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  • · Fachbeitrag · Vermächtnis

    Vorzüge des Bestimmungs-, Personenwahl- und Verteilungsvermächtnisses

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Der Erblasser kann es keinem anderen überlassen zu bestimmen, wer eine Zuwendung erhalten soll, § 2065 Abs. 2 BGB. Von diesem Grundsatz machen das Bestimmungsvermächtnis (§ 2151 BGB) und seine „Unterarten“, das Personenwahl- (§ 2152 BGB) und Verteilungsvermächtnis (§ 2153 BGB), eine Ausnahme. Der Beitrag zeigt, sinnvolle Anwendungsfälle. |

    1. Allgemeines

    Das Drittbestimmungsverbot des § 2065 Abs. 2 BGB trägt dem höchstpersönlichen Charakter von letztwilligen Verfügungen Rechnung. Denn der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und dinglich berechtigt, während der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch erhält. Daher ist die Drittbestimmung bei Vermächtnissen möglich. Zudem steht in §§ 2151 ff. BGB der Zweck der Zuwendung im Mittelpunkt. Die Drittbestimmung erlaubt es dem Erblasser, Personen mit bestimmten Eigenschaften bzw. Qualifikationen zu einer Zeit mit einem Vermächtnis zu bedenken, zu der er (noch) nicht weiß, bei welcher Person sich diese persönlichen Merkmale vereinigen. Daher ist das Bestimmungsvermächtnis im Wesentlichen bei sog. Unternehmertestamenten relevant (Tank/Krug/Riedel, Anwaltsformulare Testamente, 5. Aufl., § 14 Rn. 43).

     

    Musterformulierung / Drittbestimmungsrecht

    Ich [...] vermache meinen Söhnen [...], [...] und [...] die von mir als Alleingesellschafter betriebene [...]-GmbH mit allen Aktiva und Passiva mit der Maßgabe, dass mein Steuerberater [...] nach freiem Ermessen und ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung denjenigen meiner Söhne als Bedachten bestimmen soll, den er für die Betriebsfortführung am geeignetsten hält. Die Kosten der Vermächtniserfüllung hat der Erbe zu tragen.