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  • · Fachbeitrag · Absenkung der Umsatzsteuer/§ 12 UStG

    Keine neuen Preisschilder erforderlich!

    | Preisschilder müssen aufgrund der Umsatzsteuerabsenkung nicht geändert werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) lässt mit Schreiben vom 10.6.2020 zu, dass der Handel eine Ausnahmeregel nutzt und einen pauschalen Preisnachlass gewährt. |

     

    Handel und Anbieter von Dienstleistungen müssen bei ihren Angeboten gegenüber dem Verbraucher nach § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) den geforderten Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile sowie, bei messbaren Gütern, nach § 2 Abs. 1 PAngV den Grundpreis je Maßeinheit angeben (Kilopreis, Literpreis, etc.) angeben.

     

    Allerdings gewährt § 9 Abs. 2 PAngV die Möglichkeit, von einer Änderung der Gesamt- und der Grundpreisangabe abzusehen, wenn der Händler/Anbieter bei Preisnachlässen folgende drei Voraussetzungen beachtet: Er setzt die Senkung durch

    • nach Kalendertagen zeitlich begrenzte,
    • durch Werbung bekannt gemachte,
    • generelle Preisnachlässe

     

    um („Pauschalrabatt“).

     

    Diese Option besteht auch für die anstehende Senkung der Mehrwertsteuersätze zum 1.7.2020

    • für das gesamte Sortiment oder
    • bei entsprechend transparenter Information für Teile des Sortiments.

     

    Die Begrenzung nach Kalendertagen könnte dabei analog der Terminierung der Mehrwertsteuersenkung vom 1.7. bis 31.12.2020 erfolgen. Auch wenn in den Kommentierungen zur PAngV teilweise bei zeitlich begrenzten Preisermäßigungen ein Zeitraum von z. B. zwei Wochen in Anlehnung an die früheren Vorgaben zu Sonderverkäufen unterstellt wird, so steht auch eine fortlaufende Aktion über sechs Monate mit den rechtlichen Vorgaben sowie der Intention von § 9 Abs. 2 PAngV im Einklang.

     

    Unter Werbung fiele in diesem Zusammenhang auch z. B. die örtliche Bekanntmachung durch einen Aushang in der Filiale, ein Banner auf der Website oder ein entsprechender Hinweis in Katalogen oder Prospekten.

     

    Als „generell“ wird ein Preisnachlass verstanden, wenn er über verschiedene Sortimente oder Produktgruppen hinweg gilt. Einer der Regelfälle für die Verwendung der Ausnahme nach § 9 Abs. 2 PAngV ist der Abverkauf von Sommer- oder Winterware im Schlussverkauf (z. B. die Werbung mit 20 % Rabatt auf alle Winterjacken im Sortiment für ein oder zwei Wochen).

     

    PRAXISTIPPS |

    • 1. Dabei bleibt es jedoch der Entscheidung jedes einzelnen Unternehmens/Anbieters überlassen, sich für oder gegen die Nutzung der Ausnahmemöglichkeit von § 9 Abs. 2 PAngV zu entscheiden und hierbei die Mehrwertsteuersenkung bezogen auf das komplette Sortiment oder auch nur für Teilsortimente an die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterzugeben. Die Anwendung von § 9 Abs.2 PAngV hebt das Recht zur freien Preisbildung der Anbieter nicht auf.

     

    • 2. Die Ausnahmemöglichkeit nach § 9 Abs. 2 PAngV findet aufgrund anderer einschlägiger Rechtsgrundlagen keine Anwendung auf preisgebundene Artikel.
     

    Fundstelle

    • BMWI 10.6.20, Absenkung der Mehrwertsteuersätze vom 1.7. ‒  31.12.20; Eröffnung der Ausnahme in § 9 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV), www.iww.de/s3756
    Quelle: ID 46678292

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