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  • ·Fachbeitrag ·Bewertung

    Änderungen des BewG und ihre Folgen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

    von RA und Notar Dr. Ralf Laws LL. M. M. M., FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon

    | Kurz vor dem Jahreswechsel ist das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 mit Geltung ab dem 1.1.23 (vgl. § 265 Abs. 14 BewG) verabschiedet worden(BGBl. I 2022, 2294 ff.). Die in Art. 12 JStG festgelegten Änderungen desBewG, die sich u. a. auf das Erbschaftsteuerrecht auswirken, haben im Vorfeld wegen drohender steuerlicher Mehrbelastungen für Aufsehen gesorgt. |

     

    So heißt es etwa: „Höhere Immobilienwerte drohen“ (Dorn, DStR 22, 2289 ff.) oder „Experten warnen vor deutlich höherer Steuerlast bei Immobilien ab 2023“ (Fachnews becklink 2025411) bzw. „Wird 2023 zur Steuerfalle für Immobilienerben?“ oder „Schenken und Erben von Immobilien wird immer teurer“ (FAZ vom 12.11.22). Teilweise werden sogar Mehrbelastungen beziffert, indem von Steuererhöhungen bis zu 50 Prozent und von Erhöhungen von 20 Prozent bis 30 Prozent bei Wohnhäusern und Eigentumswohnungen die Rede ist (Fachnews becklink 2025411). Auch wenn hierzu aktuell kein gesichertes Zahlenmaterial vorliegt bzw. vorliegen kann, wird es aufgrund der geänderten Bewertungsvorgaben in einigen Bereichen definitiv zur Ermittlunghöherer Grundbesitzwerte kommen. Ob und wenn ja in welchem Maße dies zur Überschreitung von Freibeträgen nach dem ErbStG führen wird, istjedoch eine Frage des Einzelfalls.

    1. Hintergrund

    Ausgangspunkt ist der Beschluss des BVerfG vom 7.11.06 (1 BvL 10/02, BStBl. II 2007, 192). Hiernach setzt die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer voraus, dass die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein muss. Hierbei sind BVerfG und der BFH (24.8.22, II R 14/20, Abruf-Nr. 232828) der Auffassung, dass es für Grundvermögen keinen absoluten und sicher realisierbaren Marktwert gibt, sondern allenfalls ein Marktwertniveau, auf dem sich mit mehr oder weniger großen Abweichungen vertretbare Verkehrswerte bilden.