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Beschluss vom 09.01.2018 · IWW-Abrufnummer 207554

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Aktenzeichen 15 TaBV 3/17

1. Nimmt der Arbeitgeber sein Zustimmungsersuchen an den Betriebsrat im Laufe eines Verfahrens, mit dem er die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung erstrebt, zurück, will aber den betroffenen Arbeitnehmer weiterhin wie beantragt eingruppieren, bildet allein die Zurücknahme des Zustimmungsersuchens kein erledigendes Ereignis im Zustimmungsersetzungsverfahren.

2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Streit über die richtige Eingruppierung das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG bis zur Festlegung einer Entgeltgruppe fortzuführen, besteht auch fort, wenn sich die Eingruppierung nur noch auf einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeitraum bezieht, nachdem sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers mittlerweile aus Sicht des Arbeitgebers wesentlich geändert hat und der Arbeitgeber deshalb mit Wirkung für die Zukunft ein neues Ersuchen an den Betriebsrat gerichtet hat, mit dem er allerdings wiederum dessen Zustimmung zu derselben Entgeltgruppe erstrebt. Das gilt auch, wenn die vom Arbeitgeber für richtig gehaltene Entgeltgruppe zu einer höheren Vergütung für den Arbeitnehmer führen würde als die vom Betriebsrat für richtig gehaltene.


Im Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1.
- Antragstellerin/Beschwerdeführerin -
Verf.-Bev.:
2.
- Beteiligter -
Verf.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Steer, die ehrenamtliche Richterin Cretius und die ehrenamtliche Richterin Richter auf die Anhörung der Beteiligten am 09.01.2018
für Recht erkannt:

Tenor:
1. Die Beschwerde der zu 1 beteiligten Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 16.03.2017 - 1 BV 2/16 - wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags Nr. 2 richtet.


2. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.


3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.



Gründe



I.



Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über eine Umgruppierung des Arbeitnehmers H. S. Hinsichtlich der erstinstanzlich gleichfalls streitigen Umgruppierung der Arbeitnehmerin I. H. haben die Beteiligten das Verfahren in der Beschwerdeinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt (Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 03.01.2018 und Schriftsatz des Betriebsrats vom 04.01.2018).



Die Beteiligte zu 1 (künftig: Arbeitgeberin) ist eine gemeinnützige GmbH und Trägerin der B. U. L. und T. Der Beteiligte zu 2 (künftig: Betriebsrat) ist der bei der B. U. T. errichtete Betriebsrat.



Mit Zustimmungsantrag vom 05.11.2015 (Anlage ASt. 2, Bl. 17 bis 18 ArbG-Akte) bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Umgruppierung des Mitarbeiters H. S. zum Zeitpunkt 19.11.2015. Die Umgruppierung sollte von der bisherigen Entgeltgruppe 10 Stufe 3 TV-KUV in die Entgeltgruppe 11 Stufe 3 TV-KUV erfolgen, wobei als bisherige Tätigkeit "Controller" und als geänderte Tätigkeit "Senior Controller" angegeben war. Mit Schreiben vom 12.11.2015 (Anlage ASt. 3, Bl. 19 ArbG-Akte) widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Umgruppierung. Mit Schriftsatz vom 18.04.2016, der am selben Tag beim Arbeitsgericht Reutlingen einging und dem Betriebsrat am 22.04.2016 zugestellt wurde, leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren ein und beantragte die Zustimmungsersetzung des Betriebsrats hinsichtlich ua. der Umgruppierung des Herrn H. S.



Folgende Vorgeschichte war vorausgegangen. Die Arbeitgeberin hatte ab dem 01.10.2014 ua. Herrn S. umgruppiert, ohne das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 BetrVG zu beachten. In dem beim Arbeitsgericht geführten Beschlussverfahren (5 BV 8/15) hatte der Betriebsrat gerichtlich das Ziel verfolgt, dass die Arbeitgeberin ua. hinsichtlich der Umgruppierung des Herrn S. das Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchführe. In diesem Verfahren schlossen die Beteiligten am 16.11.2015 einen Vergleich, in dem die Arbeitgeberin sich verpflichtete, bis zum 15.12.2015 das Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht einzureichen. Nachdem der Betriebsrat die Zwangsvollstreckung angedroht hatte, reichte die Arbeitgeberin schließlich am 18.04.2016 den vorliegenden Antrag beim Arbeitsgericht ein.



Im Betrieb der Arbeitgeberin findet der Tarifvertrag für die Einrichtungen der Mitglieder des Klinikverbundes der gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (TV-KUV) Anwendung. Diesen ab 01.10.2008 gültigen Tarifvertrag hat die Arbeitgeberin in der Fassung des Änderungs-TV Nr. 7 vom 07.03.2013 auszugsweise vorgelegt (Anlage ASt. 9, Bl. 100 bis 108 ArbG-Akte sowie die Ergänzung zur Anlage ASt. 9, eingereicht als Anlage zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 13.03.2017, Bl. 179 ArbG-Akte). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-KUV richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TV-KUV erhalten die Beschäftigten Entgelt nach derjenigen Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-KUV sind die Beschäftigten in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-KUV entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Zum weiteren Inhalt der Norm wird auf deren Text Bezug genommen. Im hier interessierenden Zusammenhang der Umgruppierung des Herrn S. sind für die zutreffende Eingruppierung die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst maßgeblich, die in Teil I EGO TV-KUV geregelt sind. Zum Text des Teils I dieser Entgeltordnung wird auf Bl. 105 bis 108 sowie auf Bl. 179 ArbG-Akte verwiesen.



Erstinstanzlich hat die Arbeitgeberin im Wesentlichen geltend gemacht, bei Herrn S. habe sich in den letzten Jahren das Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" von bisher mindestens 33,33 % auf über 50 % erhöht. Deshalb sei eine Höhergruppierung von Entgeltgruppe 10 in Entgeltgruppe 11 erforderlich geworden. Er unterscheide sich (ebenso wie Frau H., hinsichtlich derer allerdings das Verfahren inzwischen beiderseits für erledigt erklärt wurde) inzwischen als Senior Controller von den anderen Controllern. Wegen des Vortrags der Arbeitgeberin zu denjenigen Tätigkeiten, die beim Senior Controller Betriebswirtschaftliches Controlling und damit bei Herrn S. und Frau H. anfielen, wird auf den Vortrag der Arbeitgeberin im Schriftsatz vom 09.11.2016 auf den Seiten 4 bis 8 (Bl. 82 bis 86 ArbG-Akte) sowie im Schriftsatz vom 13.03.2017 auf den Seiten 3 bis 9 (Bl. 172 bis 178 ArbG-Akte) Bezug genommen.



Erstinstanzlich hat die Arbeitgeberin beantragt:



Erstinstanzlich hat der Betriebsrat beantragt:



Erstinstanzlich hat der Betriebsrat im Wesentlichen geltend gemacht, der Begriff des Senior Controllers existiere bei der Arbeitgeberin nicht. Eine entsprechende Ausweisung sei im Stellenplan (vgl. Bl. 157 ArbG-Akte) nicht enthalten. Die von der Arbeitgeberin behaupteten, vom Betriebsrat bestrittenen Tätigkeiten ua. des Herrn S. seien in der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 vollständig abgebildet. In derselben Abteilung arbeiteten laut dem "Stellenbesetzungsplan Kaufmännischer Direktor" auch Herr R. mit der EG 10 und Frau M. mit der EG 2 Stufe 2 TV-KUV mit den Tätigkeiten der Frau H. und des Herrn S. Der Eingruppierungsanfrage vom 22.11.2012 für Frau M. in EG 2 Stufe 2 habe der Betriebsrat am 16.12.2012 zugestimmt. Nichts rechtfertige die horizontale Ungleichbehandlung innerhalb der Abteilung Betriebswirtschaftliches Controlling. Schon die EG 10 sei übertariflich. Wegen des Vortrags des Betriebsrats zu den Tätigkeiten ua. des Herrn S. wird auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom 15.12.2016, dort auf die Seiten 5 bis 16 (Bl. 143 bis 154 ArbG-Akte) verwiesen.



Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen sowie auf die erstinstanzlichen Protokolle Bezug genommen.



Das Arbeitsgericht hat mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 16.03.2017 die Anträge der Arbeitgeberin als unbegründet zurückgewiesen. Der Betriebsrat habe die Zustimmung zur Umgruppierung ua. des Herrn S. gem. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu Recht verweigert. Gemessen an den Tätigkeiten, die Herr S. nach dem Vortrag der Arbeitgeberin erbringe, sei er nicht in die Entgeltgruppe 11 einzugruppieren. Das Bundesarbeitsgericht habe für die Eingruppierung im öffentlichen Dienst, die für die allgemeine Verwaltung Entgeltgruppen vorsehe, die inhaltlich im Wesentlichen denjenigen der hier interessierenden Entgeltordnung entsprächen, folgendes Prüfungsschema vorgesehen: Zunächst seien anhand des auszuübenden Aufgabenkreises die Arbeitsvorgänge zu bestimmen, dann seien diese jeweils für sich tariflich zu bewerten, danach seien die Arbeitsvorgänge, die die Voraussetzungen einer bestimmten Entgeltgruppe erfüllten, mit ihren zeitlichen Anteilen zusammenzurechnen, und dann, wenn mindestens zur Hälfte der Arbeitszeit Arbeitsvorgänge einer bestimmten Entgeltgruppe anfielen, sei der Arbeitnehmer in diese Entgeltgruppe eingruppiert.



Hier lasse sich dem Vortrag der Arbeitgeberin zwar nicht entnehmen, welche Tätigkeiten sie als Arbeitsvorgänge im Sinne des obigen Prüfungsschemas zusammengefasst habe. Das Arbeitsgericht gehe zu ihren Gunsten aber davon aus, dass die unter den Unterpunkten auf den Seiten 4 bis 8 ihres Schriftsatzes vom 09.11.2016 aufgelisteten Tätigkeiten jeweils einen Arbeitsvorgang bildeten, und dass diejenigen Arbeitsvorgänge, die unter dem zweiten Unterpunkt auf Seite 5, dem ersten und zweiten Unterpunkt auf Seite 6, dem zweiten Unterpunkt auf Seite 7 sowie dem dritten Unterpunkt auf den Seiten 7 bis 8 im Schriftsatz vom 09.11.2016 dargelegt würden, diejenigen seien, welche die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 rechtfertigen sollten. Die Arbeitgeberin trage insoweit nämlich deren zeitlichen Anteil an den Jahresarbeitstagen vor und behaupte, diese Arbeitsvorgänge würden jeweils das Merkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" der Entgeltgruppe 11 erfüllen und würden bei Zusammenrechnung der hierfür aufzubringenden jährlichen Arbeitstage mindestens 50 % der Arbeitszeit der Beschäftigten H. und S. einnehmen. Diese Beurteilung des Arbeitgebers sei bezüglich der unter dem zweiten Unterpunkt auf Seite 5 des Schriftsatzes und dem ersten Unterpunkt auf Seite 6 des Schriftsatzes dargelegten Arbeitsvorgänge nicht gerechtfertigt. Dies führe dazu, dass die der Entgeltgruppe 11 entsprechenden Arbeitsvorgänge nicht zu mindestens 50 % der jährlichen 230 Arbeitstage (52 Wochen multipliziert mit 5 Arbeitstagen minus 30 Arbeitstage Urlaub) anfielen und die Umgruppierung in Entgeltgruppe 11 damit nicht gerechtfertigt sei.



Im Einzelnen begründet das Arbeitsgericht dies folgendermaßen:



Die Durchführung einer Leistungsplanung in Abstimmung mit den Entscheidungsträgern sowie die Unterstützung bei der Wirtschaftsplanerstellung (Unterpunkt 2 auf Seite 5 des Schriftsatzes) möge zwar eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinne der EG 9 FG Nr. 1 darstellen, nicht ersichtlich sei jedoch, weshalb sie sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 9 FG 1 herausheben solle. Allein die Tatsache, dass der Controller in diesem Fall zur Vorbereitung Gespräche mit den Chefärzten zu führen habe und diese zusammen mit den Bereichsleitern und Direktoren vorbereitet würden, rechtfertige nicht die Annahme einer besonderen Schwierigkeit oder Bedeutung. Auch die Tatsache, dass die Leistungsplanung in die Wirtschaftsplanung einfließe und damit unmittelbare Auswirkungen auf die Entwicklung der Erlöse der Klinik und die Personalplanung habe, lasse die Tätigkeit nur als eine besonders verantwortungsvolle, nicht jedoch als eine von besonderer Bedeutung erscheinen. Auch die unter dem Unterpunkt 1 auf Seite 6 des Schriftsatzes aufgeführten Tätigkeiten, nämlich Unterstützung bei der Erstellung des Jahresabschlusses, Gespräche mit dem Wirtschaftsprüfer und Vorbereitung der Unterlagen, stellten eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinne der EG 9 dar, höben sich jedoch nicht durch eine besondere Bedeutung aus der EG 9 heraus. Die Unterstützungsleistungen, die der Controller im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses zu erbringen habe, seien typische Tätigkeiten eines Controllers, welche gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erforderten im Sinne der EG 9 Nr. 2 und besonders verantwortungsvoll seien im Sinne der EG 9 Nr. 1, jedoch darüber hinausgehende besondere Schwierigkeit und Bedeutung nicht erkennen ließen.



Lasse man diese beiden Arbeitsvorgänge, die nicht der EG 11 entsprächen, unberücksichtigt, verblieben nach dem Vortrag der Arbeitgeberin Arbeitsvorgänge von "besonderer Schwierigkeit und Bedeutung" im Umfang von 107 Arbeitstagen im Jahr. Nachdem diese 107 Arbeitstage nicht mindestens 50 % der Arbeitstage des Jahres ausmachten, könne dahingestellt bleiben, ob diese restlichen Arbeitstage der Entgeltgruppe 11 entsprächen oder nicht.



Dieser Beschluss wurde der Arbeitgeberin am 29.03.2017 zugestellt. Rechtzeitig am 25.04.2017 ging die vorliegende Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein. Auf den rechtzeitig am 29.05.2017 eingegangenen Fristverlängerungsantrag der Arbeitgeberin wurde deren Beschwerdebegründungsfrist bis zum 29.06.2016 (offensichtlicher Schreibfehler: gemeint: 29.06.2017, vgl. dazu auch die Offenlegung durch die Berufungskammer im Termin am 09.01.2018, Seite 1 des Protokolls) verlängert. Rechtzeitig am 29.06.2017 ging die Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin beim Landesarbeitsgericht ein.



Zweitinstanzlich wiederholt und ergänzt die Arbeitgeberin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ursprünglich hat sie in zweiter Instanz die vollständige Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses, also auch bezogen auf die Arbeitnehmerin Frau H., begehrt. Mit Schriftsatz vom 03.01.2018 hat sie jedoch das Verfahren hinsichtlich des auf Frau H. bezogenen Antrags Nr. 1 für erledigt erklärt, nachdem - dies ist unstreitig - Frau H. mit Ablauf des 31.12.2017 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin durch Eigenkündigung ausgeschieden war.



Hinsichtlich des Arbeitnehmers Herrn S. macht die Arbeitgeberin zweitinstanzlich zunächst (bis zum Eingang ihres insoweit die Erledigung erklärenden Schriftsatzes vom 08.01.2018) Folgendes geltend.



Zu Unrecht gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass bei Herrn S. Arbeitsvorgänge von "besonderer Schwierigkeit und Bedeutung" nur im Umfang von 107 Arbeitstagen im Jahr anfielen, was bei 230 Arbeitstagen im Jahr nicht mindestens 50 % bilde. Rechtsirrig meine das Arbeitsgericht, die Durchführung einer Leistungsplanung in Abstimmung mit den Entscheidungsträgern sowie die Unterstützung bei der Wirtschaftsplanung, außerdem die Tätigkeiten bei der Erstellung des Jahresabschlusses seien jeweils keine Tätigkeiten von "besonderer Bedeutung". Das Arbeitsgericht verkenne, dass der Tarifwortlaut den Begriff "Bedeutung" ohne das steigernde Adjektiv "besondere" verwende. Für die herausgehobene Bedeutung lasse die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits eine überhaupt deutlich wahrnehmbare Form der Bedeutung genügen. Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 19.05.2010 (4 AZR 912/08 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314) ausgeführt, das Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung knüpfe an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, das heiße, an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung müsse nach dieser Entscheidung - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen. Das sei hier der Fall. Der Senior Controller führe die Gespräche mit den Chefärzten zur Leistungsplanung. Er steuere die Gespräche und müsse dabei die Gesamtklinik im Blick haben und die Grenzen bei der Leistungsplanung (Kapazitäten) berücksichtigen. Die Leistungsplanung wiederum fließe in die Wirtschaftsplanung ein und habe unmittelbare Auswirkung auf die Entwicklung der Erlöse der Klinik und die Personalplanung. Allein schon die Tragweite der zu bearbeitenden Materie begründe die Annahme einer Bedeutung im Sinne des Tarifmerkmals in Entgeltgruppe 11. Dies gelte auf jeden Fall, wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht eine überhaupt deutlich wahrnehmbare Form der Bedeutung genügen lasse. Das Arbeitsgericht übersehe, dass für die in EG 11 verlangte Bedeutung auf den Wirkungsgrad des Aufgabenkreises abgestellt werde, der sich vorliegend aus der Größe des Aufgabengebiets und aus der finanziellen Verantwortung ergebe. Entsprechendes gelte in Bezug auf die Tätigkeiten des Senior Controllers bei der Erstellung des Jahresabschlusses. Die Aufbereitung der Unterlagen für den Jahresabschluss einer Klinik in der Größenordnung der U. T. im Zusammenwirken mit den Wirtschaftsprüfern erfülle allein schon aufgrund der Größe des Aufgabengebiets das Tarifmerkmal der Bedeutung des Aufgabenkreises im Sinne der EG 11. Bei richtiger Auslegung der Tarifmerkmale der EG 11 hätte das Arbeitsgericht also zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Arbeitsvorgänge von "besonderer Schwierigkeit und Bedeutung" weit mehr als 50 % der Arbeitstage der Senior Controller ausmachten.



Letztlich unerheblich sei deshalb, dass das Arbeitsgericht bei seiner Ermittlung des Umfangs der Arbeitszeit, die auf Arbeitsvorgänge der EG 11 entfalle, übersehen habe, dass es im Jahr 2017 in Baden-Württemberg 13 gesetzliche Feiertage gegeben habe.



Schließlich hätte das Arbeitsgericht auf die aus seiner Sicht fehlende Begründung der Bedeutung der Tätigkeit durch einen richterlichen Hinweis aufmerksam machen müssen.



Mit Schriftsatz vom 03.01.2018 trägt die Arbeitgeberin weiter Folgendes vor. Hinsichtlich der Eingruppierung des Herrn S. habe sich die Sachlage zum Jahresende 2017 wie folgt geändert. Dem Bereich Controlling stehe ein Bereichsleiter Unternehmenscontrolling (betriebsübergreifend für die U. in L. und in T.) vor. Der bisherige Stelleninhaber, Herr D., sei mit Ablauf des 30.09.2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Stelle sei derzeit vakant. Die Funktion des Bereichsleiters Unternehmenscontrolling werde derzeit von der Abteilungsleiterin Betriebliches Controlling der Klinik in L., Frau J., kommissarisch wahrgenommen. Weiterhin habe die Arbeitgeberin im August 2017 für den Betrieb der U. T. eine Abteilungsleiterstelle Betriebswirtschaftliches Controlling (Standort T.) geschaffen. Diese nunmehr umgewandelte Stelle (zuvor Frau H.) sei in die Entgeltgruppe 14 einzugruppieren. Diese Stelle sei ausgeschrieben, mit einer Besetzung sei jedoch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Die für den Betrieb in T. neu geschaffene Struktur im Bereich des Betriebswirtschaftlichen Controllings sehe demnach eine Abteilungsleiterstelle, eine Stelle eines Senior Controllers sowie gegebenenfalls mehrere nachgeordnete Stellen vor. Im Hinblick auf die Besetzungssituation, besser gesagt auf die Vakanz im Bereich Unternehmenscontrolling (Bereichsleiter) sowie Abteilungsleiter BCO Standort T., ändere sich ab dem 01.01.2018 auch der Tätigkeitsbereich des Herrn S. Herr S. als Senior Controller verfüge als einziger Mitarbeiter am Standort T. über das örtliche für das Betriebswirtschaftliche Controlling erforderliche Erfahrungswissen mit der Folge, dass er für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum schwerpunktmäßig Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung ausüben werde.



Aufgrund der vorstehend beschriebenen Neuorganisation des Betriebswirtschaftlichen Controllings am Standort T. sowie der aktuellen Personalsituation werde die Beschwerdeführerin den Betriebsrat erneut nach § 99 Abs. 1 BetrVG zur Eingruppierung des Herrn S. anhören.



Mit Schriftsatz vom 08.01.2018, der am selben Tag um 12.14 Uhr per Telefax beim Landesarbeitsgericht einging, erklärte die Arbeitgeberin das Beschlussverfahren auch hinsichtlich des auf Herrn S. bezogenen Antrags Nr. 2 für erledigt und beantragte, das Verfahren auch insoweit einzustellen. Sie habe im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 03.01.2018 dargestellte neue Situation im Bereich Betriebswirtschaftliches Controlling am Standort T. mit Schreiben vom 08.01.2018, welches dem Betriebsrat heute Vormittag zugegangen sei, den Antrag auf Zustimmung zur Umgruppierung vom 05.11.2015 zurückgenommen und gleichzeitig einen neuen Antrag nach § 99 Abs. 1 BetrVG auf Zustimmung zur Eingruppierung in EG 11 gestellt (Antrag vom 08.01.2018, Anlage BF 1, Bl. 100 bis 106 ArbG-Akte). Dies stelle ein erledigendes Ereignis dar. Die Zurücknahme des ursprünglichen Zustimmungsantrags zur Umgruppierung sei nämlich ein erledigendes Ereignis. Ein erledigendes Ereignis liege vor, wenn tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten seien, dazu führten, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste (Bezugnahme auf BAG 26.04.1990 - 1 ABR 79/89). Das Verfahren sei einzustellen, da hierdurch das Rechtsschutzbedürfnis für den bislang verfolgten Antrag entfalle. Ziehe der Arbeitgeber seinen Antrag gegenüber dem Betriebsrat auf Zustimmung zu einer personellen Maßnahme wie beispielsweise einer Umgruppierung zurück, sei einem bei Gericht anhängigen Zustimmungsersetzungsbegehren die Grundlage entzogen. Das Verfahren habe sich damit objektiv erledigt. Dem Arbeitgeber sei es unbenommen, ein an den Betriebsrat gerichtetes Ersuchen um Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 1 BetrVG zurückzuziehen, und zwar auch nach Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Dies gelte selbst dann, wenn wie hier ein neues Zustimmungsersetzungsersuchen an den Betriebsrat gerichtet werde, selbst dann, wenn ein weiteres Zustimmungsersetzungsverfahren denselben Arbeitnehmer und denselben Arbeitsplatz betreffend eingeleitet sei. Zur Erledigung bezieht sich die Arbeitgeberin auch auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2006 (1 ABR 1/05) und vom 14.12.2004 (1 ABR 54/03). Personelle Einzelmaßnahmen im Allgemeinen und Eingruppierungsfragen im Besonderen basierten in aller Regel auf sich entwickelnden und ändernden Lebenssachverhalten. Gerade der hier gegebene Fall, dem ein Zustimmungsantrag aus dem Jahr 2015 zugrunde liege, zeige dies in aller Deutlichkeit. Im Übrigen hätte die Arbeitgeberin nach etwaigem rechtskräftigem Unterliegen im anhängigen Zustimmungsersetzungsverfahren bei geänderter Sachlage auch eine auf das gleiche Ziel gerichtete personelle Maßnahme erneut gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einleiten und gegebenenfalls das Zustimmungsersetzungsverfahren durchführen dürfen.



Zweitinstanzlich beantragt die Arbeitgeberin:



Hilfsweise beantragt die Arbeitgeberin:



Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich wie folgt:



Im Übrigen beantragt er zweitinstanzlich,



Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit seinem Hauptantrag beantragt der Betriebsrat:



Bezogen auf den Hilfsantrag des Betriebsrats beantragt die Arbeitgeberin zweitinstanzlich,



Zweitinstanzlich macht der Betriebsrat im Wesentlichen Folgendes geltend.



Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die Arbeitgeberin habe auch in der Beschwerdeinstanz die vom Arbeitsgericht vermissten - und nur für die weitere Prüfung zugunsten der Arbeitgeberin unterstellten - konkreten Beschreibungen und Gewichtungen der Arbeitsvorgänge unterlassen. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht für beide hypothetisch gebildeten Arbeitsvorgänge bemängelt, dass nicht ersichtlich sei, weshalb sich diese durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 9 Fallgruppe 1 herausheben sollten. Die Beschwerde sei deshalb schon unzulässig. Zu den Aufbaufallgruppen komme sie über formelhafte Wiederholung nicht hinaus.



Für die besondere Schwierigkeit und Bedeutung als Heraushebungsmerkmal sei die Arbeitgeberin darlegungsbelastet. Die Arbeitgeberin lasse den erforderlichen wertenden Vergleich vermissen. Es fehle an der Darlegung von Tatsachen, die zum Arbeitsvorgang den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit eines Angestellten nach EG 9 und derjenigen mit den heraushebenden Tätigkeitsmerkmalen ermöglichten. Formelhafte Wertungen wie "Größe des Aufgabenbereichs", "finanzielle Verantwortung" und "Tragweite der zu bearbeitenden Materie" ersetzten keine Darlegung. Bei der Tätigkeit handele es sich um bloßes Controlling ohne - herausgehobene - Verantwortung oder Regress. Auch das Aufbereiten von Unterlagen für den Jahresabschluss gehe nicht über die Tätigkeit eines Sachbearbeiters hinaus. Das "Zusammenwirken mit den Wirtschaftsprüfern" sei unsubstantiiert und werde bestritten. Ein "Zusammenwirken" finde im Betrieb in allen Berufsgruppen und auf allen Ebenen statt. In einem Anschreiben vom 21.12.2016 (Anlage B 8, Bl. 50 ff LAG-Akte) erläutere die Arbeitgeberin 14 Projekte, die im Zusammenhang mit den Kernaufgaben einer Finanzabteilung/Betriebswirtschaftliches Controlling (CTR) stünden, in der Herr S. arbeite. Kein einziges Projekt werde von Herrn S. geleitet und das CTR werde in sechs Projekten nur als Teilnehmer aufgeführt. Umfassendes Fachwissen rufe die Arbeitgeberin bei Herrn S. in dessen beruflicher Tätigkeit offensichtlich nicht ab. Nach der eigenen Projektplanung der Arbeitgeberin sei keine besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Aufgabenbereich des Herrn S. angesiedelt. Es überzeuge daher nicht, wenn die Arbeitgeberin in ihrer Beschwerdebegründung versuche, dem CTR eine strategische Wirtschafts- und Leistungsplanung zuzuschreiben. Tatsächlich enthielten die Tätigkeiten des CTR eine bloße Zuarbeit und Datenpflege. Herr S. sei nur in zwei Projekten als Teilnehmer vorgesehen. Herr S. müsse sich lediglich in die EDV-Programme der Arbeitgeberin einarbeiten und diese sodann routinemäßig anwenden, ohne dass besondere EDV-Kenntnisse benötigt würden.



Der Betriebsrat schließe sich der am 08.01.2018, einen Tag vor dem Beschwerdeverhandlungstermin, beim Landesarbeitsgericht eingegangenen, auf Herrn S. bezogenen Erledigungserklärung nicht an. Eine Erledigung sei nicht eingetreten. Denn die Arbeitgeberin erstrebe beim selben Arbeitnehmer nunmehr dieselbe Einzelmaßnahme (Umgruppierung auf EG 11 - Zustimmungsersetzungsantrag vom 18.04.2016) auf demselben Arbeitsplatz Betriebliches Controlling. Die Arbeitgeberin missbrauche wieder die Norm des § 99 Abs. 1, Abs. 4 BetrVG. Sie bezwecke weiter die Umgruppierung auf EG 11, wobei Herr S. durchgehend im Betrieb geblieben sei und weiterhin bleibe. Dadurch unterscheide sich der Sachverhalt von mehreren Sachverhalten, die das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden habe. Der Betriebsrat besitze einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz bei der Mitbeurteilung. Diesen verwirkliche der Gesetzgeber mit der Pflicht der Arbeitgeberin, das Verfahren aus § 99 Abs. 4 BetrVG auch durchzuführen. Prozessrecht sei Rechtsdurchsetzungsrecht. Die Arbeitgeberin handele missbräuchlich, indem sie den Anspruch des Betriebsrats auf Mitbeurteilung der Umgruppierung seit dem 01.10.2014 systematisch leerlaufen lassen wolle. Wenn das Arbeitsrecht eine "Rücknahme" bei Aufrechterhalten des Begehrens hinnähme, dann stünde der Betriebsrat entgegen dem Wortlaut und Sinn des § 99 Abs. 4 BetrVG schutzlos. Er wäre gezwungen, für alle Umgruppierungen immer Ordnungswidrigkeitsanzeigen und Strafanzeigen zu stellen. Der Inhalt des Schreibens vom 08.01.2018 dürfe wegen Verletzung der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in der Anhörung der Beteiligten vor der Beschwerdekammer am 09.01.2018 nicht vorgetragen werden. Das besondere Feststellungsinteresse für die hilfsweise erhobene Zwischenfeststellungsklage folge daraus, dass der Betriebsrat sonst keine andere Möglichkeit habe, die Berechtigung seiner Zustimmungsverweigerung im vorliegenden Fall klären zu lassen.



Zu den weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen sowie auf das Protokoll über den Beschwerdeverhandlungstermin vom 09.01.2018 Bezug genommen.



II.



Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, aber unbegründet.



1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist in der gesetzlichen Form und Frist gem. § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, Abs. 2, § 66 ArbGG eingelegt und begründet worden. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats hat sich die Arbeitgeberin auch ausreichend mit der erstinstanzlichen Beschlussbegründung auseinandergesetzt. Das Arbeitsgericht hat seinen Beschluss nicht selbständig tragend darauf gestützt, dass die Arbeitgeberin nicht vorgetragen habe, welche Tätigkeiten sie als Arbeitsvorgänge im Sinne des vom Arbeitsgericht dargelegten Prüfungsschemas zusammengefasst habe. Die Beschlussbegründung führt weder ausdrücklich, noch sinngemäß aus, dass dies ein Grund sei, weshalb die Anträge der Arbeitgeberin unbegründet seien. Vielmehr leitet das Arbeitsgericht hieraus keine direkte Rechtsfolge ab. Stattdessen unterstellt es sofort in einem nächsten Schritt bestimmte Arbeitsvorgänge und prüft sodann ausschließlich diese, bis es zu dem Ergebnis kommt, dass sich aus diesen nicht die von der Arbeitgeberin erstrebte Eingruppierung ergibt. Ausschließlich aus diesem Grund und auf der Basis dieser Gedankenführung hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Mit dieser Begründung jedoch setzt sich die Arbeitgeberin in ihrer Beschwerdebegründung auseinander. Ob ihre Argumente überzeugend sind, ist keine Frage der Zulässigkeit mehr, sondern erst eine Frage der Begründetheit der Beschwerde.



2. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben (hinsichtlich der Arbeitnehmerin Frau H.) war das Verfahren gem. § 90 Abs. 2 iVm. § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen.



3. Im Übrigen ist die Beschwerde der Arbeitgeberin unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Umgruppierung des Arbeitnehmers H. S. zu Recht zurückgewiesen (nachfolgend a)). Es ist auch nicht etwa nachträglich, durch die dem Betriebsrat am 08.01.2018 zugegangene Erklärung der Arbeitgeberin, den Antrag auf Zustimmung zur Umgruppierung vom 05.11.2015 zurückzunehmen, das Rechtsschutzbedürfnis für den bisher verfolgten Antrag entfallen und Erledigung eingetreten (nachfolgend b)).



a) Die Beschwerdekammer schließt sich zunächst der überzeugenden Begründung des Arbeitsgerichts auf den Seiten 4 und 5 der Beschlussbegründung des Arbeitsgerichts (Abschnitt II.) an. Die Beschwerdekammer macht sich diese Begründung zu eigen. Dies geschieht ausdrücklich mit der folgenden Modifikation: Das Arbeitsgericht hat - verkürzend - im zweiten Absatz der Seite 5 gemeint, die Durchführung einer Leistungsplanung in Abstimmung mit den Entscheidungsträgern sowie die Unterstützung bei der Wirtschaftsplanerstellung sei nur eine besonders verantwortungsvolle, nicht jedoch eine Tätigkeit von besonderer Bedeutung. Im dritten Absatz der Seite 5 findet sich eine weitere, so verkürzende Formulierung. Offensichtlich gemeint, jedenfalls aus Sicht der Beschwerdekammer, ist an diesen Stellen jedoch die Verneinung einer Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung. Dies ist erkennbar das abstrakte Tarifmerkmal, unter welches das Arbeitsgericht durchgehend subsumiert. So war es entgegen dem verkürzten Wortlaut auch an diesen Stellen gemeint, und mit dieser Korrektur entspricht es aus Sicht der Beschwerdekammer jedenfalls einer zutreffenden Würdigung des Sachverhalts, weil eine besondere Schwierigkeit nicht erkennbar ist.



Die sonstigen Einwendungen der Arbeitgeberin in der Beschwerdeinstanz überzeugen nicht. Soweit sie ausführt, der erstinstanzliche Beschluss habe 13 Feiertage übersehen, führt dies nicht zu einem für die Arbeitgeberin günstigeren Ergebnis. Zieht man von 260 Arbeitstagen 30 Urlaubstage und 13 Feiertage ab, verbleiben 217 Arbeitstage. Teilt man 217 durch 2, resultieren 108,5 Arbeitstage. Die vom Arbeitsgericht errechneten 107 Tage bilden auch hierauf bezogen eine geringere Größe.



Auch aus dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Arbeitgeberin lässt sich für die Beschwerdekammer nicht ansatzweise erkennen, aus welchem Grund die im vorliegenden Beschlussverfahren im Hinblick auf die Eingruppierung zu beurteilenden Tätigkeiten des Herrn S. die für die EG 11 geforderte "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" also das Heraushebungsmerkmal aus EG 9 erfüllen sollen.



Selbst wenn der Arbeitgeberin eine genaue Darstellung der Tätigkeit des Herrn S. gelungen wäre, so wäre dies hier nicht ausreichend, weil Heraushebungsmerkmale in Anspruch genommen werden. In diesem Fall sind allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit des betroffenen Arbeitnehmers noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten, der "Normaltätigkeiten" verrichtet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten" und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, der erkennen lässt, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt (vgl. BAG 18.11.2015 - 4 AZR 605/13 - ZTR 2016, 320 oder juris Rn. 16 mwN).



Derartiges lässt auch der zweitinstanzliche Vortrag der Arbeitgeberin vermissen. Die Arbeitgeberin trägt ausschließlich absolut, nicht aber relativ vor. Im Übrigen beschränkt sich auch ihr Vortrag zu denjenigen Umständen, aus denen sie die "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" ableiten will, auf pauschale Wertungen bzw. bloße Thesen und Behauptungen. Unabhängig davon ist ihr Vortrag überdies schon deshalb nicht überzeugend, weil sie abweichend von ihrem erstinstanzlichen Vortrag, in dessen Rahmen sie (Schriftsatz vom 13.03.2017, Seite 7 Abschnitt (5)) vorgetragen hatte, dass die Gespräche mit den Chefärzten zur Leistungsplanung durch den Bereich Finanzen geführt würden und nur die Datenaufbereitung beim betrieblichen Controlling liege, nachdem der Betriebsrat im vorhergehenden Schriftsatz bestritten hatte, dass diese Gespräche von den "Senior Controllern" erbracht würden, nunmehr ohne irgend eine Erläuterung wieder behauptet, der Senior Controller führe die Gespräche mit den Chefärzten zur Leistungsplanung (Seite 3 der Beschwerdebegründung).



Die Richtigkeit der erstrebten geänderten Eingruppierung des Herrn S. lässt sich somit auch auf der Grundlage des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten nicht feststellen.



b) Ein erledigendes Ereignis ist durch das Eingruppierungsersuchen vom 08.01.2018 und/oder durch die Erklärung der Arbeitgeberin, ihren Antrag (gemeint: das außergerichtliche Ersuchen, nicht etwa einen prozessualen Antrag) an den Betriebsrat vom 05.11.2015 (Anlage ASt. 2) zurückzunehmen, nicht eingetreten. Da der Betriebsrat der Erledigungserklärung widersprochen hat, ist zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist.



aa) Erledigende Ereignisse sind nach Rechtshängigkeit eingetretene tatsächliche Umstände, aufgrund derer der Antrag des Arbeitgebers als unzulässig oder als unbegründet abgewiesen werden müsste, unabhängig davon, ob der Antrag ursprünglich zulässig oder begründet war. Ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, so ist ebenso wie bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung oder einer fingierten Zustimmung zur Erledigungserklärung das Verfahren einzustellen (vgl. BAG 10.02.1999 - 10 ABR 42/98 - AP § 83a ArbGG 1979 Nr. 5 oder juris Rn. 26; 10.02.1999 - 10 ABR 49/98 - AP ArbGG 1979 § 83a Nr. 6 oder juris Rn. 26). Für Zustimmungsersetzungsverfahren bei Ein- oder Umgruppierungen ist anerkannt, dass die Höhergruppierung des Arbeitnehmers, verbunden mit der Übertragung einer anderen Funktion, ein erledigendes Ereignis darstellt. Ebenso ist anerkannt, dass das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ein erledigendes Ereignis darstellt (vgl. BAG 10.02.1999 - 10 ABR 42/98 und 10 ABR 49/98 - jeweils aaO).



bb) Hier liegt keiner dieser beiden Fälle vor.



(1) Herr S. arbeitet nach wie vor im hier interessierenden Beschäftigungsbetrieb im Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin. Herr S. wurde auch nicht höher als von der Arbeitgeberin ursprünglich beantragt eingruppiert, sondern die Arbeitgeberin erstrebt weiterhin die Eingruppierung des Herrn S. in EG 11. Sie selbst scheint nicht davon auszugehen, dass sie ihm eine wesentlich andere Tätigkeit übertragen hat, denn sie hat den Betriebsrat - soweit ersichtlich - bislang nicht um Zustimmung zu einer Versetzung ersucht.



Während in den genannten, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als erledigende Ereignisse anerkannten, Sachverhalten die Frage, ob der Arbeitnehmer früher zutreffend eingruppiert war, für das Verhältnis der Betriebspartner zueinander keine Rolle mehr spielte, kann dies in der vorliegenden Konstellation so nicht gesehen werden. Die Arbeitgeberin ist offenbar der Auffassung, eine weitere Anreicherung der Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten des Herrn S. vorgenommen zu haben, ohne aber auf der anderen Seite zuzugestehen, dass es sich um eine Versetzung handeln solle. Für das Verhältnis der Betriebspartner, insbesondere für die Frage der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebspartner, spielt deshalb die Frage, wie der Sachverhalt bis zum 31.12.2017 zu beurteilen ist, durchaus eine Rolle. Ein erledigendes Ereignis ist deshalb insoweit nicht eingetreten.



(2) Ein erledigendes Ereignis ist ebenso wenig eingetreten durch die Zurücknahme des Zustimmungsersuchens an den Betriebsrat durch die Arbeitgeberin.



Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer folgt, ist bei Eingruppierungen das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG erst dann abgeschlossen, wenn es zu einer Eingruppierung geführt hat, für die eine vom Betriebsrat erteilte oder vom Gericht ersetzte Zustimmung vorliegt. Der Betriebsrat kann, dies folgt aus § 101 BetrVG, verlangen, dass der Arbeitgeberin aufgegeben wird, das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG so lange weiterzubetreiben, bis es zu einer Klärung der zutreffenden Vergütungsgruppe geführt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eingruppierung ein bloßer Beurteilungsakt ist, dessen "Aufhebung" (so allerdings der Wortlaut des § 101 BetrVG) dem Arbeitgeber nicht aufgegeben werden kann und vom Betriebsrat auch nicht verlangt werden kann. Es fehlt an einer Maßnahme, deren Aufhebung vom Gericht aufgegeben werden könnte. Eingruppierung oder Umgruppierung iSv. § 99 BetrVG ist nur die Kundgabe des vom Arbeitgeber bei der Anwendung der Vergütungsordnung gefundenen Ergebnisses.



Vor diesem Hintergrund hat das Bundesarbeitsgericht im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Eingruppierungen und Umgruppierungen folgende Lösung entwickelt: Der Betriebsrat kann nach § 101 BetrVG beantragen, dass der Arbeitgeberin aufgegeben wird, für einen bestimmten (auch einen vergangenen) Zeitraum den Arbeitnehmer in eine andere als die vom Arbeitgeber gewählte Vergütungsgruppe einzugruppieren, zu dieser neuen Eingruppierung die Zustimmung des Betriebsrats zu beantragen und im Fall ihrer Verweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben. Das Bundesarbeitsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass § 101 BetrVG im Fall der Eingruppierung nicht nur sicherstellen will, dass der Arbeitgeber irgend eine Entscheidung trifft, sondern darüber hinaus eine abschließende und mitbestimmte Klärung erzwingen will (vgl. BAG 03.05.1994 - 1 ABR 58/93 - BAGE 77, 1 oder AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 2 oder juris Rn. 16 bis 19 und 22 ff).



Dies führt hier dazu, dass die Arbeitgeberin sich der Überprüfung der Richtigkeit ihrer Eingruppierung des Herrn S. über mehrere Jahre hinweg bis zum 31.12.2017 nicht durch eine Zurücknahme ihres ursprünglichen Ersuchens entziehen kann. Denn der Betriebsrat hätte, wegen des somit nicht abgeschlossenen Beteiligungsverfahrens nach § 99 BetrVG, das Recht, nach § 101 BetrVG zu beantragen, dass der Arbeitgeberin aufgegeben wird, für den Zeitraum bis zum 31.12.2017 Herrn S. in eine andere Vergütungsgruppe als die EG 11 einzugruppieren, zu dieser neuen Eingruppierung die Zustimmung des Betriebsrats zu beantragen und im Fall ihrer Verweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben. Wenn der Betriebsrat aber dieses Recht hat, und dieses im Endeffekt genau zu demjenigen Verfahren führen würde, was bereits anhängig ist, dann kann es kein erledigendes Ereignis für dieses bereits abhängige Verfahren bilden, dass die Arbeitgeberin ihr Ersuchen zurücknimmt. Dann entspricht es vielmehr der Prozessökonomie, das vorhandene Verfahren fortzuführen und der Zurücknahme des Ersuchens vom 05.11.2015 nicht die Qualität eines erledigenden Ereignisses beizumessen.



Zu Recht beanstandet der Betriebsrat, dass eine andere Sichtweise seinen effektiven Rechtsschutz und den vom Betriebsverfassungsgesetz gewollten Schutz vernichten würde.



Die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG bis zur Festlegung einer Entgeltgruppe durchzuführen, besteht auch fort, wenn sich die Eingruppierung, wie im vorliegenden Fall, nur auf einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeitraum bezieht. Hat der Arbeitgeber eine Eingruppierung ohne Beteiligung des Betriebsrats vorgenommen oder sie aufrechterhalten, obwohl der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert und das Gericht die Zustimmung auch nicht ersetzt hat, so kann dieser betriebsverfassungswidrige Zustand noch nachträglich korrigiert werden. Der Arbeitgeber darf nicht die Möglichkeit haben, die der Sicherung des Mitbestimmungsrechts dienende Wirkung dadurch zu vereiteln oder doch abzuschwächen, dass er den betriebsverfassungswidrigen Zustand möglichst lange aufrecht erhält, um eine Korrektur dann nur für die Zukunft vorzunehmen (vgl. BAG 03.05.1994 - 1 ABR 58/93 - aaO Rn. 41). Zwar hat die Arbeitgeberin im Beschwerdeverhandlungstermin argumentiert, dies gelte richtigerweise, und so sei auch die zitierte Entscheidung zu verstehen, nur dann, wenn die vom Betriebsrat für richtig gehaltene Eingruppierung eine Entgeltdifferenz zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers ergebe, nicht aber, wenn sie - wie hier - zu einer geringeren Vergütung als der vom Arbeitgeber für richtig gehaltenen geführt hätte. Diese Erwägung überzeugt die Beschwerdekammer jedoch nicht, weil es vorliegend nicht um die Klärung von Entgeltdifferenzen, sondern darum geht, das System der §§ 99 bis 101 BetrVG zu einer wirkungsvollen Geltung zu bringen. Dem stünde es entgegen, wenn dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt würde, ein erledigendes Ereignis durch eine Zurücknahme eines Zustimmungsersuchens selbst zu schaffen.



Dies gilt umso mehr, als sich ein Wertungswiderspruch dadurch ergäbe, dass die Arbeitgeberin den prozessualen Antrag, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu ersetzen, ohne die Zustimmung des Betriebsrats nicht einseitig zurücknehmen könnte (vgl. BAG 26.04.1990 - 1 ABR 79/89 - aaO. Rn. 30).



Nach alledem war die Beschwerde im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Ob die von der Arbeitgeberin für die Zeit ab dem 01.01.2018 beabsichtigte Eingruppierung zutrifft, war im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstands nicht zu prüfen, da ein etwaiger Antrag, eine etwa vom Betriebsrat abgelehnte Zustimmung zu dieser Eingruppierung gerichtlich zu ersetzen, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens ist.



4. Der Hilfsantrag des Betriebsrats ist infolge des Obsiegens des Betriebsrats mit dessen Hauptantrag nicht zur Entscheidung angefallen.



III.



In diesem Verfahren werden gem. § 2 Abs. 2 1. Fall GKG Kosten nicht erhoben. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

Steer
Cretius
Richter

Verkündet am 09.01.2018

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