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  <title type="text">Erbfolgebesteuerung</title>
  <subtitle type="text">Nachfolge sichern, Vermögen schützen und Steuerlast minimieren</subtitle>
  <updated>2026-05-19T16:44:00+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[IWW-Webinar am 15.06.2026 oder am 02.11.2026 | Der praxistaugliche Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Die Bewertung von Grundvermögen für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer erfolgt typisiert nach den §§ 176 bis 198 BewG. Diese massentauglichen Verfahren ergeben in der Konsequenz aber oft, dass der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt. § 198 BewG räumt daher die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert mittels Sachverständigengutachten oder eines zeitnah erzielten Kaufpreises nachzuweisen. Das interaktive IWW-Webinar hilft Ihnen, die damit verbundenen Herausforderungen in der Praxis aus dem Weg zu räumen.]]></summary>
    <updated>2026-05-19T16:44:00+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die Bewertung von Grundvermögen für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer erfolgt typisiert nach den §§ 176 bis 198 BewG. Diese massentauglichen Verfahren ergeben in der Konsequenz aber oft, dass der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt. § 198 BewG räumt daher die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert mittels Sachverständigengutachten oder eines zeitnah erzielten Kaufpreises nachzuweisen. Das interaktive IWW-Webinar hilft Ihnen, die damit verbundenen Herausforderungen in der Praxis aus dem Weg zu räumen.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Live-Prompting-Webinar am 10.06.26 | KI-Anwendung im Kanzleialltag: Praxis-Workshop zu ChatGPT & Co., Live-Prompting und Recht aktuell]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Ihre Kanzlei kann mittels Künstlicher Intelligenz (KI) schneller, produktiver und noch besser werden! Weil Sie sich nicht um lästige Routinen, sondern um Ihre Mandanten kümmern können. Die IWW-Webinar-Reihe zeigt Ihnen, wie Künstliche Intelligenz schon heute Ihren Kanzleialltag optimieren kann (Einzelheiten unter  iww.de/webinar/ki-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater ). Die KI-Landkarte für Juristen wird bunter und interessanter. Im ersten Quartal gibt Rechtsanwalt Dr. Sebastian Feiler einen Überblick über neue Entwicklungen im deutschen KI-Rechtsmarkt, zum rechtlichen Rahmen der Nutzung von KI, und schaut mit den Teilnehmern wieder auf Anwendungs- und Praxisbeispiele aus der eigenen Arbeit.]]></summary>
    <updated>2026-05-18T08:48:35+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/ak/digitalisierung/live-prompting-webinar-am-100626-ki-anwendung-im-kanzleialltag-praxis-workshop-zu-chatgpt-co-live-prompting-und-recht-aktuell-f172369"/>
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    <title type="html"><![CDATA[IWW-Spezial-Webinar | Webinar zur EU-Entgelttransparenzrichtlinie am 11.06.2026: alles zu den neuen Arbeitgeberpflichten (inkl. Gestaltungshinweisen)]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie müssen sich aktuell alle Arbeitgeber befassen, auch wenn die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland bis 07.06.2026 nicht gelingt. Denn die Regeln stehen fest. Und der Anpassungsaufwand für Arbeitgeber ist erheblich. Im IWW-Webinar am 11.06.2026 von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr erhalten Sie einen kompakten Überblick über die neuen Pflichten. In zwei Stunden bringen Sie die Anwälte Dr. Lars Hinrichs und Elisa Ultsch auf den aktuellen Stand in punkto (Entgelt-)Auskunftspflicht, sachgerechte Vergütungsparameter für Stellenbewertungen sowie Bewertung von Vergütungskriterien – und erklären die Gestaltungen für die Praxis.]]></summary>
    <updated>2026-05-15T07:35:19+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/lgp/arbeitsrecht/iww-spezial-webinar-webinar-zur-eu-entgelttransparenzrichtlinie-am-11062026-alles-zu-den-neuen-arbeitgeberpflichten-inkl-gestaltungshinweisen-f174031"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Grunderwerbsteuer | Keine „neuen“ Gesellschafter bei quotenwahrender Erbauseinandersetzung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Düsseldorf 15.7.2025, 11 V 170/25 A[GE], Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Nach einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffenen Entscheidung des FG Düsseldorf (15.7.25, 11 V 170/25 A[GE]) führt eine quotenwahrende Erbauseinandersetzung nicht zur Änderung des Gesellschafterbestands über mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft i. S. v. § 1 Abs. 2b GrEStG.]]></summary>
    <updated>2026-04-24T10:09:49+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/grunderwerbsteuer-keine-neuen-gesellschafter-bei-quotenwahrender-erbauseinandersetzung-f173581"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Interessenkonflikt | Testamentsvollstrecker verkauft Nachlassimmobilie an seine Ehefrau]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Braunschweig 24.3.2026, 2 W 37/26, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Veräußert der Testamentsvollstrecker ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an seinen Ehegatten, bedarf es zur Wirksamkeit der Verfügung der Zustimmung des Erben, die dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 Abs. 1 GBO und unter Vorlage eines Erbnachweises gemäß § 35 Abs. 1 GBO nachzuweisen ist (OLG Braunschweig 24.3.26, 2 W 37/26).]]></summary>
    <updated>2026-04-24T10:09:45+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Veräußert der Testamentsvollstrecker ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an seinen Ehegatten, bedarf es zur Wirksamkeit der Verfügung der Zustimmung des Erben, die dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 Abs. 1 GBO und unter Vorlage eines Erbnachweises gemäß § 35 Abs. 1 GBO nachzuweisen ist (OLG Braunschweig 24.3.26, 2 W 37/26).</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Grundbuchverfahren | Pflichtteilsstrafklausel: Anforderungen an den Nachweis der Nichtgeltendmachung eines Pflichtteils]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Schleswig-Holstein 13.3.2026, 2x W 65/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Das OLG Schleswig-Holstein hat in seinem Beschluss vom 13.3.26 (2x W 65/25, Abruf-Nr.  253573 ) nochmals klargestellt, dass das Grundbuchamt selbst in freier Beweiswürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden hat, ob eine ihm vorgelegte einfache Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zum Nachweis einer negativen Tatsache genügt. Das Gericht hat damit klargestellt, dass eine einfache, notariell beglaubigte Erklärung der Erben als Beweismittel nicht automatisch ausreicht, um nachzuweisen, dass keine Geltendmachung eines Pflichtteils erfolgt ist.]]></summary>
    <updated>2026-04-24T10:09:39+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/grundbuchverfahren-pflichtteilsstrafklausel-anforderungen-an-den-nachweis-der-nichtgeltendmachung-eines-pflichtteils-f173579"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Grundbuchverfahren | Erbe zur Berichtigung des Grundbuchs nach Erbfall verpflichtet?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG München 18.3.2026, 34 Wx 325/25 e, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Im Grundbuch war als Eigentümer noch der im Jahr 2021 verstorbene E eingetragen. E wurde aufgrund eines handschriftlichen Testaments von B allein beerbt. Das Grundbuchamt forderte den B zur Stellung eines Berichtigungsantrags unter Vorlage eines Erbscheins auf. B teilte mit, dass ihm kein Erbschein vorliege. Die Kosten für die Beantragung eines Erbscheins hält er für eine unverhältnismäßige Belastung. Bei der Forderung nach einem Erbschein gehe es vorrangig um Generierung von Gerichtsgebühren und Alimentierung der Gilde der Notare, nicht um die Sicherung der Rechte rechtmäßiger Erben. Die Kostenerhebung stelle einen Eingriff in Art. 14 GG dar. Das OLG München hat diese Argumentation mit seinem Beschluss vom 18.3.26 (34 Wx 325/25 e, Abruf-Nr.  253572 ) allerdings zurückgewiesen.]]></summary>
    <updated>2026-04-24T10:09:34+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/grundbuchverfahren-erbe-zur-berichtigung-des-grundbuchs-nach-erbfall-verpflichtet-f173578"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Im Grundbuch war als Eigentümer noch der im Jahr 2021 verstorbene E eingetragen. E wurde aufgrund eines handschriftlichen Testaments von B allein beerbt. Das Grundbuchamt forderte den B zur Stellung eines Berichtigungsantrags unter Vorlage eines Erbscheins auf. B teilte mit, dass ihm kein Erbschein vorliege. Die Kosten für die Beantragung eines Erbscheins hält er für eine unverhältnismäßige Belastung. Bei der Forderung nach einem Erbschein gehe es vorrangig um Generierung von Gerichtsgebühren und Alimentierung der Gilde der Notare, nicht um die Sicherung der Rechte rechtmäßiger Erben. Die Kostenerhebung stelle einen Eingriff in Art. 14 GG dar. Das OLG München hat diese Argumentation mit seinem Beschluss vom 18.3.26 (34 Wx 325/25 e, Abruf-Nr.  253572 ) allerdings zurückgewiesen.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Unternehmensnachfolge | Unternehmertestament als unverzichtbares Instrument in der Nachfolgeplanung –  ein Praxisleitfaden]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 8.6.2021, II R 2/19, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Während im privaten Bereich häufig der Gedanke einer ausgewogenen Verteilung des Vermögens zwischen den Familienmitgliedern im Vordergrund steht, ist bei Unternehmern die Funktionsfähigkeit des Unternehmens das primäre Schutzgut. Unternehmen sind regelmäßig nicht teilbar, ohne wirtschaftlichen Schaden zu verursachen. Ihre Stabilität hängt von klaren Entscheidungsstrukturen, funktionierenden Organen, abgestimmten Stimmrechten und ausreichender Liquidität ab. Das Erbrecht hingegen kennt als gesetzliches Leitbild die Gesamtrechtsnachfolge und die Erbengemeinschaft – mithin Strukturen, die auf Auseinandersetzung und gleichmäßige Teilhabe angelegt sind, nicht auf operative Führung. Diesen „Spagat“ kann man in der Praxis nur meistern, wenn man mit einem Unternehmertestament frühzeitig die Weichen für den Ernstfall stellt.]]></summary>
    <updated>2026-04-24T10:09:29+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/schwerpunktthema/unternehmensnachfolge-unternehmertestament-als-unverzichtbares-instrument-in-der-nachfolgeplanung-ein-praxisleitfaden-f173577"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Während im privaten Bereich häufig der Gedanke einer ausgewogenen Verteilung des Vermögens zwischen den Familienmitgliedern im Vordergrund steht, ist bei Unternehmern die Funktionsfähigkeit des Unternehmens das primäre Schutzgut. Unternehmen sind regelmäßig nicht teilbar, ohne wirtschaftlichen Schaden zu verursachen. Ihre Stabilität hängt von klaren Entscheidungsstrukturen, funktionierenden Organen, abgestimmten Stimmrechten und ausreichender Liquidität ab. Das Erbrecht hingegen kennt als gesetzliches Leitbild die Gesamtrechtsnachfolge und die Erbengemeinschaft ? mithin Strukturen, die auf Auseinandersetzung und gleichmäßige Teilhabe angelegt sind, nicht auf operative Führung. Diesen ?Spagat? kann man in der Praxis nur meistern, wenn man mit einem Unternehmertestament frühzeitig die Weichen für den Ernstfall stellt.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Nießbrauch | Übertragung einer Rentenversicherung: keine Schenkungsteuer bei blockiertem Kapitalrecht]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Köln 4.9.2025, 7 K 330/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die Übertragung von Rentenversicherungen gegen Nießbrauchvorbehalt ist ein beliebtes Instrument der vorweggenommenen Erbfolge. Doch unterliegt der gesamte Kapitalwert sofort der Schenkungsteuer, auch wenn der Beschenkte faktisch über keine Verfügungsmacht verfügt? Das FG Köln (4.9.25, 7 K 330/22, Abruf-Nr.  252308 ) hat jüngst in einem richtungsweisenden Urteil klargestellt, dass eine wirksame Zugriffssperre die Steuerentstehung für den Kapitalwert hinauszögert. Diese Entscheidung bietet rechtssichere Gestaltungsspielräume für die Liquiditätsplanung bei Schenkungen.]]></summary>
    <updated>2026-04-24T10:09:21+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/niessbrauch-uebertragung-einer-rentenversicherung-keine-schenkungsteuer-bei-blockiertem-kapitalrecht-f173576"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Anteilsübertragung | Beteiligung an einer KGaA schenkungsteuerlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 26.2.2025, II R 54/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Befindet sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und die daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehört die Komplementärbeteiligung bei der Übertragung des Anteils an der KG analog § 13b Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 3 Alt. 1, Nr. 4 ErbStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.13 (BStBl I 13, 802) nicht zum nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Betriebsvermögen – so der BFH mit Urteil vom 26.2.25 (II R 54/22).]]></summary>
    <updated>2026-04-24T10:09:14+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/anteilsuebertragung-beteiligung-an-einer-kgaa-schenkungsteuerlich-nicht-beguenstigtes-verwaltungsvermoegen-f173575"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Immobilien | Vermögensnachfolge: steuerbefreite Zuwendung eines Wohnungs- oder Nießbrauchsrechts an der selbstgenutzten Immobilie]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 3.6.2014, II R 45/12, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Immobilienzuwendungen sind häufig Gegenstand von Schenkungsüberlegungen. Dabei steht nicht immer nur die Übertragung des Eigentums im Vordergrund. Gerade bei selbst genutzten Immobilien kommen immer auch Erwägungen auf, ein Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts an der Immobilie zu verschaffen. Entsprechende Zuwendungsnießbräuche sind sowohl zugunsten des Ehegatten als auch zugunsten nichtehelicher Lebensgefährten oder anderer nahestehender Personen anzutreffen. Es stellt sich die Frage, ob diese Rechte steuerbefreit eingeräumt werden können.]]></summary>
    <updated>2026-04-24T10:09:09+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/immobilien-vermoegensnachfolge-steuerbefreite-zuwendung-eines-wohnungs-oder-niessbrauchsrechts-an-der-selbstgenutzten-immobilie-f173574"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Immobilienzuwendungen sind häufig Gegenstand von Schenkungsüberlegungen. Dabei steht nicht immer nur die Übertragung des Eigentums im Vordergrund. Gerade bei selbst genutzten Immobilien kommen immer auch Erwägungen auf, ein Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts an der Immobilie zu verschaffen. Entsprechende Zuwendungsnießbräuche sind sowohl zugunsten des Ehegatten als auch zugunsten nichtehelicher Lebensgefährten oder anderer nahestehender Personen anzutreffen. Es stellt sich die Frage, ob diese Rechte steuerbefreit eingeräumt werden können.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Testamentserrichtung | Ehegattentestament von einem Ehepartner eigenhändig, aber ungelesen unterschrieben – Testament wirksam?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Brandenburg 10.2.2026, 3 W 14/23, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Das OLG Brandenburg hatte sich im Beschluss vom 10.2.26 (3 W 14/23) mit der Reichweite der Formerleichterung des § 2267 BGB zu beschäftigen. Danach genügt es zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 BGB, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Doch muss er das Testament auch gelesen haben?]]></summary>
    <updated>2026-04-24T10:09:02+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Neue Erlassregelung | Vermögensnachfolge bei Grundstücken: Rechtsfolgen bei unentgeltlicher und teilentgeltlicher Übertragung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BMF 26.1.2026, IV C 1 – S 2253/00082/001/064 -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Das BMF-Schreiben vom 26.1.26 (IV C 1 – S 2253/00082/001/064) widmet sich u. a. einem der komplexesten und praxisrelevantesten Bereiche der Vermögensnachfolgeplanung: der steuerlichen Behandlung unentgeltlicher und teilentgeltlicher Grundstücksübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Die Bedeutung dieses Verwaltungsschreibens kann nicht überschätzt werden, da es erstmals nach über 20 Jahren umfassende Klarstellungen zu den vielfältigen steuerlichen Herausforderungen in diesem Bereich liefert. Im Fokus stehen dabei die komplexen Abgrenzungsfragen zwischen entgeltlichen, teilentgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungsvorgängen (zu den grunderwerb- und schenkungsteuerlichen Folgen siehe schon Dorn/Först, ErbBstg 24, 73 ff.).]]></summary>
    <updated>2026-04-24T10:08:57+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/neue-erlassregelung-vermoegensnachfolge-bei-grundstuecken-rechtsfolgen-bei-unentgeltlicher-und-teilentgeltlicher-uebertragung-f173572"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Das BMF-Schreiben vom 26.1.26 (IV C 1 ? S 2253/00082/001/064) widmet sich u. a. einem der komplexesten und praxisrelevantesten Bereiche der Vermögensnachfolgeplanung: der steuerlichen Behandlung unentgeltlicher und teilentgeltlicher Grundstücksübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Die Bedeutung dieses Verwaltungsschreibens kann nicht überschätzt werden, da es erstmals nach über 20 Jahren umfassende Klarstellungen zu den vielfältigen steuerlichen Herausforderungen in diesem Bereich liefert. Im Fokus stehen dabei die komplexen Abgrenzungsfragen zwischen entgeltlichen, teilentgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungsvorgängen (zu den grunderwerb- und schenkungsteuerlichen Folgen siehe schon Dorn/Först, ErbBstg 24, 73 ff.).</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Bundesfinanzministerium | Grundstücksdaten für die Bewertung im Ertrags- und Sachwertverfahren 2026]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BMF 14.1.2026, IV D 4 – S 3225/00006/007/004 -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Das BMF hat kürzlich den Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2025 veröffentlicht. Der Index ist zur Anpassung der Basiswerte für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten für Bewertungsstichtage ab 2026 von Bedeutung. Darüber hinaus liegt der Baupreisindex zur Anpassung der Regelherstellungskosten für Bewertungsstichtage ab 2026 vor (BMF 14.1.26, IV D 4 – S 3225/00006/007/004, BStBl I 26, 130 f.).]]></summary>
    <updated>2026-03-24T11:09:38+01:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/bundesfinanzministerium-grundstuecksdaten-fuer-die-bewertung-im-ertrags-und-sachwertverfahren-2026-f172980"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Das BMF hat kürzlich den Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2025 veröffentlicht. Der Index ist zur Anpassung der Basiswerte für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten für Bewertungsstichtage ab 2026 von Bedeutung. Darüber hinaus liegt der Baupreisindex zur Anpassung der Regelherstellungskosten für Bewertungsstichtage ab 2026 vor (BMF 14.1.26, IV D 4 ? S 3225/00006/007/004, BStBl I 26, 130 f.).</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Ausschlagung des Erbes | Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses noch wirksam erfolgt?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Brandenburg 17.12.2025, 3 W 103/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Die unter Betreuung stehende Erbin E beantragte im August 2023 die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Ende April 2023) bestand der Nachlass aus Aktivvermögen in Höhe von rd. 14.000 EUR; dem standen Verbindlichkeiten von rd. 2.000 EUR gegenüber. Mit Schreiben vom 3.6.24 erklärte die E, vertreten durch ihre Betreuerin, die Ausschlagung der Erbschaft und die Anfechtung der Annahme wegen eines Irrtums hinsichtlich der Überschuldung des Nachlasses. Die Frage war nun, ob die Annahme der Erbschaft überhaupt noch wirksam angefochten werden konnte. Die entsprechende Erklärung war vom Betreuungsgericht genehmigt worden.]]></summary>
    <updated>2026-03-24T11:09:34+01:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/ausschlagung-des-erbes-anfechtung-der-annahme-der-erbschaft-wegen-ueberschuldung-des-nachlasses-noch-wirksam-erfolgt-f172979"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die unter Betreuung stehende Erbin E beantragte im August 2023 die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Ende April 2023) bestand der Nachlass aus Aktivvermögen in Höhe von rd. 14.000 EUR; dem standen Verbindlichkeiten von rd. 2.000 EUR gegenüber. Mit Schreiben vom 3.6.24 erklärte die E, vertreten durch ihre Betreuerin, die Ausschlagung der Erbschaft und die Anfechtung der Annahme wegen eines Irrtums hinsichtlich der Überschuldung des Nachlasses. Die Frage war nun, ob die Annahme der Erbschaft überhaupt noch wirksam angefochten werden konnte. Die entsprechende Erklärung war vom Betreuungsgericht genehmigt worden.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Errichtung eines Testaments | War eine Erbeinsetzung oder ein Quotenvermächtnis gewollt?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Karlsruhe 9.2.2026, 14 W 33/24 (Wx), Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Die kinderlose Erblasserin E hatte eine Vielzahl von Testamenten errichtet. Das OLG Karlsruhe hatte sich in seinem Beschluss vom 9.2.26 (14 W 33/24 [Wx]) mit der Frage zu beschäftigen, ob in einer letztwilligen Verfügung quotal festgelegte Zuwendungen als Erbeinsetzungen oder als Quotenvermächtnisse anzusehen sind. Das Gericht hat in seinem Leitsatz darauf hingewiesen, dass es bei der Beantwortung dieser Frage entscheidend auf die in einer Mehrzahl letztwilliger Verfügungen zum Ausdruck kommende Testierpraxis des Erblassers ankommen kann.]]></summary>
    <updated>2026-03-24T11:09:31+01:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/errichtung-eines-testaments-war-eine-erbeinsetzung-oder-ein-quotenvermaechtnis-gewollt-f172978"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die kinderlose Erblasserin E hatte eine Vielzahl von Testamenten errichtet. Das OLG Karlsruhe hatte sich in seinem Beschluss vom 9.2.26 (14 W 33/24 [Wx]) mit der Frage zu beschäftigen, ob in einer letztwilligen Verfügung quotal festgelegte Zuwendungen als Erbeinsetzungen oder als Quotenvermächtnisse anzusehen sind. Das Gericht hat in seinem Leitsatz darauf hingewiesen, dass es bei der Beantwortung dieser Frage entscheidend auf die in einer Mehrzahl letztwilliger Verfügungen zum Ausdruck kommende Testierpraxis des Erblassers ankommen kann.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Nießbrauch | Übertragung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften unter Nießbrauchsvorbehalt]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 14.2.22, VIII R 29/18, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Der Nießbrauchsvorbehalt ist auch bei der Übertragung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften ein häufig eingesetztes Gestaltungsinstrument in der vorweggenommenen Erbfolge. Denn ein solcher Vorbehalt mindert regelmäßig die erbschaft- und schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage. Zugleich ermöglicht der Nießbrauchsvorbehalt dem Übergeber, weiterhin Einkünfte aus dem übertragenen Vermögen zu erzielen und – abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung – Einfluss auf die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zu nehmen. Dem Nießbrauch kommt damit nicht nur eine bewertungsrechtliche, sondern auch eine erhebliche einkommenssichernde Bedeutung zu.]]></summary>
    <updated>2026-03-24T11:09:27+01:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/niessbrauch-uebertragung-von-anteilen-an-vermoegensverwaltenden-personengesellschaften-unter-niessbrauchsvorbehalt-f172977"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Vermögensnachfolge | Das Nießbrauchdepot – wenig genutzt, aber mit hervorragenden Chancen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Der Nießbrauch zählt zu den vielseitigsten und zugleich wirkungsvollsten Gestaltungsinstrumenten in der Vermögens- und Unternehmensnachfolge. Durch die Aufspaltung von Einkünftezufluss und zivilrechtlichem Eigentum lassen sich Vermögenswerte gezielt übertragen, ohne die laufenden Erträge aus der Hand zu geben. Gerade diese Flexibilität eröffnet erhebliche Gestaltungsspielräume und ermöglicht damit eine differenzierte steuerliche Feinsteuerung. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit dem weniger bekannten Nießbrauchdepot, zeigt die Vor- und Nachteile auf und gibt Handlungsempfehlungen anhand eines Praxisbeispiels.]]></summary>
    <updated>2026-03-24T11:09:22+01:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/schwerpunktthema/vermoegensnachfolge-das-niessbrauchdepot-wenig-genutzt-aber-mit-hervorragenden-chancen-f172976"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Bundesfinanzhof | Bemessungsgrundlage für die GrESt in Wohnungsrechts- und Nießbrauchsfällen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 22.10.2025, II R 32/22, II R 5/22, Urteile -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer kommt bei einer derzeitigen Belastung von 6,5 % für Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Saarland und Schleswig-Holstein eine besondere Bedeutung zu. Der Rückbehalt von Rechten und deren Auswirkung auf die Grunderwerbsteuer scheint in der Praxis häufig mit Unsicherheiten verbunden zu sein. Der folgende Beitrag soll unter Berücksichtigung der jüngsten BFH-Urteile vom 22.10.25 (II R 32/22 und II R 5/22) „Licht ins Dunkel“ bringen.]]></summary>
    <updated>2026-03-24T11:09:15+01:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/bundesfinanzhof-bemessungsgrundlage-fuer-die-grest-in-wohnungsrechts-und-niessbrauchsfaellen-f172975"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Steuerrisiko | Schenkung Mitunternehmeranteil nebst Sonder-BV kann zur Steuerfalle werden]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 17.6.2020, II R 38/17, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Mitunternehmeranteile werden oft schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen. Diese Übertragung unterliegt zwar der Schenkungsteuer, ist aber häufig nach §§ 13a, 13b ErbStG steuerfrei. Zur Steuerfalle kann es aber kommen, wenn vermeintlich parallel zum Mitunternehmeranteil Sonderbetriebsvermögen übertragen wird. Werden hier die Verträge nicht optimal aufeinander abgestimmt, kann die Steuerbegünstigung für das Sonderbetriebsvermögen schnell entfallen. Die Brisanz beleuchtet ErbBstg anhand eines vom BFH entschiedenen Praxisfalls.]]></summary>
    <updated>2026-03-24T11:09:00+01:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/steuerrisiko-schenkung-mitunternehmeranteil-nebst-sonder-bv-kann-zur-steuerfalle-werden-f172974"/>
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