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  • · Fachbeitrag · Vermächtnis

    Vorkaufsrechts- und Ankaufsrechtsvermächt‒ Erwerbssteuerungen durch den Erblasser

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Die Zuwendung eines Vorkaufsrechtsvermächtnisses ermöglicht es dem Erblasser, dem Bedachten das Recht einzuräumen, einen bestimmten Gegenstand zu jenen Bedingungen erwerben zu können, die der Erbe bzw. zunächst Bedachte (Hauptvermächtnisnehmer) in einem Kaufvertrag mit einem Dritten vereinbart hat. Hintergrund ist, dass der Erblasser mit einem Verkauf dieses Gegenstands durch den zuerst Begünstigten rechnet. Damit wird ein vom Erblasser unerwünschter Eigentumserwerb ausgeschlossen und dem Vorkaufsberechtigten eine Erwerbschance gesichert. |

    1. Schuldrechtliches und dingliches Vorkaufsrecht

    Die rechtsgeschäftlichen und damit auch durch letztwillige Verfügungen zu begründenden Vorkaufsrechte (in Abgrenzung von den gesetzlichen Vorkaufsrechten) können sowohl schuldrechtlicher (§§ 463 bis 473 BGB) als auch dinglicher Art (§§ 1094 bis 1104 BGB) sein. Beide haben gemeinsam, dass die Ausübung des Rechts einen Vorkaufsfall voraussetzt und der Vorkaufsberechtigte bei Ausübung des Rechts grundsätzlich den Kaufpreis des Vertrags zwischen Vorkaufsverpflichtetem und Drittem an diesen zu zahlen hat. Beide können auch vermächtnisweise zugewandt werden. Dabei ist zu beachten, dass das dingliche Vorkaufsrecht nicht durch das Vermächtnis bestellt werden kann. Dem Bedachten steht lediglich ein Anspruch gegen den Erben oder Hauptvermächtnisnehmer auf Einräumung des dinglichen Vorkaufsrechts nach § 2174 BGB zu. Erst die Einigung zwischen Erben oder Hauptvermächtnisnehmer und die Eintragung im Grundbuch lassen das dingliche Vorkaufsrecht zustande kommen (Staudinger/Schermaier, BGB (2017), § 1094 Rn. 24).

     

    Das dingliche und auch das schuldrechtliche Vorkaufsrecht sind grundsätzlich weder übertrag- noch vererbbar. Im Einzelfall können davon abweichende Regeln auch beim dinglichen Vorkaufsrecht getroffen werden, § 473 BGB.