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· BFH-Beschluss

Steuerschuld-Vollstreckung durchgesetzt! In diesen Fällen greift kein Aufschub ...

Bild: Daniel Schvarcz, Bundesfinanzhof

| Wegen der Coronapandemie hatte das Bundesfinanzministerium schon im März entschieden, steuerliche Vollstreckungsmaßnahmen bis 31.12.2020 auszusetzen. Diese Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 19.03.2020, Az. IV A 3 -S 0336/19/10007 :002) erfasst allerdings nicht bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 30.07.2020 (Az. VII B 73/20) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden. |

Der Fall

Ein in der EU ansässiges Seeschiffahrtsunternehmen wies erhebliche Steuerschulden aus, die bereits im Jahr 2019 festgesetzt worden waren. Aufgrund dieser Rückstände richtete der EU-Mitgliedstaat ein Vollstreckungsersuchen an Deutschland. Das zuständige Finanzamt erließ daraufhin im Februar 2020 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen mehrere deutsche Banken, bei denen die Antragstellerin Konten unterhielt.

 

Dagegen wendete sich die Antragstellerin mit dem Argument, aufgrund ihrer durch die Corona-Pandemie bedingten erheblichen Einnahmeausfälle müsse entsprechend dem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.

Die Entscheidung

Die Vollstreckung wird nicht ausgesetzt! Im BMF-Schreiben ist von einem „Absehen“ von Vollstreckungsmaßnahmen die Rede. Das deute darauf hin, dass sich die Verschonungsregelung nur auf solche Vollstreckungsmaßnahmen beziehe, die noch nicht durchgeführt worden seien. Dem Wortlaut des Schreibens lässt sich nicht entnehmen, dass bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen ‒ wie von der Antragstellerin begehrt - wieder aufgehoben oder rückabgewickelt werden müssten.

 

Beachten Sie | Diese Sichtweise gilt auch für inländische Sachverhalte, in denen der Vollstreckungsschuldner in Deutschland ansässig und mit der Zahlung von deutschen Steuern säumig geworden ist.

 

MERKE |

  • 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzbehörden das BMF-Schreiben nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen anwenden, die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens durchgeführt worden sind.
  • 2. Steuerschuldner, gegen die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens vollstreckt worden ist, können um Übrigen ‒ wie immer ‒ um Rechtsschutz nach den allgemeinen Regeln (z.B. § 258 AO) ersuchen.
 

(JT mit PM 038/20 BFH zum Beschluss vom 30.07.2020, Az. VII B 73/20)

Quelle: ID 46908518