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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Das sollten Sie wissen: Änderungen auf dem Hinweisschild bei der Videoüberwachung könnten kommen

    | Sie haben es sicherlich bereits mitbekommen: Die Bundesregierung verabschiedete im Februar ihren Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Und hier könnte es auch zu einer Änderung für Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Hinweisschilder kommen. |

     

     

    § 4 Abs. 1 BDSG soll neu wie folgt gefasst werden: „Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) durch öffentliche Stellen ist nur zulässig, soweit sie zu ihrer Aufgabenerfüllung, einschließlich der Wahrnehmung ihres Hausrechts, erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen“.

     

    Durch diese Änderung wird die Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume durch nichtöffentliche Stellen, also insbesondere Unternehmen, aus dem BDSG genommen. Deren Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit einer Videoüberwachung ergäbe sich dann unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Tritt das Gesetz mit dieser Änderung in Kraft, müssten die Unternehmen auf ihren Hinweisschildern zur Videoüberwachung die Rechtsgrundlage anpassen, wenn dort noch auf § 4 Abs. 1 BDSG verwiesen wird.

     

    In der Gesetzesbegründung wird noch einmal auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (27.3.19, 6 C 2.18) verwiesen. Danach sei aufgrund der unmittelbaren Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 für die Regelung kein Raum, soweit sie die Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen betreffe. § 4 könne insoweit nicht auf die Öffnungsklausel das Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO gestützt werden. Die Zulässigkeit der Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen richte sich vielmehr ausschließlich nach Art. 6 Abs.1 S. 1 lit. f DSGVO. Die Änderung des § 4 Abs. 1 nimmt diese Bedenken auf: Künftig wird in § 4 Abs. 1 nur noch die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen geregelt.

     

    FAZIT | Aus § 4 Abs. 1 BDSG würde bei nichtöffentlichen Stellen auf dem Hinweisschild dann Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. DiB hält Sie auf dem Laufenden.

     

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 49949802