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· Corona-Massnahmen

Urteil: Keine Entschädigung für Betriebsschließung im Zuge der Corona-Pandemie

Bild: © Studio_East - stock.adobe.com

| Die Frage, inwieweit die umfangreichen Maßnahmen der Behörden, mit denen die Ausbreitung des Coronavirus verhindert werden sollen, rechtmäßig sind, stellt sich vor allem auch Unternehmern, deren Betriebe zeitweise geschlossen bleiben mussten. Es ist eine Grundsatzfrage, zu der nun ein erstes Urteil für ein wenig mehr Klarheit sorgt. Zahlreiche weitere Urteile dürften folgen. Die Inhaberin eines Friseursalons in Baden-Württemberg hatte gegen die Schließung des Salons geklagt und eine Entschädigung gefordert. Das Landgericht (LG) Heilbronn weist die Klage zurück (Urteil vom 29.4.2020, Az. I 4 O 82/20). |

Inhaberin eines Friseursalons verlang 1.000 Euro

Die Selbstständige musste aufgrund der Maßnahmen des Landes Baden-Württemberg zur Eindämmung des Coronavirus Ende März 2020 ihren Friseursalon schließen. Die Klägerin verlangte vom Land Baden-Württemberg eine Entschädigung für Miete und weitere Aufwendungen in der Zeit der Zwangsschließung. Es ging um eine Vorschusszahlung in Höhe von 1.000 Euro, die die Klägerin im Wege einer einstweiligen Verfügung vor dem LG Heilbronn erstreiten wollte, wie Legal Tribune online berichtet.

 

 

Urteil: Kein Anspruch auf Entschädigung

Das LG wies den Antrag der Salon-Inhaberin jedoch ab und gab dem Land Baden-Württemberg Recht. Zur Begründung sei auf die bereits ausreichende Soforthilfe des Landes in Höhe von 9.000 Euro hingewiesen worden. Eine existenzielle Notlage, die im Eilverfahren hätte nachgewiesen werden müssen, läge nicht vor. Auch sonst bestehe kein Anspruch auf Entschädigung.

 

Ansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), das eine Entschädigung für Verdienstausfall im Falle der Existenzbedrohung vorsieht, bestünden laut Gericht nicht. Voraussetzung sei nämlich, dass eine Maßnahme mit dem IfSG selbst begründet wird, also beispielsweise wegen Infektion oder drohender Infektion des Inhabers. Allgemeine Betriebsschließungen zu Präventionszwecken seien hingegen nicht erfasst.

 

Auch etwaige andere Ansprüche, z. B. nach dem Polizeigesetz (PolG) Baden-Württemberg aus, würden ausscheiden. Zwar könnten danach auch „nicht beteiligte Personen“, die von einer polizeilichen Maßnahme betroffen sind, grundsätzlich eine Entschädigung für einen entstandenen Schaden verlangen. Für die konkrete Situation umfasse aber IfSG abschließende Regelungen, so dass auch solcher Anspruch ausscheide.

 

FAZIT | Die Gerichte werden wohl noch sehr lange und facettenreich mit der Rechtmäßigkeit der Schutzmaßnahmen im Zuge Corona-Pandemie beschäftigt sein. Schaut man sich die bisherigen Entscheidungen zu diversen Eilanträgen gegen Corona-Maßnahmen an, so ist festzustellen, dass diese Anträge nur sehr selten erfolgreich waren. Grund für allzu große Hoffnungen besteht demnach nicht. Das stellt sich nach dem Urteil des LG Heilbronn auch für den Fall einer Geschäftsschließung aufgrund der Corona-Pandemie nicht anders dar.

 

(BK)

Quelle: ID 46585493