Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo

· Arbeitsrecht | Unwetter

Weiterer Sturm folgt auf Orkantief „Sabine“: Müssen Arbeitnehmer dann zur Arbeit gehen?

Wieder orkanartiger Sturm über Deutschland: Immer im Winter. Schon im Januar 2018 hatte der Orkan "Friederike" mehrere Bäume in NRW entwurzelt. Im vergangenen Jahr fiel der Karneval wegen "Bennet" vielerorts aus. Und dieses Jahr wütet "Sabine" über Deutschland.
Bild: © Picture-Factory - stock.adobe.com

von Jörg Thole, Chefredakteur, IWW Institut

| Sturmtief „Sabine“ tobte am Wochenende und am Montag (10.02.2020) von Schleswig-Holstein über NRW und dann quer durch ganz Deutschland. Windböen bis über 160 km/h wurden gemessen. Schulen gaben den Kindern teilweise „sturmfei“. Das nächste Sturmtief entwickelt sich bereits auf dem Atlantik und steuert auf Deutschland zu. Doch was ist mit Arbeitnehmern, wenn der Wetterdienst warnt: „Verlassen Sie nicht das Haus?“ Dürfen Arbeitnehmer dann zu Hause bleiben oder müssen Sie zum Job fahren? CE Chef easy klärt auf. |

 

2018 war es der Orkan „Friederike“, der am 18.01.2018 über das Land fegte. Der Deutsche Wetterdienst warnte damals vor Böen bis zu 160 km/h (Wind-Stärke 12). Vergangenes Jahr war es „Bennet“, als zum Karneval die Rosenmontageszüge in Münster, Düsseldorf und Essen abgesagt werden mussten. Doch was gilt in solchen Extremfällen? Dürfen die Mitarbeiter zu Hause bleiben, wenn der Deutsche Wetterdienst derartige Warnungen ausgibt? Ja, sie dürfen. Ob Sie als Arbeitgeber dann aber auch den Lohn fortzahlen müssen, steht auf einem anderen Blatt!

 

 

 

 

Wenn Meteorologen empfehlen, das Haus nicht mehr zu verlassen, geht es um die Gesundheit und Sicherheit. Eventuell versperren Bäume den Weg oder es fliegen Dachziegel von Dächern. Nach Angaben der Bild-Zeitung rät Dr. Otto N. Bretzinger (Jurist und Journalist): „Höhere Gewalt als Verspätungsgrund kann eine Abmahnung ausschließen. Aber das ist nicht gleich jede Wetterkapriole. Erst wenn beispielsweise der Deutsche Wetterdienst dazu aufruft, nicht auf die Straße zu gehen, wäre so ein Grund gegeben.“

 

Beachten Sie | Der Arbeitnehmer muss sich ‒ wenn er den Dienst nicht antreten kann ‒ mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen und seine Lage schildern. Gewähren Sie in derartigen Extremsituationen den kurzzeitigen Ausfall.

Abmahnung/Kündigungsandrohung ohne Erfolgsaussicht

Eine Abmahnung oder Kündigungsandrohung sollten Sie als Chef in solchen Fällen nicht aussprechen. Das hat kaum Aussicht auf Erfolg. Das Strumtief hat vielfach gezeigt, dass selbst Schulen geschlossen blieben - oder Kinder nach Hause geschickt wurden.

 

Es ist eine Abwägungsfrage: Dabei steht der Grundsatz, dass Arbeitnehmer pünktlich zur Arbeit erscheinen müssen. Das „Wege-Risiko“ liegt also immer beim Arbeitnehmer. Die Zeitschrift für medizinische Prävention berichtet von einer Arbeitswege-Studie, die gezeigt hat, dass auch Kraftradfahrer und Fahrradfahrer im Vergleich zu anderen Verkehrteilnehmern ein deutlich erhöhtes Wegeunfall-Risiko tragen.

Lohnfortzahlung: Nur in Einzelfällen

Zwar steht im Bürgerlichen Gesetzbuch: Hindert ein „in seiner Person liegender Grund“ den Arbeitnehmer „ohne Verschulden“ kurzfristig daran, seine Arbeit zu tun, muss der Arbeitgeber den Lohn zahlen (§ 616 BGB).

 

Ein solcher Grund kann ein Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit sein, der dazu führt, dass der Mitarbeiter zu spät zur Arbeit kommt. Auch ein Todesfall im engsten Familienkreis, die Niederkunft der Ehefrau oder ein Arztbesuch rechtfertigen das Fernbleiben vom Arbeitsplatz.

 

Wichtig | Der Verhinderungsgrund darf sich hingegen nicht auf einen größeren Personenkreis erstrecken oder objektiv gegeben sein. So sind Glatteis, Überschwemmungen, witterungsbedingte Fahrverbote ‒ oder eben der Orkan „Friederike“ anders zu bewerten.

 

Der Grund für derartige Einschränkungen liegt in der Risikoverteilung nach § 616 BGB. Danach ist mit dem Ausfall einzelner Arbeitnehmer immer zu rechnen. In diesem Fall belastet den Arbeitgeber die Lohnfortzahlung nur gering. Würden jedoch etliche Mitarbeiter ausfallen, sieht die Sachlage anders aus.

 

Darüber hinaus darf die Verhinderung nur kurze Zeit andauern (in der Regel deckt § 616 nur wenige Tage pro Jahr).

 

TIPP | Nutzen Sie die Möglichkeit, die ausgefallenen Arbeitsstunden nacharbeiten zu lassen. Zwar besteht nach § 611 ein grundsätzlicher Lohnanspruch des Arbeitnehmers. Jedoch ist dieser nach §326 Abs. 1 BGB erloschen, denn als Arbeitgeber haben Sie die Naturkatastrophe nicht zu vertreten.

 

Betriebsrisiko liegt beim Arbeitgeber

Das Risiko, dass Sie Ihre Aufträge nicht abwickeln können, liegt allein bei Ihnen. Das Arbeitnehmerinteresse ist dagegen darauf ausgerichtet, dass die Vergütung trotz des Ausfalls fließt. Mancher Arbeitnehmer wird daher für die nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen. Ob Sie dem entsprechen, hängt jedoch davon ab, ob es ein Einzelfall ist oder eine Vielzahl von Angestellten betrifft.

Verspätung wegen Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel ‒ Lohnanspruch?

Das Wegerisiko ist hier vom Betriebsrisiko abzugrenzen: Der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass er rechtzeitig zum Arbeitsplatz kommt. Das gilt auch, wenn Bus und Bahn stillstehen. Ist ein Arbeitnehmer deswegen nicht rechtzeitig vor Ort, kann er vom Arbeitgeber für die Zeit des Ausfalls keine Vergütung beanspruchen. Dies gilt umso mehr, wenn zum Beispiel der Ausfall des Schienenverkehrs frühzeitig über die Medien angekündigt wurde. Dann müssen Bahnfahrer eine alternative Reiseplanung vornehmen.

Quelle: ID 45096450