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Corona-Infektionen im Unternehmen: Wann besteht ein meldepflichtiger Versicherungsfall?

Bild: Oliver Boehmer - bluedesign® - Fotolia

| Trotz aktuell rückläufiger Zahlen ist das Thema Corona auch in Unternehmen omnipräsent. Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer mit SARS-CoV-2 infiziert ist und sich die Infektion möglicherweise am Arbeitsplatz zugezogen hat? Sind diese Infektionen meldepflichtige Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten? Da solche Fragen aktuell vermehrt bei Berufsgenossenschaften und Unfallkassen eingehen, sah sich ihr Spitzenverband ‒ die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), veranlasst, in einer Pressemitteilung Orientierung zu geben. CE fasst die wichtigsten Inhalte zusammen. |

 

Arbeitnehmer sollen ihren Arbeitgeber über ihre COVID-19-Erkrankung informieren

Bei einer Erkrankung an COVID-19 kann es sich um einen Arbeits-/Schulunfall oder eine Berufskrankheit handeln. Sind Beschäftigte erkrankt und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie sich bei der Arbeit infiziert haben, sollten sie ihren Arbeitgeber informieren.

 

In diesen Fällen müssen Arbeitgeber COVID-19-Fälle melden

Arbeitgeber, Krankenkassen sowie Ärzte müssen COVID-19-Fälle der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse unter folgenden Voraussetzungen melden:

 

  • Der oder die Versicherte ist an COVID-19 erkrankt.
  • Eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist nachgewiesen.
  • Bei der Arbeit kam es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder einem größeren Infektionsausbruch.
  • Bei Beschäftigten im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren ist eine Berufskrankheit anzuzeigen. Hierfür stellen die Unfallversicherungsträger und die DGUV ein eigenes Formular zur Verfügung.
  • Bei Beschäftigten in anderen Branchen kann eine Erkrankung an COVID-19 ein Arbeitsunfall sein. Meldepflichtig ist dieser, wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder zum Tode geführt hat.

 

Auch Versicherte können einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit formlos anzeigen. Dies sollte dann geschehen, wenn sie Anlass haben anzunehmen, dass die Infektion bei der Arbeit geschehen ist (z. B. bei einem engen Kontakt mit einer infizierten Person) und wenn der Arzt nicht nur eine Infektion mit dem Coronavirus, sondern auch die Erkrankung COVID-19 diagnostiziert hat.

 

Symptomlose Corona-Infektionen nicht meldepflichtig, aber Eintrag ins Verbandbuch dringend zu empfehlen

Verläuft die Infektion mit dem Coronavirus zunächst symptomlos oder milde, gilt ‒ wie auch sonst bei leichten Unfällen oder Erkrankungen ‒ die Empfehlung: Alles, was mit der Infektion zusammenhängt, sollte im Verbandbuch des Unternehmens dokumentiert werden. Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu einer schweren Erkrankung, helfen diese Daten der Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft bei ihren Ermittlungen. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht entgegen.

 

  • Hintergrund: Arbeitgeberpflicht zum Führen eines Verbandbuchs

Unternehmen und Einrichtungen müssen Anlässe, bei denen Erste Hilfe geleistet wurde, aufzeichnen. Dazu verpflichtet sie das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei nicht meldepflichtigen Unfällen oder Erkrankungen helfen diese Aufzeichnungen, falls wider Erwarten Spätfolgen auftreten. Die Daten sind in einem sogenannten Verbandbuch zu sammeln und fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte schützen.

 

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit? Das klären die Unfallversicherungsträger

Erhalten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Unfallmeldung oder eine Verdachtsanzeige auf Vorliegen einer Berufskrankheit, klären sie automatisch selbst, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt. Weitere Anträge müssen nicht gestellt werden. Welche Informationen laut DGUV im Fall von COVID-19 als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall eine Rolle spielen, ist hier nachzulesen.

 

 

(Ke)

 

Quellen

  • PM DGUV: Symptomlose Corona-Infektionen kein meldepflichtiger Versicherungsfall
Quelle: ID 47411757