Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE)

    § 146a AO: Sechs Länder reagieren und verlängern die Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.3.21

    | Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.16 wurde § 146a AO eingeführt. Danach besteht ab dem 1.1.20 die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV (= elektronische und computergestützte Registrierkassen und Kassensysteme) sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. |

     

    Ende 2019 war absehbar, dass bis zum Stichtag nicht alle o. g. elektronischen Aufzeichnungssysteme mit einer TSE ausgestattet werden konnten. Deshalb wurde mit BMF-Schreiben vom 6.11.19 (IV A 4 - S 0319/19/10002 :001, 2019/0891800; BStBl I 19, 1010) klargestellt, dass dafür technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Anforderungen unverzüglich umzusetzen sind. Es wird jedoch vonseiten der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.9.20 noch nicht über eine TSE verfügen.

     

    PRAXISTIPP | Aktuell bieten vier TSE-Hersteller zeritifizierte TSE auf dem Markt an, u. a. Swissbit, Epson, etc.

     

    Jüngst hatte das BMF (s. Schreiben vom 30.6.20) die Verbände noch darüber informiert, dass diese Frist für die Anbindung von Kassensystemen an eine TSE nicht verlängert wird.

     

    Die Finanzministerien in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg, Niedersachsen und Baden-Württemberg ermöglichen nunmehr den zeitlichen Aufschub mit eigenen Erlassen. Danach werden die Finanzverwaltungen der sechs Länder nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31.3.21 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn besondere Härten mit einem zeitgerechten Einbau einer Sicherungseinrichtung verbunden wären.

     

    Aus Billigkeitsgründen (§ 148 AO) wird es unter den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem längstens bis zum 31.3.21 nicht über eine TSE verfügt:

     

    • 1. Der Steuerpflichtige muss durch geeignete Unterlagen (z.B. Bescheinigung des beauftragten Unternehmens) belegen, dass die für seinen Betrieb erforderliche Anzahl an TSE bis zum 30.9.20 (in Niedersachsen bis zum 31.8.20) bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich bestellt und dieser bestätigt, dass der Einbau bis zum 30. September nicht möglich ist oder
    • 2. dass bei cloudbasierten Kassensystemen (für die aktuell (Stand: 10.7.20) noch keine zertifizierte TSE am Markt erhältlich ist) der Einbau einer cloudbasierten TSE aber vorgesehen ist. Die Nichtverfügbarkeit muss durch ein entsprechendes Dokument (z. B. des Kassenherstellers) nachgewiesen werden. Der Einsatz der cloudbasierten oder eine anderen TSE muss auch in diesen Fällen bis zum 31.3.21 sichergestellt werden.

     

    Die vorgenannte Billigkeitsregelung gilt als gewährt, wenn die entsprechenden Nachweisunterlagen vorliegen und jederzeit, z. B. im Rahmen einer Kassen-Nachschau, vorgelegt werden können. Die Unterlagen unterliegen der Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO. Ein gesonderter Antrag nach § 148 AO muss von den Unternehmern nicht gestellt werden.

    Quelle: ID 46700709

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents