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  • Fachbeitrag · Testierfähigkeit

    Einwand der Testierunfähigkeit: Das ist zu beachten

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | In der Praxis stellt sich immer häufiger die Frage, ob geltend gemacht werden soll, der Erblasser sei testierunfähig gewesen, als er das Testament errichtet hat. Der Beitrag erläutert den Begriff „Testierunfähigkeit“ und zeigt, was Sie beachten müssen, wenn Sie den Einwand erheben. |

    1. Begriff der Testierfähigkeit

    Die Testierfähigkeit (§ 2229 BGB) ist nicht gleichbedeutend mit der Geschäftsfähigkeit. Sie ist als eine besondere Art (Unterfall) der Geschäftsfähigkeit im Recht der Verfügungen von Todes wegen unabhängig von dieser ausgestaltet (OLG München ZEV 08, 37; BayObLG FamRZ 94, 593). Dabei decken sich die Voraussetzungen der Testierfähigkeit nicht in allen Einzelheiten mit denen der Geschäftsfähigkeit (§ 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB). Aber: Wer voll geschäftsfähig ist, ist stets auch testierfähig (MüKo/Hagena, BGB, 6. Aufl., § 2229 Rn. 2). Das Gesetz regelt weder die Geschäftsfähigkeit noch die Testierfähigkeit im Einzelnen, sondern setzt die Geschäftsfähigkeit voraus und grenzt sie von der Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) ab. Ähnlich ist es bei der Testierfähigkeit. Auch hier fehlt eine gesetzliche Definition. Es werden nur die Voraussetzungen angeführt, unter denen eine Person testierunfähig ist, § 2229 Abs. 4 BGB.

     

    Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten, abzuändern oder aufzuheben (BayObLG FamRZ 03, 711). Das ist der Fall, wenn der Testierende das 16. Lebensjahr vollendet hat, § 2229 Abs. 1 BGB. Die Testierfähigkeit setzt voraus, dass die Person selbstbestimmt handeln und eigenverantwortlich Entscheidungen treffen kann und die Vorstellung hat, dass sie nun ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Sie muss also imstande sein, den Inhalt des Testaments von sich aus zu bestimmen und auszudrücken. Der Testierende muss sich ein klares Urteil über die Tragweite seiner Anordnungen bilden können, insbesondere wie sie sich auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen auswirkt sowie über die Gründe, die für und gegen deren sittliche Berechtigung sprechen. Er muss nach diesem Urteil frei von Einflüssen Dritter handeln (OLG Köln 22.2.16, 2 Wx 12/16, juris).