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Urteil vom 23.10.2018 · IWW-Abrufnummer 207574

Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Aktenzeichen 3 Sa 327/18

1. Die Besitzstandsregelung des § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA, wonach eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht stattfindet, gilt nicht für Stufenzuordnungen. Diese können somit bei Feststellung eines Zuordnungsfehlers auch zum Nachteil des Arbeitnehmers korrigiert werden und im Rahmen der Überleitung zu einer Rückstufung führen.

2. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats aus § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW hindert die Rückstufung nicht. Die sog. Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung findet keine Anwendung, wenn wie hier kein Gestaltungsakt des Arbeitgebers in Ausübung eines ihm zustehenden Beurteilungsspielraums oder Ermessens in Rede steht, der aufgrund der Verletzung von Mitbestimmungsrechten für unwirksam erklärt werden könnte, sondern lediglich eine tariflich ohnehin objektiv bereits vorgegebene Rechtsfolge nachvollzogen wird.


Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 09.04.2018 - Az.: 5 Ca 268/18 - wird zurückgewiesen.


II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.


III. Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin nach Überleitung in die neue Entgeltordnung (VKA) zum TVöD zum 01.01.2017.



Die Klägerin ist seit dem 01.08.1986 bei dem Beklagten als Angestellte im Umfang von 30 Wochenstunden tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden der TVöD-VKA sowie der TVÜ-VKA Anwendung. Davor richtete es sich nach den Bestimmungen des BAT. Im Anwendungszeitraum des BAT war die Klägerin zuletzt in die Vergütungsgruppe Vb eingruppiert. Gemäß Anlage 1 des TVÜ-VKA wurde sie daher zum 01.10.2005 der Entgeltgruppe 9 zugeordnet und von dem Beklagten zuletzt bis 30.09.2016 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD-VKA vergütet. Zum 01.10.2016 stufte der Beklagte die Klägerin in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 ein.



Mit Wirkung zum 01.01.2017 trat die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber (VKA) in Kraft. Das machte eine erneute Überleitung der Arbeitsverhältnisse erforderlich.



Mit Schreiben vom 18.01.2017 (Blatt 29 f. der Akte) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis rückwirkend zum 01.01.2017 in die neue Entgeltordnung übergeleitet werde, dass für die Überleitung in die neue Entgeltordnung die aktuelle Eingruppierung zum 31.12.2016 maßgeblich sei, dass sie sich zum 31.12.2016 in der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 befunden habe und dementsprechend zum 01.01.2017 der Stufe 6 der Entgeltgruppe 9a zugeordnet werde. In jenem Schreiben führte der Beklagte weiter aus, dass die persönliche Stufe der Klägerin in der Entgeltgruppe 9 gemäß Anhang zu § 16 TVöD-VKA die Stufe 5 sei und dass die Klägerin zum 01.10.2016 versehentlich in die Stufe 6 aufgestiegen sei und ihr aus diesem Grund unter Beachtung der Ausschlussfrist der ab dem 01.10.2016 zu viel gezahlte Betrag in Höhe von 269,72 € vom Entgelt einbehalten werde.



Mit der Abrechnung für Januar 2017 erfolgte entsprechend der Ankündigung der Einbehalt in Höhe von 269,72 € netto (Abrechnung Blatt 40 der Akte).



Mit Schreiben vom 14.03.2017 (Blatt 31 der Akte) wendete sich die Klägerin erfolglos gegen das Ergebnis aus der Überleitung in die neue Entgeltordnung, insbesondere gegen die vorgenommene rückwirkende korrigierende Rückstufung.



Mit ihrer am 31.01.2018 vor dem Arbeitsgericht Essen erhobenen und dem Beklagten am 07.02.2018 zugestellten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass der Beklagte verpflichtet sei, sie nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 6 TVöD-VKA zu vergüten. Dementsprechend schulde er ihr auch die Differenzvergütung rückwirkend ab dem 01.01.2017 bis Januar 2018 in Höhe von insgesamt 2.546,61 € sowie die Zahlung der einbehaltenen 269,72 €. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, mit der vorgenommenen Überleitung lediglich in die Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TVöD-VKA habe der Beklagte gegen § 29a TVÜ-VKA verstoßen. Denn danach habe die Überleitung in die neue Entgeltordnung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit zu erfolgen. Diese Besitzstandsregelung schließe eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung aus. Sie hat zudem bestritten, dass der Stufensprung im Oktober 2016 von der Stufe 5 in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 irrtümlich erfolgt sei. Der Stufensprung sei ein Indiz dafür, dass es sich bei der Eingruppierung der Klägerin um die sogenannte "große EG 9" ohne Stufenhemmung gehandelt habe. Die Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA sei gegenüber der Protokollerklärung zu §§ 12, 13 TVöD-VKA spezieller und damit vorrangig. Eine Korrektur eines vermeintlichen Eingruppierungsfehlers sei nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifparteien im Rahmen der Überleitung nicht möglich. Die Regelungen des § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA mit der dazugehörenden Protokollerklärung würden gegenstandslos, falls man im Rahmen der Überleitung auch auf allgemeine tarifliche Regelungen der korrigierenden Rückgruppierung zurückgreifen dürfe. Die Rückstufung sei auch deshalb unwirksam, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Die Überleitung des Arbeitnehmers in eine neue Tarifstruktur sei eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung. Die Klägerin habe schließlich neben ihrem Anspruch auf Zahlung der Differenzvergütung auch einen Anspruch auf Rückzahlung der 269,72 €, die der Beklagte zu Unrecht mit dem Januarentgelt 2017 verrechnet habe. Die vorgenommene Nachverrechnung sei tarif- und rechtswidrig.



Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01.01.2017 nach Entgeltgruppe 9b Stufe 6 der Entgelttabelle TVöD-VKA zu vergüten; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.546,61 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag i.H.v. 191,73 € brutto seit dem 01.02.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.03.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.04.2017, aus weiteren 196,24 € seit dem 01.05.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.06.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.07.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.08.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.09.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.10.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.11.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.12.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.01.2018 sowie aus einem letzten Teilbetrag i.H.v. 196,24 € brutto seit dem 01.02.2018 zu bezahlen, 3. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 269,72 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 zu bezahlen.



Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Er hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung. Sie sei ab dem 01.01.2017 korrekt in die Entgeltgruppe 9a Stufe 6 der ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA eingruppiert. Die vorherige Einstufung zum Stichtag 31.12.2016 sei offensichtlich falsch gewesen. Man habe spätestens bei der Höherstufung zum 01.10.2016 irrtümlich übersehen, dass der zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Aufstieg in die Stufe 6 tariflich gar nicht möglich gewesen sei. Der Überleitungstarifvertrag zum TVöD-VKA sehe eine Überleitung aus einer am 31.12.2016 falschen Eingruppierung in eine dann ebenfalls falsche neue Eingruppierung nicht vor. Korrigierende Rückgruppierungen seien grundsätzlich tarif- und arbeitsrechtlich rechtskonform möglich. Das müsse auch für die Korrektur einer falschen Stufenzuordnung gelten. Die zum 01.10.2016 erfolgte falsche Stufenzuordnung der Klägerin dürfe nach den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung berichtigt werden. Zum Überleitungszeitpunkt sei eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 Stufe 5 zugrunde zu legen mit der Folge, dass die Klägerin gemäß § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9a Stufe 6 übergeleitet worden sei. Mit der Protokollerklärung zu den §§ 12, 13 TVöD-VKA, nach welcher die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung unberührt blieben, hätten die Tarifparteien als allgemeines Prinzip übereinstimmend klargestellt, dass im Falle einer falschen Bezeichnung der tatsächlich richtigen Eingruppierung eine entsprechende Korrektur auch zum Zeitpunkt der Überleitung in die neue Entgeltordnung möglich sein müsse. Es könne nicht die Absicht der Tarifparteien sein, falsche Eingruppierungen mit dem Überleitungstarifvertrag auf Dauer zu perpetuieren. Auch der Rückzahlungsanspruch in Höhe von 269,72 € bestehe schließlich nicht. Da die Klägerin im Zeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2016 versehentlich nach der Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 bezahlt worden sei und sie hierauf keinen Anspruch gehabt habe, sei der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zur Verrechnung mit den Gehaltsansprüchen der Klägerin berechtigt gewesen.



Mit Urteil vom 09.04.2018 hat das Arbeitsgericht Essen die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2017 zutreffend in die Entgeltgruppe 9a Stufe 6 übergeleitet worden sei. Sie sei eine Mitarbeiterin, die vor der Überleitung in die neue Entgeltordnung des TVöD-VKA in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert gewesen sei. Für die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten sei die Entgeltgruppe 9 allerdings stufenbegrenzt. Bis zum 30.09.2016 sei die Klägerin unstreitig zutreffend in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 eingestuft und entsprechend vergütet worden. Dass sie eine Tätigkeit ausgeübt hätte, für welche die Entgeltgruppe 9 nicht stufenbegrenzt sei, habe sie nicht konkret behauptet. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte dafür und es sei von der Klägerin auch nicht behauptet worden, dass die ursprüngliche Überleitung vom BAT in den TVöD-VKA fehlerhaft verlaufen ist. Da die Klägerin ausweislich des außergerichtlichen Schriftverkehrs zum Zeitpunkt der Überleitung vom BAT in den TVöD-VKA im Jahr 2005 der Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 1c zugeordnet gewesen sei, sei nach Ziffer I. (1) c) des Anhangs zu § 16 TVöD-VKA die Stufe 5 zugleich die Endstufe der Entgeltgruppe 9. Für diesen Fall, nämlich dass ein Beschäftigter der Entgeltgruppe 9 angehöre und für ihn nach dem Anhang zu § 16 TVöD-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung die Stufe 5 die Endstufe sei, werde durch § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA bestimmt, dass dieser Beschäftigte unter Mitnahme der in der Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe der Entgeltgruppe 9a übergeleitet werde, deren Betrag dem Betrag der bisherigen Stufe entspreche. Der Beklagte sei aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, die im Zusammenhang mit der Überleitung in die neue Entgeltordnung entdeckte fehlerhafte Stufenzuordnung der Klägerin, welche zum 01.10.2016 trotz Stufenbegrenzung auf die Endstufe 5 der Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 zugeordnet und entsprechend vergütet worden sei, zu korrigieren. Es sei anerkannt, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich berechtigt sei, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren. Die objektive Fehlerhaftigkeit beinhalte, dass sich der Arbeitgeber insoweit bei der Rechtsanwendung geirrt habe, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen habe. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung beruhten auf der Erkenntnis, dass es sich bei der Eingruppierung nicht um einen konstitutiven rechtsgestaltenden Akt, sondern um einen Akt der Rechtsanwendung verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsansicht handele. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung ließen sich auf die Stufenzuordnung im Sinne einer Rückstufung übertragen, wenn sich die Stufenzuordnung auf eine bloße Rechtsanwendung im Rahmen tariflicher Vorgaben beschränke. Erlaubten die tariflichen Regelungen dem Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung hingegen ein rechtsgestaltendes Handeln, komme eine einseitige korrigierende Rückstufung nicht in Betracht. Die konkrete Stufenzuordnung des Beklagten sei bloße Rechtsanwendung und gerade kein rechtsgestaltendes Handeln gewesen. Der Beklagte verfüge bei der Stufenzuordnung über kein Ermessen, welches er ausüben könne. Es handele sich um keinen Akt der Rechtsgestaltung. Die Korrektur der irrtümlichen Stufenzuordnung von Stufe 6 auf Stufe 5 sei, da die Tätigkeit der Klägerin stufenbegrenzt sei, bloße Rechtsanwendung. § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA stehe der Korrektur der Stufenzuordnung nicht entgegen. Nach dieser Regelung finde eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. Der Bestandsschutz der Eingruppierung in § 29a TVÜ-VKA bedeute, dass sich wertmäßige Änderungen in den Tätigkeitsmerkmalen der neuen Entgeltordnung nicht unmittelbar auf die unveränderte Tätigkeit der übergeleiteten Beschäftigten auswirkten, wobei der Bestandsschutz auf die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit beschränkt sei. Durch die von dem Beklagten vorgenommene Korrektur sei lediglich die korrekte Stufenzuordnung im Sinne reiner Rechtsanwendung wiederhergestellt worden, ohne dass dadurch eine Überprüfung oder Neufeststellung der Eingruppierung, die § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA im Zusammenhang mit der Überleitung in die neue Entgeltordnung verbiete, durchgeführt worden sei. Dass die Besitzstandsregelung des § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA der Korrektur der Stufenzuordnung nicht entgegenstehe, ergebe sich überdies aus der Protokollerklärung zu Abs. 1. Die Protokollerklärung zu Abs. 1 des § 29a TVÜ-VKA definiere die Zuordnung zu den Entgeltgruppen, nicht aber die Stufenzuordnung, als Eingruppierung. Würde man der Auffassung der Klägerin folgen, würde dies zudem dazu führen, dass sich ein rechtswidriger Zustand, nämlich eine offensichtlich fehlerhafte Stufenzuordnung auf Dauer perpetuiere. Dies entspreche nicht dem Willen der Tarifparteien. Letztlich solle durch die Besitzstandsregelung lediglich verhindert werden, dass die Überleitung zum Anlass für eine Neufeststellung der Eingruppierung genutzt werde. Änderungen in den Tätigkeitsmerkmalen der neuen Entgeltordnung sollten sich durch die Überleitung nicht unmittelbar auf die unveränderte Tätigkeit auswirken. Die Korrektur einer für die Tätigkeit der Klägerin nicht vorhandenen Stufenzuordnung sei kein Eingriff in den durch § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA zu sichernden Besitzstand. Dahinstehen könne schließlich, ob gegen Mitbestimmungsrechte des Personalrats verstoßen worden sei, denn selbst wenn der Arbeitgeber solche verletzt haben sollte, müsse zwischen den personalvertretungsrechtlichen Rechtsfolgen und individualvertraglichen Rechtsfolgen differenziert werden. Der Vergütungsanspruch folge aus der korrekten tariflichen Eingruppierung. Aus der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts folge keine höhere Vergütung und kein vertraglicher Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers. Da die Überleitung somit von dem Beklagten zum 01.01.2017 zutreffend vorgenommen und dabei die zuvor fehlerhafte Stufenzuordnung korrigiert worden sei, stehe der Klägerin auch der geltend gemachte Differenzvergütungsanspruch nicht zu und habe der Beklagte die Nettoüberzahlung der Monate Oktober bis Dezember 2016 unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen im Januar 2017 mit dem Entgeltanspruch der Klägerin verrechnen dürfen.



Gegen das ihr am 20.04.2018 über ihre Prozessbevollmächtigten zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 07.05.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss vom 15.06.2018 bis zum 20.07.2018 - mit am 18.07.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz begründet.



Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen und ist weiterhin der Ansicht, dass ihre Überleitung zum 01.01.2017 in Entgeltgruppe 9b Stufe 6 hätte erfolgen müssen. Das folge aus dem Tarifwortlaut des § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA, dem Sinn und Zweck der tariflichen Besitzstandsregelung und dem systematischen Gesamtzusammenhang der Regelung. Widersprüchlich sei zudem die Annahme des Arbeitsgerichts, die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung könnten auf die Stufenzuordnung übertragen werden, wenn das Gericht dann kurz darauf auf die Protokollnotiz zu § 29 a Abs. 1 TVÜ-VKA verweise und ausführe, dass danach nur die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe, nicht aber die Stufenzuordnung als Eingruppierung definiert werde. Wenn das Gericht annehme, die Grundsätze für korrigierende Rückgruppierungen erfassten auch Rückstufungen, müsse es konsequenterweise auch § 29 a Abs. 1 TVÜ-VKA auf diese anwenden. Zudem laufe es dem Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung des § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA zuwider, wenn im Rahmen der Überleitung eine Überprüfung erdienter Besitzstände stattfinde. Dass damit ggfs. auch rechtswidrige Zustände perpetuiert würden, sei hinzunehmen und auch anderen tariflichen Regelungen wie beispielsweise Ausschlussfristen immanent. Schließlich habe das Arbeitsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die hier vorgenommene korrigierende Rückstufung mitbestimmungspflichtig gewesen sei und die Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung zur Unwirksamkeit der Rückstufung führe, was nach den Überleitungsregelungen des TVÜ-VKA dazu führe, dass die Klägerin zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 hätte übergeleitet werden müssen. Denn die wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts unwirksame Rückstufung hinweggedacht, wäre eine Überleitung in Entgeltgruppe 9b Stufe 6 zwingende Folge gewesen.



Die Klägerin, die die Klage mit der Berufungsbegründung um die bis zum 01.07.2018 weiter fällig gewordenen Differenzzahlungsansprüche erweitert hat, beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 09.04.2018 - 5 Ca 268/18 - abzuändern und 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01.01.2017 nach Entgeltgruppe 9b Stufe 6 der Entgelttabelle TVöD-VKA zu vergüten; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.527,81 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag i.H.v. 191,73 € brutto seit dem 01.02.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.03.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.04.2017, aus weiteren 196,24 € seit dem 01.05.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.06.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.07.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.08.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.09.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.10.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.11.2017, aus weiteren 196,24 196,24 € brutto seit dem 01.12.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.01.2018, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.02.2018, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.03.2018, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.04.2018, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.05.2018, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.06.2018 sowie aus einem letzten Teilbetrag i.H.v. 196,24 € brutto seit dem 01.07.2018 zu bezahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 269,72 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 zu bezahlen.



Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



I.



Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt deutlich über 600,- €.



Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung ist eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, über deren Zulässigkeit nach Maßgabe der §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 533 ZPO zu entscheiden ist (BAG vom 14.06.2017 - 10 AZR 308/15, juris, Rz. 38; BAG vom 12.07.2016 - 9 AZR 51/15, juris, Rz. 44). Sie ist im vorliegenden Fall zulässig, da sie sachdienlich ist (§ 533 Nr. 1 ZPO) und auf die Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Die Sachdienlichkeit folgt daraus, dass mit der Klageerweiterung eine endgültige Erledigung des Streits der Parteien über alle eingeklagten Streitgegenstände und damit zugleich über alle bis 01.07.2018 fälligen und nunmehr hier geltend gemachten Differenzvergütungsansprüche in dem anhängigen Verfahren erreicht werden kann und dies die prozesswirtschaftlichere Vorgehensweise gegenüber einem weiteren Rechtsstreit ist (vgl. hierzu auch BAG vom 14.06.2017 - 10 AZR 308/15, juris, Rz. 39). Der den Streitgegenständen der Klageerweiterung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem ohnehin der Entscheidung nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Sachverhalt identisch. Es werden lediglich bei gleichbleibendem Streit über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und das Bestehen von Differenzvergütungsansprüchen dem Grunde nach die weiteren Folgemonate bis einschließlich Juni 2018 in das Verfahren einbezogen.



II.



Die Berufung ist allerdings nicht begründet. Die Klägerin ist entgegen ihrer Ansicht von dem Beklagten zutreffend zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9a Stufe 6 der neuen Entgeltordnung des TVöD-VKA übergeleitet und - insoweit unstreitig - entsprechend vergütet worden. Ein Anspruch auf eine Überleitung in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 der Entgeltordnung des TVöD-VKA besteht nicht und kann insbesondere nicht auf die Besitzstandsregelung des § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gestützt werden.



Dementsprechend hat bereits das Arbeitsgericht Essen die Klage sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend abgewiesen. Die Berufungskammer folgt den Ausführungen sowohl zur Zulässigkeit als auch zur Unbegründetheit der Klage unter I. (Seite 5 - 11) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in allen Bestandteilen, stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest und sieht aufgrund der Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe insoweit von weiteren Ausführungen ab.



Zu den Angriffen der Berufung ist lediglich ergänzend noch folgendes auszuführen:



1. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 05.06.2014 - 6 AZR 1008/12, juris, Rz. 12 f.) ausgeführt hat, sind die Grundsätze zur korrigierenden Rückgruppierung im öffentlichen Dienst auf die Rückstufung zu übertragen. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen dem Arbeitgeber kein Ermessen zukommt und in denen er der Stufenzuordnung irrtümlich entweder unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat, die fehlerhafte Rechtsanwendung korrigiert werden kann.



Dieser Fall lag hier mit der Stufenzuordnung der Klägerin in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 zum 01.10.2016 vor. Denn unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Klägerin zuvor zutreffend in Vergütungsgruppe Vb BAT nach Aufstieg aus Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT, deren Voraussetzungen sie erfüllte, eingruppiert war; der entsprechenden Darstellung im außergerichtlichen Schreiben des Beklagten vom 18.12.2017, welche schon das Arbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist die Klägerin weder außergerichtlich noch gerichtlich in erster oder zweiter Instanz argumentativ oder mit entsprechendem Sachvortrag entgegen getreten. Dementsprechend ist sie im Jahr 2005 zutreffend nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit der Anlage 1 des TVÜ-VKA in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA übergeleitet worden. Die Stufenzuordnung wurde gemäß § 6 TVÜ-VKA vorgenommen. § 6 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA verweist wiederum hinsichtlich des weiteren Stufenaufstiegs auf den TVöD und damit auf § 16 TVöD-VKA. § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA in der im Jahr 2016 geltenden Fassung regelte den Stufenaufstieg der Beschäftigten und sah in der Tat unter anderem für die Entgeltgruppe 9 sechs Stufen vor. Allerdings war in § 16 Abs. 1 Satz 2 wie auch in § 16 Abs. 3 Satz 2 TVöD-VKA in der im Jahr 2016 geltenden Fassung geregelt, dass die Abweichungen von Satz 1 im Anhang zu § 16 TVöD-VKA geregelt sind. Dort wiederum war als eine der "Besonderen Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte (VKA)" unter I. (1) c) vorgesehen, dass abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA Endstufe in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend Vergütungsgruppe Vb BAT nach Aufstieg aus Vc ist. Ein Ermessensspielraum war dem Arbeitgeber nicht eingeräumt. Indem bei der Klägerin gleichwohl zum 01.10.2016 ein Stufenaufsteig nach Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 vorgenommen wurde, hat der Beklagte eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen und letztlich schlicht die Sonderregelung des Anhangs zu § 16 TVöD-VKA in der damals geltenden Fassung übersehen. Dieser Fehler in der Rechtsanwendung konnte nachträglich korrigiert werden.



2. Soweit die Klägerin dem mit der Berufung weiterhin unter Verweis auf die Besitzstandsregelung des § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA entgegentritt, überzeugen ihre Argumente unverändert nicht.



Die Grundsätze der korrigierenden Rückstufung werden durch § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA nicht verdrängt. Denn diese Regelung erfasst nur Eingruppierungen und nicht die Stufenzuordnung und steht der Korrektur einer fehlerhaften Rechtsanwendung hier nicht entgegen. Das hat das Arbeitsgericht bereits vollkommen zutreffend herausgearbeitet und begründet und dem ist lediglich folgendes anzufügen:



Die Regelung des § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA, der bestimmt, dass die Überleitung in die neue Entgeltordnung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit erfolgt und eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht stattfindet, erfasst nur Eingruppierungen und nicht die Stufenzuordnung.



Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (BAG vom 19.06.2018 - 9 AZR 564/17, juris, Rz. 17; BAG vom 20.09.2017 - 6 AZR 143/16, juris, Rz. 33; BAG vom 15.12.2015 - 9 AZR 611/14, juris, Rz. 10; BAG vom 24.02.2011 - 2 AZR 830/09, juris, Rz. 12). Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen (BAG vom 24.02.2011 - 2 AZR 830/09, juris, Rz. 12 m.w.N.). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG vom 19.06.2018 - 9 AZR 564/17, juris, Rz. 17; BAG vom 27.02.2018 - 9 AZR 238/17, juris, Rz. 14; BAG vom 15.11.2016 - 9 AZR 81/16, juris, Rz. 18; BAG vom 24.02.2011 - 2 AZR 830/09, juris, Rz. 12).



Danach ist hier bereits hinsichtlich des Wortlauts festzuhalten, dass die Besitzstandsregelung des § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA sowohl in Satz 1 als auch in Satz 2 von der Beibehaltung der bisherigen "Eingruppierung" und einem Ausschluss der Überprüfung und Neufeststellung aufgrund der Überleitung spricht. Entgegen der Ansicht der Klägerin widerspricht die Auslegung des Arbeitsgerichts, dass die Stufenzuordnung nicht hierunter fällt, damit nicht dem Wortlaut, sondern wendet ihn zutreffend auf den vorliegenden Fall an. Unterstützt wird diese Auslegung und Anwendung durch den Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung. Denn wie sich aus §§ 4 und 6 des TVÜ-VKA und auch dem TVöD-VKA ergibt, unterscheiden die Tarifparteien genau zwischen der Eingruppierung und der Überleitung in eine Entgeltgruppe einerseits und der Stufenzuordnung andererseits. Beides ist nicht identisch und wird auch im Tarifvertrag nicht vermischt, sondern getrennt geregelt und behandelt. Unterstützt wird diese Auslegung im Übrigen durch die Protokollerklärung zu Absatz 1, die die Eingruppierung nochmals klar und eindeutig als die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung definiert. Diese für die Auslegung der Tarifnorm maßgebliche Erklärung der Tarifparteien, die ihren Regelungswillen deutlich macht, unterscheidet mithin ebenfalls klar zwischen der Überleitung in die Entgeltgruppe des TVöD nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit der Anlage 1 des TVÜ-VKA in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung und der eben hier nicht genannten Stufenzuordnung nach §§ 6 TVÜ-VKA, 16 TVöD-VKA.



Erweist sich das Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichts mithin bereits nach Wortlaut und Systematik des TVÜ-VKA als eindeutig, entspricht es aber auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Denn der Besitzstand, der hier gesichert werden soll, betrifft die tarifliche Bewertung der - wie es § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA ja auch ausdrücklich betont - unverändert auszuübenden Tätigkeit. Diese soll im Rahmen der Überleitung keiner erneuten Prüfung unterzogen werden. Die Stufenzuordnung hat damit nichts zu tun, denn diese betrifft nicht die Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit, sondern ggfs. die Berufserfahrung bei der Einstellung, vor allem aber die dann durch bestimmte Tätigkeitszeiten innerhalb einer Entgeltgruppe erworbene Erfahrung. Ändert sich die Tätigkeit, greift die Besitzstandsregelung mithin ebensowenig ein wie in den Fällen, in denen gar keine Neubewertung der Tätigkeit vorgenommen wird; letzteres betrifft Korrekturen der Stufenlaufzeit, sei es tatsächlicher Art wegen beispielsweise falscher Zählung oder rechtlicher Art wie im vorliegenden Fall. Hier gibt es aufgrund der Überleitung in die neue Entgeltordnung keinen Besitzstand zu sichern. Anders gesagt: Nicht die tarifliche Überleitung ist hier der Grund für nachteilige Änderungen bei der Klägerin, sondern die fehlerhafte Rechtsanwendung der Stufenregelungen des TVöD-VKA zuvor. Aus ihr resultierte kein Besitzstand, den die Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung hätten sichern müssen oder auch nur wollen. Hier verbleibt es vielmehr ungeachtet der Überleitung bei der jederzeit möglichen Korrektur des Rechtsanwendungsfehlers.



Darüber hinaus zeigt die Tarifsystematik im Zusammenhang mit § 29c Abs. 2 und 3 TVÜ-VKA, dass die Tarifparteien bei der Stufenzuordnung die stufengleiche Überleitung in Entgeltgruppe 9a bzw. 9b TVöD-VKA geregelt haben. Auch deshalb war hier eine Besitzstandsregelung überflüssig. Durch die neue Entgeltordnung hat sich insoweit nämlich keine nachteilige Änderung für die Beschäftigten ergeben. Dass die Klägerin aufgrund der fehlerhaften Rechtsanwendung des Beklagten zum 01.10.2016 Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 zugeordnet wurde, weil die entgegenstehende Regelung des Anhangs zu § 16 TVöD-VKA in der damals geltenden Fassung übersehen oder verkannt wurde, führt nun nicht zur Anwendung des § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA. Das wäre keine Sicherung des Besitzstandes der Klägerin, sondern eine fehlerhafte Überleitung. Denn unstreitig gehört sie zum Kreis derjenigen Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9, bei denen gemäß Anhang zu § 16 TVöD-VKA in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung die Stufe 5 Endstufe war. Das führt zur Überleitung in Entgeltgruppe 9a, wobei der "Besitzstand" der Klägerin allenfalls darin besteht und tariflich durch § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA aber auch entsprechend gesichert wird, dass die Stufenbegrenzung nunmehr in Entgeltgruppe 9a aufgehoben und sie dementsprechend - von dem Beklagten auch zutreffend umgesetzt - zum 01.01.2017 der Stufe 6 dieser Entgeltgruppe zuzuordnen war und ist. Was die Klägerin im vorliegenden Verfahren darüber hinaus anstrebt, ist keine Besitzstandswahrung, sondern eine unberechtigte Höhergruppierung. Auch das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und als unbegründet abgelehnt.



3. Ebenfalls frei von Rechtsfehlern und basierend auf der korrekten Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Erkenntnis des Arbeitsgerichts, dass eine etwaige Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats bei der Rückstufung der Klägerin keine Auswirkung auf das vorliegende Verfahren hat. Der Vergütungsanspruch der Klägerin folgt aus der korrekten tariflichen Eingruppierung und Stufenzuordnung. Aus der Verletzung eines etwaigen Mitbestimmungsrechts bei der als Fehlerkorrektur erfolgenden Rückstufung folgt ebenso wenig wie im Falle einer Rückgruppierung ein Anspruch auf Zahlung der ihr nicht zustehenden höheren tariflichen Vergütung. Bei der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW bei Eingruppierungen, Herabgruppierungen und Stufenzuordnungen geht es jedenfalls dann, wenn wie hier kein Ermessens- und auch kein Gestaltungsspielraum des Arbeitgebers bestehen, allein um die Mitbeurteilung der Rechtslage, konkret der korrekten Tarifanwendung. Hier findet die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung keine Anwendung, denn der höhere oder niedrigere Vergütungsanspruch folgt unmittelbar aus dem Tarifrecht und nicht aus einer unter Beachtung von Mitbestimmungsrechten erst noch von den Betriebsparteien zu treffenden Regelung (vgl. auch BAG vom 16.02.2000 - 4 AZR 62/99, juris, Rz. 102; BAG vom 26.08.1998 - 4 AZR 280/97, juris, Rz. 35; BAG vom 26.08.1992 - 4 AZR 210/92, juris, Rz. 17 ff.; ebenso Geyer in: Sponer/Steinherr, TVöD Gesamtausgabe, 190. AL 12/2018, 2.2.5 Mitbestimmung bei korrigierender Rückgruppierung Rn. 1064).



4. Aufgrund der mithin zutreffend vorgenommenen Korrektur der Stufenzuordnung durch den Beklagten erfolgte die Überleitung der Klägerin tarifgerecht zum 01.01.2017 gemäß § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA in Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TVöD-VKA. Da der Beklagte die hieraus folgenden Entgeltansprüche der Klägerin unstreitig erfüllt, erweist sich die Klage einschließlich der in der Berufung vorgenommenen Klageerweiterung als unbegründet. Eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9b Stufe 6 TVöD-VKA ist nicht geschuldet, Differenzvergütungsansprüche bestehen nicht.



III.



Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin die Kosten des von ihr ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.



IV.



Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Klägerin nach § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Klein
Durst
Bremer-Glaser

Vorschriften