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  • · Fachbeitrag · Personenbezogene Daten

    Unbestimmte Rechtsbegriffe machen den Antrag nach Art. 15 DSGVO unzulässig

    | Ein Klageantrag, der ergänzend zum Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DSGVO auslegungsbedürftige Begriffe enthält, über deren Inhalt nicht behebbare Zweifel bestehen, ist nicht hinreichend bestimmt. So hat es vor einer Zeit das BAG entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten zuletzt über Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über vom ArbG verarbeitete personenbezogene Daten und Zurverfügungstellung einer Kopie dieser Daten. Der ArbN arbeitete zuletzt als Leiter Controlling/Operation/Mitteleinsatz beim ArbG. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis wegen verhaltensbedingter Gründe, nachdem unter anderem in einem bei ihm bestehenden Hinweisgebersystem zur Meldung möglicher Missstände (im Folgenden BPO) Vorwürfe gegen den ArbN erhoben worden waren. Die Kündigungsschutzklage ist zwischenzeitlich rechtskräftig zugunsten des ArbN entschieden worden.

     

    Mit seiner Klage machte der ArbN zudem Ansprüche nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 und Abs. 3 S. 1 DSGVO geltend. Seine Klageanträge seien hinreichend bestimmt. Bei datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen sei ein besonders großzügiger Maßstab für die Bestimmtheit eines Klageantrags geboten. Ihm komme es im Wesentlichen auf seine personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten an, sofern diese vom ArbG in bestimmten, einzeln benannten IT-Systemen gespeichert würden. Weitergehend begehre er Auskunft über seine bzw. eine Kopie seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten