Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Patientenrechtegesetz

    Recht auf Einsicht in Krankenakten ist vererblich

    von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht und FA Familienrecht, Düsseldorf

    | Die §§ 630‒630h BGB regeln den Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und seinen Vertragspartnern aus (nicht-)ärztlichen Heilberufen. Sie sind unter dem Titel „Patientenrechtegesetz“ (PatientenRG 20.2.13, BGBl I 277) ein eigenständiger Teil des BGB. Der Beitrag erläutert Grundlagen und Fragen zur Vererblichkeit von Patientenrechten bei medizinischer (Heil-)Behandlung, deren Durchsetzung im Erblasser-Interesse liegt. |

    1. Der Behandlungsvertrag

    Gem. § 630a BGB erhalten die oft konkludent entstehenden Vertragsbeziehungen zwischen dem Patienten und einem Behandler, wie einem Arzt oder durch Vertreter von nicht ärztlichen Berufen, wie z. B. dem Psychologen, der Hebamme oder dem Masseur, durch das PatientRG eine gesetzliche Grundlage. Die Bezeichnung „Arzt“ repräsentiert im Folgenden auch alle anderen vom Gesetz erfassten Behandler. Das Gesetz soll zur Selbstbestimmung und Transparenz im Patienten-Arzt-Verhältnis beitragen. Während der Arzt als eine Hauptleistungspflicht die Behandlung nach dem jeweiligen medizinischen Standard schuldet, ist der Patient (Kostenträger) verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Dem Behandlungsverhältnis liegt ein Dienstvertrag zugrunde, § 630b BGB. Der Arzt schuldet demnach keinen Behandlungs- oder Heilungserfolg. Die Vertragsparteien sollen gem. § 630c BGB zusammenwirken, wobei der Arzt die Erläuterungen von Diagnose und möglichem Behandlungsverlauf schuldet und über Therapien informieren muss. Vor Aufnahme medizinischer Maßnahmen muss er die Einwilligung des Patienten einholen, § 630d BGB.

    2. Besondere Aufklärungspflichten des Arztes

    Der Gesetzgeber hat in § 630e Abs. 1 bis 5 BGB zusätzliche Aufklärungspflichten des Arztes bestimmt. Diese umfassen Art, Umfang, Durchführung, Folgen, Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, ebenso Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose und die Therapie. Außerdem sind Art und Weise sowie Umfang der Aufklärung vorgegeben. Diese kann mündlich oder durch Bezug auf Unterlagen erfolgen.