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· Corona-Beihilfe /-Unterstützung

Update! Steuerfreie Corona-Beihilfe (bis 1.500 Euro) wird bis 31.03.2022 verlängert

Bild: © Joachim Wendler - stock.adobe.com

von Jörg Thole, Chefredakteur, IWW Institut

| Nun kommt ‒ nach schriftlicher Befragung der Mitglieder des Finanzausschusses im Bundestag ‒ die Verlängerung bis 31.03.2022. Es ist also keine Eile geboten, ob Sie einen Corona-Bonus (steuerfreie Beihilfe / Unterstützung bis 1.500 Euro) jetzt an Ihre Mitarbeiter ausschütten wollen ‒ oder erst später. Entscheidend ist, dass er seit Laufzeitbeginn 01.03.2020 nur einmal von Ihnen an die Mitarbeiter ausbezahlt werden kann. Alle Regeln hier im Kurzüberblick. |

Entscheiden Sie, ob Sie die steuerfreie Option ausnutzen

Seit 01.03.2020 ist diese steuerfreie Option seitens der Bundesregierung im § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 (BGBl 2020 Teil I Seite 3096) festgeschrieben. Mit Beschluss des Finanzausschusses aller Fraktionen wird nun die Frist vom 30.06.2021 bis zum 31.03.2022 verlängert. Der Bundesrat wird dem zustimmen.

 

Bild: Drucksache 19/28925

Bei der steuerfreien Beihilfe / Unterstützung bis 1.500 Euro handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag. Das heißt: Es steht Ihnen frei, niedrigere oder auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Allerdings bleiben diese immer nur bis 1.500 Euro steuerfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wäre steuer- und beitragspflichtig.

 

Die steuerfreie Beihilfe / Unterstützung kann für jedes Dienstverhältnis gesondert geleistet werden: Hat der Arbeitnehmer also mehrere Dienstverhältnisse, kann er bis zu 1.500 Euro auch mehrfach erhalten. Ausnahme: Mehrere Dienstverhältnisse im Kalenderjahr bei ein und demselben Arbeitgeber. Dann sind 1.500 Euro die Obergrenze.

 

 

Beachten Sie |

  • Deklarieren Sie die Beihilfe / Unterstützung immer „zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise“.
  • Zahlen Sie die Beihilfe / Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aus.
  • Die Steuerbefreiung gibt es nicht, wenn damit nebenbei ein Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsumwandlungen stattfinden soll.

 

Lesen Sie dazu § 8 Abs. 4 EStG zum Jahressteuergesetzes 2020.

Aufzeichnungs- /Dokumentationspflicht

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LSt-DV)). Damit werden sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung erkennbar. Soweit keine Verpflichtung zur Führung von Lohnunterlagen besteht (zum Beispiel im Falle der Teilnahme eines privaten Arbeitgebers am Haushaltsscheckverfahren), genügt ein einfacher Zahlungsnachweis.

 

Die steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung ist nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Sie unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Steuerfreibetrag gibt es nur einmal im Zeitraum

Wenn Sie den Steuerfreibetrag von maximal 1.500 Euro bereits im vergangenen Jahr (seit 01.03.2020) genutzt haben, können sie den nicht in diesem Jahr nochmal ansetzen ‒ und insgesamt 3.000 Euro ausschütten! Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wurde über die Jahresgrenze hinaus zunächst bis 30.06.2021 und jetzt nochmal bis 31.03.2022 verlängert.

Keine Umwidmung bereits vereinbarter Sonderzahlungen

Als Arbeitgeber können Sie vereinbarte Sonderzahlungen (die vor dem 01.03.2020 verabredet wurde) nicht in steuerfreie Leistungen nach dem § 3 Nr. 11a EStG umwandeln. Das nachträgliche Umwidmen in eine Corona-Beihilfe / -Unterstützung ist ausgeschlossen.

 

  • Beispiel

Der Ausschluss ist z. B. bereits dokumentiert, wenn Sie für eine Sonderzahlung in der Bilanz zum 31.12.2019 eine Rückstellung gebildet haben oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden.

 

Beachten Sie den Startzeitpunkt der Beihilfeoption: 01.03.2020!

Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 01.03.2020 getroffen wurden, können nicht als steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen gewährt werden.

 

Beachten Sie die Umkehrung der Regel

Soweit vor dem 01.03.2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder rechtliche Verpflichtungen zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden haben, kann unter Einhaltung von § 3 Nr. 11a EStG anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Corona-Beihilfe oder -Unterstützung gewährt werden.

Auch Leistungsprämien können Sie nicht umwandeln

Leistungsprämien beruhen auf arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Vereinbarungen. Eine Umwandlung oder Umqualifizierung in eine steuerfreie Beihilfe oder -Unterstützung ist grundsätzlich nicht möglich.

Corona-Bonus statt Abfindung: Ja, das geht

Es steht Ihnen frei, anstelle einer üblichen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes die steuerfreie Beihilfe / Unterstützung zu zahlen.

 

Beachten Sie | Abfindungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehen, die vor dem 01.03.2020 beendet wurden, können nicht in steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen umqualifiziert oder umgewandelt werden können.

Überstunden ‒ bei bisherigem Freizeitausgleich ist Umwandlung möglich

Soweit vor dem 01.03.2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war), ist die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung zulässig.

 

Beachten Sie | Der Arbeitnehmer muss im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichten oder sich die Überstunden kürzen lassen. Die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist dann erfüllt.

 

Zwingend müssen Sie jedoch die Deklaration als steuerfreie Beihilfe / Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise beachten und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 11a EStG einhalten.

Für Minijobber können Sie die Beihilfe auch zahlen

Auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) können Sie die Beihilfe / Unterstützung zahlen, weil sie nach § 1 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gehören. Es muss auch keine Angemessenheitsprüfung erfolgen.

 

Beachten Sie | Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen muss die Gewährung einer der Beihilfe oder Unterstützung jedoch auch unter Fremden üblich sein (Fremdvergleichsgrundsatz).

Tarifverträge können Corona-Bonus bereits vorsehen

Wenn Sie tarifgebunden sind, kann dort die steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bereits enthalten sein (§ 8 Abs. 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 (BGBl 2020 Teil I Seite 3096)). Gleiches gilt für Betriebsvereinbarungen oder auch einzelvertragliche Regelungen.

Bei Kurzarbeitergeld kann die Beihilfe ein AG-Zuschuss sein

Arbeitgeber können anstelle eines arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld auch die steuerfreie Beihilfe / -Unterstützung zahlen.

 

Beachten Sie | Die Zahlung ist unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird.

 

Zwingend müssen Sie jedoch die Deklaration als steuerfreie Beihilfe / Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise beachten und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 11a EStG einhalten.

§ 3 Nr. 11a EStG gilt für private wie öffentliche Arbeitgeber

Es gibt keinen Unterschied, ob Sie ein privater oder öffentlicher Arbeitgeber sind. Alle Arbeitgeber können bei Einhaltung der aufgeführten Voraussetzungen gleichermaßen steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewähren.

Gefahr verdeckter Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Bei Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann die Zahlung von steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. In diesem Fall scheidet die Steuerfreiheit aus.

 

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorliegen, sondern eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben ist (Hinweis 8.5 Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis des Körperschaftsteuer-Handbuchs 2015).

 

Zwingend müssen Sie jedoch die Deklaration als steuerfreie Beihilfe / Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise beachten und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 11a EStG einhalten.

 

Quelle: FAQ „Corona“ (Steuern) des BMF - Stand 21.04.2021

Quelle: ID 47383438