<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/">
  <channel>
    <title>Erbfolgebesteuerung</title>
    <description>Nachfolge sichern, Vermögen schützen und Steuerlast minimieren</description>
    <pubDate>Fri, 10 Apr 2026 08:39:00 +0200</pubDate>
    <lastBuildDate>Sun, 12 Apr 2026 06:01:12 +0200</lastBuildDate>
    <generator>Vogel Communications Group (http://www.vogel.de)</generator>
    <link>https://www.iww.de/erbbstg</link>
    <atom:link rel="self" type="application/rss+xml" href="https://www.iww.de/erbbstg/feeds/rss"/>
    <item>
      <title>Neu im Programm | Pflichttermine: Neue Webinare zu „Rentner-GmbH“ , Nießbrauch und Güterstandsschaukel</title>
      <description><![CDATA[Die Rentner-GmbH gilt mittlerweile als Königsweg, um die GmbH – z. B. als Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge – von der Belastung mit einer Pensionszusage zu entpflichten. Dies ist nur eines von mehreren Spezialthemen, die man als Steuerberater im Blick haben sollte. In dieser Rubrik weisen wir Sie daher regelmäßig auf anstehende IWW-Webinare und neu ins Programm aufgenommene Veranstaltungen hin, die Sie nicht verpassen sollten!]]></description>
      <pubDate>Fri, 10 Apr 2026 08:39:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/gstb/steuerrecht-aktuell/neu-im-programm-pflichttermine-neue-webinare-zu-rentner-gmbh-niessbrauch-und-gueterstandsschaukel-f172553</link>
      <guid>https://www.iww.de/gstb/steuerrecht-aktuell/neu-im-programm-pflichttermine-neue-webinare-zu-rentner-gmbh-niessbrauch-und-gueterstandsschaukel-f172553</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Rentner-GmbH gilt mittlerweile als Königsweg, um die GmbH ? z. B. als Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge ? von der Belastung mit einer Pensionszusage zu entpflichten. Dies ist nur eines von mehreren Spezialthemen, die man als Steuerberater im Blick haben sollte. In dieser Rubrik weisen wir Sie daher regelmäßig auf anstehende IWW-Webinare und neu ins Programm aufgenommene Veranstaltungen hin, die Sie nicht verpassen sollten!]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Bundesfinanzministerium | Grundstücksdaten für die Bewertung im Ertrags- und Sachwertverfahren 2026</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BMF 14.1.2026, IV D 4 – S 3225/00006/007/004 -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Das BMF hat kürzlich den Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2025 veröffentlicht. Der Index ist zur Anpassung der Basiswerte für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten für Bewertungsstichtage ab 2026 von Bedeutung. Darüber hinaus liegt der Baupreisindex zur Anpassung der Regelherstellungskosten für Bewertungsstichtage ab 2026 vor (BMF 14.1.26, IV D 4 – S 3225/00006/007/004, BStBl I 26, 130 f.).]]></description>
      <pubDate>Tue, 24 Mar 2026 11:09:38 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/bundesfinanzministerium-grundstuecksdaten-fuer-die-bewertung-im-ertrags-und-sachwertverfahren-2026-f172980</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/bundesfinanzministerium-grundstuecksdaten-fuer-die-bewertung-im-ertrags-und-sachwertverfahren-2026-f172980</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das BMF hat kürzlich den Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2025 veröffentlicht. Der Index ist zur Anpassung der Basiswerte für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten für Bewertungsstichtage ab 2026 von Bedeutung. Darüber hinaus liegt der Baupreisindex zur Anpassung der Regelherstellungskosten für Bewertungsstichtage ab 2026 vor (BMF 14.1.26, IV D 4 ? S 3225/00006/007/004, BStBl I 26, 130 f.).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Ausschlagung des Erbes | Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses noch wirksam erfolgt?</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Brandenburg 17.12.2025, 3 W 103/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Die unter Betreuung stehende Erbin E beantragte im August 2023 die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Ende April 2023) bestand der Nachlass aus Aktivvermögen in Höhe von rd. 14.000 EUR; dem standen Verbindlichkeiten von rd. 2.000 EUR gegenüber. Mit Schreiben vom 3.6.24 erklärte die E, vertreten durch ihre Betreuerin, die Ausschlagung der Erbschaft und die Anfechtung der Annahme wegen eines Irrtums hinsichtlich der Überschuldung des Nachlasses. Die Frage war nun, ob die Annahme der Erbschaft überhaupt noch wirksam angefochten werden konnte. Die entsprechende Erklärung war vom Betreuungsgericht genehmigt worden.]]></description>
      <pubDate>Tue, 24 Mar 2026 11:09:34 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/ausschlagung-des-erbes-anfechtung-der-annahme-der-erbschaft-wegen-ueberschuldung-des-nachlasses-noch-wirksam-erfolgt-f172979</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/ausschlagung-des-erbes-anfechtung-der-annahme-der-erbschaft-wegen-ueberschuldung-des-nachlasses-noch-wirksam-erfolgt-f172979</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die unter Betreuung stehende Erbin E beantragte im August 2023 die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Ende April 2023) bestand der Nachlass aus Aktivvermögen in Höhe von rd. 14.000 EUR; dem standen Verbindlichkeiten von rd. 2.000 EUR gegenüber. Mit Schreiben vom 3.6.24 erklärte die E, vertreten durch ihre Betreuerin, die Ausschlagung der Erbschaft und die Anfechtung der Annahme wegen eines Irrtums hinsichtlich der Überschuldung des Nachlasses. Die Frage war nun, ob die Annahme der Erbschaft überhaupt noch wirksam angefochten werden konnte. Die entsprechende Erklärung war vom Betreuungsgericht genehmigt worden.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Errichtung eines Testaments | War eine Erbeinsetzung oder ein Quotenvermächtnis gewollt?</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Karlsruhe 9.2.2026, 14 W 33/24 (Wx), Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Die kinderlose Erblasserin E hatte eine Vielzahl von Testamenten errichtet. Das OLG Karlsruhe hatte sich in seinem Beschluss vom 9.2.26 (14 W 33/24 [Wx]) mit der Frage zu beschäftigen, ob in einer letztwilligen Verfügung quotal festgelegte Zuwendungen als Erbeinsetzungen oder als Quotenvermächtnisse anzusehen sind. Das Gericht hat in seinem Leitsatz darauf hingewiesen, dass es bei der Beantwortung dieser Frage entscheidend auf die in einer Mehrzahl letztwilliger Verfügungen zum Ausdruck kommende Testierpraxis des Erblassers ankommen kann.]]></description>
      <pubDate>Tue, 24 Mar 2026 11:09:31 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/errichtung-eines-testaments-war-eine-erbeinsetzung-oder-ein-quotenvermaechtnis-gewollt-f172978</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/errichtung-eines-testaments-war-eine-erbeinsetzung-oder-ein-quotenvermaechtnis-gewollt-f172978</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die kinderlose Erblasserin E hatte eine Vielzahl von Testamenten errichtet. Das OLG Karlsruhe hatte sich in seinem Beschluss vom 9.2.26 (14 W 33/24 [Wx]) mit der Frage zu beschäftigen, ob in einer letztwilligen Verfügung quotal festgelegte Zuwendungen als Erbeinsetzungen oder als Quotenvermächtnisse anzusehen sind. Das Gericht hat in seinem Leitsatz darauf hingewiesen, dass es bei der Beantwortung dieser Frage entscheidend auf die in einer Mehrzahl letztwilliger Verfügungen zum Ausdruck kommende Testierpraxis des Erblassers ankommen kann.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Nießbrauch | Übertragung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften unter Nießbrauchsvorbehalt</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Niedersachsen 14.5.2025, 3 K 80/24, Urteil, NZB BFH II B 41/25 -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Der Nießbrauchsvorbehalt ist auch bei der Übertragung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften ein häufig eingesetztes Gestaltungsinstrument in der vorweggenommenen Erbfolge. Denn ein solcher Vorbehalt mindert regelmäßig die erbschaft- und schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage. Zugleich ermöglicht der Nießbrauchsvorbehalt dem Übergeber, weiterhin Einkünfte aus dem übertragenen Vermögen zu erzielen und – abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung – Einfluss auf die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zu nehmen. Dem Nießbrauch kommt damit nicht nur eine bewertungsrechtliche, sondern auch eine erhebliche einkommenssichernde Bedeutung zu.]]></description>
      <pubDate>Tue, 24 Mar 2026 11:09:27 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/niessbrauch-uebertragung-von-anteilen-an-vermoegensverwaltenden-personengesellschaften-unter-niessbrauchsvorbehalt-f172977</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/niessbrauch-uebertragung-von-anteilen-an-vermoegensverwaltenden-personengesellschaften-unter-niessbrauchsvorbehalt-f172977</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der Nießbrauchsvorbehalt ist auch bei der Übertragung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften ein häufig eingesetztes Gestaltungsinstrument in der vorweggenommenen Erbfolge. Denn ein solcher Vorbehalt mindert regelmäßig die erbschaft- und schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage. Zugleich ermöglicht der Nießbrauchsvorbehalt dem Übergeber, weiterhin Einkünfte aus dem übertragenen Vermögen zu erzielen und ? abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung ? Einfluss auf die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zu nehmen. Dem Nießbrauch kommt damit nicht nur eine bewertungsrechtliche, sondern auch eine erhebliche einkommenssichernde Bedeutung zu.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vermögensnachfolge | Das Nießbrauchdepot – wenig genutzt, aber mit hervorragenden Chancen</title>
      <description><![CDATA[Der Nießbrauch zählt zu den vielseitigsten und zugleich wirkungsvollsten Gestaltungsinstrumenten in der Vermögens- und Unternehmensnachfolge. Durch die Aufspaltung von Einkünftezufluss und zivilrechtlichem Eigentum lassen sich Vermögenswerte gezielt übertragen, ohne die laufenden Erträge aus der Hand zu geben. Gerade diese Flexibilität eröffnet erhebliche Gestaltungsspielräume und ermöglicht damit eine differenzierte steuerliche Feinsteuerung. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit dem weniger bekannten Nießbrauchdepot, zeigt die Vor- und Nachteile auf und gibt Handlungsempfehlungen anhand eines Praxisbeispiels.]]></description>
      <pubDate>Tue, 24 Mar 2026 11:09:22 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/schwerpunktthema/vermoegensnachfolge-das-niessbrauchdepot-wenig-genutzt-aber-mit-hervorragenden-chancen-f172976</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/schwerpunktthema/vermoegensnachfolge-das-niessbrauchdepot-wenig-genutzt-aber-mit-hervorragenden-chancen-f172976</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der Nießbrauch zählt zu den vielseitigsten und zugleich wirkungsvollsten Gestaltungsinstrumenten in der Vermögens- und Unternehmensnachfolge. Durch die Aufspaltung von Einkünftezufluss und zivilrechtlichem Eigentum lassen sich Vermögenswerte gezielt übertragen, ohne die laufenden Erträge aus der Hand zu geben. Gerade diese Flexibilität eröffnet erhebliche Gestaltungsspielräume und ermöglicht damit eine differenzierte steuerliche Feinsteuerung. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit dem weniger bekannten Nießbrauchdepot, zeigt die Vor- und Nachteile auf und gibt Handlungsempfehlungen anhand eines Praxisbeispiels.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Bundesfinanzhof | Bemessungsgrundlage für die GrESt in Wohnungsrechts- und Nießbrauchsfällen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 22.10.2025, II R 32/22, II R 5/22, Urteile -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer kommt bei einer derzeitigen Belastung von 6,5 % für Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Saarland und Schleswig-Holstein eine besondere Bedeutung zu. Der Rückbehalt von Rechten und deren Auswirkung auf die Grunderwerbsteuer scheint in der Praxis häufig mit Unsicherheiten verbunden zu sein. Der folgende Beitrag soll unter Berücksichtigung der jüngsten BFH-Urteile vom 22.10.25 (II R 32/22 und II R 5/22) „Licht ins Dunkel“ bringen.]]></description>
      <pubDate>Tue, 24 Mar 2026 11:09:15 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/bundesfinanzhof-bemessungsgrundlage-fuer-die-grest-in-wohnungsrechts-und-niessbrauchsfaellen-f172975</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/bundesfinanzhof-bemessungsgrundlage-fuer-die-grest-in-wohnungsrechts-und-niessbrauchsfaellen-f172975</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer kommt bei einer derzeitigen Belastung von 6,5 % für Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Saarland und Schleswig-Holstein eine besondere Bedeutung zu. Der Rückbehalt von Rechten und deren Auswirkung auf die Grunderwerbsteuer scheint in der Praxis häufig mit Unsicherheiten verbunden zu sein. Der folgende Beitrag soll unter Berücksichtigung der jüngsten BFH-Urteile vom 22.10.25 (II R 32/22 und II R 5/22) ?Licht ins Dunkel? bringen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Steuerrisiko | Schenkung Mitunternehmeranteil nebst Sonder-BV kann zur Steuerfalle werden</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 17.6.2020, II R 38/17, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Mitunternehmeranteile werden oft schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen. Diese Übertragung unterliegt zwar der Schenkungsteuer, ist aber häufig nach §§ 13a, 13b ErbStG steuerfrei. Zur Steuerfalle kann es aber kommen, wenn vermeintlich parallel zum Mitunternehmeranteil Sonderbetriebsvermögen übertragen wird. Werden hier die Verträge nicht optimal aufeinander abgestimmt, kann die Steuerbegünstigung für das Sonderbetriebsvermögen schnell entfallen. Die Brisanz beleuchtet ErbBstg anhand eines vom BFH entschiedenen Praxisfalls.]]></description>
      <pubDate>Tue, 24 Mar 2026 11:09:10 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/steuerrisiko-schenkung-mitunternehmeranteil-nebst-sonder-bv-kann-zur-steuerfalle-werden-f172974</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/steuerrisiko-schenkung-mitunternehmeranteil-nebst-sonder-bv-kann-zur-steuerfalle-werden-f172974</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Mitunternehmeranteile werden oft schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen. Diese Übertragung unterliegt zwar der Schenkungsteuer, ist aber häufig nach §§ 13a, 13b ErbStG steuerfrei. Zur Steuerfalle kann es aber kommen, wenn vermeintlich parallel zum Mitunternehmeranteil Sonderbetriebsvermögen übertragen wird. Werden hier die Verträge nicht optimal aufeinander abgestimmt, kann die Steuerbegünstigung für das Sonderbetriebsvermögen schnell entfallen. Die Brisanz beleuchtet ErbBstg anhand eines vom BFH entschiedenen Praxisfalls.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Neuer Service für Betroffene | Finanzskandal bei der Bayerischen Versorgungskammer: Neue IWW-Website mit Maßnahmenpaket für Betroffene und FAQ</title>
      <description><![CDATA[Die Bayerische Versorgungskammer verwaltet Kapitalanlagen von rund 117 Mrd. Euro. Sie führt die Geschäfte von zwölf berufsständischen und kommunalen Versorgungswerken, u. a. für Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Zahnärzte, Ärzte und Apotheker. Aktuell steht sie in der Kritik, weil sie aufgrund von Fehlspekulationen Millionenverluste angehäuft haben soll. Versicherte machen sich große Sorgen um ihre Altersversorgung und möchten sich wehren. Das IWW hat vor diesem Hintergrund eine eigene Website erstellt und bietet ein Maßnahmenpaket für Betroffene.]]></description>
      <pubDate>Tue, 10 Mar 2026 13:45:37 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/lgp/lohnsteuer/neuer-service-fuer-betroffene-finanzskandal-bei-der-bayerischen-versorgungskammer-neue-iww-website-mit-massnahmenpaket-fuer-betroffene-und-faq-f172704</link>
      <guid>https://www.iww.de/lgp/lohnsteuer/neuer-service-fuer-betroffene-finanzskandal-bei-der-bayerischen-versorgungskammer-neue-iww-website-mit-massnahmenpaket-fuer-betroffene-und-faq-f172704</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Bayerische Versorgungskammer verwaltet Kapitalanlagen von rund 117 Mrd. Euro. Sie führt die Geschäfte von zwölf berufsständischen und kommunalen Versorgungswerken, u. a. für Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Zahnärzte, Ärzte und Apotheker. Aktuell steht sie in der Kritik, weil sie aufgrund von Fehlspekulationen Millionenverluste angehäuft haben soll. Versicherte machen sich große Sorgen um ihre Altersversorgung und möchten sich wehren. Das IWW hat vor diesem Hintergrund eine eigene Website erstellt und bietet ein Maßnahmenpaket für Betroffene.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Ihr Plus im Netz | Neue Sonderausgabe zum Thema Nießbrauch</title>
      <description><![CDATA[Die neue Sonderausgabe „Nießbrauch als Königsweg der Nachfolgeplanung: Clever gestalten, Steuern sparen“ finden Sie ab sofort im Downloadbereich oder unter der Abruf-Nr.  50762480 .]]></description>
      <pubDate>Thu, 26 Feb 2026 07:50:06 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/ihr-plus-im-netz-neue-sonderausgabe-zum-thema-niessbrauch-f172420</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/ihr-plus-im-netz-neue-sonderausgabe-zum-thema-niessbrauch-f172420</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die neue Sonderausgabe ?Nießbrauch als Königsweg der Nachfolgeplanung: Clever gestalten, Steuern sparen? finden Sie ab sofort im Downloadbereich oder unter der Abruf-Nr.  50762480 .]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Zwangsgeld | Nicht rechtzeitig vorgelegtes Nachlassverzeichnis kann teuer werden</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Brandenburg 27.10.2025, 3 W 80/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Im Streitfall hatte der Erbe den Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt, die Sache aber danach „schleifen lassen“ und sich nicht weiter gekümmert. Nachdem das Nachlassverzeichnis auch nach geraumer Zeit nicht vorgelegt worden war, wurde gegen den Erben auf Antrag eines Gläubigers ein Zwangsgeld verhängt. Und das zu Recht, wie das OLG Brandenburg (27.10.25, 3 W 80/25, Abruf-Nr.  252266 ) klargestellt hat.]]></description>
      <pubDate>Tue, 24 Feb 2026 09:00:07 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/zwangsgeld-nicht-rechtzeitig-vorgelegtes-nachlassverzeichnis-kann-teuer-werden-f172381</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/zwangsgeld-nicht-rechtzeitig-vorgelegtes-nachlassverzeichnis-kann-teuer-werden-f172381</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Im Streitfall hatte der Erbe den Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt, die Sache aber danach ?schleifen lassen? und sich nicht weiter gekümmert. Nachdem das Nachlassverzeichnis auch nach geraumer Zeit nicht vorgelegt worden war, wurde gegen den Erben auf Antrag eines Gläubigers ein Zwangsgeld verhängt. Und das zu Recht, wie das OLG Brandenburg (27.10.25, 3 W 80/25, Abruf-Nr.  252266 ) klargestellt hat.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Schenkungsteuer | Zuwendungen an eine Landesstiftung nicht ohne Weiteres von der Schenkungsteuer befreit</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 30.7.2025, II R 12/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 AO nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausnahmslos und uneingeschränkt steuerbegünstigte Zwecke sind – so der BFH mit Urteil vom 30.7.25 (II R 12/24).]]></description>
      <pubDate>Tue, 24 Feb 2026 09:00:04 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/schenkungsteuer-zuwendungen-an-eine-landesstiftung-nicht-ohne-weiteres-von-der-schenkungsteuer-befreit-f172380</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/schenkungsteuer-zuwendungen-an-eine-landesstiftung-nicht-ohne-weiteres-von-der-schenkungsteuer-befreit-f172380</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 AO nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausnahmslos und uneingeschränkt steuerbegünstigte Zwecke sind ? so der BFH mit Urteil vom 30.7.25 (II R 12/24).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Kapitalgesellschaftsanteile | Neues zum Schenkungsteuertatbestand des § 7 Abs. 8 ErbStG: BFH weist FG Münster in die Schranken</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 23.9.2025, II R 19/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Gemäß § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser für Erwerbe nach dem 13.12.11 geltenden Vorschrift waren bislang nicht eindeutig geklärt. Nun hat der BFH jedoch für mehr Rechtssicherheit gesorgt (BFH 23.9.25, II R 19/24, Abruf-Nr.  251958 ).]]></description>
      <pubDate>Tue, 24 Feb 2026 08:59:58 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/musterfaelle/kapitalgesellschaftsanteile-neues-zum-schenkungsteuertatbestand-des-7-abs-8-erbstg-bfh-weist-fg-muenster-in-die-schranken-f172379</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/musterfaelle/kapitalgesellschaftsanteile-neues-zum-schenkungsteuertatbestand-des-7-abs-8-erbstg-bfh-weist-fg-muenster-in-die-schranken-f172379</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Gemäß § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser für Erwerbe nach dem 13.12.11 geltenden Vorschrift waren bislang nicht eindeutig geklärt. Nun hat der BFH jedoch für mehr Rechtssicherheit gesorgt (BFH 23.9.25, II R 19/24, Abruf-Nr.  251958 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft | Teilungsversteigerung bezüglich der zum Nachlass zugehörigen Grundstücke auch schon vorab zulässig</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Jena 18.12.2025, 6 U 468/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Zu einem ungeteilten Nachlass gehörten im Streitfall mehrere Grundstücke. Einer der Miterben (S) beantragte die Durchführung eines Teilungsversteigerungsverfahrens in Bezug auf die Grundstücke. Eine weitere Miterbin (T) wehrt sich hiergegen und meint, eine auf eine Teilauseinandersetzung gerichtete Teilungsversteigerung sei unzulässig. S hätte stattdessen auf Zustimmung zu einem Teilungsplan klagen müssen. Weiter sei eine Teilungsversteigerung teurer als ein freihändiger Verkauf und aus diesem Grunde unzulässig. Dem ist das OLG Jena in seinem Beschluss vom 18.12.25 (6 U 468/25, Abruf-Nr.  252580 ) jedoch nicht gefolgt.]]></description>
      <pubDate>Tue, 24 Feb 2026 08:59:49 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/auseinandersetzung-einer-erbengemeinschaft-teilungsversteigerung-bezueglich-der-zum-nachlass-zugehoerigen-grundstuecke-auch-schon-vorab-zulaessig-f172378</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/auseinandersetzung-einer-erbengemeinschaft-teilungsversteigerung-bezueglich-der-zum-nachlass-zugehoerigen-grundstuecke-auch-schon-vorab-zulaessig-f172378</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Zu einem ungeteilten Nachlass gehörten im Streitfall mehrere Grundstücke. Einer der Miterben (S) beantragte die Durchführung eines Teilungsversteigerungsverfahrens in Bezug auf die Grundstücke. Eine weitere Miterbin (T) wehrt sich hiergegen und meint, eine auf eine Teilauseinandersetzung gerichtete Teilungsversteigerung sei unzulässig. S hätte stattdessen auf Zustimmung zu einem Teilungsplan klagen müssen. Weiter sei eine Teilungsversteigerung teurer als ein freihändiger Verkauf und aus diesem Grunde unzulässig. Dem ist das OLG Jena in seinem Beschluss vom 18.12.25 (6 U 468/25, Abruf-Nr.  252580 ) jedoch nicht gefolgt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gemeinschaftliches Testament | Gefälschte Unterschrift möglich – Freibeweis oder Strengbeweis?</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Brandenburg 22.12.2025, 3 W 60/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Das OLG Brandenburg hatte sich in seinem Beschluss vom 22.12.25 (3 W 60/25, Abruf-Nr.  252581 ) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Unterschrift eines Ehegatten unter einem gemeinschaftlichen Testament möglicherweise gefälscht ist. Im Kern ging es um die Frage, ob der Tatrichter hier selbst anhand von vorgelegten Schriftproben entscheiden durfte oder ob es einer förmlichen Beweisaufnahme bedurft hätte.]]></description>
      <pubDate>Tue, 24 Feb 2026 08:59:46 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/gemeinschaftliches-testament-gefaelschte-unterschrift-moeglich-freibeweis-oder-strengbeweis-f172377</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/gemeinschaftliches-testament-gefaelschte-unterschrift-moeglich-freibeweis-oder-strengbeweis-f172377</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das OLG Brandenburg hatte sich in seinem Beschluss vom 22.12.25 (3 W 60/25, Abruf-Nr.  252581 ) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Unterschrift eines Ehegatten unter einem gemeinschaftlichen Testament möglicherweise gefälscht ist. Im Kern ging es um die Frage, ob der Tatrichter hier selbst anhand von vorgelegten Schriftproben entscheiden durfte oder ob es einer förmlichen Beweisaufnahme bedurft hätte.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Verträge mit Angehörigen | Freigebige Zuwendung: Vorsicht bei der Darlehensgewährung unter Verwandten</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 31.7.2024, II R 20/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Unter Angehörigen und Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kommt es in der Praxis häufig vor, dass Darlehen zinslos oder verbilligt gewährt werden. Hier prüft die Finanzverwaltung, insbesondere in Nordrhein-Westfalen, inwieweit der Zinsverzicht zu einer freigebigen Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG führt. In der Praxis kommt es häufig zu Streitigkeiten über die Höhe des Zinssatzes, der bei der Kapitalisierung des Zinsverzichts zugrunde zu legen ist. Der folgende Beitrag soll Ihnen dabei Hilfestellungen in der Argumentation gegenüber dem FA geben – unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung.]]></description>
      <pubDate>Tue, 24 Feb 2026 08:59:42 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/schwerpunktthema/vertraege-mit-angehoerigen-freigebige-zuwendung-vorsicht-bei-der-darlehensgewaehrung-unter-verwandten-f172375</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/schwerpunktthema/vertraege-mit-angehoerigen-freigebige-zuwendung-vorsicht-bei-der-darlehensgewaehrung-unter-verwandten-f172375</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Unter Angehörigen und Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kommt es in der Praxis häufig vor, dass Darlehen zinslos oder verbilligt gewährt werden. Hier prüft die Finanzverwaltung, insbesondere in Nordrhein-Westfalen, inwieweit der Zinsverzicht zu einer freigebigen Zuwendung i.?S.?d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG führt. In der Praxis kommt es häufig zu Streitigkeiten über die Höhe des Zinssatzes, der bei der Kapitalisierung des Zinsverzichts zugrunde zu legen ist. Der folgende Beitrag soll Ihnen dabei Hilfestellungen in der Argumentation gegenüber dem FA geben ? unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Immobilien | Steuerung des Ausführungszeitpunkts von Grundstücksschenkungen als Gestaltungsmittel</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 21.8.2024, II R 11/21, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Bei der Gestaltungsberatung im erbschaftsteuerlichen Kontext spielen insbesondere die optimale Nutzung von Freibeträgen und die Zusammenrechnung von Erwerben i. S. d. § 14 ErbStG eine wichtige Rolle. Gerade bei Grundstücksschenkungen kommt es entscheidend auch auf die richtige Steuerung des Schenkungszeitpunktes an. So gehört die Planung von Schenkungen in 10-Jahres-Abschnitten zum Standardrepertoire in der Nachfolgeberatung, um außerhalb der Zusammenrechnungen des § 14 ErbStG Freibeträge nach § 16 ErbStG erneut in Anspruch nehmen zu können. Doch daneben sollte man sich auch die  steuerlichen Verlagerungswirkungen zunutze machen, indem man aktiv einen späteren Zuwendungszeitpunkt i. S. d. § 9 ErbStG herbeiführt.]]></description>
      <pubDate>Tue, 24 Feb 2026 08:59:35 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/immobilien-steuerung-des-ausfuehrungszeitpunkts-von-grundstuecksschenkungen-als-gestaltungsmittel-f172374</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/immobilien-steuerung-des-ausfuehrungszeitpunkts-von-grundstuecksschenkungen-als-gestaltungsmittel-f172374</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Bei der Gestaltungsberatung im erbschaftsteuerlichen Kontext spielen insbesondere die optimale Nutzung von Freibeträgen und die Zusammenrechnung von Erwerben i.?S.?d. § 14 ErbStG eine wichtige Rolle. Gerade bei Grundstücksschenkungen kommt es entscheidend auch auf die richtige Steuerung des Schenkungszeitpunktes an. So gehört die Planung von Schenkungen in 10-Jahres-Abschnitten zum Standardrepertoire in der Nachfolgeberatung, um außerhalb der Zusammenrechnungen des § 14 ErbStG Freibeträge nach § 16 ErbStG erneut in Anspruch nehmen zu können. Doch daneben sollte man sich auch die  steuerlichen Verlagerungswirkungen zunutze machen, indem man aktiv einen späteren Zuwendungszeitpunkt i.?S.?d. § 9 ErbStG herbeiführt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vermietung und Verpachtung | Schuldzinsen bei Grundstücksverkauf: Kaufpreisverwendung steuerlich entscheidend</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 6.12.2017, IX R 4/17, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Wird ein vermietetes Grundstück bei Anschaffung oder Herstellung fremdfinanziert, sind die anfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Die Situation ändert sich jedoch dann, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück veräußert und nach der Veräußerung weiterhin Schuldzinsen anfallen. Aber auch in derartigen Fällen ist unter bestimmten Voraussetzungen ein weiterer Schuldzinsenabzug möglich. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der erzielte Veräußerungserlös nahen Angehörigen zugewendet wird.]]></description>
      <pubDate>Tue, 24 Feb 2026 08:59:30 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/vermietung-und-verpachtung-schuldzinsen-bei-grundstuecksverkauf-kaufpreisverwendung-steuerlich-entscheidend-f172373</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/vermietung-und-verpachtung-schuldzinsen-bei-grundstuecksverkauf-kaufpreisverwendung-steuerlich-entscheidend-f172373</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Wird ein vermietetes Grundstück bei Anschaffung oder Herstellung fremdfinanziert, sind die anfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Die Situation ändert sich jedoch dann, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück veräußert und nach der Veräußerung weiterhin Schuldzinsen anfallen. Aber auch in derartigen Fällen ist unter bestimmten Voraussetzungen ein weiterer Schuldzinsenabzug möglich. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der erzielte Veräußerungserlös nahen Angehörigen zugewendet wird.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Live-Prompting-Webinar am 12.03.26 | KI-Anwendung im Kanzleialltag: Praxis-Workshop zu ChatGPT &amp; Co., Live-Prompting und Recht aktuell</title>
      <description><![CDATA[Ihre Kanzlei kann mittels Künstlicher Intelligenz (KI) schneller, produktiver und noch besser werden! Weil Sie sich nicht um lästige Routinen, sondern um Ihre Mandanten kümmern können. Die IWW-Webinar-Reihe zeigt Ihnen, wie Künstliche Intelligenz schon heute Ihren Kanzleialltag optimieren kann (Einzelheiten unter  iww.de/webinar/ki-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater ). Die KI-Landkarte für Juristen wird bunter und interessanter. Im ersten Quartal gibt Rechtsanwalt Dr. Sebastian Feiler einen Überblick über neue Entwicklungen im deutschen KI-Rechtsmarkt, zum rechtlichen Rahmen der Nutzung von KI, und schaut mit den Teilnehmern wieder auf Anwendungs- und Praxisbeispiele aus der eigenen Arbeit.]]></description>
      <pubDate>Mon, 23 Feb 2026 16:32:44 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ak/digitalisierung/live-prompting-webinar-am-120326-ki-anwendung-im-kanzleialltag-praxis-workshop-zu-chatgpt-co-live-prompting-und-recht-aktuell-f172369</link>
      <guid>https://www.iww.de/ak/digitalisierung/live-prompting-webinar-am-120326-ki-anwendung-im-kanzleialltag-praxis-workshop-zu-chatgpt-co-live-prompting-und-recht-aktuell-f172369</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Ihre Kanzlei kann mittels Künstlicher Intelligenz (KI) schneller, produktiver und noch besser werden! Weil Sie sich nicht um lästige Routinen, sondern um Ihre Mandanten kümmern können. Die IWW-Webinar-Reihe zeigt Ihnen, wie Künstliche Intelligenz schon heute Ihren Kanzleialltag optimieren kann (Einzelheiten unter  iww.de/webinar/ki-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater ). Die KI-Landkarte für Juristen wird bunter und interessanter. Im ersten Quartal gibt Rechtsanwalt Dr. Sebastian Feiler einen Überblick über neue Entwicklungen im deutschen KI-Rechtsmarkt, zum rechtlichen Rahmen der Nutzung von KI, und schaut mit den Teilnehmern wieder auf Anwendungs- und Praxisbeispiele aus der eigenen Arbeit.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Hinweis der Redaktion | Neu im Programm: Webinare zu Nießbrauch, Güterstandsschaukel und „Rentner-GmbH“</title>
      <description><![CDATA[In dieser Rubrik weisen wir Sie regelmäßig auf anstehende IWW-Webinare hin. Diese Veranstaltungen sollten Sie nicht verpassen!]]></description>
      <pubDate>Thu, 19 Feb 2026 14:30:15 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/hinweis-der-redaktion-neu-im-programm-webinare-zu-niessbrauch-gueterstandsschaukel-und-rentner-gmbh-f172325</link>
      <guid>https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/hinweis-der-redaktion-neu-im-programm-webinare-zu-niessbrauch-gueterstandsschaukel-und-rentner-gmbh-f172325</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[In dieser Rubrik weisen wir Sie regelmäßig auf anstehende IWW-Webinare hin. Diese Veranstaltungen sollten Sie nicht verpassen!]]></content:encoded>
    </item>
  </channel>
</rss>
