanz | Keine Pflicht zur Übermittlung einer E-Bilanz für die atypisch stille Gesellschaft]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: Hessisches FG 11.9.2025, 4 K 1163/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Eine GmbH, an deren Geschäftsbetrieb eine atypisch stille Gesellschaft besteht, ist nach § 5b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG lediglich verpflichtet, dem FA für die Veranlagung der atypisch stillen Gesellschaften ihren handelsrechtlichen (die stille Beteiligung als Fremdkapital ausweisenden) Jahresabschluss, etwaige Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen der steuerrechtlichen Mitunternehmer der atypisch stillen Gesellschaft und eine Überleitungsrechnung zur Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vorschriften (einschließlich Überleitungen aufgrund der Beurteilung der atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft) zu übermitteln. So hat es aktuell das Hessisches FG (11.9.25, 4 K 1163/24; Rev. BFH IV R 15/25,  Einspruchsmuster ) entschieden. Die Übermittlung einer E-Bilanz der atypisch stillen Gesellschaft, in der die stille Beteiligung nicht als Verbindlichkeit im Fremdkapital, sondern wie einer Personengesellschaft als Kapitalkonto im Eigenkapital ausgewiesen ist, ist nach Ansicht des FG hingegen gemäß § 5b Abs. 1 S. 3 EStG freiwillig und könne daher vom FA nicht unter Berufung auf § 5b Abs. 1 EStG gefordert werden.]]></summary>
    <updated>2026-06-16T11:13:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/esa/archiv/e-bilanz-keine-pflicht-zur-uebermittlung-einer-e-bilanz-fuer-die-atypisch-stille-gesellschaft-n174184"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[AStW-Podcast Episode 73 | Spitzensteuersatz, Erbrecht, EntgTranspRL, KI-Halluzination, Geschlechterwechsel, Schwerbehindertenvertretung u. v. m.]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Im AStW-Podcast nehmen Dietrich Loll und Steffen Pasler auch diese Woche die neuesten Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht unter die Lupe. Themen sind u. a. ein BMF-Schreiben zur Digitalisierung des Vorsteuervergütungsverfahrens, ein Update zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, das Erbrecht des Fiskus, die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie und die Steigerung der Pfändungsfreigrenze zum 1.7.26. Bei den aktuellen Urteilen stehen diesmal eine Rüge des KG Berlin wegen KI-Halluzination im Schriftsatz und ein Disziplinarverfahren wegen Geschlechtswechsel als Beförderungstrick beim VG Düsseldorf im Vordergrund. Im Arbeitsrecht ist außerdem auf die Stellungnahmefrist einer Schwerbehindertenvertretung bei Kündigung zu achten, wie das BAG entschieden hat. Erfahren Sie mehr in der aktuellen Episode!]]></summary>
    <updated>2026-06-16T10:27:28+02:00</updated>
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    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Im AStW-Podcast nehmen Dietrich Loll und Steffen Pasler auch diese Woche die neuesten Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht unter die Lupe. Themen sind u. a. ein BMF-Schreiben zur Digitalisierung des Vorsteuervergütungsverfahrens, ein Update zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, das Erbrecht des Fiskus, die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie und die Steigerung der Pfändungsfreigrenze zum 1.7.26. Bei den aktuellen Urteilen stehen diesmal eine Rüge des KG Berlin wegen KI-Halluzination im Schriftsatz und ein Disziplinarverfahren wegen Geschlechtswechsel als Beförderungstrick beim VG Düsseldorf im Vordergrund. Im Arbeitsrecht ist außerdem auf die Stellungnahmefrist einer Schwerbehindertenvertretung bei Kündigung zu achten, wie das BAG entschieden hat. Erfahren Sie mehr in der aktuellen Episode!</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Erledigte Verfahren | BFH-Leitsatzentscheidungen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Besteuerung von Umsätzen über einen Appstore (Rechtslage bis zum 31.12.14).]]></summary>
    <updated>2026-06-11T11:21:09+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Besteuerung von Umsätzen über einen Appstore (Rechtslage bis zum 31.12.14).</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Einkommensteuer | Erträge aus Krypto-Lending]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Köln 10.9.2025, 3 K 194/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Laut einer Entscheidung des FG Köln (10.9.25, 3 K 194/23; Rev. BFH VIII R 23/25,  Einspruchsmuster ) sind Erträge aus der vorübergehenden entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kryptowerten (sog. Krypto-Lending) den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen, nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Beim Kryptowert „Bitcoin“ handelt es sich danach mangels Geldüberlassung i. S. d. § 488 BGB nicht um eine „sonstige Kapitalforderung jeder Art“ i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Kryptowährungen wie z. B. Bitcoin sind nach Auffassung des FG auch nicht mit Fremdwährungen vergleichbar.]]></summary>
    <updated>2026-06-10T11:08:00+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Laut einer Entscheidung des FG Köln (10.9.25, 3 K 194/23; Rev. BFH VIII R 23/25,  Einspruchsmuster ) sind Erträge aus der vorübergehenden entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kryptowerten (sog. Krypto-Lending) den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen, nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Beim Kryptowert ?Bitcoin? handelt es sich danach mangels Geldüberlassung i.?S.?d. § 488 BGB nicht um eine ?sonstige Kapitalforderung jeder Art? i.?S.?d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Kryptowährungen wie z. B. Bitcoin sind nach Auffassung des FG auch nicht mit Fremdwährungen vergleichbar.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[AStW-Podcast Episode 72 | DBA Ukraine, Bonpflicht, AGG, Rechtsberatung, FA-Schätzung, Arbeitszeugnis, Corona-Soforthilfe u. v. m.]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Die aktuelle Episode des AStW-Podcast mit Dietrich Loll und Steffen Pasler fasst wieder die jüngsten Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht zusammen. Die beiden sprechen u. a. über die Abmeldepflicht beim Wehrdienst, die Ergebnisse der Umsatzsteuer-Sonderprüfung 2025, die Corona-Soforthilfe in Hessen und über geplante Änderungen des AGG. Passend dazu findet sich in der Rechtsprechung aus dieser Woche ein Urteil vom BAG wieder, das über die Entschädigung einer konfessionslosen Bewerberin, die abgelehnt wurde, entschieden hat. Außerdem dabei sind die Entscheidungen vom ArbG Nordhausen zur Kündigung eines Außendienstmitarbeiters, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, sowie ein weiteres Urteil des BAG, das auf die Vollstreckbarkeit eines vom Arbeitnehmer entworfenen Arbeitszeugnis hinweist. Hören Sie rein für fundierte Einblicke und praxisnahe Tipps!]]></summary>
    <updated>2026-06-09T11:47:30+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die aktuelle Episode des AStW-Podcast mit Dietrich Loll und Steffen Pasler fasst wieder die jüngsten Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht zusammen. Die beiden sprechen u. a. über die Abmeldepflicht beim Wehrdienst, die Ergebnisse der Umsatzsteuer-Sonderprüfung 2025, die Corona-Soforthilfe in Hessen und über geplante Änderungen des AGG. Passend dazu findet sich in der Rechtsprechung aus dieser Woche ein Urteil vom BAG wieder, das über die Entschädigung einer konfessionslosen Bewerberin, die abgelehnt wurde, entschieden hat. Außerdem dabei sind die Entscheidungen vom ArbG Nordhausen zur Kündigung eines Außendienstmitarbeiters, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, sowie ein weiteres Urteil des BAG, das auf die Vollstreckbarkeit eines vom Arbeitnehmer entworfenen Arbeitszeugnis hinweist. Hören Sie rein für fundierte Einblicke und praxisnahe Tipps!</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz für Ticketvermittler]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Köln 27.8.2025, 9 K 2082/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Laut einer Entscheidung des FG Köln (27.8.25, 9 K 2082/23; NZB. BFH V B 98/25,  Einspruchsmuster ) erbringt ein Zwischenhändler ausschließlich eine Vermittlungsleistung an den Veranstalter, wenn er die Eintrittsberechtigungen im Namen und auf Rechnung des Veranstalters verkauft. Diese Vermittlungsleistung des Zwischenhändlers unterliegt dem Regelsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG. Der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG für eine Eintrittsberechtigung findet auf die Vermittlungsleistung keine Anwendung.]]></summary>
    <updated>2026-06-08T11:06:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/esa/archiv/umsatzsteuer-ermaessigter-steuersatz-fuer-ticketvermittler-n174183"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Laut einer Entscheidung des FG Köln (27.8.25, 9 K 2082/23; NZB. BFH V B 98/25,  Einspruchsmuster ) erbringt ein Zwischenhändler ausschließlich eine Vermittlungsleistung an den Veranstalter, wenn er die Eintrittsberechtigungen im Namen und auf Rechnung des Veranstalters verkauft. Diese Vermittlungsleistung des Zwischenhändlers unterliegt dem Regelsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG. Der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG für eine Eintrittsberechtigung findet auf die Vermittlungsleistung keine Anwendung.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Erledigte Verfahren | BFH-Leitsatzentscheidungen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben.]]></summary>
    <updated>2026-06-05T11:51:05+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Abgabenordnung | Ausübung und Begründung des Ermessens bei einer Vorabanforderung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Köln 15.1.2026, 11 K 2249/25, Gerichtsbescheid -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Das FG Köln (15.1.26, 11 K 2249/25; Rev. BFH VIII R 2/26,  Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Ausübung des Ermessens bei einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. d AO konkrete und auf den Einzelfall bezogene Ermessenserwägungen erfordert. Lediglich behördeninterne Erwägungen, die nicht nach außen treten, genügen hierfür ebenso wenig wie die bloße Nennung der gesetzlichen Vorschrift.]]></summary>
    <updated>2026-06-04T11:05:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/esa/archiv/abgabenordnung-ausuebung-und-begruendung-des-ermessens-bei-einer-vorabanforderung-n174182"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Das FG Köln (15.1.26, 11 K 2249/25; Rev. BFH VIII R 2/26,  Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Ausübung des Ermessens bei einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. d AO konkrete und auf den Einzelfall bezogene Ermessenserwägungen erfordert. Lediglich behördeninterne Erwägungen, die nicht nach außen treten, genügen hierfür ebenso wenig wie die bloße Nennung der gesetzlichen Vorschrift.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[AStW-Podcast Episode 71 | VwGO, Jahressteuergesetz 2026, Wärmelieferkosten, Überbrückungshilfe III, Pfändungsgrenze, Privatdarlehen u. v. m.]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Auch diese Woche beleuchten Dietrich Loll und Co-Moderator Steffen Pasler im AStW-Podcast aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht.  Sie geben einen Überblick über verschiedene Gesetzesentwürfe und Gesetzesänderungen, wie den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026, der Ausweitung Nachfragestrafbarkeit oder die Reform des VwGO. Bei den Entscheidungen schafft diese Woche u. a. der BGH Klarheit zur Umlage von Wärmelieferungskosten auf Wohnungsmieter und das BAG entscheidet in einem Grundsatzurteil über Pfändungsgrenzen bei Dienstwagen. Hören Sie rein, um sich auf den neuesten Stand zu bringen!]]></summary>
    <updated>2026-06-02T12:06:06+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Auch diese Woche beleuchten Dietrich Loll und Co-Moderator Steffen Pasler im AStW-Podcast aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht.  Sie geben einen Überblick über verschiedene Gesetzesentwürfe und Gesetzesänderungen, wie den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026, der Ausweitung Nachfragestrafbarkeit oder die Reform des VwGO. Bei den Entscheidungen schafft diese Woche u. a. der BGH Klarheit zur Umlage von Wärmelieferungskosten auf Wohnungsmieter und das BAG entscheidet in einem Grundsatzurteil über Pfändungsgrenzen bei Dienstwagen. Hören Sie rein, um sich auf den neuesten Stand zu bringen!</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Abgabenordnung | Änderungsbefugnis bei elektronischer Übermittlung von Lohnsteuerdaten]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Münster 13.2.2026, 4 K 64/23 E, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Nach Auffassung des FG Münster (13.2.26, 4 K 64/23 E; Rev. BFH IX R 3/26,  Einspruchsmuster ) ist die Vorschrift des § 175b AO weit auszulegen. Die Änderungsnorm soll bezogen auf elektronisch übermittelte Daten i. S. d. § 93c AO für alle Fallkonstellationen eine zutreffende steuerliche Berücksichtigung sicherstellen und Steuerfälle insofern für eine spätere Korrektur „offen“ halten, und zwar sowohl zugunsten als auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Für eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO ist es danach unerheblich, worauf die unzutreffende Berücksichtigung der übermittelten Daten durch die Finanzbehörde zurückzuführen ist. Es komme weder auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen, einen Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen noch auf ein mechanisches Versehen der Finanzbehörde nach § 129 AO oder einen Fehler der Finanzbehörde bei der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung an (Anschluss an BFH 20.2.24, IX R 20/23, BStBl. II 24, 587).]]></summary>
    <updated>2026-06-02T11:03:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/esa/archiv/abgabenordnung-aenderungsbefugnis-bei-elektronischer-uebermittlung-von-lohnsteuerdaten-n174179"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Erledigte Verfahren | BFH-Leitsatzentscheidungen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung von Metall.]]></summary>
    <updated>2026-05-28T11:33:16+02:00</updated>
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