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Beschluss vom 03.09.2018 · IWW-Abrufnummer 207757

Hessisches Landesarbeitsgericht - Aktenzeichen 16 TaBVGa 145/18

Leitsatz: 1. Ein lediglich im Wege der Antragsänderung gestellter, neuer, bisher nicht gestellter Antrag kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein.

2. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt. Dieses ist vielmehr insoweit zulässig, als der Antragsteller mit seinem Hilfsbegehren -zumindest teilweise- die Beseitigung der in dem angefochtenen Beschluss liegenden Beschwer erstrebt.

3. Im einstweiligen Verfügungsverfahren besteht für Feststellungsanträge grundsätzlich kein Feststellungsinteresse. Dies ist jedoch ausnahmsweise anzunehmen, wenn der Streit darüber geht, ob der Antragsteller der Gesamtschwerbehindertenvertretung angehört und in dieser Funktion bis zum Ende der Amtszeit (hier bis Dezember 2018) zu beteiligen ist.

4. Ein rückwirkender Feststellungsantrag ist unzulässig.

5. Gemäß § 180 Absatz 1 Satz 1 SGB IX wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. Scheidet eine Vertrauensperson vorzeitig aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Mitglied für den Rest der Amtszeit gemäß § 177 Absatz 7 Satz 4 SGB IX nach.


In dem einstweiligen Verfügungsverfahren im Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1. Antragsteller und Beteiligter zu 1 und Beschwerdeführer
Verfahrensbevollm.: Geschäftszeichen
- -
2. Beteiligte zu 2
3. Beteiligte zu 3
4. Beteiligte zu 4
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 16,
auf die mündliche Anhörung vom 3. September 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden
und den ehrenamtlichen Richter
und den ehrenamtlichen Richter
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Juni 2018 - 2 BVGa 4/18 - unter Verwerfung der Beschwerde im Übrigen als unzulässig hinsichtlich des Antrags zu 1 und unter teilweiser Zurückweisung des Antrags zu 2 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Es wird einstweilen festgestellt, dass bis zum Ende der Amtszeit der Antragsteller die Gesamtvertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten beim A ist.



Gründe



I.



Die Beteiligten streiten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über die Zusammensetzung der Gesamtschwerbehindertenvertretung.



Die Beteiligte zu 2, endvertreten durch das A (Arbeitgeber) hat ihren Hauptsitz in Wiesbaden und unterhält eine Zweigstelle in Bonn. In beiden Dienststellen ist eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Im Jahr 2014 einigten sich die (damalige) Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle Wiesbaden, Frau B, mit dem Schwerbehindertenvertreter der Dienststelle Bonn, dem Antragsteller, darauf, dass Frau B die Gesamtschwerbehindertenvertreterin und der Antragsteller ihr Stellvertreter sein soll. Zum 30. April 2018 schied Frau B aus dem Dienst aus. Örtliche Schwerbehindertenvertreterin der Dienststelle A ist seither die Beteiligte zu 4.



Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Aufteilung der Verantwortung an die Person oder das (Ausgangs-) Funktionsamt geknüpft ist.



Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, nach § 177 Absatz 7 Satz 4 SGB IX sei er als bisheriger Stellvertreter in das Amt der Gesamtvertrauensperson nachgerückt.



Die Beteiligte zu 2 hat gemeint, die Beteiligte zu 4 sei als neue örtliche Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle Wiesbaden in das Amt der Gesamtschwerbehindertenvertretung nachgerückt.



Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 66-67R der Akte) Bezug genommen.



Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen unter II. (Bl. 67R bis 68R der Akte) verwiesen.



Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 21. Juni 2018 zugestellt. Er hat dagegen am 19. Juli 2018, die Beschwerdebegründung enthaltend, Beschwerde eingelegt.



Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren seinen ursprünglichen Antrag zu 2 nur noch hilfsweise weiter. Den bisherigen Antrag zu 1 ersetzt er durch einen neuen Antrag. Der Antragsteller rügt, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, es habe gegebenenfalls einen Dissens zwischen dem Antragsteller und der ehemaligen Gesamtvertrauensperson, Frau B, über die Frage der Funktionsnachfolge gegeben. Ebenso sei es unzutreffend davon ausgegangen, zwischen den Beteiligten habe spätestens seit 1. Mai 2018 ein rechtlich relevanter Dissens über die Person der Gesamtschwerbehindertenvertretung und auch die Person des Vertreters vorgelegen. Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung habe der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass es zum einen eine Einigung zwischen ihm und Frau B gegeben habe, wonach sie die Gesamtvertrauensperson und er der Stellvertreter sein sollte. Ferner habe er an Eides statt vorgetragen, dass man sich nach seiner Erinnerung nur auf diese personelle Verteilung der zu besetzenden Funktion verständigt habe, nicht jedoch dahingehend, dass generell die örtliche Vertrauensperson der Schwerbehinderten in Wiesbaden für die gesamte Amtsperiode (auch für den Fall des Ausscheidens von Frau B) die Funktion der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahrnehmen soll. Dass es eine solche Einigung gegeben habe, habe er bereits erstinstanzlich bestritten.



Weshalb es rechtlich relevant sein solle, dass nunmehr zwischen den Beteiligten ein Dissens über die Gesamtvertrauensperson und die Stellvertretung bestehe, erläutere das Arbeitsgericht nicht. Dieser Teil der Begründung sei nicht nachvollziehbar. Es komme nach dem eindeutigen Wortlaut von § 22 Abs. 2 SchwVWO allein auf die Einigung zwischen dem Antragsteller und Frau B im Jahr 2014 an. Diese sei ausreichend glaubhaft gemacht. Für eine Funktionsnachfolge, gekoppelt an die beiden Standorte, sei nichts ersichtlich.



Die Annahme des Arbeitsgerichts, es wäre eine neue Einigung herbeizuführen oder ein erneutes Vorgehen gemäß § 22 Abs. 2 SchwVWO finde im Gesetz keine Stütze. Frau C sei niemals in die Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt worden und könne daher auch in das Amt nicht nachrücken. Vielmehr sei der Antragsteller qua Gesetz in die Funktion der Gesamtvertrauensperson nachgerückt.



Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren könne nicht abgewartet werden. Ein solches Verfahren hätte sich bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung erledigt, weil die neue Wahl bzw. eine neue Einigung nach § 22 Abs. 2 SchwVWO über die Person der Gesamtvertrauensperson und der Stellvertretung bereits Ende des Jahres 2018 stattfinden werde.



Der Antragsteller beantragt,



Die Beteiligte zu 2 beantragt,



Die Beschwerde sei hinsichtlich des Antrags zu 1 bereits unzulässig, da es sich um einen völlig neuen Antrag handele. In der Sache selbst liege weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vor.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.



II.



1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und insoweit zulässig, als sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.



Hinsichtlich des Antrags zu 1 ist die Beschwerde unzulässig, worauf der Arbeitgeber in der Beschwerdeerwiderung zu Recht hinweist.



Nach der Rechtsprechung des BAG (23.2.2016 - 1 ABR 5/14- Rn. 12) setzt das Rechtsmittel der Beschwerde voraus, dass der Rechtsmittelführer die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Ein lediglich im Wege der Klageänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - zu 1 a der Gründe mwN). Der Anspruch kann auch nicht mit der Begründung in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden, aufgrund eines in erster Instanz geltend gemachten, nunmehr hilfsweise weiterverfolgten Anspruchs entstehe eine nachträgliche objektive Antragshäufung. Die Zulässigkeit eines Hauptantrags folgt nicht aus der eines Hilfsantrags, der nur für den Fall gestellt wird, dass der Hauptantrag ohne Erfolg ist. In der Folge ist eine Beschwerde nur insoweit zulässig, als der ursprüngliche Antrag unbedingt weiterverfolgt wird (vgl. BGH 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - zu II 2 c der Gründe mwN).



Mit dem Antrag zu 1 aus dem Schriftsatz vom 12. Juli 2018 macht der Antragsteller einen neuen prozessualen Anspruch (Verpflichtung, den Antragsteller in allen Angelegenheiten der Gesamtschwerbehindertenvertretung zu beteiligen) geltend. Der von den erstinstanzlich gestellten und abgewiesenen Anträgen allein noch weiterverfolgte Antrag zu 2 wird nur noch hilfsweise weiterverfolgt. Bei dem Antrag zu 1 handelt es sich auch nicht um eine Antragsweiterung iSd. § 264 Nr. 2 ZPO im Verhältnis zum Antrag zu 2, sondern er betrifft einen anderen Streitgegenstand.



Die Unzulässigkeit der Beschwerde bezüglich des Antrags zu 1 führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt; dieses ist vielmehr insoweit zulässig, als der Antragsteller mit seinem Hilfsbegehren -zumindest teilweise- die Beseitigung der in dem angefochtenen Beschluss liegenden Beschwer erstrebt (Bundesgerichtshof 11. Oktober 2000-VIII ZR 321/99-Orientierungssatz 1 sowie Rn. 7).



Dies trifft auf den Antrag zu 2 zu.



2. Soweit die Beschwerde danach zulässig ist, ist sie teilweise begründet. Der Antrag zu 2 ist teilweise begründet, im Übrigen unzulässig.



Im einstweiligen Verfügungsverfahren besteht auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren für Feststellungsanträge regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse (Germelmann/Matthes/Prütting-Spinner, Arbeitsgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 85 Rn. 29; Schwab/Weth- Walker, Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Aufl., Rn. 53). Mangels Vollstreckbarkeit stellen sie lediglich eine Art vorläufiges Rechtsgutachten des Gerichts dar (Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 3. Aufl., D 2; H 17c).



Hiervon sind in der Rechtsprechung 2 Ausnahmen anerkannt:



Im Bereich der personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten wird -mangels Bestehen eines Unterlassungsanspruchs- die Zulässigkeit von Feststellungsanträgen im einstweiligen Verfügungsverfahren bejaht. Der Personalrat kann sich das Bestehen eines Beteiligungsrechts durch eine feststellende einstweilige Verfügung bestätigen lassen (Hessischer VGH 1. Juni 1994 -TL 864/94- Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg 29. März 2012 -62 PV 1.12- Rn. 21; Korinth, L 9).



Das Bundesarbeitsgericht (28. Mai 2014 -7 ABR 36/12- Rn. 21) befürwortet eine Feststellungsverfügung des Arbeitgebers zur vorläufigen Regelung eines Sachverhalts, wenn Verstöße des Betriebsrats gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen in Rede stehen. Dies hat seine Ursache darin, dass das Bundesarbeitsgericht einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat ablehnt.



Der vorliegende Fall ist mit der Fallgruppe 1 vergleichbar. Es geht zwar nicht um ein Beteiligungsrecht des Personalrats, aber darum, ob der Antragsteller der Gesamtschwerbehindertenvertretung angehört und in dieser Funktion bis zum Ende der Amtszeit im Dezember 2018 zu beteiligen ist.



Der Antrag ist jedoch unzulässig, soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass er (rückwirkend) seit 1.5.2018 die Gesamtvertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten beim A ist.



Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, besteht regelmäßig kein besonderes rechtliches Interesse. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (BAG 22.3.2016 - 1 ABR 19/14 - Rn. 14; 15. April 2008 - 1 ABR 14/07 - Rn. 17 mwN).



Hieraus folgt, dass der Antragsteller die begehrte Feststellung ausschließlich für die Zukunft, nicht rückwirkend für die Zeit ab 1.5.2018, verlangen kann. Eine sog. Fortsetzungsfeststellungsklage ist dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren fremd.



Im Übrigen ist der Antrag zu 2 begründet.



Der erforderliche Verfügungsgrund liegt vor, §§ 935, 940 ZPO. Gemäß §§ 85 Absatz 2 ArbGG, 935, 940 ZPO ist auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren dem Verfassungsgebot eines effektiven Rechtsschutzes mit der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung Rechnung zu tragen. Hierbei kann auch eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig sein, wenn dies zur Erfüllung des rechtsstaatlichen Justizgewährleistungsanspruchs auf effektiven Rechtsschutz erforderlich ist. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung ist in den Fällen der Dringlichkeit wegen der Gefahr eines irreversiblen Rechtsverlusts eine Abwägung der Interessen der Beteiligten im jeweiligen Einzelfall. Das Interesse des Antragstellers an einer Befriedigungsverfügung ist darin zu sehen, dass eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu spät käme. Dies wäre erst in etwa 12 bis 18 Monaten der Fall. Die Amtszeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung endet bereits im Dezember 2018. Bis dahin muss ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, das Amt als Gesamtvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen wahrzunehmen. Demgegenüber liegt das Interesse des Arbeitgebers darin, dass nicht im Wege des Eilverfahrens ohne hinreichende Feststellung der Tatsachen irreparable Zustände geschaffen werden. Diesem Interesse kann dadurch Rechnung getragen werden, dass ihm hinreichend Gelegenheit gegeben wird, seinen Standpunkt im Rahmen des Anhörungstermins darzustellen. Ferner hat der Antragsteller seine tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen.



Im Hinblick auf die Wahrnehmung der Amtsgeschäfte durch den Antragsteller bis zum Ende der Amtszeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung ist die Angelegenheit eilbedürftig. Im Falle der Verweisung auf das Hauptsacheverfahren entstünden dem Antragsteller irreparable Nachteile, denn er wäre an der Ausübung seines Amt als Gesamtvertrauensperson für die verbleibende Zeit bis zum Ende der Amtszeit im Dezember 2018 endgültig gehindert. Dem Interesse des Arbeitgebers seinen Rechtsstandpunkt darzulegen wurde sowohl durch die Einräumung von Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme als auch im Anhörungstermin ausreichend Rechnung getragen.



Auch der erforderliche Verfügungsanspruch liegt vor. Gemäß § 180 Absatz 1 Satz 1 SGB IX wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. Bei nur zwei Wahlberechtigten bestimmen diese im beiderseitigen Einvernehmen die Gesamtschwerbehindertenvertretung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los, § 22 Abs. 2 Wahlordnung. Scheidet eine Vertrauensperson vorzeitig aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach; dies gilt für das stellvertretende Mitglied entsprechend, § 177 Abs. 7 Satz 4 SGB IX.



Wie das Arbeitsgericht unter I. der Gründe festgestellt hat, einigten sich im Jahr 2014 der Antragsteller und Frau B darauf, dass diese die Gesamtschwerbehindertenvertretung und der Antragsteller der Stellvertreter sein sollte. Zum 30. April 2018 schied Frau B aus dem Arbeitsverhältnis aus. Damit rückte der Antragsteller als ihr Stellvertreter für den Rest der Amtszeit nach, wie sich aus § 177 Abs. 7 Satz 4 SGB IX eindeutig ergibt. Darauf, ob sich der Antragsteller und Frau B einig gewesen sind, dass die Gesamtschwerbehindertenvertretung in Wiesbaden angesiedelt ist, kommt es nicht an. § 177 Abs. 7 Satz 4 SGB IX knüpft an die Person der Vertrauensperson an, nicht daran, welche (örtliche) Schwerbehindertenvertretung diese repräsentiert. Entgegen dem Arbeitsgericht kann auch nicht nachträglich mit dem Ausscheiden von Frau B ein Dissens über die Person des Gesamtschwerbehindertenvertreters entstehen. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Einigung gemäß § 22 Abs. 2 Wahlordnung, also auf das Jahr 2014.



III.



Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 S. 3, § 85 Abs. 2 ArbGG.

Vorschriften§ 177 Absatz 7 Satz 4 SGB IX, § 87 Abs. 1 ArbGG, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1, 2 ArbGG, § 594 ZPO, § 264 Nr. 2 ZPO, §§ 935, 940 ZPO, §§ 85 Absatz 2 ArbGG, 935, § 180 Absatz 1 Satz 1 SGB IX, § 177 Abs. 7 Satz 4 SGB IX, § 92 Abs. 1 S. 3, § 85 Abs. 2 ArbGG