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· Lohnsteuer

BFH urteilt: Unbelegte Brötchen vom Chef sind kein Frühstück, also kein steuerpflichtiger Lohn!

Bild: © Floydine - stock.adobe.com

| Belegt oder nicht belegt ‒ das ist der entscheidende Unterschied bei Brötchen, wenn es um die Einordnung im lohnsteuerrechtlichen Sinne geht. Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach mit seiner Entscheidung dem Finanzamt, dass einem westfälischen Unternehmer das werktäglich spendierte trockene Brot nebst Heißgetränk als steuerpflichtiges Frühstück anrechnen wollte. |

 

  • Grundsatz

Wenn Sie als Arbeitgeber Mahlzeiten bezahlen, so sind das einkommensteuerpflichtige Zuwendungen.

 

Im konkreten Fall aus dem Jahr 2011 ging der Fiskus davon aus, dass Brötchen und Heißgetränk zusammen eine Mahlzeit ergeben. Das Unternehmen habe daher 1,57 Euro (in 2019 wären es 1,77 Euro) je Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag als steuerpflichtig zu behandeln und Lohnsteuer an das Finanzamt zu zahlen.

BFH-Urteil: Der Belag entscheidet über die Steuerpflicht

Wenn Sie Ihren Angestellten jeden Arbeitstag verschiedene trockene Brötchensorten zur Selbstbedienung sowie Heißgetränke aus einem Getränkeautomat unentgeltlich zur Verfügung stellen, ist das nicht steuerpflichtig.

 

Ohne Aufstrich oder sonstigem Belag ist es kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so der BFH (Urteil vom 03.07.2019, Az. VI R 36/17).

 

Die Argumente des BFH

Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken habe lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient. Das sind nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die abzugrenzen sind.

 

Am Grundsatz ändert sich ansonsten nichts: Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer könne zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liege grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt reiche.

 

FAZIT | Die Entscheidung liest sich kurios, war aber im Prinzip überfällig! Denn in Zeiten der Personalknappheit suchen Arbeitgeber regelmäßig nach Lösungen, die soziale Atmosphäre in Unternehmen aufzulockern und annehmlich zu gestalten. Manche bieten Obstteller, andere eben trockene Brötchen. Kaffee oder Tee sind geradezu selbstverständlich. Insofern sollten Sie solche Gestaltungen in jedem Fall nutzen!

 

(JT mit PM BFH 58 vom 19.9.2019)

Quelle: ID 46173710