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· Gesetzgebung und BMF-Schreiben

Liquiditätshilfe mit pauschalem Verlustrücktrag ‒ So geht‘s

Bild: © pathdoc - stock.adobe.com

| Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags beantragen (BMF 24.4.20, IV C 8 - S 2225/20/10003 :010, Abruf-Nr. 215391 ). |

 

MERKE |

  • Von einer Betroffenheit geht das BMF regelmäßig aus, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf 0 Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.
  • Das vereinfachte Verfahren gilt nur für die Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer (inkl. Kirchensteuer und Soli).
 

So wird der pauschale Verlustrücktrag ermittelt

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 Euro abzuziehen. Auf dieser Basis werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Das Prozedere hat das BMF in einem Beispiel verdeutlicht:

 

  • Beispiel (verknappt) | A hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Für 2019 hat A Vorauszahlungen zur Einkommensteuer von 24.000 Euro entrichtet. Erwarteter Gewinn bei Festsetzung für 2019 waren 80.000 Euro.
  • Für 2020 wurden Vorauszahlungen von 6.000 Euro je Quartal festgesetzt. Für das erste Quartal hat A gezahlt. Nun bricht der Umsatz (Corona-Krise) ein, die Fixkosten laufen weiter.

 

A stellt Antrag zur Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf 0 Euro.

  • Das Finanzamt setzt das um und erstattet die schon eine geleistete Vorauszahlung.

 

A stellt Antrag zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 im Pauschalverfahren. Er erwartet für 2020 erhebliche negative Einkünfte.

 

  • Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen mittels pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 Euro (15 Prozent von 80.000 Euro) auf 18.000 Euro herab. Die Überzahlung von 6.000 Euro wird erstattet.
  • Im Rahmen der erstmaligen Veranlagung für 2019 in 2020 ergibt sich (mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020) eine Nachzahlung von 6.000 Euro, die das Finanzamt bis einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides für 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos stundet.
  •  

2021 gibt A seine Einkommensteuererklärung für 2020 ab.

 

  • Variante 1: Für 2020 ergibt sich ein Verlust, der durch den Verlustrücktrag (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) zu einer Steuerminderung für 2019 um mindestens 6.000 Euro führt. Die anlässlich der vorherigen Steuerfestsetzung bewilligte Stundung entfällt. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.
  •  
  • Variante 2: Für 2020 ergibt sich entgegen der ursprünglichen Prognose kein rücktragsfähiger Verlust. Die gestundete Nachzahlung für 2019 ist innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu entrichten. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen
 

 

Beachten Sie | Das BMF gewährt auch auf Antrag verlängerte Fristen bei der Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen (BMF-Schreiben vom 23.04.2020, Az. IV A 3 - S 0261/20/10001 :005). Voraussetzung: Der Arbeitgeber oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte sind nachweislich unverschuldet daran gehindert, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung beträgt maximal zwei Monate.

 

 
Quelle: ID 46629360