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    <title>Erbfolgebesteuerung</title>
    <description>Nachfolge sichern, Vermögen schützen und Steuerlast minimieren</description>
    <pubDate>Fri, 23 Oct 2026 11:02:00 +0200</pubDate>
    <lastBuildDate>Sun, 25 Oct 2026 06:54:36 +0100</lastBuildDate>
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      <title>Hinweis der Redaktion | Neu aufgelegt: Online-Fachtagung „Steuergestaltung 2026/2027“</title>
      <description><![CDATA[Aktuelle Beratungsempfehlungen zum Jahreswechsel – kompakt an nur einem Tag am PC. Bei dieser Fachtagung erhalten Sie einen schnellen Überblick zu den wichtigsten Jahressteuergesetzen und ausgewählten BMF-Schreiben und BFH-Urteilen. Unsere Experten geben Ihnen das Rüstzeug für eine ganzheitliche Gestaltungsberatung zum Jahresende an die Hand. Diese Veranstaltung sollten Sie nicht verpassen!]]></description>
      <pubDate>Fri, 23 Oct 2026 11:02:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/gstb/steuerrecht-aktuell/hinweis-der-redaktion-neu-aufgelegt-online-fachtagung-steuergestaltung-20262027-f175893</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Aktuelle Beratungsempfehlungen zum Jahreswechsel ? kompakt an nur einem Tag am PC. Bei dieser Fachtagung erhalten Sie einen schnellen Überblick zu den wichtigsten Jahressteuergesetzen und ausgewählten BMF-Schreiben und BFH-Urteilen. Unsere Experten geben Ihnen das Rüstzeug für eine ganzheitliche Gestaltungsberatung zum Jahresende an die Hand. Diese Veranstaltung sollten Sie nicht verpassen!]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gesellschaftsregister | Nachlasspfleger vertritt unbekannte Erben eines GbR-Gesellschafters: Keine Eintragung ins Gesellschaftsregister anstelle des..</title>
      <description><![CDATA[Ein Gesellschafter einer Grundstücks-GbR war verstorben, seine Erben waren unbekannt und es wurde ein Nachlasspfleger eingesetzt. Die übrigen Gesellschafter wollten nun, dass der Nachlasspfleger anstelle des Verstorbenen im Gesellschaftsregister eingetragen wird. Das Amtsgericht Potsdam hat das abgelehnt und bekam insoweit Rückendeckung vom OLG Brandenburg (Beschluss vom 16.7.26, 14 W 8/26, Abruf-Nr.  255982 ).]]></description>
      <pubDate>Fri, 23 Oct 2026 08:14:46 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/gesellschaftsregister-nachlasspfleger-vertritt-unbekannte-erben-eines-gbr-gesellschafters-keine-eintragung-ins-gesellschaftsregister-anstelle-des-f176849</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Ein Gesellschafter einer Grundstücks-GbR war verstorben, seine Erben waren unbekannt und es wurde ein Nachlasspfleger eingesetzt. Die übrigen Gesellschafter wollten nun, dass der Nachlasspfleger anstelle des Verstorbenen im Gesellschaftsregister eingetragen wird. Das Amtsgericht Potsdam hat das abgelehnt und bekam insoweit Rückendeckung vom OLG Brandenburg (Beschluss vom 16.7.26, 14 W 8/26, Abruf-Nr.  255982 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Verschonungsregeln | Vergünstigungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a, b ErbStG – anhängige Verfahren beim BFH versprechen viele..</title>
      <description><![CDATA[Der Großteil der zurzeit anhängigen BFH-Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer betrifft den Bereich der Betriebsvermögensvergünstigung. Die Vielzahl der Verfahren lässt hoffen, dass wichtige Rechtsfragen im komplizierten System der Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG bald geklärt sein könnten. Die anhängigen Verfahren betreffen unterschiedliche Bausteine des Verschonungssystems: die Bestimmung des begünstigungsfähigen Vermögens, die Abgrenzung zum Verwaltungsvermögen, die Verbundvermögensaufstellung und die Lohnsummen- und Behaltens- sowie die Überentnahmeregelung. Der nachfolgende Überblick über die anhängigen Verfahren hilft Ihnen bei der Entscheidung, mögliche Zuwendungen aufzuschieben oder bewusst zeitnah umzusetzen, ggf. abgesichert durch verbindliche Auskünfte, sofern diese noch erteilt werden.]]></description>
      <pubDate>Fri, 23 Oct 2026 08:14:41 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/schwerpunktthema/verschonungsregeln-verguenstigungen-fuer-betriebsvermoegen-nach-13a-b-erbstg-anhaengige-verfahren-beim-bfh-versprechen-viele-f176848</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der Großteil der zurzeit anhängigen BFH-Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer betrifft den Bereich der Betriebsvermögensvergünstigung. Die Vielzahl der Verfahren lässt hoffen, dass wichtige Rechtsfragen im komplizierten System der Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG bald geklärt sein könnten. Die anhängigen Verfahren betreffen unterschiedliche Bausteine des Verschonungssystems: die Bestimmung des begünstigungsfähigen Vermögens, die Abgrenzung zum Verwaltungsvermögen, die Verbundvermögensaufstellung und die Lohnsummen- und Behaltens- sowie die Überentnahmeregelung. Der nachfolgende Überblick über die anhängigen Verfahren hilft Ihnen bei der Entscheidung, mögliche Zuwendungen aufzuschieben oder bewusst zeitnah umzusetzen, ggf. abgesichert durch verbindliche Auskünfte, sofern diese noch erteilt werden.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Bundesverfassungsgericht | Wichtige Erkenntnisse aus den mündlichen Verhandlungen des BVerfG am 13.10.26 zur Gleichheitswidrigkeit der Erbschaftsteuer</title>
      <description><![CDATA[Mit Spannung wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.10.26 zur Konformität der derzeitigen Ausgestaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Art. 3 GG erwartet. Schließlich steht insbesondere die Zukunft der erbschaftsteuerlichen Verschonung gemäß § 13a, § 13b ErbStG infrage. Wenngleich die Urteilsverkündung noch aussteht und damit noch keine Rechtsfindung durch das BVerfG erfolgte, lässt der Verlauf der mündlichen Verhandlung doch für die Praxis wichtige Rückschlüsse zu.]]></description>
      <pubDate>Fri, 23 Oct 2026 08:14:32 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/bundesverfassungsgericht-wichtige-erkenntnisse-aus-den-muendlichen-verhandlungen-des-bverfg-am-131026-zur-gleichheitswidrigkeit-der-erbschaftsteuer-f176847</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Mit Spannung wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.10.26 zur Konformität der derzeitigen Ausgestaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Art. 3 GG erwartet. Schließlich steht insbesondere die Zukunft der erbschaftsteuerlichen Verschonung gemäß § 13a, § 13b ErbStG infrage. Wenngleich die Urteilsverkündung noch aussteht und damit noch keine Rechtsfindung durch das BVerfG erfolgte, lässt der Verlauf der mündlichen Verhandlung doch für die Praxis wichtige Rückschlüsse zu.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Testamentserrichtung | OLG Brandenburg stellt klar: Demenz bedeutet nicht per se Testierunfähigkeit</title>
      <description><![CDATA[Die spätere Erblasserin E errichtete Mitte 2006 ein handschriftliches Testament zugunsten ihrer Nichte, im August 2016 eines zugunsten ihres Bruders. Seit 2014 bestand bei der E eine Demenz. Nichte und Bruder stritten über die Frage, ob die E 2016 aufgrund ihrer Demenz noch testierfähig war oder nicht. Das Amtsgericht hat eine schriftliche Auskunft der Hausärztin der E sowie die Pflegedokumentation des Seniorenwohnheims eingeholt. Weiter liegt ein Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vor. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die E im August 2016 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit testierunfähig war. Dem ist das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 24.8.26 (3 W 19/26, Abruf-Nr.  256352 ) gefolgt.]]></description>
      <pubDate>Fri, 23 Oct 2026 08:14:27 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/testamentserrichtung-olg-brandenburg-stellt-klar-demenz-bedeutet-nicht-per-se-testierunfaehigkeit-f176846</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die spätere Erblasserin E errichtete Mitte 2006 ein handschriftliches Testament zugunsten ihrer Nichte, im August 2016 eines zugunsten ihres Bruders. Seit 2014 bestand bei der E eine Demenz. Nichte und Bruder stritten über die Frage, ob die E 2016 aufgrund ihrer Demenz noch testierfähig war oder nicht. Das Amtsgericht hat eine schriftliche Auskunft der Hausärztin der E sowie die Pflegedokumentation des Seniorenwohnheims eingeholt. Weiter liegt ein Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vor. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die E im August 2016 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit testierunfähig war. Dem ist das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 24.8.26 (3 W 19/26, Abruf-Nr.  256352 ) gefolgt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Postmortales Persönlichkeitsrecht | Haben nächste Angehörige einen Einsichtsanspruch in die Todesbescheinigung eines Verstorbenen?</title>
      <description><![CDATA[Nach dem Tod der Mutter wollte deren Tochter T in die ärztliche Todesbescheinigung Einsicht nehmen. Sie erhoffte sich dadurch Aufschluss über ungeklärte medizinische und betreuungsrechtliche Fragestellungen, insbesondere zur gesundheitlichen Versorgung, der Beachtung einer Patientenverfügung, und zu palliativmedizinischen Maßnahmen. Das Krankenhaus lehnte dies ab. Zu Recht?]]></description>
      <pubDate>Fri, 23 Oct 2026 08:14:22 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/postmortales-persoenlichkeitsrecht-haben-naechste-angehoerige-einen-einsichtsanspruch-in-die-todesbescheinigung-eines-verstorbenen-f176845</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Nach dem Tod der Mutter wollte deren Tochter T in die ärztliche Todesbescheinigung Einsicht nehmen. Sie erhoffte sich dadurch Aufschluss über ungeklärte medizinische und betreuungsrechtliche Fragestellungen, insbesondere zur gesundheitlichen Versorgung, der Beachtung einer Patientenverfügung, und zu palliativmedizinischen Maßnahmen. Das Krankenhaus lehnte dies ab. Zu Recht?]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Unternehmensnachfolge | Übertragung von Anteilen an einem Familienpool auf die nächste Generation</title>
      <description><![CDATA[Teil 1 und Teil 2 dieser Beitragsserie haben sich mit der Wahl der geeigneten Rechtsform und der steueroptimalen Übertragung von Vermögensgegenständen auf einen Familienpool beschäftigt. Daran anknüpfend schließt sich nun mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile an diesem Familienpool auf die nachfolgende Generation der eigentliche Schritt der vorweggenommenen Vermögensnachfolge an.]]></description>
      <pubDate>Fri, 23 Oct 2026 08:14:17 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/unternehmensnachfolge-uebertragung-von-anteilen-an-einem-familienpool-auf-die-naechste-generation-f176844</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Teil 1 und Teil 2 dieser Beitragsserie haben sich mit der Wahl der geeigneten Rechtsform und der steueroptimalen Übertragung von Vermögensgegenständen auf einen Familienpool beschäftigt. Daran anknüpfend schließt sich nun mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile an diesem Familienpool auf die nachfolgende Generation der eigentliche Schritt der vorweggenommenen Vermögensnachfolge an.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Generationennachfolge | Strategische Nachfolgeplanung und Nachfolgeberatung als dynamischer Prozess</title>
      <description><![CDATA[Die Nachfolgeberatung gehört zu den anspruchsvollsten Aufgabenfeldern der Steuerberatung. Sie verbindet steuerliche, erbrechtliche, gesellschafts- und häufig auch familienrechtliche Fragestellungen. Gleichzeitig handelt es sich um ein von familiären Beziehungen, persönlichen Wünschen und wirtschaftlichen Zielsetzungen geprägtes Thema. Die Herausforderung besteht daher nicht nur darin, einzelne Gestaltungsinstrumente zu beurteilen. Vielmehr gilt es, den Mandanten von der Analyse seiner aktuellen Situation über die Entwicklung eines Zielbilds bis zur Umsetzung und regelmäßigen Überprüfung des gewählten Konzepts zu begleiten.]]></description>
      <pubDate>Fri, 23 Oct 2026 08:14:09 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/generationennachfolge-strategische-nachfolgeplanung-und-nachfolgeberatung-als-dynamischer-prozess-f176843</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Nachfolgeberatung gehört zu den anspruchsvollsten Aufgabenfeldern der Steuerberatung. Sie verbindet steuerliche, erbrechtliche, gesellschafts- und häufig auch familienrechtliche Fragestellungen. Gleichzeitig handelt es sich um ein von familiären Beziehungen, persönlichen Wünschen und wirtschaftlichen Zielsetzungen geprägtes Thema. Die Herausforderung besteht daher nicht nur darin, einzelne Gestaltungsinstrumente zu beurteilen. Vielmehr gilt es, den Mandanten von der Analyse seiner aktuellen Situation über die Entwicklung eines Zielbilds bis zur Umsetzung und regelmäßigen Überprüfung des gewählten Konzepts zu begleiten.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Immobilien | Kein schädliches Verwaltungsvermögen: Willkommene Ausnahme für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Düsseldorf 2.6.2026, 4 K 384/24 F, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft befindliche, zur landwirtschaftlichen Nutzung an Dritte überlassene Grundstücke gehören nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 ErbStG. Dies hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 2.6.26 (4 K 384/24 F, Abruf-Nr.  256354 , n. rkr.) entschieden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum BFH zugelassen.]]></description>
      <pubDate>Fri, 23 Oct 2026 08:14:01 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/immobilien-kein-schaedliches-verwaltungsvermoegen-willkommene-ausnahme-fuer-landwirtschaftlich-genutzte-grundstuecke-f176842</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft befindliche, zur landwirtschaftlichen Nutzung an Dritte überlassene Grundstücke gehören nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen i.?S.?d. § 13b Abs. 4 ErbStG. Dies hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 2.6.26 (4 K 384/24 F, Abruf-Nr.  256354 , n. rkr.) entschieden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum BFH zugelassen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>IWW-Webinar am 2.11.26 | Der praxistaugliche Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG</title>
      <description><![CDATA[Die Bewertung von Grundvermögen für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer erfolgt typisiert nach den §§ 176 bis 198 BewG. Diese massentauglichen Verfahren ergeben in der Konsequenz aber oft, dass der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt. § 198 BewG räumt daher die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert mittels Sachverständigengutachten oder eines zeitnah erzielten Kaufpreises nachzuweisen. Das interaktive IWW-Webinar hilft Ihnen, die damit verbundenen Herausforderungen in der Praxis aus dem Weg zu räumen.]]></description>
      <pubDate>Thu, 22 Oct 2026 16:17:32 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/iww-webinar-am-21126-der-praxistaugliche-nachweis-des-niedrigeren-gemeinen-werts-nach-198-bewg-f174171</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Die Bewertung von Grundvermögen für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer erfolgt typisiert nach den §§ 176 bis 198 BewG. Diese massentauglichen Verfahren ergeben in der Konsequenz aber oft, dass der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt. § 198 BewG räumt daher die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert mittels Sachverständigengutachten oder eines zeitnah erzielten Kaufpreises nachzuweisen. Das interaktive IWW-Webinar hilft Ihnen, die damit verbundenen Herausforderungen in der Praxis aus dem Weg zu räumen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>IWW-Webinar am 29.10.26 | Praxis-Update: Frischen Sie Ihr Praxiswissen zur Grunderwerbsteuer schnell und bequem auf!</title>
      <description><![CDATA[Der Einfluss der Grunderwerbsteuer wird in vielen Mandaten zu wenig beachtet, obwohl sie angesichts hoher Steuersätze und Immobilienpreise erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben kann. Hier auf dem Laufenden zu bleiben, ist nicht einfach: Seit 2021 hat sich das Grunderwerbsteuergesetz tiefgreifend verändert – mit stetiger Rechtsentwicklung, umfangreicher Rechtsprechung und umfassenden Erlassen.]]></description>
      <pubDate>Thu, 22 Oct 2026 16:16:58 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/gstb/steuerrecht-aktuell/iww-webinar-am-291026-praxis-update-frischen-sie-ihr-praxiswissen-zur-grunderwerbsteuer-schnell-und-bequem-auf-f174078</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Der Einfluss der Grunderwerbsteuer wird in vielen Mandaten zu wenig beachtet, obwohl sie angesichts hoher Steuersätze und Immobilienpreise erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben kann. Hier auf dem Laufenden zu bleiben, ist nicht einfach: Seit 2021 hat sich das Grunderwerbsteuergesetz tiefgreifend verändert ? mit stetiger Rechtsentwicklung, umfangreicher Rechtsprechung und umfassenden Erlassen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Zukunft rechtssicher gestalten | IWW-Webinar am 12.11.26: Unternehmertestament rechtssicher und steueroptimal gestalten</title>
      <description><![CDATA[Ein „wasserdichtes“ Unternehmertestament ist die Grundlage jeder tragfähigen Nachfolgeplanung. Es sichert den langfristigen Fortbestand des Unternehmens und damit das „Lebenswerk“ des Inhabers und vermeidet darüber hinaus unnötige Streitigkeiten in der Familie. Für Berater ist die Gestaltung jedoch äußerst komplex, denn Steuer-, Zivil- und Gesellschaftsrecht greifen hier eng ineinander.]]></description>
      <pubDate>Fri, 16 Oct 2026 13:25:43 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/gstb/steuerrecht-aktuell/zukunft-rechtssicher-gestalten-iww-webinar-am-121126-unternehmertestament-rechtssicher-und-steueroptimal-gestalten-f176789</link>
      <guid>https://www.iww.de/gstb/steuerrecht-aktuell/zukunft-rechtssicher-gestalten-iww-webinar-am-121126-unternehmertestament-rechtssicher-und-steueroptimal-gestalten-f176789</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Ein ?wasserdichtes? Unternehmertestament ist die Grundlage jeder tragfähigen Nachfolgeplanung. Es sichert den langfristigen Fortbestand des Unternehmens und damit das ?Lebenswerk? des Inhabers und vermeidet darüber hinaus unnötige Streitigkeiten in der Familie. Für Berater ist die Gestaltung jedoch äußerst komplex, denn Steuer-, Zivil- und Gesellschaftsrecht greifen hier eng ineinander.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Pflichtteilsrecht | Höhe eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach einer noch nicht vollzogenen Grundstücksschenkung</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG München 24.8.2026, 33 U 2177/25 e, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Die Erblasserin hatte ihrer Enkelin im Oktober 2019 ein Mehrfamilienhaus übertragen. Zum Zeitpunkt ihres Todes Ende März 2020 war die hierfür erforderliche Grundbucheintragung jedoch noch nicht erfolgt. Der Wert zum Abschluss des Übertragungsvertrags war laut Sachverständigengutachten ca. 20.000 EUR niedriger als zum Todeszeitpunkt. Das OLG München hatte nun in seinem Urteil vom 24.8.26 (33 U 2177/25 e) zu klären, ob bei einem – wie hier – zum Todeszeitpunkt noch nicht erfüllten Schenkungsversprechen das Niederstwertprinzip gem. § 2325 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB Anwendung findet. Der BGH hatte dies in seinem Urteil vom 10.11.82 (IVa ZR 29/81, NJW 1983, 1485) bejaht und auf den Zeitpunkt des Versprechens abgestellt.]]></description>
      <pubDate>Thu, 24 Sep 2026 10:22:11 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/pflichtteilsrecht-hoehe-eines-pflichtteilsergaenzungsanspruchs-nach-einer-noch-nicht-vollzogenen-grundstuecksschenkung-f176349</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Erblasserin hatte ihrer Enkelin im Oktober 2019 ein Mehrfamilienhaus übertragen. Zum Zeitpunkt ihres Todes Ende März 2020 war die hierfür erforderliche Grundbucheintragung jedoch noch nicht erfolgt. Der Wert zum Abschluss des Übertragungsvertrags war laut Sachverständigengutachten ca. 20.000 EUR niedriger als zum Todeszeitpunkt. Das OLG München hatte nun in seinem Urteil vom 24.8.26 (33 U 2177/25 e) zu klären, ob bei einem ? wie hier ? zum Todeszeitpunkt noch nicht erfüllten Schenkungsversprechen das Niederstwertprinzip gem. § 2325 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB Anwendung findet. Der BGH hatte dies in seinem Urteil vom 10.11.82 (IVa ZR 29/81, NJW 1983, 1485) bejaht und auf den Zeitpunkt des Versprechens abgestellt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Verfahrensrecht | Einstweilige Verfügung auf Herausgabe einer Vorsorgevollmacht trotz angeblich wirksamem Widerruf abgelehnt</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Köln 14.8.2026, 18 W 34/26, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
In einem Verfahren über eine angeblich widerrufene Vorsorgevollmacht wurde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Herausgabe der Vollmachtsurkunde vom Bevollmächtigten verlangt. Der Bevollmächtigte hatte von der Vollmacht bisher noch keinen Gebrauch gemacht. Das OLG Köln lehnte den Antrag auf Herausgabe der Vollmacht im einstweiligen Verfügungsverfahren jedoch mit Beschluss vom 14.8.26 (18 W 34/26, Abruf-Nr.  255870 ) ab, weil keine konkrete Missbrauchsgefahr bestanden habe und ein Sicherungsinteresse fehlte – zumal anwaltlich eine Herausgabebereitschaft erklärt worden war.]]></description>
      <pubDate>Thu, 24 Sep 2026 10:22:05 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/verfahrensrecht-einstweilige-verfuegung-auf-herausgabe-einer-vorsorgevollmacht-trotz-angeblich-wirksamem-widerruf-abgelehnt-f176348</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/verfahrensrecht-einstweilige-verfuegung-auf-herausgabe-einer-vorsorgevollmacht-trotz-angeblich-wirksamem-widerruf-abgelehnt-f176348</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[In einem Verfahren über eine angeblich widerrufene Vorsorgevollmacht wurde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Herausgabe der Vollmachtsurkunde vom Bevollmächtigten verlangt. Der Bevollmächtigte hatte von der Vollmacht bisher noch keinen Gebrauch gemacht. Das OLG Köln lehnte den Antrag auf Herausgabe der Vollmacht im einstweiligen Verfügungsverfahren jedoch mit Beschluss vom 14.8.26 (18 W 34/26, Abruf-Nr.  255870 ) ab, weil keine konkrete Missbrauchsgefahr bestanden habe und ein Sicherungsinteresse fehlte ? zumal anwaltlich eine Herausgabebereitschaft erklärt worden war.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Doppelbesteuerung | Direktversicherung: Unerwartete Steuerfalle „Lebensgefährtin als Bezugsberechtigte“</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG München 6.3.2026, 4 K 2179/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die „Doppelbesteuerung“ einer Direktversicherung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer ist selbst dann verfassungskonform, wenn die gesamte steuerliche Belastung bei rund 60 % liegt. Dies hat das FG München jüngst in seinem Urteil vom 6.3.26 (4 K 2179/25, Abruf-Nr.  255117 ) klargestellt.]]></description>
      <pubDate>Thu, 24 Sep 2026 10:22:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/doppelbesteuerung-direktversicherung-unerwartete-steuerfalle-lebensgefaehrtin-als-bezugsberechtigte-f176347</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/doppelbesteuerung-direktversicherung-unerwartete-steuerfalle-lebensgefaehrtin-als-bezugsberechtigte-f176347</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die ?Doppelbesteuerung? einer Direktversicherung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer ist selbst dann verfassungskonform, wenn die gesamte steuerliche Belastung bei rund 60 % liegt. Dies hat das FG München jüngst in seinem Urteil vom 6.3.26 (4 K 2179/25, Abruf-Nr.  255117 ) klargestellt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vermögensnachfolge | Die steueroptimale Übertragung von Vermögenswerten auf einen Familienpool</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BMF 26.7.2016, IV C 6 – S 2178/09/10001 -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
In Teil 1 dieser dreiteiligen Beitragsserie wurden die zivil- und steuerrechtlichen Kriterien für die Wahl der richtigen Rechtsform bei einem Familienpool ausführlich dargestellt. Da der rechtliche Rahmen nun steht, widmet sich der zweite Teil der in der Praxis gelegentlich unterschätzten steueroptimalen Übertragung der zu poolenden Vermögenswerte auf den Familienpool. Die Einbringungsphase ist deswegen so interessant, weil sie neben der ertragsteuerlichen Problematik auch grunderwerbsteuerliche und ggf. auch schenkungsteuerliche Implikationen nach sich zieht.]]></description>
      <pubDate>Thu, 24 Sep 2026 10:21:54 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/vermoegensnachfolge-die-steueroptimale-uebertragung-von-vermoegenswerten-auf-einen-familienpool-f176346</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/vermoegensnachfolge-die-steueroptimale-uebertragung-von-vermoegenswerten-auf-einen-familienpool-f176346</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[In Teil 1 dieser dreiteiligen Beitragsserie wurden die zivil- und steuerrechtlichen Kriterien für die Wahl der richtigen Rechtsform bei einem Familienpool ausführlich dargestellt. Da der rechtliche Rahmen nun steht, widmet sich der zweite Teil der in der Praxis gelegentlich unterschätzten steueroptimalen Übertragung der zu poolenden Vermögenswerte auf den Familienpool. Die Einbringungsphase ist deswegen so interessant, weil sie neben der ertragsteuerlichen Problematik auch grunderwerbsteuerliche und ggf. auch schenkungsteuerliche Implikationen nach sich zieht.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Nachfolgeplanung | Vermögensübertragungen und Pflege – Vermögenssicherung und (steuerliche) Folgen von Übertragungen gegen..</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 28.9.2016, IV ZR 513/15, Urteil; FG Hamburg 27.5.2020, 3 K 122/18, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Lebzeitige Vermögensübertragungen sind ein zentrales Instrument der Nachfolgeplanung. Sie können Vermögen frühzeitig ordnen, steuerliche Freibeträge nutzbar machen, die Nachfolge sichern und spätere Erbstreitigkeiten vermindern. Zugleich verschiebt die Übertragung die wirtschaftliche Risikosphäre: Tritt beim Übergeber Pflegebedürftigkeit ein, kann gerade das zuvor zugewendete Vermögen für Unterhalt, Pflege und Sozialhilfe relevant werden. Der Zielkonflikt zwischen Gestaltungsfreiheit, Versorgungssicherung und Gläubigerschutz prägt die Vertragsgestaltung und stellt den Berater vor große Herausforderungen. Die Sicherung der Pflege durch nahestehende Personen bei Vermögensübergaben erfolgt des Weiteren häufig durch Vereinbarung von Pflegeverpflichtungen. Hier sind die steuerlichen Folgen mitzubeachten.]]></description>
      <pubDate>Thu, 24 Sep 2026 10:21:47 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/schwerpunktthema/nachfolgeplanung-vermoegensuebertragungen-und-pflege-vermoegenssicherung-und-steuerliche-folgen-von-uebertragungen-gegen-f176345</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/schwerpunktthema/nachfolgeplanung-vermoegensuebertragungen-und-pflege-vermoegenssicherung-und-steuerliche-folgen-von-uebertragungen-gegen-f176345</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Lebzeitige Vermögensübertragungen sind ein zentrales Instrument der Nachfolgeplanung. Sie können Vermögen frühzeitig ordnen, steuerliche Freibeträge nutzbar machen, die Nachfolge sichern und spätere Erbstreitigkeiten vermindern. Zugleich verschiebt die Übertragung die wirtschaftliche Risikosphäre: Tritt beim Übergeber Pflegebedürftigkeit ein, kann gerade das zuvor zugewendete Vermögen für Unterhalt, Pflege und Sozialhilfe relevant werden. Der Zielkonflikt zwischen Gestaltungsfreiheit, Versorgungssicherung und Gläubigerschutz prägt die Vertragsgestaltung und stellt den Berater vor große Herausforderungen. Die Sicherung der Pflege durch nahestehende Personen bei Vermögensübergaben erfolgt des Weiteren häufig durch Vereinbarung von Pflegeverpflichtungen. Hier sind die steuerlichen Folgen mitzubeachten.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Erbeinsetzung | Gemeinschaftliches Testament: Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis?</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Karlsruhe 21.7.2026, 14 U 90/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Das OLG Karlsruhe hatte sich in seinem Urteil vom 21.7.26 (14 U 90/25) mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei einer gegenständlichen Zuweisung von einzelnen Nachlassgegenständen in einem Ehegattentestament um eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis handelt. Die Besonderheit lag darin, dass in dem gemeinschaftlichen Testament lediglich eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten erfolgte, eine Schlusserbeneinsetzung aber gerade unterblieben ist.]]></description>
      <pubDate>Thu, 24 Sep 2026 10:21:39 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/erbeinsetzung-gemeinschaftliches-testament-teilungsanordnung-oder-vorausvermaechtnis-f176344</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/erbeinsetzung-gemeinschaftliches-testament-teilungsanordnung-oder-vorausvermaechtnis-f176344</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das OLG Karlsruhe hatte sich in seinem Urteil vom 21.7.26 (14 U 90/25) mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei einer gegenständlichen Zuweisung von einzelnen Nachlassgegenständen in einem Ehegattentestament um eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis handelt. Die Besonderheit lag darin, dass in dem gemeinschaftlichen Testament lediglich eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten erfolgte, eine Schlusserbeneinsetzung aber gerade unterblieben ist.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Erbrecht und Erbanteile | Richtigkeit des Erbscheins: Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe zulässig</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 29.6.2026, II B 68/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Sind jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und – bei Miterben – die Erbanteile selbst zu ermitteln (Bestätigung BFH 22.11.95, II R 89/93, BStBl II 96, 242). Ein gewichtiger Grund für die Ermittlung des Verkehrswerts der Nachlassgegenstände kann der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes sein, den das FA auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat (BFH 29.6.26, II B 68/25, Abruf-Nr.  254908 ).]]></description>
      <pubDate>Thu, 24 Sep 2026 10:21:33 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/erbrecht-und-erbanteile-richtigkeit-des-erbscheins-ermittlung-der-erbanteile-von-amts-wegen-bei-vorliegen-gewichtiger-gruende-zulaessig-f176343</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/erbrecht-und-erbanteile-richtigkeit-des-erbscheins-ermittlung-der-erbanteile-von-amts-wegen-bei-vorliegen-gewichtiger-gruende-zulaessig-f176343</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Sind jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und ? bei Miterben ? die Erbanteile selbst zu ermitteln (Bestätigung BFH 22.11.95, II R 89/93, BStBl II 96, 242). Ein gewichtiger Grund für die Ermittlung des Verkehrswerts der Nachlassgegenstände kann der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes sein, den das FA auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat (BFH 29.6.26, II B 68/25, Abruf-Nr.  254908 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Steuerbefreiungen | § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG: Die oft übersehene Steuerbefreiung für Pflegeleistungen – Teil 1</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 11.9.2013, II R 37/12, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG gehört zu den in der Praxis häufig übersehenen Begünstigungsvorschriften des Erbschaftsteuerrechts. Sie ermöglicht eine Steuerbefreiung von bis zu 20.000 EUR für Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt haben. Unsere kleine Beitragsserie zeigt im ersten Teil, welche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gelten und welche Besonderheiten zu beachten sind.]]></description>
      <pubDate>Thu, 24 Sep 2026 10:21:26 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/steuerbefreiungen--13-abs-1-nr-9-erbstg-die-oft-uebersehene-steuerbefreiung-fuer-pflegeleistungen-teil-1-f176342</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/steuerbefreiungen--13-abs-1-nr-9-erbstg-die-oft-uebersehene-steuerbefreiung-fuer-pflegeleistungen-teil-1-f176342</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG gehört zu den in der Praxis häufig übersehenen Begünstigungsvorschriften des Erbschaftsteuerrechts. Sie ermöglicht eine Steuerbefreiung von bis zu 20.000 EUR für Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt haben. Unsere kleine Beitragsserie zeigt im ersten Teil, welche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gelten und welche Besonderheiten zu beachten sind.]]></content:encoded>
    </item>
  </channel>
</rss>
