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  • · Fachbeitrag · Transparenzregister

    Mitteilungspflicht für sämtliche Gesellschaften

    von RA Felix Link, Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, München

    | Am 1.8.21 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten, mit weitreichenden Änderungen für den Bereich des Geldwäscherechts. Die Reform hat zur Folge, dass künftig sämtliche deutschen Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mitteilen müssen. Bislang profitierten vor allem GmbHs von der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG. Nach den Berechnungen der Bundesregierung werden in der Folge ca. 1,9 Millionen Rechtseinheiten erstmals mitteilungspflichtig sein. |

     

    1. Wirtschaftlich Berechtigter

    Wirtschaftlich Berechtigter einer Gesellschaft ist nach § 3 Abs. 2 GwG jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte einer Gesellschaft hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die Gesellschaft ausübt. Gibt es keine solche natürliche Person, sind die Mitglieder der Geschäftsführung als sog. fiktiv wirtschaftlich Berechtigte mitzuteilen. Einzelheiten ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsamt (BVA) regelmäßig aktualisierten Fragen und Antworten zum GwG.

     

    2. Wegfall der Mitteilungsfiktion

    Nach bisheriger Rechtslage galt die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister nach § 20 Abs. 2 GwG in bestimmten Fällen als erfüllt (sog. Mitteilungsfiktion), z. B. wenn sich sämtliche Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft aus dem Handelsregister ergaben. Diese Voraussetzung war bei GmbHs wegen der im Handelsregister abrufbaren Gesellschafterliste regelmäßig, bei KGs dagegen nur in Einzelfällen erfüllt, bspw. bei sog. Einheits-KGs. Bei Gesellschaften, deren Aktien an einem geregelten Markt (z. B. im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse) notiert waren, galt die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister ebenfalls als erfüllt.

     

    Das TraFinG lässt diese Privilegien nun entfallen, sieht jedoch großzügige Übergangsfristen für Erstmeldungen vor (bspw. für AGs bis zum 31.3.22, für GmbHs bis zum 30.6.22 und für KGs bis zum 31.12.22). Allerdings ist zu beachten, dass die Übergangsfristen enden, sobald sich ein wirtschaftlich Berechtigter einer Gesellschaft vor Ablauf der Übergangsfrist ändert. In diesem Fall hat unverzüglich eine Erstmeldung an das Transparenzregister zu erfolgen. Gleiches gilt für Gesellschaften, die nach dem 1.8.21 errichtet werden.

     

    Unklar ist bislang, wie künftig die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften, deren Aktien an einem geregelten Markt notiert sind, ermittelt werden. Für diese gilt die o. g. Definition des wirtschaftlich Berechtigten nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht. Das BVA hat sich dazu noch nicht geäußert. Einstweilen dürften diese Gesellschaften aber in der Regel von den Übergangs-fristen profitieren. Sie können daher zunächst die Äußerung des BVA abwarten. In Fällen, in denen bereits eine Meldung erforderlich ist, empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit dem BVA, um das weitere Vorgehen abzustimmen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 256 | ID 47625946

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