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  • · Nachricht · Ärztliches Werberecht

    Krankschreibung per WhatsApp ist wettbewerbswidrig

    | Es ist mit der einzuhaltenden ärztlichen Sorgfalt nicht vereinbar, dass ein Arzt grundsätzlich auf den persönlichen Kontakt mit dem Patienten verzichtet und Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen über einen Messenger-Dienst ausstellt (LG Hamburg 3.9.19, 406 HK O 56/19, Urteil). |

     

    Ein Unternehmen bot an, Kunden „AU-Scheine“ durch einen kooperierenden Arzt im Rahmen einer Ferndiagnose per WhatsApp zu verschaffen. Erkrankte mussten dafür lediglich mehrere vorformulierte Fragen online beantworten.

     

    Das LG Hamburg sieht in dem Angebot, „AU-Scheine“ durch einen kooperierenden Arzt im Rahmen einer Ferndiagnose per WhatsApp lediglich anhand vorformulierter Fragen auszustellen, einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die ärztliche Sorgfalt.

    Quelle: ID 46311203