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· Gesetzesänderung

Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeweitet

Homeoffice und Kinderbetreuung nebenbei: In Zeiten der Coronakrise wird das für viele Arbeitnehmer zum Regelfall.
Bild: © Marina Andrejchenko - stock.adobe.com

| Mit der am 23.04.2021 in Kraft getretenen Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 weiter ausgeweitet. So steigt der Anspruch auf Kinderkrankengeld 2021 von 20 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf nun 60 Tage. Bei mehreren Kindern gilt ein Anspruch von maximal 65 Tagen, bei allein Erziehenden maximal 130 Tage. |

 

Das Kinderkrankengeld soll berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Ein Anspruch auf das erweiterte pandemiebedingte Kinderkrankengeld besteht nicht nur dann, wenn das eigene Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung zu Hause erforderlich ist. Das gilt u. a. dann, wenn die Schule, die Kita, oder auch die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist, die Präsenzbetreuung untersagt ist oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind.

 

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind unter zwölf Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, besteht der Anspruch auch über das zwölfte Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.

 

Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern sowie privat krankenversicherte Selbstständige können einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG geltend machen. Dieser Anspruch ruht allerdings für beide Elternteile, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht.

 

 

 

(Ke)

 

Quellen

  • LGP Löhne und Gehälter professionell (iww.de/lgp)
Quelle: ID 47371985