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  <title type="text">Erbfolgebesteuerung</title>
  <subtitle type="text">Nachfolge sichern, Vermögen schützen und Steuerlast minimieren</subtitle>
  <updated>2026-07-03T12:48:00+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[IWW-Spezial-Webinar | Webinar zur EU-Entgelttransparenzrichtlinie am 16.09.2026: Alles zu den neuen Arbeitgeberpflichten (inkl. Gestaltungshinweisen)]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie müssen sich aktuell alle Arbeitgeber befassen, auch wenn die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland zum 07.06.2026 nicht gelungen ist. Denn die Regeln stehen fest. Und der Anpassungsaufwand für Arbeitgeber ist erheblich. Im IWW-Webinar am 16.09.2026 von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr erhalten Sie einen kompakten Überblick über die neuen Pflichten. In zwei Stunden bringen Sie die Anwälte Dr. Lars Hinrichs und Elisa Ultsch auf den aktuellen Stand in punkto (Entgelt-)Auskunftspflicht, sachgerechte Vergütungsparameter für Stellenbewertungen sowie Bewertung von Vergütungskriterien – und erklären die Gestaltungen für die Praxis.]]></summary>
    <updated>2026-07-03T12:48:00+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie müssen sich aktuell alle Arbeitgeber befassen, auch wenn die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland zum 07.06.2026 nicht gelungen ist. Denn die Regeln stehen fest. Und der Anpassungsaufwand für Arbeitgeber ist erheblich. Im IWW-Webinar am 16.09.2026 von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr erhalten Sie einen kompakten Überblick über die neuen Pflichten. In zwei Stunden bringen Sie die Anwälte Dr. Lars Hinrichs und Elisa Ultsch auf den aktuellen Stand in punkto (Entgelt-)Auskunftspflicht, sachgerechte Vergütungsparameter für Stellenbewertungen sowie Bewertung von Vergütungskriterien ? und erklären die Gestaltungen für die Praxis.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Vertragsübernahme | Zuwendung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 28.1.2026, II R 27/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten. Hat sich der Schenker den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehalten, entsteht dieser Nießbrauch erst mit Kündigung des Kapitallebensversicherungsvertrags. Soweit zum Bewertungsstichtag keine Kündigung erfolgt ist, handelt es sich bei dem Nießbrauch um eine bedingte Last, die nach § 6 Abs. 1 BewG nicht vom Wert des Erwerbs abziehbar ist – wie der BFH mit Urteil vom 28.1.26 (II R 27/22) klargestellt hat.]]></summary>
    <updated>2026-06-24T10:12:09+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/vertragsuebernahme-zuwendung-einer-kapitallebensversicherung-unter-niessbrauchsvorbehalt-f174678"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten. Hat sich der Schenker den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehalten, entsteht dieser Nießbrauch erst mit Kündigung des Kapitallebensversicherungsvertrags. Soweit zum Bewertungsstichtag keine Kündigung erfolgt ist, handelt es sich bei dem Nießbrauch um eine bedingte Last, die nach § 6 Abs. 1 BewG nicht vom Wert des Erwerbs abziehbar ist ? wie der BFH mit Urteil vom 28.1.26 (II R 27/22) klargestellt hat.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Testamentsauslegung | Abfassung unmittelbar vor einem Schwangerschaftsabbruch: Testierung unter einer Bedingung oder sog. Anlass-Testament?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Düsseldorf 26.5.2026, 3 W 38/26, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Die in 2025 verstorbene E errichtete im Jahr 1977 ein handschriftliches Testament. Darin bestimmte sie ihre Schwester und deren Kinder zu Erben. Das Testament wurde unmittelbar vor einem Schwangerschaftsabbruch erstellt und leitet mit den Worten ein: „Sollte mir beim heutigen Schwangerschaftsabbruch etwas zustoßen, so verfüge ich …“ Weiter ist darin bestimmt: „Mein Mann R., der mich gerade jetzt so furchtbar allein gelassen hat, soll ausdrück-lich ausgeschlossen bleiben.“ Das OLG Düsseldorf hatte nun in seinem Beschluss vom 26.5.26 (3 W 38/26, Abruf-Nr.  254446 ) zu entscheiden, ob die Verfügung nur für den Fall gedacht war, dass der E beim Schwangerschaftsabbruch etwas zustößt oder ob es sich um ein anlassbezogenes und damit auf Dauer angelegtes Testament handeln sollte.]]></summary>
    <updated>2026-06-24T10:12:03+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/testamentsauslegung-abfassung-unmittelbar-vor-einem-schwangerschaftsabbruch-testierung-unter-einer-bedingung-oder-sog-anlass-testament-f174677"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die in 2025 verstorbene E errichtete im Jahr 1977 ein handschriftliches Testament. Darin bestimmte sie ihre Schwester und deren Kinder zu Erben. Das Testament wurde unmittelbar vor einem Schwangerschaftsabbruch erstellt und leitet mit den Worten ein: ?Sollte mir beim heutigen Schwangerschaftsabbruch etwas zustoßen, so verfüge ich ?? Weiter ist darin bestimmt: ?Mein Mann R., der mich gerade jetzt so furchtbar allein gelassen hat, soll ausdrück-lich ausgeschlossen bleiben.? Das OLG Düsseldorf hatte nun in seinem Beschluss vom 26.5.26 (3 W 38/26, Abruf-Nr.  254446 ) zu entscheiden, ob die Verfügung nur für den Fall gedacht war, dass der E beim Schwangerschaftsabbruch etwas zustößt oder ob es sich um ein anlassbezogenes und damit auf Dauer angelegtes Testament handeln sollte.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Formerfordernis | Identitätswahrender individueller Schriftzug oder undefinierbares Zeichen? Von dieser Einschätzung hing die Wirksamkeit des..]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG München 19.5.2026, 33 Wx 202/25 e, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Das OLG München hatte in seinem Beschluss vom 19.5.26 (33 Wx 202/25 e, Abruf-Nr.  254445 ) zu klären, ob ein Zeichen unter einem Testament des Erblassers, das eher einer Zeichnung glich und keine bestimmte Buchstabenfolge erkennen ließ, eine wirksame Unterschrift i. S. d. § 2247 Abs. 3 BGB darstellt:]]></summary>
    <updated>2026-06-24T10:11:58+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Das OLG München hatte in seinem Beschluss vom 19.5.26 (33 Wx 202/25 e, Abruf-Nr.  254445 ) zu klären, ob ein Zeichen unter einem Testament des Erblassers, das eher einer Zeichnung glich und keine bestimmte Buchstabenfolge erkennen ließ, eine wirksame Unterschrift i.?S.?d. § 2247 Abs. 3 BGB darstellt:</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Rückforderungsrechte | Herausforderungen bei der Löschung von Rückauflassungsvormerkungen nach dem Tod des Berechtigten]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Schleswig-Holstein 19.5.2026, 2x W 68/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Die Sicherung von Rückforderungsrechten durch Rückauflassungsvormerkungen ist ein gängiges Mittel, um den Schenker vor ungewollten Verfügungen hinsichtlich der verschenkten Immobilie zu schützen. Der Fall vor dem OLG Schleswig-Holstein (19.5.26, 2x W 68/25) verdeutlicht jedoch, wie schwierig es ist, die Löschung einer solchen Vormerkung nach dem Tod des Berechtigten zu erreichen, wenn keine klaren vertraglichen Regelungen zur Vererblichkeit oder Befristung getroffen wurden.]]></summary>
    <updated>2026-06-24T10:11:54+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/rueckforderungsrechte-herausforderungen-bei-der-loeschung-von-rueckauflassungsvormerkungen-nach-dem-tod-des-berechtigten-f174675"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die Sicherung von Rückforderungsrechten durch Rückauflassungsvormerkungen ist ein gängiges Mittel, um den Schenker vor ungewollten Verfügungen hinsichtlich der verschenkten Immobilie zu schützen. Der Fall vor dem OLG Schleswig-Holstein (19.5.26, 2x W 68/25) verdeutlicht jedoch, wie schwierig es ist, die Löschung einer solchen Vormerkung nach dem Tod des Berechtigten zu erreichen, wenn keine klaren vertraglichen Regelungen zur Vererblichkeit oder Befristung getroffen wurden.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Der praktische Fall | Günstige Aufteilung des Betriebsvermögens bei Personengesellschaften optimal gestalten]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 17.6.2020, II R 43/17, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
§ 97 Abs. 1a BewG enthält Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft. Danach wird der gemeine Wert des Gesamthandsvermögens durch Vorwegzurechnung der Kapitalkonten, Verteilung des restlichen Betriebsvermögens nach dem maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel und Zurechnung der aktiven Wirtschaftsgüter und Schulden des SBV ermittelt. Was hier im Detail zu beachten ist, wird nachfolgend unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung dargestellt. Anhand des abschließenden Praxisfalls lässt sich leicht nachvollziehen, wie sich die Aufteilungsmethode bei der Erbschaftsbesteuerung günstig auswirken kann.]]></summary>
    <updated>2026-06-24T10:11:48+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/musterfaelle/der-praktische-fall-guenstige-aufteilung-des-betriebsvermoegens-bei-personengesellschaften-optimal-gestalten-f174674"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">§ 97 Abs. 1a BewG enthält Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft. Danach wird der gemeine Wert des Gesamthandsvermögens durch Vorwegzurechnung der Kapitalkonten, Verteilung des restlichen Betriebsvermögens nach dem maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel und Zurechnung der aktiven Wirtschaftsgüter und Schulden des SBV ermittelt. Was hier im Detail zu beachten ist, wird nachfolgend unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung dargestellt. Anhand des abschließenden Praxisfalls lässt sich leicht nachvollziehen, wie sich die Aufteilungsmethode bei der Erbschaftsbesteuerung günstig auswirken kann.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Vermögensnachfolge | Chancen und „Stolpersteine“ bei der unentgeltlichen Übertragung von Personengesellschaftsanteilen – Teil 2]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 2.7.2025, IV R 36/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Im ersten Teil dieser kleinen Beitragsserie (ErbBstg 26, 160 ff.) hatten wir bereits klargestellt, dass eine erfolgreiche Nachfolgeplanung regelmäßig eine interdisziplinäre Beratung erfordert. Nur durch die enge Verzahnung von gesellschaftsrechtlicher und erbschaftsteuerlicher Expertise lassen sich hier tragfähige Lösungen entwickeln. In Teil 2 stehen nun ertragsteuerliche Fallstricke und wichtige Gestaltungsaspekte in diesem Bereich besonders im Fokus. Neben der Bedeutung des Sonderbetriebsvermögens (SBV) und speziellen Nachfolgeproblemen bei Betriebsaufspaltungen gehen wir hier auch auf besondere Probleme bei der Beendigung von Mitunternehmerschaften ein – sei es durch Betriebsaufgabe, Anwachsung oder Realteilung.]]></summary>
    <updated>2026-06-24T10:11:33+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/vermoegensnachfolge-chancen-und-stolpersteine-bei-der-unentgeltlichen-uebertragung-von-personengesellschaftsanteilen-teil-2-f174673"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Gestaltungsmissbrauch | Grundstücksverkauf, Nutzungsrechte & Co.: Wann bei Verträgen mit nahen Angehörigen die Falle des § 42 AO zuschnappt]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 20.6.2023, IX R 8/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Verträge zwischen nahen Angehörigen unterliegen naturgemäß einer besonders kritischen Überprüfung durch die Finanzverwaltung, da es bei den Vertragsparteien i. d. R. an einem Interessenwiderstreit fehlt. Dies betrifft nicht nur die Frage, ob die getroffenen Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten, sondern auch, ob ihrer steuerlichen Anerkennung eventuell ein Gestaltungsmissbrauch entgegensteht. Nachfolgend wird ein kompakter Überblick gegeben, wie sich die Finanzrichter zum Dauerbrenner „§ 42 AO bei Grundstücksverträgen zwischen nahen Angehörigen“ positioniert haben. Dies hilft einzuschätzen, ob eine Gestaltung noch rechtskonform oder schon missbräuchlich und damit steuerlich unangemessen ist.]]></summary>
    <updated>2026-06-24T10:11:26+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/gestaltungsmissbrauch-grundstuecksverkauf-nutzungsrechte-co-wann-bei-vertraegen-mit-nahen-angehoerigen-die-falle-des-42-ao-zuschnappt-f174672"/>
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    <title type="html"><![CDATA[IWW-Webinar am 29.10.26 | Praxis-Update: Frischen Sie Ihr Praxiswissen zur Grunderwerbsteuer schnell und bequem auf!]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Der Einfluss der Grunderwerbsteuer wird in vielen Mandaten zu wenig beachtet, obwohl sie angesichts hoher Steuersätze und Immobilienpreise erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben kann. Hier auf dem Laufenden zu bleiben, ist nicht einfach: Seit 2021 hat sich das Grunderwerbsteuergesetz tiefgreifend verändert – mit stetiger Rechtsentwicklung, umfangreicher Rechtsprechung und umfassenden Erlassen.]]></summary>
    <updated>2026-06-11T09:12:04+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/gstb/steuerrecht-aktuell/iww-webinar-am-291026-praxis-update-frischen-sie-ihr-praxiswissen-zur-grunderwerbsteuer-schnell-und-bequem-auf-f174078"/>
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    <title type="html"><![CDATA[IWW-Webinar am 15.6.26 oder am 2.11.26 | Der praxistaugliche Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Die Bewertung von Grundvermögen für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer erfolgt typisiert nach den §§ 176 bis 198 BewG. Diese massentauglichen Verfahren ergeben in der Konsequenz aber oft, dass der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt. § 198 BewG räumt daher die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert mittels Sachverständigengutachten oder eines zeitnah erzielten Kaufpreises nachzuweisen. Das interaktive IWW-Webinar hilft Ihnen, die damit verbundenen Herausforderungen in der Praxis aus dem Weg zu räumen.]]></summary>
    <updated>2026-06-04T07:10:01+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/iww-webinar-am-15626-oder-am-21126-der-praxistaugliche-nachweis-des-niedrigeren-gemeinen-werts-nach-198-bewg-f174171"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Familiengericht | Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Brandenburg 26.3.2026, 9 WF 5/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Die alleinsorgeberechtigte Mutter hatte nach dem Tod des Kindsvaters im Ausland die Erbschaft für das Kind ausgeschlagen und hierfür die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung beantragt. Sie begründete dies damit, dass ihr die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen unbekannt seien und möglicherweise erhebliche Schulden bestünden. Das Amtsgericht verweigerte die Genehmigung. Eine Überschuldung des Nachlasses sei nicht ausreichend nachgewiesen worden. Zu Unrecht, wie das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 26.3.26 (9 WF 5/25, Abruf-Nr.  254133 ) festgestellt hat.]]></summary>
    <updated>2026-05-27T10:14:32+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/familiengericht-genehmigung-einer-erbausschlagung-fuer-ein-minderjaehriges-kind-f174176"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die alleinsorgeberechtigte Mutter hatte nach dem Tod des Kindsvaters im Ausland die Erbschaft für das Kind ausgeschlagen und hierfür die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung beantragt. Sie begründete dies damit, dass ihr die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen unbekannt seien und möglicherweise erhebliche Schulden bestünden. Das Amtsgericht verweigerte die Genehmigung. Eine Überschuldung des Nachlasses sei nicht ausreichend nachgewiesen worden. Zu Unrecht, wie das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 26.3.26 (9 WF 5/25, Abruf-Nr.  254133 ) festgestellt hat.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Vorsorgevollmacht | Anzeichen einer Demenz heißt noch nicht „geschäftsunfähig“: Vorsorgevollmacht nur dann unwirksam, wenn die..]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 21.1.2026, XII ZB 182/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
„Ausgebootete“ Kinder wollten ihre Mutter unter Betreuung stellen „Ausgebootete“ Kinder wollten ihre Mutter unter Betreuung stellen In seinem Beschluss vom 21.1.26 (XII ZB 182/25, Abruf-Nr.  252670 ) hatte sich der BGH mit den Voraussetzungen für die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit bei Erteilung oder Widerruf einer Vorsorgevollmacht zu beschäftigen. Bei der vermögenden Mutter F zeigten sich Anzeichen einer Demenz, was von einigen Kindern zum Anlass genommen wurde, die Einrichtung einer Betreuung zu beantragen und den Widerruf der ihnen gegenüber erteilten Generalvollmacht infrage zu stellen. Doch der BGH spielte nicht mit.]]></summary>
    <updated>2026-05-27T10:14:27+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">?Ausgebootete? Kinder wollten ihre Mutter unter Betreuung stellen ?Ausgebootete? Kinder wollten ihre Mutter unter Betreuung stellen In seinem Beschluss vom 21.1.26 (XII ZB 182/25, Abruf-Nr.  252670 ) hatte sich der BGH mit den Voraussetzungen für die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit bei Erteilung oder Widerruf einer Vorsorgevollmacht zu beschäftigen. Bei der vermögenden Mutter F zeigten sich Anzeichen einer Demenz, was von einigen Kindern zum Anlass genommen wurde, die Einrichtung einer Betreuung zu beantragen und den Widerruf der ihnen gegenüber erteilten Generalvollmacht infrage zu stellen. Doch der BGH spielte nicht mit.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Heimfall | BFH bleibt konsequent: Vorsicht bei der vorzeitigen Rückübertragung eines Erbbaurechts gegen Entschädigung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 4.12.2025, IX R 9/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Wird im Zuge einer vorzeitigen Rückübertragung eines Erbbaurechts nach den tatrichterlichen Feststellungen eine Entschädigung dafür gezahlt, dass der Erbbauberechtigte dieses Recht nicht mehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen kann, kann eine nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbare Entschädigung vorliegen. Der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige, dem eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zufließt, bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (BFH 4.12.25, IX R 9/24, DStR 24, 709).]]></summary>
    <updated>2026-05-27T10:14:21+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/heimfall-bfh-bleibt-konsequent-vorsicht-bei-der-vorzeitigen-rueckuebertragung-eines-erbbaurechts-gegen-entschaedigung-f174173"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Wird im Zuge einer vorzeitigen Rückübertragung eines Erbbaurechts nach den tatrichterlichen Feststellungen eine Entschädigung dafür gezahlt, dass der Erbbauberechtigte dieses Recht nicht mehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen kann, kann eine nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbare Entschädigung vorliegen. Der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige, dem eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zufließt, bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (BFH 4.12.25, IX R 9/24, DStR 24, 709).</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Testamentsauslegung | Ehegattentestament: Ist bei einem Versterben innerhalb von zehn Tagen von einem „gleichzeitigen“ Versterben..]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Braunschweig 26.3.2026, 10 W 11/26, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Das OLG Braunschweig hatte in seinem Beschluss vom 26.3.26 (10 W 11/26) darüber zu entscheiden, wie die Formulierung „für den Fall gleichzeitigen Versterbens“ in einem Ehegattentestament auszulegen ist und ob damit im Streitfall auch ein Versterben nacheinander in einem gewissen Abstand abgedeckt sein sollte.]]></summary>
    <updated>2026-05-27T10:14:15+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/testamentsauslegung-ehegattentestament-ist-bei-einem-versterben-innerhalb-von-zehn-tagen-von-einem-gleichzeitigen-versterben-f174172"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Das OLG Braunschweig hatte in seinem Beschluss vom 26.3.26 (10 W 11/26) darüber zu entscheiden, wie die Formulierung ?für den Fall gleichzeitigen Versterbens? in einem Ehegattentestament auszulegen ist und ob damit im Streitfall auch ein Versterben nacheinander in einem gewissen Abstand abgedeckt sein sollte.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Dingliches Verfügungsgeschäft | Bloßer Vertragsabschluss noch kein Verstoß gegen die Behaltensfrist bei erbschaftsteuerbegünstigtem Vermögen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Münster 12.12.2025, 3 K 695/24 Erb, Urteil; Rev. BFH II R 1/26 -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Das FG Münster (12.12.25, 3 K 695/24 Erb; Rev. BFH II R 1/26) ist – anders als die Finanzverwaltung in den ErbStR – zu der Überzeugung gelangt, dass für die Einhaltung der erbschaftsteuerlichen Behaltensfrist i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (aktuell: § 13a Abs. 6 ErbStG) bei Veräußerung des begünstigten Vermögens das dingliche und nicht das schuldrechtliche Geschäft maßgeblich ist. Allein der Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags führe bei der Veräußerung von Kommanditanteilen im Streitfall nicht zum Wegfall des Verschonungsabschlags.]]></summary>
    <updated>2026-05-27T10:14:05+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/dingliches-verfuegungsgeschaeft-blosser-vertragsabschluss-noch-kein-verstoss-gegen-die-behaltensfrist-bei-erbschaftsteuerbeguenstigtem-vermoegen-f174170"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Das FG Münster (12.12.25, 3 K 695/24 Erb; Rev. BFH II R 1/26) ist ? anders als die Finanzverwaltung in den ErbStR ? zu der Überzeugung gelangt, dass für die Einhaltung der erbschaftsteuerlichen Behaltensfrist i.?S.?d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (aktuell: § 13a Abs. 6 ErbStG) bei Veräußerung des begünstigten Vermögens das dingliche und nicht das schuldrechtliche Geschäft maßgeblich ist. Allein der Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags führe bei der Veräußerung von Kommanditanteilen im Streitfall nicht zum Wegfall des Verschonungsabschlags.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Vermögensnachfolge | Chancen und „Stolpersteine“ bei der unentgeltlichen Übertragung von Personengesellschaftsanteilen – Teil 1]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG München 10.11.2025, 33 U 1573/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Bei der Beratung von Unternehmern gilt es nicht nur, stets die gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Blick zu behalten, darüber hinaus ist eine steuerliche Abstimmung der Nachfolgeplanung immer unbedingt erforderlich. Dies betrifft insbesondere die geregelte Fortführung des Unternehmens im Todesfall oder auch schon zu Lebzeiten – für den Fall, dass der Unternehmer zeitweise oder dauerhaft geschäftsunfähig sein sollte. Bei einer vorausschauenden Beratung ist es oberstes Gebot, die individuellen Wünsche des Unternehmers einfließen zu lassen und dafür die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu schaffen. Ein zentraler Aspekt dabei ist die notwendige Abstimmung des Gesellschaftsvertrags, um sicherzustellen, dass die erbrechtlichen Bestimmungen mit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben harmonieren. Und neben erbschaft- und schenkungsteuerlichen sollte man unbedingt auch die ertragsteuerlichen Konsequenzen bei Übertragungen von  Personengesellschaftsanteilen genau kennen.]]></summary>
    <updated>2026-05-27T10:14:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/schwerpunktthema/vermoegensnachfolge-chancen-und-stolpersteine-bei-der-unentgeltlichen-uebertragung-von-personengesellschaftsanteilen-teil-1-f174169"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Bei der Beratung von Unternehmern gilt es nicht nur, stets die gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Blick zu behalten, darüber hinaus ist eine steuerliche Abstimmung der Nachfolgeplanung immer unbedingt erforderlich. Dies betrifft insbesondere die geregelte Fortführung des Unternehmens im Todesfall oder auch schon zu Lebzeiten ? für den Fall, dass der Unternehmer zeitweise oder dauerhaft geschäftsunfähig sein sollte. Bei einer vorausschauenden Beratung ist es oberstes Gebot, die individuellen Wünsche des Unternehmers einfließen zu lassen und dafür die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu schaffen. Ein zentraler Aspekt dabei ist die notwendige Abstimmung des Gesellschaftsvertrags, um sicherzustellen, dass die erbrechtlichen Bestimmungen mit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben harmonieren. Und neben erbschaft- und schenkungsteuerlichen sollte man unbedingt auch die ertragsteuerlichen Konsequenzen bei Übertragungen von  Personengesellschaftsanteilen genau kennen.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Bewertung von Grundbesitz | Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwertes nach § 198 BewG: Anforderungen an Gutachter und Gutachten]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 3.12.2008, II R 19/08, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Die Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgt grundsätzlich nach den typisierten Verfahren der §§ 157 ff. BewG. Diese pauschalierenden Bewertungsansätze dienen der Verwaltungsvereinfachung und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, führen jedoch nicht selten zu Wertansätzen, die vom tatsächlichen Marktwert erheblich abweichen. Vor diesem Hintergrund kommt § 198 BewG als Korrektivnorm zentrale Bedeutung zu: Dem Steuerpflichtigen wird die Möglichkeit eröffnet, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Doch was sich leicht anhört, erweist sich in der Praxis als extrem anspruchsvoll.]]></summary>
    <updated>2026-05-27T10:13:50+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/bewertung-von-grundbesitz-nachweis-eines-niedrigeren-grundbesitzwertes-nach-198-bewg-anforderungen-an-gutachter-und-gutachten-f174168"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Betriebsaufspaltung | Überentnahmen: Saldierung von Entnahmen und Einlagen zulässig?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Münster 15.1.2026, 3 K 913/24 Erb, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Für die Zwecke der Überentnahmeregelung gemäß § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 3 ErbStG in der ab dem 30.6.13 und bis zum 20.6.16 gültigen Fassung (a. F.) können die im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung bei der begünstigten Betriebspersonengesellschaft erfolgten Entnahmen nicht mit den bei der nicht begünstigten Besitzpersonengesellschaft getätigten Einlagen saldiert werden, wie das FG Münster mit Urteil vom 15.1.26 (3 K 913/24 Erb) klargestellt hat.]]></summary>
    <updated>2026-05-27T10:13:41+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/betriebsaufspaltung-ueberentnahmen-saldierung-von-entnahmen-und-einlagen-zulaessig-f174167"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Immobilienerbschaften | Vorsicht bei Anwendung von § 82b EStDV]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 10.11.2020, IX R 31/19, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Wird eine Immobilie vererbt, gehen die verbleibenden, noch nicht verbrauchten Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den Rechtsnachfolger über. Dies bedeutet, dass der Erbe dazu berechtigt ist, die vom Rechtsvorgänger initiierte Gebäudeabschreibung fortzuführen. Anders verhält es sich bei der Verteilung des Erhaltungsaufwands gemäß § 82b EStDV. Hier ist der noch nicht abgeschriebene Anteil zwingend beim Verstorbenen zu berücksichtigen.]]></summary>
    <updated>2026-05-27T10:13:32+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/immobilienerbschaften-vorsicht-bei-anwendung-von-82b-estdv-f174166"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Wird eine Immobilie vererbt, gehen die verbleibenden, noch nicht verbrauchten Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den Rechtsnachfolger über. Dies bedeutet, dass der Erbe dazu berechtigt ist, die vom Rechtsvorgänger initiierte Gebäudeabschreibung fortzuführen. Anders verhält es sich bei der Verteilung des Erhaltungsaufwands gemäß § 82b EStDV. Hier ist der noch nicht abgeschriebene Anteil zwingend beim Verstorbenen zu berücksichtigen.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Vermögensnachfolge | Der geerbte Rentenvertrag: Option zur Jahreswertbesteuerung als gelungener Ausweg?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BMF 21.10.2025, IV D 4 – S 3104/00002/013/003 -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Gehört zum Erbe ein Rentenbezugsrecht, dann erfolgt die Besteuerung meist mit dem Kapitalwert der Rente. Das kann aber zu Problemen führen, wenn z. B. die erforderliche Liquidität zur Steuerzahlung nicht vorhanden ist oder wenn der Erbe selbst frühzeitig verstirbt. Einen Ausweg bietet die Besteuerung der Rente mit dem Jahreswert. Hier ist aber zwischen der Aufzehrungs- und der Kürzungsmethode zu unterscheiden.]]></summary>
    <updated>2026-05-27T10:13:24+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/vermoegensnachfolge-der-geerbte-rentenvertrag-option-zur-jahreswertbesteuerung-als-gelungener-ausweg-f174165"/>
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