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Verpflegungspauschale: Kürzung auch bei Nichtinanspruchnahme von bereitgestellten Mahlzeiten

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| Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a S. 8 EStG zu kürzen. Eine solche Kürzung ist nach Auffassung des FG Baden-Württemberg (12.12.17, 5 K 432/17, Abruf-Nr. 202595 ) unabhängig davon vorzunehmen, ob der Steuerpflichtige die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat. |

 

Sachverhalt: Ein Berufssoldat hatte Verpflegungsmehraufwendungen bei seiner doppelten Haushaltsführung geltend gemacht. Ihm wurden aber in der Kaserne Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung gestellt. Nur das Mittagessen nahm er tatsächlich ein. Gleichwohl kürzte das FA den Verpflegungsmehraufwand auch für die nicht in Anspruch genommene Verpflegung. Das FG Baden-Württemberg hielt dies für rechtens.

 

Nach der Überzeugung des FG ergibt sich eine Kürzung sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift („eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt“) als auch aus der Gesetzesbegründung. Es würde, so das FG, dem der Regelung zugrunde liegenden Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken widersprechen, wenn die individuelle Teilnahme an der Mahlzeit zum Zwecke der zutreffenden Besteuerung aufgezeichnet werden müsste.

 

PRAXISTIPP | Die vorliegende Streitfrage resultiert aus der gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts. Da hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist, hat das FG die Revision zugelassen, die unter dem Az. VI R 16/18 beim BFH anhängig ist.

 
Quelle: ID 45537552