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· Coronavirus | Drohende Pandemie

Lohnfortzahlung bei behördlich angeordneter Betriebsschließung? Kurzarbeit wäre eine Option

Bild: Ramona Heim

| Muss ein Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung des Infektionsschutzes (drohende Pandemie) vorübergehend geschlossen werden, so tragen die Arbeitgeber zunächst mal das Betriebsrisiko. Das hat ein Sprecher des Bundesarbeitsministeriums dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) gesagt. Die Arbeitnehmer behielten im Grundsatz ihren Entgeltanspruch, wenn sie deswegen nicht arbeiten können. Aber: Ganz so einfach ist das nicht. |

Bedroht Coronavirus nach Italien auch Deutschland?

Aktuell steigt in Deutschland die Zahl der Corona-Fälle stetig an. „Wir befinden uns am Beginn einer Epidemie“, so Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) gestern im Rundfunk. Stand Donnerstag (27.02.20) vermeldet Bild.de zehn Infizierte ‒ darunter:

  • Ein Mann kämpft Medienberichten zufolge im Uniklinikum Düsseldorf ums Überleben, seine Frau ist auch infiziert; weitere drei Infizierte gebe es in NRW.
  • in Baden-Württemberg seien vier Personen betroffen; zwei bestätigte Fälle werden im Landkreis Göppingen behandelt,
  • ein Soldat in Koblenz steht als Verdachtsfall unter Quarantäne und so weiter ...

 

 

Was in Italien bereits passiert ist (aktuell 374 bestätigte Corona-Fälle), könnte auch Deutschland drohen, wenn die akute Gefahr einer Pandemie durch den Coronavirus (Covid-19) besteht: behördlich angeordnete Betriebsschließungen. Das Bundesarbeitsministerium sagte dem RND, dass die ausgefallenen Arbeitszeiten dann grundsätzlich nicht nachgearbeitet werden müssten.

Lohnfortzahlung als Betriebsrisiko?

Wie es weiter heißt, seien die Arbeitnehmer zwar arbeitsfähig und arbeitsbereit, können aber „aus Gründen nicht beschäftigt werden, die in der betrieblichen Sphäre des Arbeitgebers liegen“, fasst das RND die Aussage des Bundesministeriums zusammen. Auch von außen auf den Betrieb einwirkende Umstände, die sich als höhere Gewalt (z.B. Unwetter) darstellten, gehören dazu. Soweit der Arbeitgeber keine Ausweichmöglichkeit anbieten kann, müsse auch nicht nachgearbeitet werden, heißt es.

 

Beachten Sie | Ganz so einfach ist es aber nicht. Rechtlich strittig ist es immer dann, wenn weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber den Ausfall zu vertreten haben. Auch Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen könnten eindeutigere Regelungen beinhalten, nach denen Sie ggf. auch ausgefallene Arbeitszeit zu einem späteren Zeitpunkt nacharbeiten lassen können.

 

Tipp | Im Zweifel Kurzarbeit beantragen

Arbeitgeber sollten nicht zögern und im Zweifel Kurzarbeitergeld beantragen. Das entlastet sie, weil dann auch das Arbeitsamt (Bundesagentur für Arbeit) zahlen muss. Stellen Sie dabei auf das in § 96 Abs. 3 SGB  III beschriebene „unabwendbare Ereignis“ ab, dass erhebliche Arbeitsausfälle zur Folge hatte.

 

  • § 96 Abs.3 SGB III

Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.

 

Eine Garantie, dass das beantragte Kurzarbeitergeld auch fließen wird, obliegt aber der behördlichen Prüfung des Einzelfalls.

Was, wenn Kindertagestätten / Schulen geschlossen werden?

Auch hier könnten Eltern gezwungen sein, die Kinder zu Hause zu betreuen.

 

Beachten Sie | Der Arbeitnehmer muss sich ‒ wenn er den Dienst nicht antreten kann ‒ mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen und seine Lage schildern. Gewähren Sie in derartigen Extremsituationen nur kurzzeitig den Ausfall. Die Eltern sind auch in der Pflicht, alternative Betreuungsmöglichketen zu finden.

 

Tipp | Setzen Sie auf die Einsicht Ihrer Mitarbeiter: Schlagen Sie vor, dass zum Beispiel ausnahmsweise

  • von zu Hause aus (Homeoffice) gearbeitet werden kann oder
  • zunächst einmal Überstunden abzubauen sind.

 

Ähnlich wie bei Sturmwetterlagen greift hier § 616 BGB.

 

  • § 616 Vorübergehende Verhinderung

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

 

Weiterführender Link

 

 

(JT mit Informationen des RND)

Quelle: ID 46384022