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· Steuererklärung

Entfernungspauschale: Zunächst 5 Cent mehr ab dem 21. Kilometer

| Für Veranlagungszeiträume ab dem 01.01.2021 wurde die Entfernungspauschale um 0,05 Euro auf 0,35 Euro für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer angehoben. Vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2026 wird sie um weitere 0,03 Euro auf 0,38 Euro pro Entfernungskilometer angehoben. Damit ist ein Passus des „Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ in Kraft getreten. |

 

Die Erhöhungen gelten auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Für die Kilometer 1 bis 20 gilt weiter die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Die Entfernungspauschale können Arbeitnehmer verkehrsmittelunabhängig für Entfernungen bis zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte ansetzen, das heißt, sie gilt gleichermaßen für Autofahrer, Fußgänger, Radler, Motorrad-, Bus- und Bahnfahrer.

 

Konsequenz für Arbeitgeber: Bei ihnen kann die erhöhte Entfernungspauschale zu höheren Zuschüssen für die PKW-Nutzung von Arbeitnehmern führen, die mehr als 20 Kilometer Anfahrt zu Ihrer Tätigkeitsstätte haben. Die Zuschüsse für die PKW-Nutzung können Arbeitgeber bis zur Höhe der neuen Entfernungspauschale mit 15 Prozent Pauschalsteuer belegen.

 

Quelle

Quelle: ID 47057082