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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Erstattete Einkommensteuer als Entschädigung für entgangene Einnahmen

    | In Entschädigungsvereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaft und Geschädigten finden sich häufig sog. Nettoabfindungen, d. h. die Versicherung erstattet auch die auf die Entschädigung zu leistenden Einkommensteuer. Diese Erstattung der Einkommensteuer stellt nun nach Auffassung des FG Baden-Württemberg im Veranlagungszeitraum des Zuflusses einen Ersatz für entgangene und entgehende Einnahmen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dar und ist damit steuerpflichtig. Eine solche Nettoabfindungsvereinbarung ist danach einkommensteuerrechtlich ebenso zu behandeln wie eine Bruttoabfindungsvereinbarung. Dass die Schadensersatzleistung nicht in einer Abfindungsleistung erbracht wurde, ändert nach Auffassung des FG nichts an der Steuerpflicht der Gesamtleistung ( FG Baden-Württemberg 20.11.17, 10 K 3494/15, EFG 18, 217; Rev. BFH X R 1/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall erlitt ein selbstständiger Versicherungsfachmann mit seinem Motorrad einen Verkehrsunfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer und wurde dabei nicht unerheblich verletzt. Über die Höhe der Einstandspflicht des Unfallgegners bzw. seiner Versicherung bestand Uneinigkeit. Im Rahmen einer Einigung leistete die Versicherungsgesellschaft in 2011 eine Abfindungszahlung i. H. v. 300 000 EUR. Ausdrücklich nicht von der Abfindung umfasst war der auf den Verdienstschaden entfallende Steuerschaden. Die auf die Abfindung entfallende Einkommensteuerbelastung ersetzte die Versicherungsgesellschaft dem Kläger in 2013. Nach der Auffassung des Finanzamts und des FG gehört auch die im Jahr 2013 erfolgte Erstattung der Einkommensteuer zu den Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.

     

    PRAXISTIPP | Für die Gestaltungspraxis sind bei sog. Nettoabfindungsvereinbarungen verschiedene steuerliche Tücken zu beachten: Durch die Auszahlung von Entschädigung und Steuererstattung in verschiedenen VZ kann es auf der einen Seite ggf. an einer für die ermäßigte Besteuerung (§ 34 EStG) erforderlichen Zusammenballung von Einkünften fehlen (vgl. hierzu BFH 28.6.06, XI R 58/05, BStBl II 06, 835, m.w.N.). Damit wäre auch die Entschädigungszahlungen ohne Ermäßigung voll zu versteuern. Zudem könnte eine Nettoabfindungsvereinbarung zu einer „Endlosbesteuerung“ führen. Wird die Vereinbarung nicht auf die steuerliche Last für ein bestimmtes Jahr beschränkt, wäre nach der Auslegung des FG jeder von der Versicherungsgesellschaft geleistete Ersatz von Steuern seinerseits steuerbar und steuerpflichtig (vgl. hierzu Anmerk. Wagner, EFG 18, 217, 219).

     
    Quelle: ID 45273386