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  • · Fachbeitrag · Verzichtsverträge

    Gestaltungsmöglichkeiten des Erbverzichts

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Der Erbverzicht ist ein Gestaltungsmittel zu Lebzeiten des Erblassers. Der Beitrag zeigt, was Sie beachten müssen, wenn Sie ihn ausgestalten: |

    1. Erbverzicht beschränken

    Die Beteiligten können den Erbverzicht einschränken. Das Gesetz selbst beschränkt ihn in § 2346 Abs. 2 BGB auf den bloßen Pflichtteilsverzicht.

     

    a) Erbverzicht auf einen Bruchteil beschränkbar

    Der Erb- und Pflichtteilsverzicht kann nur auf einen ideellen Bruchteil des Nachlasses beschränkt werden (MüKo/Wegerhoff, BGB, 6. Aufl., § 2346 BGB Rn. 14). Bei gesetzlicher Erbfolge erbt der Verzichtende in Höhe des nicht vom Verzicht erfassten Bruchteils. Sonst erstreckt sich sein Pflichtteilsanspruch auf den halben Wert dieses nicht vom Verzicht erfassten Bruchteils (Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2346 Rn. 3). Als zulässiger Bruchteilsverzicht i.d. Sinn ist ebenso anzuerkennen, wenn ein Ehegatte auf seinen zusätzlichen 1/4-Anteil am Nachlass des anderen (§ 1371 Abs. 1 BGB, § 1931 BGB) verzichtet.