· Nachricht · Ärztliches Werberecht
Krankschreibung per WhatsApp ist wettbewerbswidrig
| Es ist mit der einzuhaltenden ärztlichen Sorgfalt nicht vereinbar, dass ein Arzt grundsätzlich auf den persönlichen Kontakt mit dem Patienten verzichtet und Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen über einen Messenger-Dienst ausstellt (LG Hamburg 3.9.19, 406 HK O 56/19, Urteil). |
Ein Unternehmen bot an, Kunden „AU-Scheine“ durch einen kooperierenden Arzt im Rahmen einer Ferndiagnose per WhatsApp zu verschaffen. Erkrankte mussten dafür lediglich mehrere vorformulierte Fragen online beantworten.
Das LG Hamburg sieht in dem Angebot, „AU-Scheine“ durch einen kooperierenden Arzt im Rahmen einer Ferndiagnose per WhatsApp lediglich anhand vorformulierter Fragen auszustellen, einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die ärztliche Sorgfalt.
Quelle: ID 46311203