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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II

    | Soweit im Rahmen einer Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 UmwStG) oder des Anteilstausches (§ 21 Abs. 1 UmwStG) unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar veräußert werden und soweit beim Einbringenden der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes steuerfrei gewesen wäre, ist der Gewinn aus der Einbringung im Wirtschaftsjahr der Einbringung rückwirkend als Gewinn des Einbringenden aus der Veräußerung von Anteilen zu versteuern (EBG II); § 16 Abs. 4 und § 34 EStG sind nicht anzuwenden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006). Fraglich ist, ob der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn II der Gewerbesteuer unterliegt, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine GmbH. Diese ist durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der A-KG geworden. Bis zum 17.5.2010 waren an der A-KG als Komplementärin die C-GmbH (Komplementär-GmbH) und als Kommanditisten die Eheleute B i. H. v. je 25,5 % sowie die D-GmbH mit 49 % beteiligt. Die Kommanditisten waren zugleich Gesellschafter zweier Kapitalgesellschaften. Die Eheleute B hielten insgesamt 51 % an der Komplementär-GmbH, die restlichen 49 % entfielen auf die D-GmbH. An der E-GmbH waren die Kommanditisten mit nahezu identischen Quoten beteiligt. Die Beteiligungen gehörten zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II der Kommanditisten der A-KG.

     

    Am 18.3.2010 hatten die Eheleute B die F-GmbH gegründet, deren Geschäftsanteile sie zu gleichen Teilen hielten. Am 17.5.2010 brachten die Eheleute B ihre Anteile an der A-KG, der Komplementär-GmbH und der E-GmbH zum Zwischenwert gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile nach § 20 UmwStG in die F-GmbH ein. Darüber hinaus legten die Eheleute B zuvor begründete Optionsrechte in die F-GmbH ein, die den Eheleuten B insbesondere das Recht gewährten, ihre gesamten Gesellschaftsanteile in Bezug auf die A-KG der D-GmbH anzudienen.

     

    Mit Vertrag vom 17.5.2010 übte die F-GmbH diese Optionsrechte aus und veräußerte die eingebrachten Anteile an die D-GmbH. Die Beteiligten gingen davon aus, dass aufgrund der Veräußerung der Geschäftsanteile an der E-GmbH durch die F-GmbH gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 ein Einbringungsgewinn II (EBG II) entstanden war.

     

    Das FA erfasste den Einbringungsgewinn II (EBG II) gemäß § 3 Nr. 40 EStG zu 60 % bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags. Die daraufhin vor dem FG erhobene Klage hatte Erfolg (FG Schleswig-Holstein 21.3.18, 1 K 1/16).

     

    Entscheidung des BFH

    Die Revision des FA blieb erfolglos. Der entstandene EBG II sei nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen.

     

    Dafür sprächen der Wortlaut und der systematische Zusammenhang des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006. § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ordne die rückwirkende Erhöhung des durch die Einbringung der Anteile erzielten Gewinns an. Dies lege nahe, dass der EBG II auch gewerbesteuerrechtlich den Rechtsregeln unterworfen sei, die für eine Gewinnrealisierung im Zeitpunkt der Einbringung zum Tragen gekommen wären.

     

    Erläuterungen

    Für die Entscheidung des BFH spricht auch, dass abweichend von anderen Regelungsbereichen des UmwStG (s. z. B. §§ 18, 23 Abs. 5 UmwStG 2006) der Gesetzgeber für die gewerbesteuerrechtliche Behandlung des EBG II keine sondergesetzliche Anweisung getroffen hat.

     

    Die ursprünglich vorhandene Beteiligung der natürlichen Person an der gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft, zu deren Betriebsvermögen die mit eingebrachten Kapitalgesellschaftsanteile gehörten (hier: Sonderbetriebsvermögen II), hätte nicht der Gewerbesteuer unterlegen: Die Einbringung des Kapitalgesellschaftsanteils hätte auch bei Ansatz des gemeinen Werts keine Gewerbesteuer ausgelöst. Daher entspricht es Sinn und Zweck des Umwandlungssteuergesetzes, dass ein EG II nicht rückwirkend Gewerbesteuer auslöst.

     

    Steuerrechtlich kommt es allein auf die Besteuerung des Einbringungsvorgangs, den „Gewinn aus der Einbringung“, an. Die Veräußerung der miteingebrachten Anteile innerhalb der Sperrfrist durch die übernehmende Gesellschaft ist lediglich das auslösende Moment für die (rückwirkende) Besteuerung des Einbringungsvorgangs beim Einbringenden. Sie kann nicht zur rückwirkenden Entstehung von Gewerbesteuer führen, die im Falle einer unmittelbaren Aufdeckung der stillen Reserven nicht entstanden wäre.

     

    • Ergänzender Hinweis

    Der BFH hat ein weiteres Urteil zur gewerbesteuerlichen Behandlung von EG I-Gewinnen veröffentlicht (BFH 11.7.19, I R 26/18).

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46492841

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