Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2013 · IWW-Abrufnummer 130702

    Landgericht Mannheim: Urteil vom 18.01.2008 – 1 S 99/07

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LG Mannheim, 18.01.2008

    1 S 99/07

    In dem Rechtsstreit

    ...

    wegen Forderung

    hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2007 unter Mitwirkung von

    Vizepräsident des Landgerichts Perron

    Vors. Richter am Landgericht Dr. Kircher

    Richterin am Landgericht Beißert

    für Recht erkannt:
    Tenor:

    1.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 25.05.2007 - 3 C 312/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung erster Instanz wie folgt neu gefasst wird:

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithilfe.
    2.

    Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und die Kosten der Streithilfe in zweiter Instanz.
    3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    (Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

    Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

    Das Amtsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die Kammer folgt den Gründen des erstinstanzlichen Urteils mit folgender Maßgabe:

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien, die Beklagte, vertreten durch ihre Mutter, eine mündliche Vereinbarung dahin getroffen haben, dass der Kläger die von ihm erbrachten ärztlichen Leistungen betreffend die Oberarmreduktion bei der Beklagten privatärztlich abrechnen darf.

    Die Zusage einer von der Beklagten für die ärztlichen Leistungen des Klägers zu erbringenden Vergütung hätte gemäß § 18 Abs. 8 Nr. 2 und 3 des zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Bundesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen geschlossenen Bundesmantelvertrages-Ärzte schriftlich erfolgen müssen. Hiernach darf der Arzt gegenüber einem gesetzlich versicherten Patienten nur dann eine Vergütung fordern, wenn ihm diese von dem Patienten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt wird. Es liegt damit die Vereinbarung einer Schriftform (§ 127 BGB) vor, an die der Kläger, der über eine kassenärztliche Zulassung verfügt, gebunden ist. Diese wirkt sich zu Gunsten der Beklagten aus.

    Das bedeutet, dass eine privatärztliche Liquidation nur unter der Voraussetzung wirksam wäre, wenn sie vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt worden wäre.

    Hieran fehlt es im vorliegenden Falle.

    Die von der Beklagten mit dem ... krankenhaus getroffenen Wahlleistungsvereinbarung

    (Anlage K 1; I, 19) umfasst die durch den Kläger durchgeführte Operation gerade nicht.

    Sie erfasst, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, die an der Behandlung der Klägerin beteiligten angestellten Ärzte des ... krankenhauses, zu denen der Kläger nicht gehört.

    Auch soweit sie für die von diesen veranlassten Leistungen von Ärzten außerhalb des Krankenhauses gilt, kommt sie dem Kläger nicht zu Gute. Die von ihm durchgeführte Oberarmreduktion bei der Beklagten wurde nicht von den behandelnden Ärzten des ... krankenhauses veranlasst. Sie steht mit der dort durchzuführenden Entfernung der Gallenblase in keinerlei medizinischem Zusammenhang. Sie wurde von der Beklagten und ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin veranlasst. Die Absprachen zwischen dem Kläger und den beteiligten Ärzten des ... krankenhauses und möglicherweise auch dessen Verwaltung, die erforderlich waren, um die Operation des Klägers im Anschluss an die Gallenblasenoperation unter Fortdauer der hierfür eingeleiteten Narkose durchführen zu können, vermögen eine Veranlassung der Tätigkeit des Klägers durch die Ärzte des ... krankenhauses nicht zu begründen.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Teilzahlung des vom Kläger privatärztlich berechneten Honorars und der anschließende Schriftverkehr um die Höhe seines Honorars ein Anerkenntnis einer Berechtigung privatärztlicher Liquidation enthalten. Ein solches Anerkenntnis wäre ebenfalls wegen der genannten Vorschriften des Bundesmantelvertrages Ärzte unwirksam, weil es nicht vor Beginn der Behandlung abgegeben wurde.

    Auch eine Vergütung aus Geschäftführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. in Verbindung mit §§ 683, 670 BGB) steht dem Kläger nicht zu.

    Der Kläger war bei der Behandlung der gesetzlich versicherten Beklagten in deren Auftrat und auf Rechnung ihrer gesetzlichen Krankenkasse tätig, soweit die Voraussetzungen des § 18 Abs. 8 Nr. 2 und 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte nicht vorliegen, was vorliegend der Fall ist. Soweit die vom Kläger erbrachte Operation nur privatärztlich möglich sein sollte, weil sie nicht zu den kassenärztlichen Leistungen gehört, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 02.01.2008 anklingen lässt, steht ihm ebenfalls ein Honorar nur dann zu, wenn die Beklagte dem zuvor schriftlich zugestimmt hätte und sie auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen worden wäre (§ 18 Abs. 8 Nr. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte). Auch hier würde es an der vorherigen schriftlichen Zusage der Beklagten fehlen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Gründe, die gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor.