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    <title>Erbfolgebesteuerung</title>
    <description>Nachfolge sichern, Vermögen schützen und Steuerlast minimieren</description>
    <pubDate>Wed, 27 May 2026 10:14:32 +0200</pubDate>
    <lastBuildDate>Sun, 31 May 2026 16:02:36 +0200</lastBuildDate>
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      <title>Familiengericht | Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Brandenburg 26.3.2026, 9 WF 5/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Die alleinsorgeberechtigte Mutter hatte nach dem Tod des Kindsvaters im Ausland die Erbschaft für das Kind ausgeschlagen und hierfür die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung beantragt. Sie begründete dies damit, dass ihr die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen unbekannt seien und möglicherweise erhebliche Schulden bestünden. Das Amtsgericht verweigerte die Genehmigung. Eine Überschuldung des Nachlasses sei nicht ausreichend nachgewiesen worden. Zu Unrecht, wie das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 26.3.26 (9 WF 5/25, Abruf-Nr.  254133 ) festgestellt hat.]]></description>
      <pubDate>Wed, 27 May 2026 10:14:32 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/familiengericht-genehmigung-einer-erbausschlagung-fuer-ein-minderjaehriges-kind-f174176</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die alleinsorgeberechtigte Mutter hatte nach dem Tod des Kindsvaters im Ausland die Erbschaft für das Kind ausgeschlagen und hierfür die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung beantragt. Sie begründete dies damit, dass ihr die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen unbekannt seien und möglicherweise erhebliche Schulden bestünden. Das Amtsgericht verweigerte die Genehmigung. Eine Überschuldung des Nachlasses sei nicht ausreichend nachgewiesen worden. Zu Unrecht, wie das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 26.3.26 (9 WF 5/25, Abruf-Nr.  254133 ) festgestellt hat.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vorsorgevollmacht | Anzeichen einer Demenz heißt noch nicht „geschäftsunfähig“: Vorsorgevollmacht nur dann unwirksam, wenn die..</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 21.1.2026, XII ZB 182/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
„Ausgebootete“ Kinder wollten ihre Mutter unter Betreuung stellen „Ausgebootete“ Kinder wollten ihre Mutter unter Betreuung stellen In seinem Beschluss vom 21.1.26 (XII ZB 182/25, Abruf-Nr.  252670 ) hatte sich der BGH mit den Voraussetzungen für die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit bei Erteilung oder Widerruf einer Vorsorgevollmacht zu beschäftigen. Bei der vermögenden Mutter F zeigten sich Anzeichen einer Demenz, was von einigen Kindern zum Anlass genommen wurde, die Einrichtung einer Betreuung zu beantragen und den Widerruf der ihnen gegenüber erteilten Generalvollmacht infrage zu stellen. Doch der BGH spielte nicht mit.]]></description>
      <pubDate>Wed, 27 May 2026 10:14:27 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/vorsorgevollmacht-anzeichen-einer-demenz-heisst-noch-nicht-geschaeftsunfaehig-vorsorgevollmacht-nur-dann-unwirksam-wenn-die-f174174</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[?Ausgebootete? Kinder wollten ihre Mutter unter Betreuung stellen ?Ausgebootete? Kinder wollten ihre Mutter unter Betreuung stellen In seinem Beschluss vom 21.1.26 (XII ZB 182/25, Abruf-Nr.  252670 ) hatte sich der BGH mit den Voraussetzungen für die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit bei Erteilung oder Widerruf einer Vorsorgevollmacht zu beschäftigen. Bei der vermögenden Mutter F zeigten sich Anzeichen einer Demenz, was von einigen Kindern zum Anlass genommen wurde, die Einrichtung einer Betreuung zu beantragen und den Widerruf der ihnen gegenüber erteilten Generalvollmacht infrage zu stellen. Doch der BGH spielte nicht mit.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Heimfall | BFH bleibt konsequent: Vorsicht bei der vorzeitigen Rückübertragung eines Erbbaurechts gegen Entschädigung</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 4.12.2025, IX R 9/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Wird im Zuge einer vorzeitigen Rückübertragung eines Erbbaurechts nach den tatrichterlichen Feststellungen eine Entschädigung dafür gezahlt, dass der Erbbauberechtigte dieses Recht nicht mehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen kann, kann eine nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbare Entschädigung vorliegen. Der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige, dem eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zufließt, bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (BFH 4.12.25, IX R 9/24, DStR 24, 709).]]></description>
      <pubDate>Wed, 27 May 2026 10:14:21 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/heimfall-bfh-bleibt-konsequent-vorsicht-bei-der-vorzeitigen-rueckuebertragung-eines-erbbaurechts-gegen-entschaedigung-f174173</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Wird im Zuge einer vorzeitigen Rückübertragung eines Erbbaurechts nach den tatrichterlichen Feststellungen eine Entschädigung dafür gezahlt, dass der Erbbauberechtigte dieses Recht nicht mehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen kann, kann eine nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbare Entschädigung vorliegen. Der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige, dem eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zufließt, bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (BFH 4.12.25, IX R 9/24, DStR 24, 709).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Testamentsauslegung | Ehegattentestament: Ist bei einem Versterben innerhalb von zehn Tagen von einem „gleichzeitigen“ Versterben..</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Braunschweig 26.3.2026, 10 W 11/26, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Das OLG Braunschweig hatte in seinem Beschluss vom 26.3.26 (10 W 11/26) darüber zu entscheiden, wie die Formulierung „für den Fall gleichzeitigen Versterbens“ in einem Ehegattentestament auszulegen ist und ob damit im Streitfall auch ein Versterben nacheinander in einem gewissen Abstand abgedeckt sein sollte.]]></description>
      <pubDate>Wed, 27 May 2026 10:14:15 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/testamentsauslegung-ehegattentestament-ist-bei-einem-versterben-innerhalb-von-zehn-tagen-von-einem-gleichzeitigen-versterben-f174172</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/testamentsauslegung-ehegattentestament-ist-bei-einem-versterben-innerhalb-von-zehn-tagen-von-einem-gleichzeitigen-versterben-f174172</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das OLG Braunschweig hatte in seinem Beschluss vom 26.3.26 (10 W 11/26) darüber zu entscheiden, wie die Formulierung ?für den Fall gleichzeitigen Versterbens? in einem Ehegattentestament auszulegen ist und ob damit im Streitfall auch ein Versterben nacheinander in einem gewissen Abstand abgedeckt sein sollte.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>IWW-Webinar am 15.6.26 oder am 2.11.26 | Der praxistaugliche Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG</title>
      <description><![CDATA[Die Bewertung von Grundvermögen für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer erfolgt typisiert nach den §§ 176 bis 198 BewG. Diese massentauglichen Verfahren ergeben in der Konsequenz aber oft, dass der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt. § 198 BewG räumt daher die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert mittels Sachverständigengutachten oder eines zeitnah erzielten Kaufpreises nachzuweisen. Das interaktive IWW-Webinar hilft Ihnen, die damit verbundenen Herausforderungen in der Praxis aus dem Weg zu räumen.]]></description>
      <pubDate>Wed, 27 May 2026 10:14:10 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/iww-webinar-am-15626-oder-am-21126-der-praxistaugliche-nachweis-des-niedrigeren-gemeinen-werts-nach-198-bewg-f174171</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Bewertung von Grundvermögen für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer erfolgt typisiert nach den §§ 176 bis 198 BewG. Diese massentauglichen Verfahren ergeben in der Konsequenz aber oft, dass der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt. § 198 BewG räumt daher die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert mittels Sachverständigengutachten oder eines zeitnah erzielten Kaufpreises nachzuweisen. Das interaktive IWW-Webinar hilft Ihnen, die damit verbundenen Herausforderungen in der Praxis aus dem Weg zu räumen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Dingliches Verfügungsgeschäft | Bloßer Vertragsabschluss noch kein Verstoß gegen die Behaltensfrist bei erbschaftsteuerbegünstigtem Vermögen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Münster 12.12.2025, 3 K 695/24 Erb, Urteil; Rev. BFH II R 1/26 -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Das FG Münster (12.12.25, 3 K 695/24 Erb; Rev. BFH II R 1/26) ist – anders als die Finanzverwaltung in den ErbStR – zu der Überzeugung gelangt, dass für die Einhaltung der erbschaftsteuerlichen Behaltensfrist i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (aktuell: § 13a Abs. 6 ErbStG) bei Veräußerung des begünstigten Vermögens das dingliche und nicht das schuldrechtliche Geschäft maßgeblich ist. Allein der Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags führe bei der Veräußerung von Kommanditanteilen im Streitfall nicht zum Wegfall des Verschonungsabschlags.]]></description>
      <pubDate>Wed, 27 May 2026 10:14:05 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/dingliches-verfuegungsgeschaeft-blosser-vertragsabschluss-noch-kein-verstoss-gegen-die-behaltensfrist-bei-erbschaftsteuerbeguenstigtem-vermoegen-f174170</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das FG Münster (12.12.25, 3 K 695/24 Erb; Rev. BFH II R 1/26) ist ? anders als die Finanzverwaltung in den ErbStR ? zu der Überzeugung gelangt, dass für die Einhaltung der erbschaftsteuerlichen Behaltensfrist i.?S.?d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (aktuell: § 13a Abs. 6 ErbStG) bei Veräußerung des begünstigten Vermögens das dingliche und nicht das schuldrechtliche Geschäft maßgeblich ist. Allein der Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags führe bei der Veräußerung von Kommanditanteilen im Streitfall nicht zum Wegfall des Verschonungsabschlags.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vermögensnachfolge | Chancen und „Stolpersteine“ bei der unentgeltlichen Übertragung von Personengesellschaftsanteilen – Teil 1</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG München 10.11.2025, 33 U 1573/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Bei der Beratung von Unternehmern gilt es nicht nur, stets die gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Blick zu behalten, darüber hinaus ist eine steuerliche Abstimmung der Nachfolgeplanung immer unbedingt erforderlich. Dies betrifft insbesondere die geregelte Fortführung des Unternehmens im Todesfall oder auch schon zu Lebzeiten – für den Fall, dass der Unternehmer zeitweise oder dauerhaft geschäftsunfähig sein sollte. Bei einer vorausschauenden Beratung ist es oberstes Gebot, die individuellen Wünsche des Unternehmers einfließen zu lassen und dafür die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu schaffen. Ein zentraler Aspekt dabei ist die notwendige Abstimmung des Gesellschaftsvertrags, um sicherzustellen, dass die erbrechtlichen Bestimmungen mit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben harmonieren. Und neben erbschaft- und schenkungsteuerlichen sollte man unbedingt auch die ertragsteuerlichen Konsequenzen bei Übertragungen von  Personengesellschaftsanteilen genau kennen.]]></description>
      <pubDate>Wed, 27 May 2026 10:14:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/schwerpunktthema/vermoegensnachfolge-chancen-und-stolpersteine-bei-der-unentgeltlichen-uebertragung-von-personengesellschaftsanteilen-teil-1-f174169</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/schwerpunktthema/vermoegensnachfolge-chancen-und-stolpersteine-bei-der-unentgeltlichen-uebertragung-von-personengesellschaftsanteilen-teil-1-f174169</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Bei der Beratung von Unternehmern gilt es nicht nur, stets die gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Blick zu behalten, darüber hinaus ist eine steuerliche Abstimmung der Nachfolgeplanung immer unbedingt erforderlich. Dies betrifft insbesondere die geregelte Fortführung des Unternehmens im Todesfall oder auch schon zu Lebzeiten ? für den Fall, dass der Unternehmer zeitweise oder dauerhaft geschäftsunfähig sein sollte. Bei einer vorausschauenden Beratung ist es oberstes Gebot, die individuellen Wünsche des Unternehmers einfließen zu lassen und dafür die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu schaffen. Ein zentraler Aspekt dabei ist die notwendige Abstimmung des Gesellschaftsvertrags, um sicherzustellen, dass die erbrechtlichen Bestimmungen mit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben harmonieren. Und neben erbschaft- und schenkungsteuerlichen sollte man unbedingt auch die ertragsteuerlichen Konsequenzen bei Übertragungen von  Personengesellschaftsanteilen genau kennen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Bewertung von Grundbesitz | Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwertes nach § 198 BewG: Anforderungen an Gutachter und Gutachten</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 3.12.2008, II R 19/08, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Die Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgt grundsätzlich nach den typisierten Verfahren der §§ 157 ff. BewG. Diese pauschalierenden Bewertungsansätze dienen der Verwaltungsvereinfachung und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, führen jedoch nicht selten zu Wertansätzen, die vom tatsächlichen Marktwert erheblich abweichen. Vor diesem Hintergrund kommt § 198 BewG als Korrektivnorm zentrale Bedeutung zu: Dem Steuerpflichtigen wird die Möglichkeit eröffnet, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Doch was sich leicht anhört, erweist sich in der Praxis als extrem anspruchsvoll.]]></description>
      <pubDate>Wed, 27 May 2026 10:13:50 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/bewertung-von-grundbesitz-nachweis-eines-niedrigeren-grundbesitzwertes-nach-198-bewg-anforderungen-an-gutachter-und-gutachten-f174168</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgt grundsätzlich nach den typisierten Verfahren der §§ 157?ff. BewG. Diese pauschalierenden Bewertungsansätze dienen der Verwaltungsvereinfachung und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, führen jedoch nicht selten zu Wertansätzen, die vom tatsächlichen Marktwert erheblich abweichen. Vor diesem Hintergrund kommt § 198 BewG als Korrektivnorm zentrale Bedeutung zu: Dem Steuerpflichtigen wird die Möglichkeit eröffnet, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Doch was sich leicht anhört, erweist sich in der Praxis als extrem anspruchsvoll.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Betriebsaufspaltung | Überentnahmen: Saldierung von Entnahmen und Einlagen zulässig?</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Münster 15.1.2026, 3 K 913/24 Erb, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Für die Zwecke der Überentnahmeregelung gemäß § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 3 ErbStG in der ab dem 30.6.13 und bis zum 20.6.16 gültigen Fassung (a. F.) können die im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung bei der begünstigten Betriebspersonengesellschaft erfolgten Entnahmen nicht mit den bei der nicht begünstigten Besitzpersonengesellschaft getätigten Einlagen saldiert werden, wie das FG Münster mit Urteil vom 15.1.26 (3 K 913/24 Erb) klargestellt hat.]]></description>
      <pubDate>Wed, 27 May 2026 10:13:41 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/betriebsaufspaltung-ueberentnahmen-saldierung-von-entnahmen-und-einlagen-zulaessig-f174167</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/betriebsaufspaltung-ueberentnahmen-saldierung-von-entnahmen-und-einlagen-zulaessig-f174167</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Für die Zwecke der Überentnahmeregelung gemäß § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 3 ErbStG in der ab dem 30.6.13 und bis zum 20.6.16 gültigen Fassung (a.?F.) können die im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung bei der begünstigten Betriebspersonengesellschaft erfolgten Entnahmen nicht mit den bei der nicht begünstigten Besitzpersonengesellschaft getätigten Einlagen saldiert werden, wie das FG Münster mit Urteil vom 15.1.26 (3 K 913/24 Erb) klargestellt hat.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Immobilienerbschaften | Vorsicht bei Anwendung von § 82b EStDV</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 10.11.2020, IX R 31/19, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Wird eine Immobilie vererbt, gehen die verbleibenden, noch nicht verbrauchten Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den Rechtsnachfolger über. Dies bedeutet, dass der Erbe dazu berechtigt ist, die vom Rechtsvorgänger initiierte Gebäudeabschreibung fortzuführen. Anders verhält es sich bei der Verteilung des Erhaltungsaufwands gemäß § 82b EStDV. Hier ist der noch nicht abgeschriebene Anteil zwingend beim Verstorbenen zu berücksichtigen.]]></description>
      <pubDate>Wed, 27 May 2026 10:13:32 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/immobilienerbschaften-vorsicht-bei-anwendung-von-82b-estdv-f174166</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/immobilienerbschaften-vorsicht-bei-anwendung-von-82b-estdv-f174166</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Wird eine Immobilie vererbt, gehen die verbleibenden, noch nicht verbrauchten Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den Rechtsnachfolger über. Dies bedeutet, dass der Erbe dazu berechtigt ist, die vom Rechtsvorgänger initiierte Gebäudeabschreibung fortzuführen. Anders verhält es sich bei der Verteilung des Erhaltungsaufwands gemäß § 82b EStDV. Hier ist der noch nicht abgeschriebene Anteil zwingend beim Verstorbenen zu berücksichtigen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vermögensnachfolge | Der geerbte Rentenvertrag: Option zur Jahreswertbesteuerung als gelungener Ausweg?</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BMF 21.10.2025, IV D 4 – S 3104/00002/013/003 -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Gehört zum Erbe ein Rentenbezugsrecht, dann erfolgt die Besteuerung meist mit dem Kapitalwert der Rente. Das kann aber zu Problemen führen, wenn z. B. die erforderliche Liquidität zur Steuerzahlung nicht vorhanden ist oder wenn der Erbe selbst frühzeitig verstirbt. Einen Ausweg bietet die Besteuerung der Rente mit dem Jahreswert. Hier ist aber zwischen der Aufzehrungs- und der Kürzungsmethode zu unterscheiden.]]></description>
      <pubDate>Wed, 27 May 2026 10:13:24 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/vermoegensnachfolge-der-geerbte-rentenvertrag-option-zur-jahreswertbesteuerung-als-gelungener-ausweg-f174165</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/vermoegensnachfolge-der-geerbte-rentenvertrag-option-zur-jahreswertbesteuerung-als-gelungener-ausweg-f174165</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Gehört zum Erbe ein Rentenbezugsrecht, dann erfolgt die Besteuerung meist mit dem Kapitalwert der Rente. Das kann aber zu Problemen führen, wenn z. B. die erforderliche Liquidität zur Steuerzahlung nicht vorhanden ist oder wenn der Erbe selbst frühzeitig verstirbt. Einen Ausweg bietet die Besteuerung der Rente mit dem Jahreswert. Hier ist aber zwischen der Aufzehrungs- und der Kürzungsmethode zu unterscheiden.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>IWW-Webinar am 15.06.2026 oder am 02.11.2026 | Der praxistaugliche Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG</title>
      <description><![CDATA[Die Bewertung von Grundvermögen für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer erfolgt typisiert nach den §§ 176 bis 198 BewG. Diese massentauglichen Verfahren ergeben in der Konsequenz aber oft, dass der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt. § 198 BewG räumt daher die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert mittels Sachverständigengutachten oder eines zeitnah erzielten Kaufpreises nachzuweisen. Das interaktive IWW-Webinar hilft Ihnen, die damit verbundenen Herausforderungen in der Praxis aus dem Weg zu räumen.]]></description>
      <pubDate>Tue, 26 May 2026 12:00:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/gstb/steuerrecht-aktuell/iww-webinar-am-15062026-oder-am-02112026-der-praxistaugliche-nachweis-des-niedrigeren-gemeinen-werts-nach-198-bewg-f174077</link>
      <guid>https://www.iww.de/gstb/steuerrecht-aktuell/iww-webinar-am-15062026-oder-am-02112026-der-praxistaugliche-nachweis-des-niedrigeren-gemeinen-werts-nach-198-bewg-f174077</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Bewertung von Grundvermögen für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer erfolgt typisiert nach den §§ 176 bis 198 BewG. Diese massentauglichen Verfahren ergeben in der Konsequenz aber oft, dass der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt. § 198 BewG räumt daher die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert mittels Sachverständigengutachten oder eines zeitnah erzielten Kaufpreises nachzuweisen. Das interaktive IWW-Webinar hilft Ihnen, die damit verbundenen Herausforderungen in der Praxis aus dem Weg zu räumen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>IWW-Spezial-Webinar | Webinar zur EU-Entgelttransparenzrichtlinie am 11.06.2026: alles zu den neuen Arbeitgeberpflichten (inkl. Gestaltungshinweisen)</title>
      <description><![CDATA[Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie müssen sich aktuell alle Arbeitgeber befassen, auch wenn die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland bis 07.06.2026 nicht gelingt. Denn die Regeln stehen fest. Und der Anpassungsaufwand für Arbeitgeber ist erheblich. Im IWW-Webinar am 11.06.2026 von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr erhalten Sie einen kompakten Überblick über die neuen Pflichten. In zwei Stunden bringen Sie die Anwälte Dr. Lars Hinrichs und Elisa Ultsch auf den aktuellen Stand in punkto (Entgelt-)Auskunftspflicht, sachgerechte Vergütungsparameter für Stellenbewertungen sowie Bewertung von Vergütungskriterien – und erklären die Gestaltungen für die Praxis.]]></description>
      <pubDate>Fri, 22 May 2026 07:35:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/lgp/arbeitsrecht/iww-spezial-webinar-webinar-zur-eu-entgelttransparenzrichtlinie-am-11062026-alles-zu-den-neuen-arbeitgeberpflichten-inkl-gestaltungshinweisen-f174031</link>
      <guid>https://www.iww.de/lgp/arbeitsrecht/iww-spezial-webinar-webinar-zur-eu-entgelttransparenzrichtlinie-am-11062026-alles-zu-den-neuen-arbeitgeberpflichten-inkl-gestaltungshinweisen-f174031</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie müssen sich aktuell alle Arbeitgeber befassen, auch wenn die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland bis 07.06.2026 nicht gelingt. Denn die Regeln stehen fest. Und der Anpassungsaufwand für Arbeitgeber ist erheblich. Im IWW-Webinar am 11.06.2026 von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr erhalten Sie einen kompakten Überblick über die neuen Pflichten. In zwei Stunden bringen Sie die Anwälte Dr. Lars Hinrichs und Elisa Ultsch auf den aktuellen Stand in punkto (Entgelt-)Auskunftspflicht, sachgerechte Vergütungsparameter für Stellenbewertungen sowie Bewertung von Vergütungskriterien ? und erklären die Gestaltungen für die Praxis.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>IWW-Webinar am 29.06.2026 oder am 29.10.2026 | Praxis-Update: Frischen Sie Ihr Praxiswissen zur Grunderwerbsteuer schnell und bequem auf!</title>
      <description><![CDATA[Der Einfluss der Grunderwerbsteuer wird in vielen Mandaten zu wenig beachtet, obwohl sie angesichts hoher Steuersätze und Immobilienpreise erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben kann. Hier auf dem Laufenden zu bleiben, ist nicht einfach: Seit 2021 hat sich das Grunderwerbsteuergesetz tiefgreifend verändert – mit stetiger Rechtsentwicklung, umfangreicher Rechtsprechung und umfassenden Erlassen.]]></description>
      <pubDate>Wed, 20 May 2026 05:43:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/gstb/steuerrecht-aktuell/iww-webinar-am-29062026-oder-am-29102026-praxis-update-frischen-sie-ihr-praxiswissen-zur-grunderwerbsteuer-schnell-und-bequem-auf-f174078</link>
      <guid>https://www.iww.de/gstb/steuerrecht-aktuell/iww-webinar-am-29062026-oder-am-29102026-praxis-update-frischen-sie-ihr-praxiswissen-zur-grunderwerbsteuer-schnell-und-bequem-auf-f174078</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der Einfluss der Grunderwerbsteuer wird in vielen Mandaten zu wenig beachtet, obwohl sie angesichts hoher Steuersätze und Immobilienpreise erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben kann. Hier auf dem Laufenden zu bleiben, ist nicht einfach: Seit 2021 hat sich das Grunderwerbsteuergesetz tiefgreifend verändert ? mit stetiger Rechtsentwicklung, umfangreicher Rechtsprechung und umfassenden Erlassen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Live-Prompting-Webinar am 10.06.26 | KI-Anwendung im Kanzleialltag: Praxis-Workshop zu ChatGPT &amp; Co., Live-Prompting und Recht aktuell</title>
      <description><![CDATA[Ihre Kanzlei kann mittels Künstlicher Intelligenz (KI) schneller, produktiver und noch besser werden! Weil Sie sich nicht um lästige Routinen, sondern um Ihre Mandanten kümmern können. Die IWW-Webinar-Reihe zeigt Ihnen, wie Künstliche Intelligenz schon heute Ihren Kanzleialltag optimieren kann (Einzelheiten unter  iww.de/webinar/ki-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater ). Die KI-Landkarte für Juristen wird bunter und interessanter. Im ersten Quartal gibt Rechtsanwalt Dr. Sebastian Feiler einen Überblick über neue Entwicklungen im deutschen KI-Rechtsmarkt, zum rechtlichen Rahmen der Nutzung von KI, und schaut mit den Teilnehmern wieder auf Anwendungs- und Praxisbeispiele aus der eigenen Arbeit.]]></description>
      <pubDate>Mon, 18 May 2026 08:48:35 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ak/digitalisierung/live-prompting-webinar-am-100626-ki-anwendung-im-kanzleialltag-praxis-workshop-zu-chatgpt-co-live-prompting-und-recht-aktuell-f172369</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Ihre Kanzlei kann mittels Künstlicher Intelligenz (KI) schneller, produktiver und noch besser werden! Weil Sie sich nicht um lästige Routinen, sondern um Ihre Mandanten kümmern können. Die IWW-Webinar-Reihe zeigt Ihnen, wie Künstliche Intelligenz schon heute Ihren Kanzleialltag optimieren kann (Einzelheiten unter  iww.de/webinar/ki-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater ). Die KI-Landkarte für Juristen wird bunter und interessanter. Im ersten Quartal gibt Rechtsanwalt Dr. Sebastian Feiler einen Überblick über neue Entwicklungen im deutschen KI-Rechtsmarkt, zum rechtlichen Rahmen der Nutzung von KI, und schaut mit den Teilnehmern wieder auf Anwendungs- und Praxisbeispiele aus der eigenen Arbeit.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Grunderwerbsteuer | Keine „neuen“ Gesellschafter bei quotenwahrender Erbauseinandersetzung</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Düsseldorf 15.7.2025, 11 V 170/25 A[GE], Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Nach einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffenen Entscheidung des FG Düsseldorf (15.7.25, 11 V 170/25 A[GE]) führt eine quotenwahrende Erbauseinandersetzung nicht zur Änderung des Gesellschafterbestands über mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft i. S. v. § 1 Abs. 2b GrEStG.]]></description>
      <pubDate>Fri, 24 Apr 2026 10:09:49 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/grunderwerbsteuer-keine-neuen-gesellschafter-bei-quotenwahrender-erbauseinandersetzung-f173581</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/grunderwerbsteuer-keine-neuen-gesellschafter-bei-quotenwahrender-erbauseinandersetzung-f173581</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Nach einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffenen Entscheidung des FG Düsseldorf (15.7.25, 11 V 170/25 A[GE]) führt eine quotenwahrende Erbauseinandersetzung nicht zur Änderung des Gesellschafterbestands über mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft i.?S.?v. § 1 Abs. 2b GrEStG.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Interessenkonflikt | Testamentsvollstrecker verkauft Nachlassimmobilie an seine Ehefrau</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Braunschweig 24.3.2026, 2 W 37/26, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Veräußert der Testamentsvollstrecker ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an seinen Ehegatten, bedarf es zur Wirksamkeit der Verfügung der Zustimmung des Erben, die dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 Abs. 1 GBO und unter Vorlage eines Erbnachweises gemäß § 35 Abs. 1 GBO nachzuweisen ist (OLG Braunschweig 24.3.26, 2 W 37/26).]]></description>
      <pubDate>Fri, 24 Apr 2026 10:09:45 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/interessenkonflikt-testamentsvollstrecker-verkauft-nachlassimmobilie-an-seine-ehefrau-f173580</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/interessenkonflikt-testamentsvollstrecker-verkauft-nachlassimmobilie-an-seine-ehefrau-f173580</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Veräußert der Testamentsvollstrecker ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an seinen Ehegatten, bedarf es zur Wirksamkeit der Verfügung der Zustimmung des Erben, die dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 Abs. 1 GBO und unter Vorlage eines Erbnachweises gemäß § 35 Abs. 1 GBO nachzuweisen ist (OLG Braunschweig 24.3.26, 2 W 37/26).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Grundbuchverfahren | Pflichtteilsstrafklausel: Anforderungen an den Nachweis der Nichtgeltendmachung eines Pflichtteils</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Schleswig-Holstein 13.3.2026, 2x W 65/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Das OLG Schleswig-Holstein hat in seinem Beschluss vom 13.3.26 (2x W 65/25, Abruf-Nr.  253573 ) nochmals klargestellt, dass das Grundbuchamt selbst in freier Beweiswürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden hat, ob eine ihm vorgelegte einfache Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zum Nachweis einer negativen Tatsache genügt. Das Gericht hat damit klargestellt, dass eine einfache, notariell beglaubigte Erklärung der Erben als Beweismittel nicht automatisch ausreicht, um nachzuweisen, dass keine Geltendmachung eines Pflichtteils erfolgt ist.]]></description>
      <pubDate>Fri, 24 Apr 2026 10:09:39 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/grundbuchverfahren-pflichtteilsstrafklausel-anforderungen-an-den-nachweis-der-nichtgeltendmachung-eines-pflichtteils-f173579</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/grundbuchverfahren-pflichtteilsstrafklausel-anforderungen-an-den-nachweis-der-nichtgeltendmachung-eines-pflichtteils-f173579</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das OLG Schleswig-Holstein hat in seinem Beschluss vom 13.3.26 (2x W 65/25, Abruf-Nr.  253573 ) nochmals klargestellt, dass das Grundbuchamt selbst in freier Beweiswürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden hat, ob eine ihm vorgelegte einfache Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zum Nachweis einer negativen Tatsache genügt. Das Gericht hat damit klargestellt, dass eine einfache, notariell beglaubigte Erklärung der Erben als Beweismittel nicht automatisch ausreicht, um nachzuweisen, dass keine Geltendmachung eines Pflichtteils erfolgt ist.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Grundbuchverfahren | Erbe zur Berichtigung des Grundbuchs nach Erbfall verpflichtet?</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG München 18.3.2026, 34 Wx 325/25 e, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Im Grundbuch war als Eigentümer noch der im Jahr 2021 verstorbene E eingetragen. E wurde aufgrund eines handschriftlichen Testaments von B allein beerbt. Das Grundbuchamt forderte den B zur Stellung eines Berichtigungsantrags unter Vorlage eines Erbscheins auf. B teilte mit, dass ihm kein Erbschein vorliege. Die Kosten für die Beantragung eines Erbscheins hält er für eine unverhältnismäßige Belastung. Bei der Forderung nach einem Erbschein gehe es vorrangig um Generierung von Gerichtsgebühren und Alimentierung der Gilde der Notare, nicht um die Sicherung der Rechte rechtmäßiger Erben. Die Kostenerhebung stelle einen Eingriff in Art. 14 GG dar. Das OLG München hat diese Argumentation mit seinem Beschluss vom 18.3.26 (34 Wx 325/25 e, Abruf-Nr.  253572 ) allerdings zurückgewiesen.]]></description>
      <pubDate>Fri, 24 Apr 2026 10:09:34 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/grundbuchverfahren-erbe-zur-berichtigung-des-grundbuchs-nach-erbfall-verpflichtet-f173578</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/grundbuchverfahren-erbe-zur-berichtigung-des-grundbuchs-nach-erbfall-verpflichtet-f173578</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Im Grundbuch war als Eigentümer noch der im Jahr 2021 verstorbene E eingetragen. E wurde aufgrund eines handschriftlichen Testaments von B allein beerbt. Das Grundbuchamt forderte den B zur Stellung eines Berichtigungsantrags unter Vorlage eines Erbscheins auf. B teilte mit, dass ihm kein Erbschein vorliege. Die Kosten für die Beantragung eines Erbscheins hält er für eine unverhältnismäßige Belastung. Bei der Forderung nach einem Erbschein gehe es vorrangig um Generierung von Gerichtsgebühren und Alimentierung der Gilde der Notare, nicht um die Sicherung der Rechte rechtmäßiger Erben. Die Kostenerhebung stelle einen Eingriff in Art. 14 GG dar. Das OLG München hat diese Argumentation mit seinem Beschluss vom 18.3.26 (34 Wx 325/25 e, Abruf-Nr.  253572 ) allerdings zurückgewiesen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Unternehmensnachfolge | Unternehmertestament als unverzichtbares Instrument in der Nachfolgeplanung –  ein Praxisleitfaden</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 8.6.2021, II R 2/19, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Während im privaten Bereich häufig der Gedanke einer ausgewogenen Verteilung des Vermögens zwischen den Familienmitgliedern im Vordergrund steht, ist bei Unternehmern die Funktionsfähigkeit des Unternehmens das primäre Schutzgut. Unternehmen sind regelmäßig nicht teilbar, ohne wirtschaftlichen Schaden zu verursachen. Ihre Stabilität hängt von klaren Entscheidungsstrukturen, funktionierenden Organen, abgestimmten Stimmrechten und ausreichender Liquidität ab. Das Erbrecht hingegen kennt als gesetzliches Leitbild die Gesamtrechtsnachfolge und die Erbengemeinschaft – mithin Strukturen, die auf Auseinandersetzung und gleichmäßige Teilhabe angelegt sind, nicht auf operative Führung. Diesen „Spagat“ kann man in der Praxis nur meistern, wenn man mit einem Unternehmertestament frühzeitig die Weichen für den Ernstfall stellt.]]></description>
      <pubDate>Fri, 24 Apr 2026 10:09:29 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/schwerpunktthema/unternehmensnachfolge-unternehmertestament-als-unverzichtbares-instrument-in-der-nachfolgeplanung-ein-praxisleitfaden-f173577</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/schwerpunktthema/unternehmensnachfolge-unternehmertestament-als-unverzichtbares-instrument-in-der-nachfolgeplanung-ein-praxisleitfaden-f173577</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Während im privaten Bereich häufig der Gedanke einer ausgewogenen Verteilung des Vermögens zwischen den Familienmitgliedern im Vordergrund steht, ist bei Unternehmern die Funktionsfähigkeit des Unternehmens das primäre Schutzgut. Unternehmen sind regelmäßig nicht teilbar, ohne wirtschaftlichen Schaden zu verursachen. Ihre Stabilität hängt von klaren Entscheidungsstrukturen, funktionierenden Organen, abgestimmten Stimmrechten und ausreichender Liquidität ab. Das Erbrecht hingegen kennt als gesetzliches Leitbild die Gesamtrechtsnachfolge und die Erbengemeinschaft ? mithin Strukturen, die auf Auseinandersetzung und gleichmäßige Teilhabe angelegt sind, nicht auf operative Führung. Diesen ?Spagat? kann man in der Praxis nur meistern, wenn man mit einem Unternehmertestament frühzeitig die Weichen für den Ernstfall stellt.]]></content:encoded>
    </item>
  </channel>
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