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Corona-Pandemie: Neue Arbeitschutzregel präzisiert veränderten Arbeitsschutzstandard

Bild: © Me studio - stock.adobe.com

| Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zur Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GmBl) freigegeben. Sie tritt sofort in Kraft. |

 

Die Arbeitsschutzregel (Download unten im Kasten) konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie (gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz) die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen. Andere spezifische Vorgaben, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, bleiben unberührt.

 

Die enthaltenen Maßnahmen der Arbeitsschutzregel richten sich an alle Bereiche des Wirtschaftslebens. Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern. Abstand, Hygiene und Masken bleiben dafür auch weiterhin die wichtigsten Instrumente.

 

Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.

 

Die Regel wurde gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt.

 

 

 

Checkliste / Zehn Gebote zum neuen Arbeitsschutzstandard

  • 1. Passen Sie den Arbeitsschutz an: In Abhängigkeit zum Pandemieverlauf müssen Sie flexibel reagieren (Infektionsschutz hat höchste Priorität).
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  • 2. Nutzen Sie die Sozialpartnerschaften: Binden Sie Arbeitsschutzexperten ein und weiten Sie ggf. die arbeitsmedizinische Vorsorge aus!
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  • 3. Sicherheitsabstand (1,5 Meter): Dieser ist universell auch bei der Arbeit einzuhalten ‒ in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen! Das erreichen Sie durch Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen.
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  • 4. Abläufe organisieren: Beschäftigte sollen möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben! Beachten Sie das bei Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro.
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  • 5. Grundsatz „Niemals krank zur Arbeit!“ hat Priorität. Personen mit erkennbaren Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) haben den Arbeitsplatz zu verlassen bzw. müssen zu Hause bleiben, bis der Verdacht aufgeklärt ist.
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  • 6. Zusätzlicher Schutz bei unvermeidlichem Kontakten: Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden müssen Sie Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung stellen.
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  • 7. Zusätzliche Hygienemaßnahmen: Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender sind bereitzustellen. Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen müssen Sie verschärfen. „Nies-/Hust-Etikette“ sind einzuhalten!
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  • 8. Risikogruppen besonders schützen: Viele bangen um ihre Gesundheit. Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt ermöglicht individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Auch Vorerkrankungen und Ängste können hier besprochen werden. Wenn Sie Kollegen zu Risikogruppen zuordnen können, ergreift Sie die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen.
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  • 9. Pandemievorsorge sicherstellen! Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren zu können, sollten Sie betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge erarbeiten. Verfolgen Sie z.B Infektionsketten.
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  • 10. Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz „Gesundheit geht vor!“ Als Arbeitgeber unterstützen Sie und Ihr Führungskräfte-Team, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise müssen erklärt und ggf. eingeübt werden.
 

(JT mit PM BMAS)

Quelle: ID 46807736