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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Behaltensregelung - Entnahmen und Ausschüttungen müssen nachversteuert werden

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Die Verschonungen für Betriebsvermögen stehen unter dem Vorbehalt der Behaltensregelungen des § 13a Abs. 5 ErbStG. Dazu gehört bei Gewerbebetrieben und Personengesellschaften auch die Nachversteuerung wegen zu hoher Entnahmen. Bei Kapitalgesellschaften, denen der Begriff der Entnahme fremd ist, ist hinsichtlich der Ausschüttungen an Gesellschafter sinngemäß zu verfahren. |

    1. Musterfall

    Der kinderlose Dachdeckermeister A war Alleingesellschafter der A-GmbH. Wesentlicher Gesellschaftszweck der GmbH war die Eindeckung und Reparatur von Dächern. Die A-GmbH betrieb ihr Geschäft auf einem mit einem Ausstellungs- und Lagergebäude sowie Büroräumen bebauten Grundstück, das im Eigentum der Ehefrau des A stand und zu einer angemessenen Miete an die GmbH vermietet ist. Das Wirtschaftsjahr der GmbH entsprach dem Kalenderjahr.

     

    A übertrug aus gesundheitlichen Gründen mit Schenkungsvertrag vom 18.12.10 und mit Wirkung zum 1.1.11 sämtliche Anteile an der A-GmbH auf seinen Neffen N, der seit Jahren in der GmbH angestellt ist, vor drei Jahren seine Meisterprüfung bestanden hat und das Unternehmen fortführen will. A war im Zeitpunkt der Übertragung 67 Jahre alt. Die A-GmbH hatte im Zeitpunkt der Übertragung 15 Beschäftigte. Aus nicht ausgeschütteten Gewinnen der Vorjahre waren in der GmbH zum Übertragungsstichtag Rücklagen von 240.000 EUR gebildet worden, die mit der Übertragung der A-GmbH auf N übergingen.

            

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