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  • · Fachbeitrag · Dokumentation

    So ist eine Videoüberwachung in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufzunehmen

    | Die Videoüberwachung ist ein zentrales Thema im Beschäftigtendatenschutz. Sie ist nur beschränkt zulässig. Kommt man im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass sie zulässig ist, muss dies natürlich entsprechend dokumentiert werden. |

     

    Die Videoüberwachung muss im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen werden. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, haben wir ein Muster für die vorbereitet.

     

    Die Übersicht finden Sie im Downloadbereich von DiB Daten im Betrieb unter der Nummer 017 (unter Beschäftigtendatenschutz -> Allgemeines).

     

    Über den folgenden Link gelangen Sie direkt zur Übersicht: Download

     

    Hinweis | Das Muster kann von unseren Abonnenten nach dem Einloggen kostenfrei gelesen werden. Sie haben noch kein Abo? Dann empfehlen wir Ihnen den kostenlosen 30-tägigen Test. In dieser Zeit können Sie auf alle Inhalte von DiB Daten im Betrieb zugreifen ‒ und kostenlos am monatlichen Webinar teilnehmen!

    Quelle: ID 49979131