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· Betriebsschließungsversicherungen

Keine Einstandspflicht für Versicherer bei behördlich angeordneter Schließung wegen Corona

Bild: motorradcbr - Fotolia

| Eine in Bedingungen von sogenannten Betriebsschließungsversicherungen enthaltene Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern zur Bestimmung des Versicherungsumfangs kann abschließend sein. Sind in der Auflistung des Versicherungsumfangs behördlich angeordnete Schließungen von Betrieben zur Verhinderung des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht enthalten, besteht für den Versicherer keine Einstandspflicht. Zu diesem für betroffene Versicherungsnehmer wenig schönen Ergebnis kam das Oberlandesgericht (OLG) Köln in zwei Urteilen (OLG Köln, Urteile vom 07.09.2021, Az. 9 U 14/21 und 9 U 18/21). Das OLG hat in beiden Fällen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. |

 

Fall: Behördlich angeordnete betriebliche Schließungen im ersten Lockdown ‒ Versicherer leisteten dafür nicht

In den entschiedenen Fällen haben die Kläger jeweils Versicherungsleistungen aus einer sogenannten Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit im März 2020 auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) behördlich angeordneten Schließungen ihrer Betriebe (sog. erster Lockdown) geltend gemacht. Die jeweiligen Versicherungsbedingungen sahen jeweils eine Entschädigungspflicht bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen infolge Auftretens meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger vor und enthielten eine entsprechende Auflistung („Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger (…) sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (…).“) Die Kläger hatten sich darauf berufen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sei; darüber hinaus sei sie unklar und damit unwirksam.

 

OLG Köln: Versicherer haben Leistungsumfang ausdrücklich abschließend beschrieben

Wie schon die Vorinstanzen hat auch das OLG Köln sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und die Auffassung der Versicherer bestätigt, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger erstreckt. Es handele sich hier um eine für den „verständigen Versicherungsnehmer“ abschließende Aufzählung. Der Begriff „namentlich“ erfolge hier nicht adverbial im Sinne von „insbesondere“, sondern adjektivisch im Sinne von „ausdrücklich benannt“.

 

Die entsprechenden Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch wirksam. Weder liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor noch enthielten sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer müsse vor Augen stehen, dass es aufgrund der Vielzahl der in diesem Zusammenhang möglichen Versicherungsfälle zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer geboten ist, den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren und eine entsprechende Prämienkalkulation vorzunehmen. Eine Aushöhlung oder Entwertung des nach dem Vertragszweck beabsichtigten Versicherungsschutzes sei insgesamt nicht zu erkennen.

 

 

 

Quelle

Quelle: ID 47640393