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    <title>Erbfolgebesteuerung</title>
    <description>Nachfolge sichern, Vermögen schützen und Steuerlast minimieren</description>
    <pubDate>Fri, 28 Aug 2026 16:20:01 +0200</pubDate>
    <lastBuildDate>Mon, 31 Aug 2026 07:02:04 +0200</lastBuildDate>
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      <title>KI-Webinar für Rechtsanwälte und Steuerberater | KI-Praxis-Workshop zu ChatGPT &amp; Co., Live-Prompting und Recht aktuell</title>
      <description><![CDATA[Schluss mit Zeitfressern im Kanzleialltag! Künstliche Intelligenz (KI) übernimmt heute schon Routineaufgaben – von der Vertragsprüfung bis zum ersten Schriftsatzentwurf. Mehr Zeit für Ihre Mandanten, weniger für Routine: Die IWW-Webinar-Reihe zeigt Ihnen live, wie das gelingt (Details unter  https://www.iww.de/webinar/ki-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater-w124 ).]]></description>
      <pubDate>Fri, 28 Aug 2026 16:20:01 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ak/digitalisierung/ki-webinar-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater-ki-praxis-workshop-zu-chatgpt-co-live-prompting-und-recht-aktuell-f172369</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Schluss mit Zeitfressern im Kanzleialltag! Künstliche Intelligenz (KI) übernimmt heute schon Routineaufgaben ? von der Vertragsprüfung bis zum ersten Schriftsatzentwurf. Mehr Zeit für Ihre Mandanten, weniger für Routine: Die IWW-Webinar-Reihe zeigt Ihnen live, wie das gelingt (Details unter  https://www.iww.de/webinar/ki-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater-w124 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>IWW-Webinare am 9.10.26 und am 23.10.26 | Neu im Programm: Webinare „Umwandlung und Nachfolge“ – in nur 2 × 2 Stunden topinformiert!</title>
      <description><![CDATA[Die Themen Unternehmensnachfolge und Umwandlung sind in der Praxis untrennbar miteinander verbunden. Wer in diesem Bereich tätig ist, muss nicht nur zivilrechtlich und erbschaftsteuerlich „sattelfest“ sein. Auch die Anpassung der Unternehmensstruktur sollte dann unbedingt zum Handwerkszeug des Beraters gehören. Dr. Katrin Dorn und Lars Mayer zeigen Ihnen in diesen beiden Webinaren auf, welche Risiken man in diesem Bereich kennen sollte und welche Gestaltungsmodelle für eine optimale Nachfolgeberatung in Betracht kommen.]]></description>
      <pubDate>Fri, 28 Aug 2026 08:15:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/gstb/steuerrecht-aktuell/iww-webinare-am-91026-und-am-231026-neu-im-programm-webinare-umwandlung-und-nachfolge-innur-2-2-stunden-topinformiert-f172553</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Themen Unternehmensnachfolge und Umwandlung sind in der Praxis untrennbar miteinander verbunden. Wer in diesem Bereich tätig ist, muss nicht nur zivilrechtlich und erbschaftsteuerlich ?sattelfest? sein. Auch die Anpassung der Unternehmensstruktur sollte dann unbedingt zum Handwerkszeug des Beraters gehören. Dr. Katrin Dorn und Lars Mayer zeigen Ihnen in diesen beiden Webinaren auf, welche Risiken man in diesem Bereich kennen sollte und welche Gestaltungsmodelle für eine optimale Nachfolgeberatung in Betracht kommen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Hinweis der Redaktion | Neu aufgelegt: Online-Fachtagung „Steuergestaltung 2026/2027“</title>
      <description><![CDATA[Aktuelle Beratungsempfehlungen zum Jahreswechsel – kompakt an nur einem Tag am PC. Diese Veranstaltung sollten Sie nicht verpassen!]]></description>
      <pubDate>Fri, 28 Aug 2026 07:25:25 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/gstb/steuerrecht-aktuell/hinweis-der-redaktion-neu-aufgelegt-online-fachtagung-steuergestaltung-20262027-f175893</link>
      <guid>https://www.iww.de/gstb/steuerrecht-aktuell/hinweis-der-redaktion-neu-aufgelegt-online-fachtagung-steuergestaltung-20262027-f175893</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Aktuelle Beratungsempfehlungen zum Jahreswechsel ? kompakt an nur einem Tag am PC. Diese Veranstaltung sollten Sie nicht verpassen!]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>IWW-Spezial-Webinar | Webinar zur EU-Entgelttransparenzrichtlinie am 16.09.2026: Alles zu den neuen Arbeitgeberpflichten (inkl. Gestaltungshinweisen)</title>
      <description><![CDATA[Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie müssen sich aktuell alle Arbeitgeber befassen, auch wenn die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland zum 07.06.2026 nicht gelungen ist. Denn die Regeln stehen fest. Und der Anpassungsaufwand für Arbeitgeber ist erheblich. Im IWW-Webinar am 16.09.2026 von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr erhalten Sie einen kompakten Überblick über die neuen Pflichten. In zwei Stunden bringen Sie die Anwälte Dr. Lars Hinrichs und Elisa Ultsch auf den aktuellen Stand in punkto (Entgelt-)Auskunftspflicht, sachgerechte Vergütungsparameter für Stellenbewertungen sowie Bewertung von Vergütungskriterien – und erklären die Gestaltungen für die Praxis.]]></description>
      <pubDate>Thu, 27 Aug 2026 09:03:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/lgp/arbeitsrecht/iww-spezial-webinar-webinar-zur-eu-entgelttransparenzrichtlinie-am-16092026-alles-zu-den-neuen-arbeitgeberpflichten-inkl-gestaltungshinweisen-f174031</link>
      <guid>https://www.iww.de/lgp/arbeitsrecht/iww-spezial-webinar-webinar-zur-eu-entgelttransparenzrichtlinie-am-16092026-alles-zu-den-neuen-arbeitgeberpflichten-inkl-gestaltungshinweisen-f174031</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie müssen sich aktuell alle Arbeitgeber befassen, auch wenn die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland zum 07.06.2026 nicht gelungen ist. Denn die Regeln stehen fest. Und der Anpassungsaufwand für Arbeitgeber ist erheblich. Im IWW-Webinar am 16.09.2026 von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr erhalten Sie einen kompakten Überblick über die neuen Pflichten. In zwei Stunden bringen Sie die Anwälte Dr. Lars Hinrichs und Elisa Ultsch auf den aktuellen Stand in punkto (Entgelt-)Auskunftspflicht, sachgerechte Vergütungsparameter für Stellenbewertungen sowie Bewertung von Vergütungskriterien ? und erklären die Gestaltungen für die Praxis.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Immobilien | Das Wohnrecht: Gestaltungsmöglichkeiten und steuerliche Folgen – Teil 1</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Oldenburg 22.6.2023, 8 U 174/22, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Das Wohnrecht ist eine gern genutzte Gestaltung, um in der eigenen Immobilie wohnen zu bleiben, wenn das Eigentum – z. B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge – bereits übertragen werden oder einer anderen Person eine gesicherte Rechtsposition zum Wohnen verschafft werden soll. Auch die individuelle Altersversorgung oder die Kapitalbeschaffung können Motivation für die Vereinbarung eines Wohnrechts sein.]]></description>
      <pubDate>Mon, 24 Aug 2026 11:50:31 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/immobilien-das-wohnrecht-gestaltungsmoeglichkeiten-und-steuerliche-folgen-teil-1-f175804</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/immobilien-das-wohnrecht-gestaltungsmoeglichkeiten-und-steuerliche-folgen-teil-1-f175804</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das Wohnrecht ist eine gern genutzte Gestaltung, um in der eigenen Immobilie wohnen zu bleiben, wenn das Eigentum ? z. B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ? bereits übertragen werden oder einer anderen Person eine gesicherte Rechtsposition zum Wohnen verschafft werden soll. Auch die individuelle Altersversorgung oder die Kapitalbeschaffung können Motivation für die Vereinbarung eines Wohnrechts sein.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Grundbuchberichtigung | Ein englisches Zwei-Zeugen-Testament kann nicht als ausreichender Erbnachweis anerkannt werden</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG München 22.7.2026, 34 Wx 140/26 e, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Das OLG München hatte sich in seinem Beschluss vom 22.7.26 (34 Wx 140/26 e, Abruf-Nr.  255513 ) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein englisches Zwei-Zeugen-Testament nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO zur Grundbuchberichtigung nach einem Todesfall genügen kann.]]></description>
      <pubDate>Mon, 24 Aug 2026 11:50:22 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/grundbuchberichtigung-ein-englisches-zwei-zeugen-testament-kann-nicht-als-ausreichender-erbnachweis-anerkannt-werden-f175803</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/grundbuchberichtigung-ein-englisches-zwei-zeugen-testament-kann-nicht-als-ausreichender-erbnachweis-anerkannt-werden-f175803</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das OLG München hatte sich in seinem Beschluss vom 22.7.26 (34 Wx 140/26 e, Abruf-Nr.  255513 ) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein englisches Zwei-Zeugen-Testament nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO zur Grundbuchberichtigung nach einem Todesfall genügen kann.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Nachfolgeberatung | Die Rechtsformwahl beim Familienpool: Wichtige Entscheidungskriterien für die Beratungspraxis</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Köln 10.10.2018, 9 K 3049/15, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Der Familienpool hat sich in der Nachfolgeberatung als vielseitiges Gestaltungsinstrument etabliert, mit dem Vermögen gebündelt und vor „Zersplitterung“ geschützt schrittweise steuerbegünstigt auf die nachfolgende Generation übertragen werden kann. Kern nahezu jeder Gestaltung ist dabei die Frage nach der richtigen Rechtsform. Diese Entscheidung determiniert Haftungsfragen, die Möglichkeit der Beteiligung minderjähriger Familienmitglieder, die Ertrag-, Gewerbe- und GrESt-Belastung sowie – mit erheblicher Tragweite für spätere Übertragungsvorgänge – die schenkung- und erbschaftsteuerliche Behandlung. Dieser Auftakt unserer Beitragsserie gibt Ihnen das notwendige Rüstzeug für die optimale Rechtsformwahl an die Hand.]]></description>
      <pubDate>Mon, 24 Aug 2026 11:50:07 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/schwerpunktthema/nachfolgeberatung-die-rechtsformwahl-beim-familienpool-wichtige-entscheidungskriterien-fuer-die-beratungspraxis-f175802</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/schwerpunktthema/nachfolgeberatung-die-rechtsformwahl-beim-familienpool-wichtige-entscheidungskriterien-fuer-die-beratungspraxis-f175802</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der Familienpool hat sich in der Nachfolgeberatung als vielseitiges Gestaltungsinstrument etabliert, mit dem Vermögen gebündelt und vor ?Zersplitterung? geschützt schrittweise steuerbegünstigt auf die nachfolgende Generation übertragen werden kann. Kern nahezu jeder Gestaltung ist dabei die Frage nach der richtigen Rechtsform. Diese Entscheidung determiniert Haftungsfragen, die Möglichkeit der Beteiligung minderjähriger Familienmitglieder, die Ertrag-, Gewerbe- und GrESt-Belastung sowie ? mit erheblicher Tragweite für spätere Übertragungsvorgänge ? die schenkung- und erbschaftsteuerliche Behandlung. Dieser Auftakt unserer Beitragsserie gibt Ihnen das notwendige Rüstzeug für die optimale Rechtsformwahl an die Hand.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Kapitalgesellschaften | Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen bei der Bewertung solcher Anteile im vereinfachten Ertragswertverfahren</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 6.5.2026, II R 2/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG gehört zum Kernhandwerkszeug jeder erbschaft- und schenkungsteuerlichen Beratung, die GmbH-Beteiligungen betrifft. Entbehrlich ist sie regelmäßig nur in den Fällen, in denen ein zeitnaher Verkauf unter fremden Dritten stattgefunden hat oder ein Verkehrswertgutachten erstellt wird. In der Praxis regelmäßig streitanfällig ist dabei die Frage, welche Aufwands- und Ertragspositionen als „außerordentlich“ i. S. d. § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG aus dem Ausgangswert zu eliminieren bzw. diesem hinzuzurechnen sind. Nachdem der BFH mit Urteil vom 25.3.26 (II R 17/23) bereits klargestellt hatte, dass der Aufwand aus einer Kartellbuße hinzuzurechnen ist, hat er mit dem hier besprochenen Urteil vom 6.5.26 (II R 2/24) den Prüfungsmaßstab weiter präzisiert und zugleich die Bedeutung der handelsrechtlichen Definition des § 277 Abs. 4 HGB a. F. relativiert. Für die Bewertungspraxis liefert die Entscheidung ein mehrstufiges Prüfungsraster.]]></description>
      <pubDate>Mon, 24 Aug 2026 11:49:57 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/kapitalgesellschaften-beruecksichtigung-aussergewoehnlicher-aufwendungen-bei-der-bewertung-solcher-anteile-im-vereinfachten-ertragswertverfahren-f175801</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/kapitalgesellschaften-beruecksichtigung-aussergewoehnlicher-aufwendungen-bei-der-bewertung-solcher-anteile-im-vereinfachten-ertragswertverfahren-f175801</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199?ff. BewG gehört zum Kernhandwerkszeug jeder erbschaft- und schenkungsteuerlichen Beratung, die GmbH-Beteiligungen betrifft. Entbehrlich ist sie regelmäßig nur in den Fällen, in denen ein zeitnaher Verkauf unter fremden Dritten stattgefunden hat oder ein Verkehrswertgutachten erstellt wird. In der Praxis regelmäßig streitanfällig ist dabei die Frage, welche Aufwands- und Ertragspositionen als ?außerordentlich? i.?S.?d. § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG aus dem Ausgangswert zu eliminieren bzw. diesem hinzuzurechnen sind. Nachdem der BFH mit Urteil vom 25.3.26 (II R 17/23) bereits klargestellt hatte, dass der Aufwand aus einer Kartellbuße hinzuzurechnen ist, hat er mit dem hier besprochenen Urteil vom 6.5.26 (II R 2/24) den Prüfungsmaßstab weiter präzisiert und zugleich die Bedeutung der handelsrechtlichen Definition des § 277 Abs. 4 HGB a. F. relativiert. Für die Bewertungspraxis liefert die Entscheidung ein mehrstufiges Prüfungsraster.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Erbengemeinschaft | Rechtskosten im Zuge der Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 11.3.2026, II R 10/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Entstehen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind diese als Kosten der Nachlassverteilung gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war – so der BFH mit Urteil vom 11.3.26 (II R 10/23).]]></description>
      <pubDate>Mon, 24 Aug 2026 11:49:45 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/erbengemeinschaft-rechtskosten-im-zuge-der-erbauseinandersetzung-als-nachlassverbindlichkeiten-f175800</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/erbengemeinschaft-rechtskosten-im-zuge-der-erbauseinandersetzung-als-nachlassverbindlichkeiten-f175800</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Entstehen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind diese als Kosten der Nachlassverteilung gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war ? so der BFH mit Urteil vom 11.3.26 (II R 10/23).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Umsatzsteuer | Schenkung von Kommanditanteilen: Vorsteuern aus Steuerberatungskosten abziehbar?</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Baden-Württemberg 11.3.2026, 14 K 1829/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit einer schenkweisen Übertragung von Kommanditanteilen angefallen sind, berechtigen die Gesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug – so lautet ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg vom 11.3.26, gegen das aber bereits die Revision vorliegt (14 K 1829/23, nrkr.).]]></description>
      <pubDate>Mon, 24 Aug 2026 11:49:39 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/umsatzsteuer-schenkung-von-kommanditanteilen-vorsteuern-aus-steuerberatungskosten-abziehbar-f175799</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/umsatzsteuer-schenkung-von-kommanditanteilen-vorsteuern-aus-steuerberatungskosten-abziehbar-f175799</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit einer schenkweisen Übertragung von Kommanditanteilen angefallen sind, berechtigen die Gesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug ? so lautet ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg vom 11.3.26, gegen das aber bereits die Revision vorliegt (14 K 1829/23, nrkr.).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Grundbuchberichtigung | Darf trotz Vorliegens eines notariellen Testaments ein Erbschein verlangt werden?</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Karlsruhe 8.6.2026, 19 W 27/26, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 8.6.26 (19 W 27/26, Abruf-Nr.  255512 ) entschieden, dass das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge trotz Vorliegens eines notariellen Testaments einen Erbschein verlangen darf, wenn das notarielle Testament keine ausreichende Identitätsfeststellung des Erblassers ermöglicht.]]></description>
      <pubDate>Fri, 21 Aug 2026 14:03:44 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/grundbuchberichtigung-darf-trotz-vorliegens-eines-notariellen-testaments-ein-erbschein-verlangt-werden-f175792</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 8.6.26 (19 W 27/26, Abruf-Nr.  255512 ) entschieden, dass das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge trotz Vorliegens eines notariellen Testaments einen Erbschein verlangen darf, wenn das notarielle Testament keine ausreichende Identitätsfeststellung des Erblassers ermöglicht.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>IWW-Webinare am 9.10.26 und am 23.10.26 | Neu im Programm: Webinare „Umwandlung und Nachfolge“ – in nur 2 × 2 Stunden topinformiert!</title>
      <description><![CDATA[Die Themen Unternehmensnachfolge und Umwandlung sind in der Praxis untrennbar miteinander verbunden. Wer in diesem Bereich tätig ist, muss nicht nur zivilrechtlich und erbschaftsteuerlich „sattelfest“ sein. Auch die Anpassung der Unternehmensstruktur sollte dann unbedingt zum Handwerkszeug des Beraters gehören. Dr. Katrin Dorn und Lars Mayer zeigen Ihnen in diesen beiden Webinaren auf, welche Risiken man in diesem Bereich kennen sollte und welche Gestaltungsmodelle für eine optimale Nachfolgeberatung in Betracht kommen.]]></description>
      <pubDate>Fri, 14 Aug 2026 12:16:54 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/iww-webinare-am-91026-und-am-231026-neu-im-programm-webinare-umwandlung-und-nachfolge-innur-22-stunden-topinformiert-f175692</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/iww-webinare-am-91026-und-am-231026-neu-im-programm-webinare-umwandlung-und-nachfolge-innur-22-stunden-topinformiert-f175692</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Themen Unternehmensnachfolge und Umwandlung sind in der Praxis untrennbar miteinander verbunden. Wer in diesem Bereich tätig ist, muss nicht nur zivilrechtlich und erbschaftsteuerlich ?sattelfest? sein. Auch die Anpassung der Unternehmensstruktur sollte dann unbedingt zum Handwerkszeug des Beraters gehören. Dr. Katrin Dorn und Lars Mayer zeigen Ihnen in diesen beiden Webinaren auf, welche Risiken man in diesem Bereich kennen sollte und welche Gestaltungsmodelle für eine optimale Nachfolgeberatung in Betracht kommen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>KI-Impulse | Kostenlose Lunch-Webinare für Steuerkanzleien</title>
      <description><![CDATA[Kurz, konkret und kostenfrei: Nehmen Sie an unseren sechs 30-minütigen Live-Updates teil, die KI-Trends für Steuerkanzleien auf den Punkt bringen. Ihre Experten Martha Kiehl und Johannes Franz zeigen nützliche Tools und liefern sofort umsetzbare Ideen für den Kanzleialltag.]]></description>
      <pubDate>Tue, 28 Jul 2026 11:10:29 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/kp/kurz-informiert/ki-impulse-kostenlose-lunch-webinare-fuer-steuerkanzleien-f175367</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Kurz, konkret und kostenfrei: Nehmen Sie an unseren sechs 30-minütigen Live-Updates teil, die KI-Trends für Steuerkanzleien auf den Punkt bringen. Ihre Experten Martha Kiehl und Johannes Franz zeigen nützliche Tools und liefern sofort umsetzbare Ideen für den Kanzleialltag.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>BGH stärkt Rechte des Vertragserben | Rücktrittsklausel kein „Freifahrtschein“ für lebzeitige Schenkungen des Erblassers</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 8.7.2026, IV ZR 256/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Der bloße Vorbehalt eines Rücktrittsrechts im Erbvertrag hindert den im Erbvertrag eingesetzten Erben nicht daran, lebzeitige Schenkungen des Erblassers nach dessen Tod gemäß § 2287 Abs. 1 BGB zurückzufordern — wie der BGH jüngst in seiner Entscheidung vom 8.7.26 (IV ZR 256/25) klargestellt hat. Der BGH stärkt damit den Schutz des Vertragserben erheblich und sorgt für mehr Rechtsklarheit.]]></description>
      <pubDate>Thu, 23 Jul 2026 12:20:29 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/bgh-staerkt-rechte-des-vertragserben-ruecktrittsklausel-kein-freifahrtschein-fuer-lebzeitige-schenkungen-des-erblassers-f175287</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/bgh-staerkt-rechte-des-vertragserben-ruecktrittsklausel-kein-freifahrtschein-fuer-lebzeitige-schenkungen-des-erblassers-f175287</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der bloße Vorbehalt eines Rücktrittsrechts im Erbvertrag hindert den im Erbvertrag eingesetzten Erben nicht daran, lebzeitige Schenkungen des Erblassers nach dessen Tod gemäß § 2287 Abs. 1 BGB zurückzufordern ? wie der BGH jüngst in seiner Entscheidung vom 8.7.26 (IV ZR 256/25) klargestellt hat. Der BGH stärkt damit den Schutz des Vertragserben erheblich und sorgt für mehr Rechtsklarheit.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Notarieller Erbvertrag | Lebt ein unwirksam gewordener Erbvertrag wieder auf?</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Zweibrücken 23.6.2026, 8 W 12/26, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Die Eheleute schlossen im Jahr 1969 einen notariellen Erbvertrag. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten ihre drei gemeinsamen Kinder als Schlusserben. Nach einer (bereits zweiten) Scheidung im Jahr 2009 und einer erneuten Heirat im Jahr 2015 errichtete die Ehefrau E 2023 ein handschriftliches Testament, in dem sie ihren einzigen noch lebenden Sohn zum Alleinerben einsetzte. Der Ehemann ist vorverstorben. Nach dem Tod der E stritten die Abkömmlinge der vorverstorbenen Kinder darüber, ob der Erbvertrag oder das spätere Testament maßgeblich seien. Das Nachlassgericht hielt den Erbvertrag weiterhin für bindend und sah das Testament als unwirksam an. Das OLG Zweibrücken hob diese Entscheidung hingegen in seinem Beschluss vom 23.6.26 auf (8 W 12/26, Abruf-Nr.  254982 ).]]></description>
      <pubDate>Thu, 23 Jul 2026 12:20:24 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/notarieller-erbvertrag-lebt-ein-unwirksam-gewordener-erbvertrag-wieder-auf-f175286</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Eheleute schlossen im Jahr 1969 einen notariellen Erbvertrag. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten ihre drei gemeinsamen Kinder als Schlusserben. Nach einer (bereits zweiten) Scheidung im Jahr 2009 und einer erneuten Heirat im Jahr 2015 errichtete die Ehefrau E 2023 ein handschriftliches Testament, in dem sie ihren einzigen noch lebenden Sohn zum Alleinerben einsetzte. Der Ehemann ist vorverstorben. Nach dem Tod der E stritten die Abkömmlinge der vorverstorbenen Kinder darüber, ob der Erbvertrag oder das spätere Testament maßgeblich seien. Das Nachlassgericht hielt den Erbvertrag weiterhin für bindend und sah das Testament als unwirksam an. Das OLG Zweibrücken hob diese Entscheidung hingegen in seinem Beschluss vom 23.6.26 auf (8 W 12/26, Abruf-Nr.  254982 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Testamentserrichtung | Gemeinschaftliches Testament unter Geschwistern – insgesamt unwirksam oder zumindest teilweise von Belang?</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Zweibrücken 22.6.2026, 49 VI 16/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Der spätere Erblasser E errichtete zusammen mit seiner Schwester S ein mit „gemeinschaftliches Testament“ überschriebenes handschriftliches Dokument. Darin setzten sich die Geschwister gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten die Kinder eines weiteren Bruders zu Schlusserben. E hatte das Schriftstück vollständig handschriftlich verfasst, die S hatte es mitunterzeichnet. Nach dem Tod des E stellten die gesetzlichen Erben des E bzw. die „Schlusserben“ widerstreitende Erbscheinsanträge. Die S war kurz nach dem E verstorben. Da ein gemeinschaftliches Testament nach § 2265 BGB ausschließlich Ehegatten vorbehalten ist, hatte das OLG zu klären, ob das Testament insgesamt unwirksam war oder zumindest teilweise Bestand hatte.]]></description>
      <pubDate>Thu, 23 Jul 2026 12:20:17 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/testamentserrichtung-gemeinschaftliches-testament-unter-geschwistern-insgesamt-unwirksam-oder-zumindest-teilweise-von-belang-f175285</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/testamentserrichtung-gemeinschaftliches-testament-unter-geschwistern-insgesamt-unwirksam-oder-zumindest-teilweise-von-belang-f175285</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der spätere Erblasser E errichtete zusammen mit seiner Schwester S ein mit ?gemeinschaftliches Testament? überschriebenes handschriftliches Dokument. Darin setzten sich die Geschwister gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten die Kinder eines weiteren Bruders zu Schlusserben. E hatte das Schriftstück vollständig handschriftlich verfasst, die S hatte es mitunterzeichnet. Nach dem Tod des E stellten die gesetzlichen Erben des E bzw. die ?Schlusserben? widerstreitende Erbscheinsanträge. Die S war kurz nach dem E verstorben. Da ein gemeinschaftliches Testament nach § 2265 BGB ausschließlich Ehegatten vorbehalten ist, hatte das OLG zu klären, ob das Testament insgesamt unwirksam war oder zumindest teilweise Bestand hatte.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Unternehmensnachfolge | Die Rolle des Verwaltungsvermögens bei der Unternehmensnachfolge – Grundsätze, Prüfungsschritte und Praxishinweise</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 13.9.2023, II R 49/21, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung von Unternehmensvermögen setzt nicht nur voraus, dass überhaupt begünstigungsfähiges Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG – wie z. B. Beteiligungen an gewerblichen Personen- und bestimmten Kapitalgesellschaften oder Einzelunternehmen – übertragen wird. Vielmehr ist entscheidend, ob und in welchem Umfang dieses tatsächlich begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG umfasst. Denn nur Letzteres kann von den Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG profitieren. Begünstigungsfähiges, aber nicht begünstigtes Vermögen bleibt hingegen steuerpflichtig. Für die damit verbundene Abgrenzung ist die Identifikation des sog. Verwaltungsvermögens entscheidend. Welche Prüfungsschritte hier zu beachten sind und was man als Praktiker unbedingt im Blick haben sollte, wird nachfolgend dargestellt.]]></description>
      <pubDate>Thu, 23 Jul 2026 12:20:11 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/schwerpunktthema/unternehmensnachfolge-die-rolle-des-verwaltungsvermoegens-bei-der-unternehmensnachfolge-grundsaetze-pruefungsschritte-und-praxishinweise-f175284</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung von Unternehmensvermögen setzt nicht nur voraus, dass überhaupt begünstigungsfähiges Vermögen i.?S.?d. § 13b Abs. 1 ErbStG ? wie z. B. Beteiligungen an gewerblichen Personen- und bestimmten Kapitalgesellschaften oder Einzelunternehmen ? übertragen wird. Vielmehr ist entscheidend, ob und in welchem Umfang dieses tatsächlich begünstigtes Vermögen i.?S.?d. § 13b Abs. 2 ErbStG umfasst. Denn nur Letzteres kann von den Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG profitieren. Begünstigungsfähiges, aber nicht begünstigtes Vermögen bleibt hingegen steuerpflichtig. Für die damit verbundene Abgrenzung ist die Identifikation des sog. Verwaltungsvermögens entscheidend. Welche Prüfungsschritte hier zu beachten sind und was man als Praktiker unbedingt im Blick haben sollte, wird nachfolgend dargestellt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Kommanditgesellschaft | Die „Familien-KG“ als ein äußerst attraktives Gestaltungsmodell der Vermögensnachfolge</title>
      <description><![CDATA[Die Kommanditgesellschaft hat sich als Instrument der Vermögensnachfolge in der steuerlichen Beratungspraxis über Jahrzehnte bewährt. Insbesondere die „Familien-KG“ ermöglicht es, Immobilien und andere Vermögenswerte in einer Gesellschaft zu bündeln und die nachfolgende Generation durch Kommanditbeteiligungen steuerschonend am Vermögen zu beteiligen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) behalten die operative Kontrolle und Geschäftsführungsbefugnis, während die Kommanditisten als passive Gesellschafter mit beschränkter Haftung am Gewinn und am Vermögenszuwachs partizipieren.]]></description>
      <pubDate>Thu, 23 Jul 2026 12:20:03 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/kommanditgesellschaft-die-familien-kg-als-ein-aeusserst-attraktives-gestaltungsmodell-der-vermoegensnachfolge-f175283</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Kommanditgesellschaft hat sich als Instrument der Vermögensnachfolge in der steuerlichen Beratungspraxis über Jahrzehnte bewährt. Insbesondere die ?Familien-KG? ermöglicht es, Immobilien und andere Vermögenswerte in einer Gesellschaft zu bündeln und die nachfolgende Generation durch Kommanditbeteiligungen steuerschonend am Vermögen zu beteiligen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) behalten die operative Kontrolle und Geschäftsführungsbefugnis, während die Kommanditisten als passive Gesellschafter mit beschränkter Haftung am Gewinn und am Vermögenszuwachs partizipieren.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Immobilienverkauf | Kehrtwende des BFH: Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung führt nicht mehr zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 24.3.2026, VIII R 30/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Mit seinem Urteil vom 24.3.26 (VIII R 30/24) vollzieht der VIII. Senat einen bemerkenswerten Rechtsprechungswechsel. Vereinbaren die Parteien bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen ausdrücklich eine unverzinsliche Kaufpreisstundung und sollen sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden, erzielt der Veräußerer nun doch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Damit verwirft der BFH seine bisherige Auffassung, wonach die einzelnen Raten typisierend nach § 12 Abs. 3 BewG in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen waren. Für die familieninterne Vermögensnachfolge eröffnet die Entscheidung erhebliche Gestaltungsspielräume.]]></description>
      <pubDate>Thu, 23 Jul 2026 12:19:56 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/immobilienverkauf-kehrtwende-des-bfh-unentgeltliche-ratenzahlungsvereinbarung-fuehrt-nicht-mehr-zu-steuerpflichtigen-kapitalertraegen-f175282</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/immobilienverkauf-kehrtwende-des-bfh-unentgeltliche-ratenzahlungsvereinbarung-fuehrt-nicht-mehr-zu-steuerpflichtigen-kapitalertraegen-f175282</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Mit seinem Urteil vom 24.3.26 (VIII R 30/24) vollzieht der VIII. Senat einen bemerkenswerten Rechtsprechungswechsel. Vereinbaren die Parteien bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen ausdrücklich eine unverzinsliche Kaufpreisstundung und sollen sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden, erzielt der Veräußerer nun doch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Damit verwirft der BFH seine bisherige Auffassung, wonach die einzelnen Raten typisierend nach § 12 Abs. 3 BewG in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen waren. Für die familieninterne Vermögensnachfolge eröffnet die Entscheidung erhebliche Gestaltungsspielräume.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Grundbesitzhaltende Personengesellschaft | Keine GrESt-Befreiung auf Anteilsvereinigungen bei Erbauseinandersetzungen nach vorheriger Singularsukzession</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Münster 21.5.2026, 8 K 1592/24 GrE, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Das FG Münster (21.5.26, 8 K 1592/24 GrE, Abruf-Nr.  254980 ; Rev. zugelassen) hat entschieden, dass die für Erbauseinandersetzungen geltende Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG jedenfalls dann nicht auf eine Anteilsvereinigung i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG anwendbar ist, wenn die Gesellschaftsanteile vor der Erbauseinandersetzung im Wege der Singularsukzession auf die Erben übergegangen waren.]]></description>
      <pubDate>Thu, 23 Jul 2026 12:19:49 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/grundbesitzhaltende-personengesellschaft-keine-grest-befreiung-auf-anteilsvereinigungen-bei-erbauseinandersetzungen-nach-vorheriger-singularsukzession-f175281</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/grundbesitzhaltende-personengesellschaft-keine-grest-befreiung-auf-anteilsvereinigungen-bei-erbauseinandersetzungen-nach-vorheriger-singularsukzession-f175281</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das FG Münster (21.5.26, 8 K 1592/24 GrE, Abruf-Nr.  254980 ; Rev. zugelassen) hat entschieden, dass die für Erbauseinandersetzungen geltende Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG jedenfalls dann nicht auf eine Anteilsvereinigung i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG anwendbar ist, wenn die Gesellschaftsanteile vor der Erbauseinandersetzung im Wege der Singularsukzession auf die Erben übergegangen waren.]]></content:encoded>
    </item>
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