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  <title type="text">Erbfolgebesteuerung</title>
  <subtitle type="text">Nachfolge sichern, Vermögen schützen und Steuerlast minimieren</subtitle>
  <updated>2026-08-24T11:50:31+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Immobilien | Das Wohnrecht: Gestaltungsmöglichkeiten und steuerliche Folgen – Teil 1]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Oldenburg 22.6.2023, 8 U 174/22, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Das Wohnrecht ist eine gern genutzte Gestaltung, um in der eigenen Immobilie wohnen zu bleiben, wenn das Eigentum – z. B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge – bereits übertragen werden oder einer anderen Person eine gesicherte Rechtsposition zum Wohnen verschafft werden soll. Auch die individuelle Altersversorgung oder die Kapitalbeschaffung können Motivation für die Vereinbarung eines Wohnrechts sein.]]></summary>
    <updated>2026-08-24T11:50:31+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Das Wohnrecht ist eine gern genutzte Gestaltung, um in der eigenen Immobilie wohnen zu bleiben, wenn das Eigentum ? z. B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ? bereits übertragen werden oder einer anderen Person eine gesicherte Rechtsposition zum Wohnen verschafft werden soll. Auch die individuelle Altersversorgung oder die Kapitalbeschaffung können Motivation für die Vereinbarung eines Wohnrechts sein.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Grundbuchberichtigung | Ein englisches Zwei-Zeugen-Testament kann nicht als ausreichender Erbnachweis anerkannt werden]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG München 22.7.2026, 34 Wx 140/26 e, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Das OLG München hatte sich in seinem Beschluss vom 22.7.26 (34 Wx 140/26 e, Abruf-Nr.  255513 ) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein englisches Zwei-Zeugen-Testament nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO zur Grundbuchberichtigung nach einem Todesfall genügen kann.]]></summary>
    <updated>2026-08-24T11:50:22+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/grundbuchberichtigung-ein-englisches-zwei-zeugen-testament-kann-nicht-als-ausreichender-erbnachweis-anerkannt-werden-f175803"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Das OLG München hatte sich in seinem Beschluss vom 22.7.26 (34 Wx 140/26 e, Abruf-Nr.  255513 ) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein englisches Zwei-Zeugen-Testament nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO zur Grundbuchberichtigung nach einem Todesfall genügen kann.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Nachfolgeberatung | Die Rechtsformwahl beim Familienpool: Wichtige Entscheidungskriterien für die Beratungspraxis]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Köln 10.10.2018, 9 K 3049/15, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Der Familienpool hat sich in der Nachfolgeberatung als vielseitiges Gestaltungsinstrument etabliert, mit dem Vermögen gebündelt und vor „Zersplitterung“ geschützt schrittweise steuerbegünstigt auf die nachfolgende Generation übertragen werden kann. Kern nahezu jeder Gestaltung ist dabei die Frage nach der richtigen Rechtsform. Diese Entscheidung determiniert Haftungsfragen, die Möglichkeit der Beteiligung minderjähriger Familienmitglieder, die Ertrag-, Gewerbe- und GrESt-Belastung sowie – mit erheblicher Tragweite für spätere Übertragungsvorgänge – die schenkung- und erbschaftsteuerliche Behandlung. Dieser Auftakt unserer Beitragsserie gibt Ihnen das notwendige Rüstzeug für die optimale Rechtsformwahl an die Hand.]]></summary>
    <updated>2026-08-24T11:50:07+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/schwerpunktthema/nachfolgeberatung-die-rechtsformwahl-beim-familienpool-wichtige-entscheidungskriterien-fuer-die-beratungspraxis-f175802"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Der Familienpool hat sich in der Nachfolgeberatung als vielseitiges Gestaltungsinstrument etabliert, mit dem Vermögen gebündelt und vor ?Zersplitterung? geschützt schrittweise steuerbegünstigt auf die nachfolgende Generation übertragen werden kann. Kern nahezu jeder Gestaltung ist dabei die Frage nach der richtigen Rechtsform. Diese Entscheidung determiniert Haftungsfragen, die Möglichkeit der Beteiligung minderjähriger Familienmitglieder, die Ertrag-, Gewerbe- und GrESt-Belastung sowie ? mit erheblicher Tragweite für spätere Übertragungsvorgänge ? die schenkung- und erbschaftsteuerliche Behandlung. Dieser Auftakt unserer Beitragsserie gibt Ihnen das notwendige Rüstzeug für die optimale Rechtsformwahl an die Hand.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Kapitalgesellschaften | Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen bei der Bewertung solcher Anteile im vereinfachten Ertragswertverfahren]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 6.5.2026, II R 2/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG gehört zum Kernhandwerkszeug jeder erbschaft- und schenkungsteuerlichen Beratung, die GmbH-Beteiligungen betrifft. Entbehrlich ist sie regelmäßig nur in den Fällen, in denen ein zeitnaher Verkauf unter fremden Dritten stattgefunden hat oder ein Verkehrswertgutachten erstellt wird. In der Praxis regelmäßig streitanfällig ist dabei die Frage, welche Aufwands- und Ertragspositionen als „außerordentlich“ i. S. d. § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG aus dem Ausgangswert zu eliminieren bzw. diesem hinzuzurechnen sind. Nachdem der BFH mit Urteil vom 25.3.26 (II R 17/23) bereits klargestellt hatte, dass der Aufwand aus einer Kartellbuße hinzuzurechnen ist, hat er mit dem hier besprochenen Urteil vom 6.5.26 (II R 2/24) den Prüfungsmaßstab weiter präzisiert und zugleich die Bedeutung der handelsrechtlichen Definition des § 277 Abs. 4 HGB a. F. relativiert. Für die Bewertungspraxis liefert die Entscheidung ein mehrstufiges Prüfungsraster.]]></summary>
    <updated>2026-08-24T11:49:57+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/kapitalgesellschaften-beruecksichtigung-aussergewoehnlicher-aufwendungen-bei-der-bewertung-solcher-anteile-im-vereinfachten-ertragswertverfahren-f175801"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199?ff. BewG gehört zum Kernhandwerkszeug jeder erbschaft- und schenkungsteuerlichen Beratung, die GmbH-Beteiligungen betrifft. Entbehrlich ist sie regelmäßig nur in den Fällen, in denen ein zeitnaher Verkauf unter fremden Dritten stattgefunden hat oder ein Verkehrswertgutachten erstellt wird. In der Praxis regelmäßig streitanfällig ist dabei die Frage, welche Aufwands- und Ertragspositionen als ?außerordentlich? i.?S.?d. § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG aus dem Ausgangswert zu eliminieren bzw. diesem hinzuzurechnen sind. Nachdem der BFH mit Urteil vom 25.3.26 (II R 17/23) bereits klargestellt hatte, dass der Aufwand aus einer Kartellbuße hinzuzurechnen ist, hat er mit dem hier besprochenen Urteil vom 6.5.26 (II R 2/24) den Prüfungsmaßstab weiter präzisiert und zugleich die Bedeutung der handelsrechtlichen Definition des § 277 Abs. 4 HGB a. F. relativiert. Für die Bewertungspraxis liefert die Entscheidung ein mehrstufiges Prüfungsraster.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Erbengemeinschaft | Rechtskosten im Zuge der Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 11.3.2026, II R 10/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Entstehen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind diese als Kosten der Nachlassverteilung gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war – so der BFH mit Urteil vom 11.3.26 (II R 10/23).]]></summary>
    <updated>2026-08-24T11:49:45+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/erbengemeinschaft-rechtskosten-im-zuge-der-erbauseinandersetzung-als-nachlassverbindlichkeiten-f175800"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Entstehen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind diese als Kosten der Nachlassverteilung gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war ? so der BFH mit Urteil vom 11.3.26 (II R 10/23).</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Umsatzsteuer | Schenkung von Kommanditanteilen: Vorsteuern aus Steuerberatungskosten abziehbar?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Baden-Württemberg 11.3.2026, 14 K 1829/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit einer schenkweisen Übertragung von Kommanditanteilen angefallen sind, berechtigen die Gesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug – so lautet ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg vom 11.3.26, gegen das aber bereits die Revision vorliegt (14 K 1829/23, nrkr.).]]></summary>
    <updated>2026-08-24T11:49:39+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/umsatzsteuer-schenkung-von-kommanditanteilen-vorsteuern-aus-steuerberatungskosten-abziehbar-f175799"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Grundbuchberichtigung | Darf trotz Vorliegens eines notariellen Testaments ein Erbschein verlangt werden?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Karlsruhe 8.6.2026, 19 W 27/26, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 8.6.26 (19 W 27/26, Abruf-Nr.  255512 ) entschieden, dass das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge trotz Vorliegens eines notariellen Testaments einen Erbschein verlangen darf, wenn das notarielle Testament keine ausreichende Identitätsfeststellung des Erblassers ermöglicht.]]></summary>
    <updated>2026-08-21T14:03:44+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/grundbuchberichtigung-darf-trotz-vorliegens-eines-notariellen-testaments-ein-erbschein-verlangt-werden-f175792"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[IWW-Webinare am 9.10.26 und am 23.10.26 | Neu im Programm: Webinare „Umwandlung und Nachfolge“ – in nur 2 × 2 Stunden topinformiert!]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Die Themen Unternehmensnachfolge und Umwandlung sind in der Praxis untrennbar miteinander verbunden. Wer in diesem Bereich tätig ist, muss nicht nur zivilrechtlich und erbschaftsteuerlich „sattelfest“ sein. Auch die Anpassung der Unternehmensstruktur sollte dann unbedingt zum Handwerkszeug des Beraters gehören. Dr. Katrin Dorn und Lars Mayer zeigen Ihnen in diesen beiden Webinaren auf, welche Risiken man in diesem Bereich kennen sollte und welche Gestaltungsmodelle für eine optimale Nachfolgeberatung in Betracht kommen.]]></summary>
    <updated>2026-08-14T12:16:54+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/iww-webinare-am-91026-und-am-231026-neu-im-programm-webinare-umwandlung-und-nachfolge-innur-22-stunden-topinformiert-f175692"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die Themen Unternehmensnachfolge und Umwandlung sind in der Praxis untrennbar miteinander verbunden. Wer in diesem Bereich tätig ist, muss nicht nur zivilrechtlich und erbschaftsteuerlich ?sattelfest? sein. Auch die Anpassung der Unternehmensstruktur sollte dann unbedingt zum Handwerkszeug des Beraters gehören. Dr. Katrin Dorn und Lars Mayer zeigen Ihnen in diesen beiden Webinaren auf, welche Risiken man in diesem Bereich kennen sollte und welche Gestaltungsmodelle für eine optimale Nachfolgeberatung in Betracht kommen.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[KI-Webinar für Rechtsanwälte und Steuerberater | KI-Praxis-Workshop zu ChatGPT & Co., Live-Prompting und Recht aktuell]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Schluss mit Zeitfressern im Kanzleialltag! Künstliche Intelligenz (KI) übernimmt heute schon Routineaufgaben – von der Vertragsprüfung bis zum ersten Schriftsatzentwurf. Mehr Zeit für Ihre Mandanten, weniger für Routine: Die IWW-Webinar-Reihe zeigt Ihnen live, wie das gelingt (Details unter  https://www.iww.de/webinar/ki-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater-w124 ).]]></summary>
    <updated>2026-08-14T08:40:59+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/ak/digitalisierung/ki-webinar-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater-ki-praxis-workshop-zu-chatgpt-co-live-prompting-und-recht-aktuell-f172369"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[KI-Impulse | Kostenlose Lunch-Webinare für Steuerkanzleien]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Kurz, konkret und kostenfrei: Nehmen Sie an unseren sechs 30-minütigen Live-Updates teil, die KI-Trends für Steuerkanzleien auf den Punkt bringen. Ihre Experten Martha Kiehl und Johannes Franz zeigen nützliche Tools und liefern sofort umsetzbare Ideen für den Kanzleialltag.]]></summary>
    <updated>2026-07-28T11:10:29+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/kp/kurz-informiert/ki-impulse-kostenlose-lunch-webinare-fuer-steuerkanzleien-f175367"/>
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    <title type="html"><![CDATA[BGH stärkt Rechte des Vertragserben | Rücktrittsklausel kein „Freifahrtschein“ für lebzeitige Schenkungen des Erblassers]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 8.7.2026, IV ZR 256/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Der bloße Vorbehalt eines Rücktrittsrechts im Erbvertrag hindert den im Erbvertrag eingesetzten Erben nicht daran, lebzeitige Schenkungen des Erblassers nach dessen Tod gemäß § 2287 Abs. 1 BGB zurückzufordern — wie der BGH jüngst in seiner Entscheidung vom 8.7.26 (IV ZR 256/25) klargestellt hat. Der BGH stärkt damit den Schutz des Vertragserben erheblich und sorgt für mehr Rechtsklarheit.]]></summary>
    <updated>2026-07-23T12:20:29+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/bgh-staerkt-rechte-des-vertragserben-ruecktrittsklausel-kein-freifahrtschein-fuer-lebzeitige-schenkungen-des-erblassers-f175287"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Notarieller Erbvertrag | Lebt ein unwirksam gewordener Erbvertrag wieder auf?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Zweibrücken 23.6.2026, 8 W 12/26, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Die Eheleute schlossen im Jahr 1969 einen notariellen Erbvertrag. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten ihre drei gemeinsamen Kinder als Schlusserben. Nach einer (bereits zweiten) Scheidung im Jahr 2009 und einer erneuten Heirat im Jahr 2015 errichtete die Ehefrau E 2023 ein handschriftliches Testament, in dem sie ihren einzigen noch lebenden Sohn zum Alleinerben einsetzte. Der Ehemann ist vorverstorben. Nach dem Tod der E stritten die Abkömmlinge der vorverstorbenen Kinder darüber, ob der Erbvertrag oder das spätere Testament maßgeblich seien. Das Nachlassgericht hielt den Erbvertrag weiterhin für bindend und sah das Testament als unwirksam an. Das OLG Zweibrücken hob diese Entscheidung hingegen in seinem Beschluss vom 23.6.26 auf (8 W 12/26, Abruf-Nr.  254982 ).]]></summary>
    <updated>2026-07-23T12:20:24+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/notarieller-erbvertrag-lebt-ein-unwirksam-gewordener-erbvertrag-wieder-auf-f175286"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die Eheleute schlossen im Jahr 1969 einen notariellen Erbvertrag. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten ihre drei gemeinsamen Kinder als Schlusserben. Nach einer (bereits zweiten) Scheidung im Jahr 2009 und einer erneuten Heirat im Jahr 2015 errichtete die Ehefrau E 2023 ein handschriftliches Testament, in dem sie ihren einzigen noch lebenden Sohn zum Alleinerben einsetzte. Der Ehemann ist vorverstorben. Nach dem Tod der E stritten die Abkömmlinge der vorverstorbenen Kinder darüber, ob der Erbvertrag oder das spätere Testament maßgeblich seien. Das Nachlassgericht hielt den Erbvertrag weiterhin für bindend und sah das Testament als unwirksam an. Das OLG Zweibrücken hob diese Entscheidung hingegen in seinem Beschluss vom 23.6.26 auf (8 W 12/26, Abruf-Nr.  254982 ).</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Testamentserrichtung | Gemeinschaftliches Testament unter Geschwistern – insgesamt unwirksam oder zumindest teilweise von Belang?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Zweibrücken 22.6.2026, 49 VI 16/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Der spätere Erblasser E errichtete zusammen mit seiner Schwester S ein mit „gemeinschaftliches Testament“ überschriebenes handschriftliches Dokument. Darin setzten sich die Geschwister gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten die Kinder eines weiteren Bruders zu Schlusserben. E hatte das Schriftstück vollständig handschriftlich verfasst, die S hatte es mitunterzeichnet. Nach dem Tod des E stellten die gesetzlichen Erben des E bzw. die „Schlusserben“ widerstreitende Erbscheinsanträge. Die S war kurz nach dem E verstorben. Da ein gemeinschaftliches Testament nach § 2265 BGB ausschließlich Ehegatten vorbehalten ist, hatte das OLG zu klären, ob das Testament insgesamt unwirksam war oder zumindest teilweise Bestand hatte.]]></summary>
    <updated>2026-07-23T12:20:17+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/testamentserrichtung-gemeinschaftliches-testament-unter-geschwistern-insgesamt-unwirksam-oder-zumindest-teilweise-von-belang-f175285"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Der spätere Erblasser E errichtete zusammen mit seiner Schwester S ein mit ?gemeinschaftliches Testament? überschriebenes handschriftliches Dokument. Darin setzten sich die Geschwister gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten die Kinder eines weiteren Bruders zu Schlusserben. E hatte das Schriftstück vollständig handschriftlich verfasst, die S hatte es mitunterzeichnet. Nach dem Tod des E stellten die gesetzlichen Erben des E bzw. die ?Schlusserben? widerstreitende Erbscheinsanträge. Die S war kurz nach dem E verstorben. Da ein gemeinschaftliches Testament nach § 2265 BGB ausschließlich Ehegatten vorbehalten ist, hatte das OLG zu klären, ob das Testament insgesamt unwirksam war oder zumindest teilweise Bestand hatte.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Unternehmensnachfolge | Die Rolle des Verwaltungsvermögens bei der Unternehmensnachfolge – Grundsätze, Prüfungsschritte und Praxishinweise]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 13.9.2023, II R 49/21, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung von Unternehmensvermögen setzt nicht nur voraus, dass überhaupt begünstigungsfähiges Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG – wie z. B. Beteiligungen an gewerblichen Personen- und bestimmten Kapitalgesellschaften oder Einzelunternehmen – übertragen wird. Vielmehr ist entscheidend, ob und in welchem Umfang dieses tatsächlich begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG umfasst. Denn nur Letzteres kann von den Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG profitieren. Begünstigungsfähiges, aber nicht begünstigtes Vermögen bleibt hingegen steuerpflichtig. Für die damit verbundene Abgrenzung ist die Identifikation des sog. Verwaltungsvermögens entscheidend. Welche Prüfungsschritte hier zu beachten sind und was man als Praktiker unbedingt im Blick haben sollte, wird nachfolgend dargestellt.]]></summary>
    <updated>2026-07-23T12:20:11+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/schwerpunktthema/unternehmensnachfolge-die-rolle-des-verwaltungsvermoegens-bei-der-unternehmensnachfolge-grundsaetze-pruefungsschritte-und-praxishinweise-f175284"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung von Unternehmensvermögen setzt nicht nur voraus, dass überhaupt begünstigungsfähiges Vermögen i.?S.?d. § 13b Abs. 1 ErbStG ? wie z. B. Beteiligungen an gewerblichen Personen- und bestimmten Kapitalgesellschaften oder Einzelunternehmen ? übertragen wird. Vielmehr ist entscheidend, ob und in welchem Umfang dieses tatsächlich begünstigtes Vermögen i.?S.?d. § 13b Abs. 2 ErbStG umfasst. Denn nur Letzteres kann von den Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG profitieren. Begünstigungsfähiges, aber nicht begünstigtes Vermögen bleibt hingegen steuerpflichtig. Für die damit verbundene Abgrenzung ist die Identifikation des sog. Verwaltungsvermögens entscheidend. Welche Prüfungsschritte hier zu beachten sind und was man als Praktiker unbedingt im Blick haben sollte, wird nachfolgend dargestellt.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Kommanditgesellschaft | Die „Familien-KG“ als ein äußerst attraktives Gestaltungsmodell der Vermögensnachfolge]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Die Kommanditgesellschaft hat sich als Instrument der Vermögensnachfolge in der steuerlichen Beratungspraxis über Jahrzehnte bewährt. Insbesondere die „Familien-KG“ ermöglicht es, Immobilien und andere Vermögenswerte in einer Gesellschaft zu bündeln und die nachfolgende Generation durch Kommanditbeteiligungen steuerschonend am Vermögen zu beteiligen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) behalten die operative Kontrolle und Geschäftsführungsbefugnis, während die Kommanditisten als passive Gesellschafter mit beschränkter Haftung am Gewinn und am Vermögenszuwachs partizipieren.]]></summary>
    <updated>2026-07-23T12:20:03+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/kommanditgesellschaft-die-familien-kg-als-ein-aeusserst-attraktives-gestaltungsmodell-der-vermoegensnachfolge-f175283"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Immobilienverkauf | Kehrtwende des BFH: Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung führt nicht mehr zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 24.3.2026, VIII R 30/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Mit seinem Urteil vom 24.3.26 (VIII R 30/24) vollzieht der VIII. Senat einen bemerkenswerten Rechtsprechungswechsel. Vereinbaren die Parteien bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen ausdrücklich eine unverzinsliche Kaufpreisstundung und sollen sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden, erzielt der Veräußerer nun doch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Damit verwirft der BFH seine bisherige Auffassung, wonach die einzelnen Raten typisierend nach § 12 Abs. 3 BewG in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen waren. Für die familieninterne Vermögensnachfolge eröffnet die Entscheidung erhebliche Gestaltungsspielräume.]]></summary>
    <updated>2026-07-23T12:19:56+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/immobilienverkauf-kehrtwende-des-bfh-unentgeltliche-ratenzahlungsvereinbarung-fuehrt-nicht-mehr-zu-steuerpflichtigen-kapitalertraegen-f175282"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Grundbesitzhaltende Personengesellschaft | Keine GrESt-Befreiung auf Anteilsvereinigungen bei Erbauseinandersetzungen nach vorheriger Singularsukzession]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Münster 21.5.2026, 8 K 1592/24 GrE, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Das FG Münster (21.5.26, 8 K 1592/24 GrE, Abruf-Nr.  254980 ; Rev. zugelassen) hat entschieden, dass die für Erbauseinandersetzungen geltende Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG jedenfalls dann nicht auf eine Anteilsvereinigung i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG anwendbar ist, wenn die Gesellschaftsanteile vor der Erbauseinandersetzung im Wege der Singularsukzession auf die Erben übergegangen waren.]]></summary>
    <updated>2026-07-23T12:19:49+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/grundbesitzhaltende-personengesellschaft-keine-grest-befreiung-auf-anteilsvereinigungen-bei-erbauseinandersetzungen-nach-vorheriger-singularsukzession-f175281"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Pflichtteilsverzicht | Reduzierung künftiger Pflichtteilsansprüche: Maßnahmen zur rechtssicheren Gestaltung unter Berücksichtigung..]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Pflichtteilsverzichte werden bei unterschiedlichen Fallkonstellationen angestrebt. Insbesondere bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines Ehegattentestaments oder Ehegattenerbvertrages hat der Pflichtteilsverzicht oft eine zentrale Bedeutung. Zunächst soll dem überlebenden Ehepartner das Vermögen des Verstorbenen möglichst ungeschmälert zufließen, um ihn langfristig abzusichern und unnötige Auseinandersetzungen mit den Verwandten möglichst schon im Keim zu ersticken. Das wirft die Frage auf, wie Pflichtteilsansprüche gegen den länger lebenden Ehepartner rechtssicher vermieden oder zumindest reduziert werden können. Der Beitrag zeigt anhand typischer Praxisfälle Gestaltungsmöglichkeiten auf.]]></summary>
    <updated>2026-07-23T12:19:44+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/pflichtteilsverzicht-reduzierung-kuenftiger-pflichtteilsansprueche-massnahmen-zur-rechtssicheren-gestaltung-unter-beruecksichtigung-f175280"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Betriebsaufspaltung | Klare Ansage des BFH zur Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG auf Besitz-Personengesellschaften in Schenkungsfällen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 16.7.2025, I R 13/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Der BFH hatte in diesem komplizierten Streitfall zur Reichweite des § 50i EStG i. d. F. des KroatienAnpG vom 25.7.14 bei einer Betriebsaufspaltung mit grenzüberschreitendem Bezug zu entscheiden. Der BFH hat klargestellt, dass § 50i Abs. 1 S. 4 EStG als modifizierte Rechtsgrundverweisung auf § 50i Abs. 1 S. 1 EStG zu verstehen ist und eine Übertragung oder Überführung des betreffenden Wirtschaftsguts „von außen“ in das Betriebsvermögen der Besitz-Personengesellschaft voraussetzt. Ein bloßer Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen oder Umschichtungen zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen derselben Personengesellschaft genügen dafür ausdrücklich nicht (BFH 16.7.25, I R 13/22).]]></summary>
    <updated>2026-07-23T12:19:36+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/erbbstg/steuerrecht-aktuell/betriebsaufspaltung-klare-ansage-des-bfh-zur-anwendung-des-50i-abs1-estg-auf-besitz-personengesellschaften-in-schenkungsfaellen-f175279"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[IWW-Spezial-Webinar | Webinar zur EU-Entgelttransparenzrichtlinie am 16.09.2026: Alles zu den neuen Arbeitgeberpflichten (inkl. Gestaltungshinweisen)]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie müssen sich aktuell alle Arbeitgeber befassen, auch wenn die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland zum 07.06.2026 nicht gelungen ist. Denn die Regeln stehen fest. Und der Anpassungsaufwand für Arbeitgeber ist erheblich. Im IWW-Webinar am 16.09.2026 von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr erhalten Sie einen kompakten Überblick über die neuen Pflichten. In zwei Stunden bringen Sie die Anwälte Dr. Lars Hinrichs und Elisa Ultsch auf den aktuellen Stand in punkto (Entgelt-)Auskunftspflicht, sachgerechte Vergütungsparameter für Stellenbewertungen sowie Bewertung von Vergütungskriterien – und erklären die Gestaltungen für die Praxis.]]></summary>
    <updated>2026-07-15T13:03:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/lgp/arbeitsrecht/iww-spezial-webinar-webinar-zur-eu-entgelttransparenzrichtlinie-am-16092026-alles-zu-den-neuen-arbeitgeberpflichten-inkl-gestaltungshinweisen-f174031"/>
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