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  • · Fachbeitrag · Schadenersatzrecht

    Gibt es stets Schadenersatz bei verspäteter Auskunft nach Art. 15 DSGVO?

    | Der Arbeitgeber fragt: Ist es möglich, dass ich wegen einer Auskunft zu personenbezogenen Daten, die nach 19 Tagen noch nicht an den Betroffenen erteilt wurde, 750 EUR an den Betroffenen zahlen soll? Das Arbeitsgericht Duisburg sagt „Ja“. Doch nicht alle Gerichte sehen das so.

     

    Zwei völlig unterschiedliche Urteile zum Schadenersatz für immaterielle Schäden bei verspäteter Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 DSGVO führen derzeit bei Unternehmen zu großer Verunsicherung ‒ und das in einer Zeit, in der sich die Unternehmen immer häufiger dem Auskunfts- bzw. Schadenersatz-Verlangen ehemaliger Mitarbeiter oder Bewerber ausgesetzt sehen. Konkret geht es um zwei Entscheidungen aus dem letzten November: Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg (3.11.23, 5 Ca 877/23) und des LAG Düsseldorf (28.11.23, 3 Sa 285/23).

     

    Der „Casus knacksus“ betrifft vor allem die Frage, ob bei einem solchen Auskunftsverlangen die Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO dem Unternehmen, das Auskunft geben soll, als Regelfrist zur Verfügung steht. Dies galt vor der oben genannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg unter Datenschützern als relativ sicher und unumstritten. Doch der Reihe nach: