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  • · Fachbeitrag · Bewertung

    Billigkeitserlass bei Kapitalisierungsfaktor im vereinfachten Ertragswertverfahren

    von Dipl.-Finanzwirt Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Der Gesetzgeber hat im ErbStGAnpG vom 4.11.16 (BGBl I 16, 2464) unter anderem den Kapitalisierungsfaktor im vereinfachten Ertragswertverfahren auf 13,75 herabgesetzt. Das Gesetz ist mit Wirkung vom 1.7.16 in Kraft getreten. Der in § 203 Abs. 1 BewG vorgeschriebene Kapitalisierungsfaktor von 13,75 gilt jedoch rückwirkend für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.15 (§ 205 Abs. 11 BewG). Er ersetzt damit für alle Bewertungsstichtage im 1. Halbjahr 2016 den bisherigen Kapitalisierungsfaktor von 17,8571, der auf der Grundlage des Basiszinses von 1,10 errechnet wurde (BMF 4.1.16, IV C 7-S 3102/07/10001, BStBl I 16, 5). |

    1. Problemdarstellung

    In ErbBstg 17, 41 ff. wurde darauf hingewiesen, dass der neue Kapitalisierungsfaktor dann problematisch ist, wenn dadurch die Verwaltungsvermögensquote auf einen Wert über 50 % ansteigt, wobei sich bei Ansatz des „alten“ Kapitalisierungsfaktors von 17,8571 eine Verwaltungsvermögensquote bis höchstens 50 % ergeben hätte.

     

    • Ermittlung Unternehmenswert ‒ früher und heute

    durchschnittlicher Jahresertrag

    1.000.000 EUR

    x 17,8571 (bisheriger Kapitalisierungsfaktor) =

    17.857.100 EUR

    Verwaltungsvermögen (darin enthalten)

    7.000.000 EUR

    Verwaltungsvermögensquote mithin

    7.000.000 EUR

    = 39,2 %

    17.857.100 EUR

     

    Damit ist ein Verschonungsabschlag von 85 % gewährleistet.

    neuer Unternehmenswert 1.000.000 EUR x 13,75 =

    13.750.000 EUR

    Verwaltungsvermögensquote neu

    7.000.000 EUR

    = 50,91%

    13.750.000 EUR

     

    Damit ist ein Verschonungsabschlag von 85 % zu versagen.

            

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