24.08.2012 · IWW-Abrufnummer 122651
Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 13.04.2011 – 14 K 14175/07
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
FG Berlin-Brandenburg v. 13.04.2011
14 K 14175/07
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung eines betrieblichen Pkw zu Recht angenommen hat, dass das Fahrzeug vom Kläger auch zu Privatfahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden und deshalb ein Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG - anzusetzen ist.
Der Kläger, ein gelernter Elektromonteur, war in den beiden Streitjahren - neben dem Mitgesellschafter J - zu 50 v.H. am Stammkapital der Firma T GmbH (T) beteiligt. Die T handelte mit Wasseraufbereitungsanlagen, Tankanlagen, Tankdatensystemen und Abscheideranlagen. Gemäß Arbeitsvertrag vom 01. Januar 2003 war er dort als Betriebsleiter tätig. Der Arbeitsvertrag enthielt die Bestimmung, dass die Verwendung firmeneigener PKW und LKW zu privaten Zwecken „grundsätzlich” untersagt sei. Im Jahre 2006 wurde der Kläger als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der T in das Handelsregister eingetragen. In den Streitjahren nutzte der Kläger den von der T geleasten PKW Kombi Audi A6 Avant mit dem amtlichen Kennzeichen ... zu diversen Fahrten für die T innerhalb und außerhalb ... zu Kundengesprächen (Verkauf und Beratung) sowie zur Wartung und Reparatur der von der T zu betreuenden Autowasch- und Tankanlagen. Aus der Tätigkeit bei der T erzielte der Kläger in den beiden Streitjahren (2003 und 2004) einen Bruttoarbeitslohn von jährlich 16.200 €. Daneben erzielte der Kläger in den beiden Jahren als Gesellschafter-geschäftsführer der unter seiner Wohnanschrift D-Str. ansässigen Firma B GmbH (B) einen Bruttoarbeitslohn von jährlich 48.000 €.
Der Kläger führte für die Streitjahre - und ferner auch für 2005 - Fahrtenbücher für das ihm von der T überlassene Fahrzeug. Dabei wurden die zurückgelegten Kilometer für jede Fahrt und der jeweilige Tachometerstand aufgeführt. Der Zweck der Fahrt wurde stichwortartig angegeben - in dem Fahrtenbuch für 2003 jeweils mit (nur) einem Stichwort: „Reparatur”, „Wartung”, „Beratung”, und „Verkauf/Beratung”. In dem Fahrtenbuch für 2004 führte der Kläger darüber hinaus auch größtenteils den Gegenstand der Reparatur bzw. Wartung auf, wie „Reparatur Wasseraufbereitung”, „Reparatur Waschanlage, „Reparatur Heizungsanlage”, „Reparatur SB-Sauger”, „Reparatur Tankautomat”. Als Ziel der Fahrten führte der Kläger teilweise nur die Firmennamen der Kunden wie z.B. ”...” auf, teilweise auch zusätzlich eine Ortsbezeichnung, wie „Esso ...” (27. März 2003), „Agip ...” (02. Februar 2004), häufig ohne Straßenangabe wie „Agip ...” (05. August 2003), „Aral ...” (04. April 2003), „Aral ...” (04. April 2003), „Agip ...” (18. Februar 2003), „Agip ...” (15. Mai 2003) und immer ohne Angabe der Hausnummer des besuchten Betriebs. Zusätzlich zu den genannten Fahrtenbüchern erstellte der Kläger ein Abkürzungsverzeichnis für die von ihm aufgesuchten Firmen, allerdings auch hier - mit einer Ausnahme - ohne vollständige Adressangabe mit Straße und Hausnummer. Die genannten Aral-Stationen in ..., ... sowie die Agip-Stationen in ... und ... und die Esso-Tankstelle ... finden sich auch in dem Abkürzungsverzeichnis nicht wieder. Sowohl im Fahrtenbuch für 2003 wie auch im Fahrtenbuch 2004 wurden alle Fahrten als Betriebsfahrten ausgegeben - nach den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch hat im Jahre 2003 überhaupt keine, haben im Jahre 2004 lediglich am 17./18. März 2004 und 21./22. April 2004 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Büro-T in der C-Str.) stattgefunden.
Der Kläger lebte gemäß den Anlagen Kind in den Streitjahren zusammen mit seiner Lebenspartnerin K in der D-Str., das gemeinsame Kind P wurde am 01. Februar 20.. geboren.
Die im September 2005 zur Kfz-Überlassung an beide Gesellschafter (Audi A6 an Herrn J, Audi A 6 Avant an den Kläger) bei der T durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung führte zur Änderung der Vorbehalts-Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004. Der Beklagte machte sich die Prüfungsfeststellungen der Prüferin zu eigen, wonach ein Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des überlassenen PKW durch den Kläger aufgrund seiner Einflussmöglichkeiten als Gesellschaftergeschäftsf ührer spreche, der vorliegend nicht durch die Führung der Fahrtenbücher entkräftet worden sei, weil diese wegen lückenhafter bzw. unvollständiger Angaben zu den beruflichen Fahrten und fehlender Angaben zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst ätte nicht ordnungsgemäß geführt worden seien. Als Gesellschaftergeschäftsführer habe der Kläger unkontrolliert auch Privatfahrten durchführen können. Entsprechend setzte der Beklagte sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die sich aus § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ergebenden Pauschalsätze als Sachbezug an:
2003
Bruttolistenpreis 52.000 € 1 % x 12 = 6.240,60 €
0,03 % x 52.000 € x 6,3 km (1) x 12 = 1.179,36 € (1) Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Insgesamt 7.419,96 €
2004
Bruttolistenpreis 52.000 € 1 % x 12 = 6.240,60 €
0,03 % x 52.000 x 7,5 km (1) x 12 = 1.404,00 € (1) Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Insgesamt 7.644,60 €
Gegen die Änderungsbescheide vom 29. Dezember 2006 legte der Kläger mit der Begründung Einsprüche ein, dass er keine Privatfahrten unternommen habe und deshalb kein Sachbezug zu versteuern sei. Den ihm von der T zur Verfügung gestellte Dienstwagen Audi A 6 habe er nach Dienstschluss und an den Wochenenden „jeweils” mit nach Hause genommen, da es für ihn aufgrund von Bereitschaftsdiensten und Serviceverträgen keinen geregelten Feierabend und kein geregeltes Wochenende gebe. Bei Störfällen müsse der Dienstwagen mit dem entsprechenden Werkzeug unmittelbar für Fahrten zu Kunden bereitstehen (Schriftsatz des Klägers vom 27. Juni 2 007) .
Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2 007 als unbegründet zurück. Die Feststellungen der Prüfung zum Sachbezug seien zutreffend, der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung sei nicht entkräftet worden. Die Fahrtenbücher seien nicht ordnungsgemäß geführt worden, es habe ferner nicht einmal die Gesamtkilometerleistung nachgewiesen werden können.
Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den streitigen Sachbezug. Der PKW Audi A6 sei nur für berufliche Fahrten genutzt worden, wie im Arbeitsvertrag vereinbart. Dessen Einhaltung habe der Mitgesellschafter J kontrolliert. Er habe auch nicht etwa Fahrten für die B unternommen, wie fälschlich vom Beklagten unterstellt. Denn für diese Firma sei er ausschließlich von seiner Wohnung aus in der D-Str. tätig geworden, deren einzige Kundin die GmbH der Lebenspartnerin gewesen sei. Für die Kunden der T habe er bei seinen Einsätzen kleinere Reparaturen einschließlich der Behebung von Schäden an der Elektronik selbst ausgef ührt. Insofern sei er Geschäftsführer wie Monteur gleichermaßen gewesen. Für die übrigen Arbeiten seien Mitarbeiter des Unternehmens eingesetzt worden, die entsprechend dafür ausgerüstete „Sprinter-Fahrzeuge” benutzt hätten. Auch der ihm zur Verfügung gestellte Audi A6 sei mit Werkzeug ausgestattet gewesen. Die Lagerung des Werkzeugs habe eine Nutzung dieses Fahrzeugs für Privatfahrten ausgeschlossen. Durch die Fahrtenbücher werde belegt, dass keine Privatfahrten stattgefunden hätten. Diese seien ordnungsgemäß geführt worden, der vom Beklagten in Anspruch genommene Beweis des ersten Anscheins für eine Privatnutzung sei damit erschüttert. Die Angaben in den Fahrtenbüchern zum Zweck der Reise und zum Reiseziel seien ausreichend. Da die T einen festen Kundenkreis mit festgelegten Wartungs- und Reparaturarbeiten zu betreuen habe, sei der Gebrauch von Stichwörtern und Abkürzungen in den Fahrtenbüchern ausreichend, die notwendigen Ergänzungen ergäben sich aus dem erstellten Abkürzungsverzeichnis und den Wartungsverträgen. Es sei auch nicht notwendig, dass die Lage der angefahrenen Betriebe mit der jeweiligen Hausnummer bezeichnet werde, da man unterstellen könne, dass nicht mehrere Tankstellen derselben Mineralölmarke in ein- und derselben Straße gelegen seien. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien regelmäßig nicht mit dem Audi, sondern mit einem Mercedes C 220 durchgeführt worden, der überhaupt für Privatfahrten zur Verfügung gestanden habe und genutzt worden sei. Dieses Fahrzeug sei als Leasingfahrzeug auf eine GmbH zugelassen, deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin seine Lebenspartnerin sei, die einen entsprechenden Sachbezug auf der Basis von 1 % des Listenpreises als Lohnbezug versteuere, wie aus den dem Gericht vorgelegten Gehaltsnachweis ersichtlich. Seine Lebenspartnerin habe ihn auch mit dem Mercedes zum Büro der T gefahren und von dort wieder abgeholt, weil das Büro der T auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte gelegen habe. Nur in dem ersten Halbjahr des Jahres 2003 nach der Geburt des gemeinsamen Kindes habe er selbst den Mercedes für Fahrten zu seinem Büro benutzt, weil seine Lebenspartnerin in dieser Zeit allein mit der Kinderbetreuung beschäftigt gewesen sei. Falsch sei ferner die Vermutung des Beklagten, dass er mit dem Audi auch Fahren für die B unternommen habe, denn für dieses Unternehmen habe er ausschließlich von seiner Wohnung aus gearbeitet - und zwar für die GmbH seiner Lebenspartnerin als deren einziger Kunde.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger entgegen seinem Schriftsatz im Einspruchsverfahren vom 27. Juni 2 007 erklärt, dass der Audi A6 teilweise auf dem Firmengelände gestanden habe und er das Fahrzeug nur teilweise zu seiner Wohnanschrift mitgenommen habe. Er habe auch einen besonderen Versicherungsschutz vereinbart, falls das wertvolle Werkzeug aus seinem vor dem Wohnhaus - oder anderswo - geparkten Auto gestohlen werden sollte.
Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, dass das von ihm für die Fahrt zum Gericht benutzte Fahrzeug Audi A6 ausstattungsmäßig im Wesentlichen dem in den Streitjahren benutzten, Ende 2004 zurückgegebenen Fahrzeug entspreche, hat der Senat das vor dem Gerichtsgebäude geparkte, aktuelle Fahrzeug des Klägers in Augenschein genommen. Die Vorsitzende hat daraufhin erklärt, dass die im Kofferraum eingelagerten Werkzeuge einer privaten Nutzung des Fahrzeugs nicht entgegenstünden.
Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2003 und den Einkommensteuerbescheid für 2004 (jeweils) vom 29. Dezember 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2 007 in der Weise zu ändern, dass der Bruttoarbeitslohn für 2003 um 7.419,96 € und der Bruttoarbeitslohn für 2004 um 7.644,00 € gemindert wird, hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Einspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass die vorgelegten Fahrtenbücher schon deshalb nicht ordnungsgemäß seien, weil Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darin nicht bzw. so gut wie nicht aufgeführt seien. Man könne aber deren Durchführung mit dem Firmenwagen der T unterstellen. Das sei aus den ab September 2005 im Fahrtenbuch für 2005 dokumentierten Fahrten herzuleiten.
Entsprechend vorheriger Ankündigung hat der Senat im Termin die für die Lebenspartnerin des Klägers, Frau K, geführte Einkommensteuerakte des Beklagten zur Steuernummer ... beigezogen. Gemäß Steuererklärung führte diese im Jahre 2003 an 210 Arbeitstagen - bei fünf Arbeitstagen in der Woche - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch.
Dem Senat haben bei seiner Entscheidung außerdem der Band II der von dem Beklagten für den Kläger zur Steuernummer ... geführten Einkommensteuerakten und ein Band „Hinweisakten vorgelegen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind nicht rechtswidrig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Zu Recht hat der Beklagte einen Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für Privatfahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte besteuert. Dies gilt für den Ansatz dem Grunde wie der Höhe nach.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, begründet das einen als Lohnzufluss zu erfassenden Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. April 2010 VI R 46/08, BStBl 2010 II S. 848 m.w.N.). Der Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder mit der 1 %-Regelung oder mit der Fahrtenbuchmethode zu bewerten (Urteil des BFH vom 21. April 2010 VI R 46/08 a.a.O.) Nach der 1 %-Regelung ist als Vorteil für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht sich der Wert um 0,03 % des Listenpreises für jeden Kalendermonat für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Fahrtenbuchmethode bemisst den Vorteil mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen, wenn die durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (Urteil des BFH vom 21. April 2010 VI R 46/08 a.a.O.).
Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und steht daher der tatsächliche Umfang der privaten Nutzung des durch den Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens nicht fest, ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer wegen seiner herausragenden Position und dem damit verbundenen jederzeitigen Zugriff auf die betrieblichen PKW nach den Regeln des Anscheinsbeweises von einer privaten Nutzung der PKW auszugehen (Beschluss des BFH vom 13. April 2005 VI B 59/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV -, 2005, 1300-1301 m.w.N.). Die Privatnutzung ist in diesem Fall mit der 1%-Regelung anzusetzen (Beschluss des BFH vom 13. April 2005 VI B 59/04, a.a.O.). Allerdings kann der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden (Urteil des BFH vom 21. April 2010 VI R 46/08 a.a.O.). Auch wenn insoweit nicht der volle Gegenbeweis zu erbringen ist, sind an die Annahme fehlender Privatnutzung strenge Anforderungen zu stellen (Kulosa/Schmidt EStG 29. Auflage, § 6 Rz 515 m.w.N. und Urteil des BFH vom 13. April 2005 VI B 59/04 a.a.O.). Insbesondere reicht die bloße Behauptung, keine Privatfahrten durchgeführt zu haben, nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, ebenso wenig allein der Umstand, dass für privat veranlasste Fahrten ein Privatfahrzeug zur Verfügung gestanden habe (Urteil des BFH vom 21. April 2010 VI R 46/08; Kulosa/Schmidt EStG § 6 Rz 515). Bei leitenden Angestellten entkräftet auch ein eingeschränktes Nutzungsverbot nicht den vorgenannten Anscheinsbeweis (Urteil des BFH vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974, 1975 m.w.N.). Der Anscheinsbeweis wird auch dann nicht widerlegt bzw. erschüttert, wenn zwar formal ein Verbot der Privatnutzung vereinbart wird, dieses Verbot aber nicht überwacht wird und ein Näheverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, wie insbesondere bei der Überlassung an den beherrschenden GmbH-Gesellschafter (Kulosa/Schmidt EStG § 6 Rz 515 m.w.N.). In allen diesen Fällen bleibt zumindest faktisch die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf das Dienstfahrzeug für Privatfahrten bestehen.
Unter Würdigung der Gesamtstände hat der Senat die Auffassung gewonnen, dass dem Kläger das streitige Fahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt worden ist, insoweit ein entsprechender Konsens unter den beiden Gesellschaftern bestand. Schon zivilrechtlich bestand nach dem vorliegenden, ab 2003 gültigen Arbeitsvertrag kein ausnahmsloses Verbot privater Nutzung, weil eine private Nutzung nur „grundsätzlich” untersagt und damit nicht uneingeschränkt ausgeschlossen war. Das soll es erst nach dem ab 2006 gültigen Geschäftsführervertrag gegeben haben, der die Streitjahre nicht umfasste. Davon abgesehen war nach den Umständen auch keine Kontrolle vorhanden, die eine Privatnutzung hätte verhindern können, selbst wenn es formal ein striktes Nutzungsverbot gegeben hätte. Vielmehr haben beide Gesellschafter - insoweit unstreitig - die ihnen zur Verfügung gestellten Audi-PKW an Feierabenden und Wochenenden in nicht genau feststehender Zahl mit nach Hause genommen. Dass hier ein Gesellschafter den anderen überwacht haben soll, wie vom Kläger behauptet, ist nicht plausibel, wäre nur unter der - absurden - Annahme einer Überwachung der Wohnung denkbar. Für die regulär anfallenden Wartungsarbeiten sowie für Reparaturen größeren Umfangs mit einem Austausch größerer Teile standen der T nach der Einlassung des Klägers ohnehin weitere Mitarbeiter und geräumige „Sprinterfahrzeuge” zur Verfügung, so dass aus der Sicht der T vor diesem Hintergrund kein Bedürfnis für die Vereinbarung und Überwachung eines strikten Privatnutzungsverbots ersichtlich ist.
Der Senat ist ferner der Überzeugung, dass das auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellte Auto im Sinne einer befugten Nutzung vom Kläger tatsächlich auch zu Privatfahrten genutzt worden ist. Für die tatsächliche Privatnutzung streitet hier der Beweis des ersten Anscheins, der von dem Kläger nicht erschüttert und - erst recht - nicht entkräftet worden ist. Dabei wird nach der vom Senat im Termin gewonnenen Erkenntnis der vorgenannte Anscheinsbeweis nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass das vom Kläger genutzte Fahrzeug wegen der Einlagerung von Werkzeug im Kofferraum für Privatfahrten ungeeignet gewesen wäre. Eine solche Eignung muss nach der Inaugenscheinnahme des nach Ausführungen des Klägers insoweit vergleichbaren Nachfolgefahrzeugs vielmehr bejaht werden. Denn die Besichtigung hat ergeben, dass sich das im Kofferraum gelagerte Werkzeug ohne Weiteres binnen Minuten entfernen ließe. Darauf ist der Kläger im Termin auch hingewiesen worden.
Als leitender Angestellter - Betriebsleiter - und Gesellschafter zu 50 v.H. vermochte der Kläger jederzeit aufgrund seiner herausgehobenen Position Zugriff auf das Fahrzeug zu nehmen, damit über die Nutzung des Fahrzeugs zu bestimmen. Dass er erst im Jahre 2006 förmlich zur Geschäftsführer bestellt und in das Handelsregister als solcher eingetragen worden ist, steht der schon zuvor gegebenen Möglichkeit, über den Einsatz „seines” Fahrzeugs zu bestimmen, nicht entgegen.
Über die Frage, ob der Kläger den für eine Privatnutzung sprechenden Beweis des ersten Anscheins erschüttert hat, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (vgl. Urteil des BFH vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974-1975). Bei einem Gesellschaftergeschäftsführer - wie auch bei einem sonstigen leitenden Angestellten - ist die 1 %-Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nur dann nicht anwendbar, wenn nachgewiesen wird, dass eine Privatnutzung des PKW ausscheidet (Urteil des BFH vom 13. April 2005 VI B 59/04 a.a.O.). Hierzu muss ein Sachverhalt substantiiert dargelegt werden, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (Urteil des BFH vom 13. April 2005 VI B 59/04 a.a.O. und Urteil des BFH vom 21. April 2010 VI R 46/08 a.a.O.).
Die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt sich nach dem oben Ausgeführten weder aus seiner bloßen Behauptung, keine Privatfahrten durchgeführt zu haben noch bereits aus seiner Darstellung, dass ihm für die Privatfahrten der Mercedes der GmbH der Lebenspartnerin zur Verfügung gestanden habe. Da dem Kläger kein anderes Mittel zur Verfügung stand, eine mangelnde Privatnutzung zu belegen, hätte er den Vortrag, er habe im Streitzeitraum (mit dem Audi A6) keinerlei Privatfahrten durchgeführt, somit schon dem Grunde nach kein diesbezüglicher Sachbezug anzusetzen sei, nur durch ein Fahrtenbuch belegen können, das eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen bieten müsste (vgl. Urteil des BFH vom 10. April 2008 VI R 38/06, BStBl. II BStBl 2006 II S. 2008, BStBl 2006 II S. 768), wobei sich deren Richtigkeit nicht nur aus formellen, sondern auch aus inhaltlichen Gesichtspunkten ergeben müsste. Ferner ist zur Beurteilung der Vollständigkeit und Richtigkeit nicht nur der Inhalt der Fahrtenbücher selbst heranzuziehen, sondern es sind auch die von dem Beklagten hierzu im gesamten Besteuerungsverfahren und Klageverfahren gegeben Darstellungen zur Fahrzeugnutzung auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit hin zu überprüfen. Dabei ist, weil der Kläger sich mit seiner Behauptung, keinerlei Privatfahrten durchgeführt zu haben, besonders weit von dem der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erfahrungssatz entfernt hat, ein durchweg strenger Maßstab anzulegen.
Hier hat der Kläger keine Fahrtenbücher vorgelegt, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die notwendige Gewähr für deren Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Die mangelnde Ordnungsmäßigkeit ergibt sich schon aus dem - unterschiedlichen - Vortrag des Klägers zu Fahrten zwischen dem Büro der T und seiner Wohnung. Abgesehen davon, dass der Kläger seine Darstellung geändert hat, indem er nach seinem Schreiben vom 27. Juni 2 007 „jeweils” an den Wochenenden und Feierabenden das Fahrzeug vor der Wohnung in der D-Str. geparkt hat, um von dort aus den Bereitschaftsdienst für Kundenbesuche wahrnehmen zu können, während das nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung nur „teilweise” erfolgt sein soll, müssten sich nach der einen wie nach der anderen Version entsprechende Fahrtenbucheintragungen in einer gewissen Regelmäßigkeit über Bewegungen zwischen dem (T-)Büro und der Wohnung finden lassen, wie dies für das Jahr 2005 im Fahrtenbuch ab September dokumentiert ist. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach dem Fahrtenbuch für 2003 hat es überhaupt keine derartigen Fahrten zwischen Wohnung und Büro bzw. regelmäßiger Arbeitsstätte gegeben, im Fahrtenbuch für 2004 finden sich lediglich zwei diesbezügliche Eintragungen (17./18. März und 21./22. April 2004. Dafür wiederum gibt es keine plausible Erklärung. Denn nach dem Vortrag des Klägers hat dieser keinen regelmäßigen Feierabend gehabt und regelmäßig Sonn- und Feiertagsdienste übernommen; insbesondere zur Behebung elektronischer Fehler der betreuten Anlagen habe er auch nach Feierabend und an den Wochenenden bereitstehen müssen. Deshalb sei der Wagen mit nach Hause genommen worden, um von dort aus einsatzbereit zu sein. Deshalb sei auch stets das erforderliche, wertvolle Werkzeug im Fahrzeug mitgeführt worden, das der Kläger nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung gegen einen Diebstahl aus dem geparkten Fahrzeug besonders versichert hat. Letzteres sieht der Senat - in Verbindung mit der vorgenannten weiteren Darstellung des Klägers - als Indiz dafür an, dass der Wagen im gesamten Streitzeitraum nicht nur über zwei Nächte vor der Wohnung geparkt gewesen sein dürfte. Eine plausible Erklärung für eine derart geringe Anzahl bietet auch nicht die Einlassung des Klägers, für Fahrten zwischen dem T-Büro und der Wohnung sei im Übrigen der Mercedes C 220 benutzt worden - teils als Selbstfahrer und teils als Beifahrer seiner Lebenspartnerin. Denn dann wäre nicht erklärlich, wie der Kläger unmittelbar von seiner Wohnung aus regelmäßig Kundenbesuche mit dem Audi durchgeführt haben will - mit einem dann ja wohl auf dem Firmengelände abgestellten Fahrzeug. Da weitergehende Eintragungen in dem genannten Zusammenhang fehlen, ist der Senat nicht von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen überzeugt. Entsprechend verneint er schon aus diesem Grund die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen.
Ungeachtet dessen weisen die Fahrtenbücher der beiden Streitjahre weitere Mängel auf, die in der Summe nicht nur kleinere Mängel darstellen, wobei nur kleinere Mängel der Ordnungsmäßigkeit der Fahrtenbuchbuchführung nicht entgegengestanden hätten (Urteil des BFH vom 10. April 2008 VI R 38/06 a.a.O.). Zwar vermochte der Kläger durch die Vorlage von Unterlagen über die Rückgabe des Leasingfahrzeugs im Dezember 2004 die Gesamtfahrleistung bei großzügiger Betrachtung zu belegen, indem aus dem belegten Dreijahreszeitraum von 2001 bis 2004 eine jährliche Fahrleistung für die beiden Streitjahre bei überschlägiger Berechnung ermittelt werden kann. Es gibt aber in den Einzelaufzeichnungen Kilometerangaben, die nicht plausibel sind. Der Kläger hat u.a. die Fox-Tankstelle in .... vom Büro der T angefahren und ist dorthin zurückgekehrt. Während er lt. Eintrag vom 06. März 2003 für diese Strecke 31 Kilometer zurückgelegt hat, waren dies lt. Eintrag vom 15. Oktober 2003 38 Kilometer, lt. Eintrag vom 29. April 2004 44 Kilometer und lt. Eintrag vom 19. Juli 2004 schließlich 56 Kilometer. Die Differenz in den Kilometerangaben ist nach Auffassung des Senats allein durch etwaige verkehrsbedingte Umwege nicht zu erklären. Beruflich bedingte Umwege wären besonders kenntlich zu machen gewesen, private Umwege soll es nach Darstellung des Klägers im gesamten Zeitraum in keinem Einzelfall gegeben haben. Die aufgezeigten Differenzen sind damit nicht erklärbar. Es kommt hinzu, dass auch die notwendigen Angaben zum Reiseziel und den besuchten Personen nicht nur in Einzelfällen unzureichend sind. Zum Reiseziel gehört bei größeren Städten zur Vermeidung von Verwechslungen auch die Hausnummer eines Grundstücks (Ballof, Der Ertragsteuerberater, EStB 2004, 388-390). Dabei müssen sich die erforderlichen Angaben, die die berufliche Veranlassung einer (jeden einzelnen) Fahrt dokumentieren sollen, in hinreichend übersichtlicher und regelmäßiger Form schon aus dem Fahrtenbuch selbst erkennen lassen und dadurch eine stichprobenartige Überprüfung ermöglichen ( Urteil des BFH vom 13. März 2006 VI R 87/04 , BStBl. II BStBl 2004 II S. 2006, BStBl 2004 II S. 625). Das schließt es allerdings nicht aus, im Fahrtenbuch ggf. auch Abkürzungen für bestimmte, häufiger aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder für einzelne wiederkehrende Reisezwecke zu verwenden, solange die gebrauchten Kürzel entweder aus sich heraus verständlich oder z.B. auf einem dem Fahrtenbuch beigefügten Erläuterungsblatt näher aufgeschlüsselt sind (Urteil des BFH vom 10. April 2008 VI R 38/06 a.a.O.).
Auf der Grundlage dieser Maßstäbe fehlt es in diversen Fällen bereits an einer ausreichend konkreten Bezeichnung des Reiseziels wie der besuchten Unternehmen. Die verwendeten Bezeichnungen wie „Agip ...” (15. Mai 2003), „Agip ...” (02. Februar 2004), „Agip ...” (05. August 2003), „Aral ...” (04. April 2003) und „Esso ...” (27. März 2003) erlauben - ohne nähere Lagebezeichnung mit Straße und Hausnummer - keine genaue örtliche Zuordnung ohne größeren Aufwand, zumal diese Stationen auch nicht in dem vom Kläger erstellten Abkürzungsverzeichnis aufgeführt sind. In solchen Fällen ist auch unklar, wem gegenüber an den aufgeführten Besuchstagen ein Kontakt stattgefunden hat. Dabei kommt entscheidend hinzu, dass die vom Kläger erstellten Aufzeichnungen häufig auch deswegen keine stichprobenweise Überprüfung des jeweiligen Zwecks der Fahrt zulassen, weil nach der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zwar Wartungsverträge der T existieren, über die einzelne Serviceleistung aber keine Nachweise - wie insbesondere Stundenzettel - erstellt bzw. aufbewahrt werden, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch aber eine stichprobenweise Überprüfung ermöglichen muss. Im Ergebnis ergeben sich die notwendigen Ergänzungen damit nicht aus dem Abkürzungsverzeichnis und den Wartungsverträgen.
Jenseits der mit den Fahrtenbüchern selbst zusammenhängenden Mängel hat der Senat bei seiner Überzeugungsbildung über die streitige Durchführung von Privatfahrten im Rahmen des Gesamtbildes schließlich auch den Umstand berücksichtigt, dass die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er sei im ersten Halbjahr 2003 selbst mit dem Mercedes C 220 von der Wohnung zum T-Büro gefahren, die Lebenspartnerin sei wegen des Kindes in dieser Zeit zu Hause geblieben, mit deren Angaben in der Einkommensteuererklärung für 2003 nicht übereinstimmt. Diese durfte zur Beurteilung der Qualität der vom Kläger vorgelegten Unterlagen herangezogen werden (vgl. Urteil des BFH vom 02. November 2000 X R 17/00, BFH/NV 2001, 611-612). Denn wenn die Lebenspartnerin von der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Februar 2003 an den Kläger ein halbes Jahr lang nicht zu dessen Arbeitsstätte gefahren hat, ist nicht plausibel, wie die Lebenspartnerin im Jahre 2003 an 201 Arbeitstagen (bei fünf Arbeitstagen pro Woche) Fahrten zwischen Wohnung und ihrer Arbeitsstätte durchgeführt hat, jeweils mit den behaupteten Fahrtunterbrechungen am Standort der T.
Da der Senat aus den genannten Gründen davon ausgeht, dass auch Privatfahrten in einem nicht näher bekannten Umfang ausgeführt worden sind und der Kläger kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlegen kann, ist der Sachbezug für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte so zu bemessen, wie dies der Beklagte nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getan hat. Eine Schätzung des Anteils der Privatfahrten durch das Gericht scheidet insoweit wegen der Abgeschlossenheit der gesetzlichen Regelung aus. Auf den solchermaßen vom Beklagten zutreffend ermittelten Sachbezug wirkt sich nicht aus, ob der Kläger mit dem Audi auch Fahrten für die B unternommen hat, so dass sich der Senat folglich damit nicht befassen musste.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil keiner der dafür in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Im Hinblick auf die getroffene Regelung zur Kostentragung hat ein Beschluss über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO zu unterbleiben.