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    <title>Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht</title>
    <description>Mit Hörbuch und Heft in Rekordzeit auf dem neuesten Stand</description>
    <pubDate>Wed, 27 May 2026 08:53:44 +0200</pubDate>
    <lastBuildDate>Sun, 31 May 2026 19:00:36 +0200</lastBuildDate>
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      <title>AStW-Podcast Episode 70 | Kryptowerte, Grundsteuer, Coronahilfen, Teilzeitkrankschreibung, StBerG, Kindergeld, ApoVWG, Einwurfeinschreiben u. v. m.</title>
      <description><![CDATA[In der neuesten Episode des AStW-Podcasts sprechen Dietrich Loll und Rechtsanwalt Steffen Pasler über aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht. Sie geben ein Update zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie, berichten über die gelockerte Lärmschutzverordnung für Public-Viewing-Veranstaltungen während der Fußball-WM sowie über die Pläne der Bundesregierung, eine Teilzeitkrankschreibung nach schwedischem Vorbild einzuführen. Zudem beleuchten sie den zunehmenden Trend, dass Bewilligungsstellen Corona-Hilfen wegen unternehmensverbundähnlicher Sachverhalte verweigern.Darüber hinaus werfen sie einen Blick auf aktuelle Urteile zu Themen wie verschärften Aufzeichnungspflichten für Selbstständige, rechtssicheren Zugangsnachweisen bei Einwurfeinschreiben und den Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen. Hören Sie rein und informieren Sie sich über die neuesten Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht.]]></description>
      <pubDate>Wed, 27 May 2026 08:53:44 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/podcast/astw-podcast-episode-70-kryptowerte-grundsteuer-coronahilfen-teilzeitkrankschreibung-stberg-kindergeld-apovwg-einwurfeinschreiben-u-v-m-n174152</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[In der neuesten Episode des AStW-Podcasts sprechen Dietrich Loll und Rechtsanwalt Steffen Pasler über aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht. Sie geben ein Update zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie, berichten über die gelockerte Lärmschutzverordnung für Public-Viewing-Veranstaltungen während der Fußball-WM sowie über die Pläne der Bundesregierung, eine Teilzeitkrankschreibung nach schwedischem Vorbild einzuführen. Zudem beleuchten sie den zunehmenden Trend, dass Bewilligungsstellen Corona-Hilfen wegen unternehmensverbundähnlicher Sachverhalte verweigern.Darüber hinaus werfen sie einen Blick auf aktuelle Urteile zu Themen wie verschärften Aufzeichnungspflichten für Selbstständige, rechtssicheren Zugangsnachweisen bei Einwurfeinschreiben und den Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen. Hören Sie rein und informieren Sie sich über die neuesten Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Körperschaftsteuer | Unechte Realteilung und eigene Anteile einer Kapitalgesellschaft</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 21.8.2025, IV R 16/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Der BFH bestätigt seine bisherige Linie zur unechten Realteilung und stärkt damit die Möglichkeit einer Buchwertfortführung beim Ausscheiden einzelner Mitunternehmer gegen Sachwertabfindung. Die Entscheidung fällt allerdings in eine Übergangszeit: Der Senat wendet noch die frühere, günstigere Rechtslage vor Inkrafttreten des JStG 2024 an. Der Gesetzgeber hat die Gestaltungsräume inzwischen deutlich verengt. Der Gesetzgeber als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH zu § 6 Abs. 5 EStG aus dem Jahr 2021 mit dem JStG 2024 die sog. Körperschaftsteuerklausel verschärft. Zusätzlich enthält das Urteil wichtige Aussagen dazu, wie eigene Anteile einer Kapitalgesellschaft steuerbilanziell einzuordnen sind.]]></description>
      <pubDate>Tue, 26 May 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/koerperschaftsteuer/koerperschaftsteuer-unechte-realteilung-und-eigene-anteile-einer-kapitalgesellschaft-f174008</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der BFH bestätigt seine bisherige Linie zur unechten Realteilung und stärkt damit die Möglichkeit einer Buchwertfortführung beim Ausscheiden einzelner Mitunternehmer gegen Sachwertabfindung. Die Entscheidung fällt allerdings in eine Übergangszeit: Der Senat wendet noch die frühere, günstigere Rechtslage vor Inkrafttreten des JStG 2024 an. Der Gesetzgeber hat die Gestaltungsräume inzwischen deutlich verengt. Der Gesetzgeber als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH zu § 6 Abs. 5 EStG aus dem Jahr 2021 mit dem JStG 2024 die sog. Körperschaftsteuerklausel verschärft. Zusätzlich enthält das Urteil wichtige Aussagen dazu, wie eigene Anteile einer Kapitalgesellschaft steuerbilanziell einzuordnen sind.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>§ 16 GrEStG | Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei mehreren Erwerbern</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 14.1.2026, II R 24/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GrEStG wird eine Steuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang vor dem Übergang des Eigentums am Grundstück auf den Erwerber durch Vereinbarung der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird. Haben mehrere Erwerber ein Grundstück gemeinsam gekauft, ist fraglich, ob es reicht, wenn nur einer von ihnen später aus dem Vertrag ausscheidet.]]></description>
      <pubDate>Tue, 26 May 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/sonstige-steuern/-16-grestg-rueckgaengigmachung-eines-erwerbsvorgangs-bei-mehreren-erwerbern-f174007</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GrEStG wird eine Steuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang vor dem Übergang des Eigentums am Grundstück auf den Erwerber durch Vereinbarung der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird. Haben mehrere Erwerber ein Grundstück gemeinsam gekauft, ist fraglich, ob es reicht, wenn nur einer von ihnen später aus dem Vertrag ausscheidet.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>§ 1 GrEStG | Erwerb eines Personengesellschaftsanteils durch den Treugeber vom Treuhänder</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 5.11.2025, II R 9/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 (a. F.) als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand wird nach § 6 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit die Anteile der Gesamthänder am Vermögen der erwerbenden Gesamthand ihren Anteilen am Vermögen der übertragenden Gesamthand entsprechen. Wird ein treuhänderisch gehaltener Anteil an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf den Treugeber übertragen, wird der Treugeber grunderwerbsteuerlich als neuer Gesellschafter behandelt. Wirtschaftliche Vorprägungen und Innenverhältnisse ändern daran nichts.]]></description>
      <pubDate>Tue, 26 May 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/sonstige-steuern/-1-grestg-erwerb-eines-personengesellschaftsanteils-durch-den-treugeber-vom-treuhaender-f174006</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 (a. F.) als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand wird nach § 6 Abs. 3 S. 1 i.?V.?m. Abs. 1 S. 1 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit die Anteile der Gesamthänder am Vermögen der erwerbenden Gesamthand ihren Anteilen am Vermögen der übertragenden Gesamthand entsprechen. Wird ein treuhänderisch gehaltener Anteil an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf den Treugeber übertragen, wird der Treugeber grunderwerbsteuerlich als neuer Gesellschafter behandelt. Wirtschaftliche Vorprägungen und Innenverhältnisse ändern daran nichts.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>IWW-Spezial-Webinar | Webinar zur EU-Entgelttransparenzrichtlinie am 11.06.2026: alles zu den neuen Arbeitgeberpflichten (inkl. Gestaltungshinweisen)</title>
      <description><![CDATA[Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie müssen sich aktuell alle Arbeitgeber befassen, auch wenn die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland bis 07.06.2026 nicht gelingt. Denn die Regeln stehen fest. Und der Anpassungsaufwand für Arbeitgeber ist erheblich. Im IWW-Webinar am 11.06.2026 von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr erhalten Sie einen kompakten Überblick über die neuen Pflichten. In zwei Stunden bringen Sie die Anwälte Dr. Lars Hinrichs und Elisa Ultsch auf den aktuellen Stand in punkto (Entgelt-)Auskunftspflicht, sachgerechte Vergütungsparameter für Stellenbewertungen sowie Bewertung von Vergütungskriterien – und erklären die Gestaltungen für die Praxis.]]></description>
      <pubDate>Fri, 22 May 2026 07:35:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/lgp/arbeitsrecht/iww-spezial-webinar-webinar-zur-eu-entgelttransparenzrichtlinie-am-11062026-alles-zu-den-neuen-arbeitgeberpflichten-inkl-gestaltungshinweisen-f174031</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie müssen sich aktuell alle Arbeitgeber befassen, auch wenn die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland bis 07.06.2026 nicht gelingt. Denn die Regeln stehen fest. Und der Anpassungsaufwand für Arbeitgeber ist erheblich. Im IWW-Webinar am 11.06.2026 von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr erhalten Sie einen kompakten Überblick über die neuen Pflichten. In zwei Stunden bringen Sie die Anwälte Dr. Lars Hinrichs und Elisa Ultsch auf den aktuellen Stand in punkto (Entgelt-)Auskunftspflicht, sachgerechte Vergütungsparameter für Stellenbewertungen sowie Bewertung von Vergütungskriterien ? und erklären die Gestaltungen für die Praxis.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>AStW-Podcast Episode 69 | Verbraucherschutz, Cum-Ex-Gewinne, Digitalisierung, Beweislastumkehr Verbrauchsgüter, Sportprämien u. v. m.</title>
      <description><![CDATA[In der neuen Episode unseres AStW-Podcasts sprechen Dietrich Loll und sein Co-Moderator Rechtsanwalt Steffen Pasler wieder über wichtige Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht. Neben aktuellen Gesetzen und Gesetzesentwürfen, die den Bundesrat passiert haben, wie u. a. der bessere Verbraucherschutz bei Kreditverträgen, die Förderung von E-Autos oder die Digitalisierung von Zwangsvollstreckungen, sind auch wieder interessante Entscheidungen im Gepäck dabei, z. B. vom BFH zu Ausrüsterverträgen im Profisport oder vom BGH zur Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf. Hören Sie rein, um up to date bei den rechtlichen und steuerlichen Entwicklungen zu bleiben!]]></description>
      <pubDate>Tue, 19 May 2026 09:03:57 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/podcast/astw-podcast-episode-69-verbraucherschutz-cum-ex-gewinne-digitalisierung-beweislastumkehr-verbrauchsgueter-sportpraemien-u-v-m-n174064</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[In der neuen Episode unseres AStW-Podcasts sprechen Dietrich Loll und sein Co-Moderator Rechtsanwalt Steffen Pasler wieder über wichtige Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht. Neben aktuellen Gesetzen und Gesetzesentwürfen, die den Bundesrat passiert haben, wie u. a. der bessere Verbraucherschutz bei Kreditverträgen, die Förderung von E-Autos oder die Digitalisierung von Zwangsvollstreckungen, sind auch wieder interessante Entscheidungen im Gepäck dabei, z. B. vom BFH zu Ausrüsterverträgen im Profisport oder vom BGH zur Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf. Hören Sie rein, um up to date bei den rechtlichen und steuerlichen Entwicklungen zu bleiben!]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>§ 9 GewStG | Gewerbesteuerliche Kürzung beim Betrieb von gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 12.2.2026, IV R 30/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gekürzt um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte i. S. d. § 7 S. 7 und 8 GewStG. Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 % des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend (§ 9 Nr. 3 S. 2 GewStG). Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 % des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.]]></description>
      <pubDate>Tue, 19 May 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/gewerbesteuer/-9-gewstg-gewerbesteuerliche-kuerzung-beim-betrieb-von-gecharterten-handelsschiffen-im-internationalen-verkehr-f174005</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gekürzt um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte i.?S.?d. § 7 S. 7 und 8 GewStG. Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 % des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend (§ 9 Nr. 3 S. 2 GewStG). Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 % des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>§ 63 EStG | Vorrang des Anspruchs auf die polnische Erziehungsleistung 500+ gegenüber dem deutschen Kindergeldanspruch</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Sachsen 10.9.2025, 8 K 288/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die Möglichkeit, Familienleistungen zu beantragen, ist nicht nur den Personen zuerkannt, die in dem zu ihrer Gewährung verpflichteten Mitgliedsstaat wohnen, sondern allen Leistungsberechtigten, zu denen die Eltern des Kindes gehören, für das die Leistungen beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Kind, für das die Leistungen beantragt werden, nicht in dem zur Gewährung verpflichteten Mitgliedstaat wohnt.]]></description>
      <pubDate>Tue, 19 May 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/63-estg-vorrang-des-anspruchs-auf-die-polnische-erziehungsleistung-500-gegenueber-dem-deutschen-kindergeldanspruch-f174004</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Möglichkeit, Familienleistungen zu beantragen, ist nicht nur den Personen zuerkannt, die in dem zu ihrer Gewährung verpflichteten Mitgliedsstaat wohnen, sondern allen Leistungsberechtigten, zu denen die Eltern des Kindes gehören, für das die Leistungen beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Kind, für das die Leistungen beantragt werden, nicht in dem zur Gewährung verpflichteten Mitgliedstaat wohnt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>§ 48 EStG | Keine Bauabzugsteuer bei der Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen der Automobilindustrie</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 11.12.2025, III R 44/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Verkabelungsarbeiten und die Montage von Kabelrinnen für in Werkhallen errichtete Fertigungsstraßen der Automobilindustrie sind nicht auf ein Bauwerk bezogen und deshalb keine Bauleistung i. S. d. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG.]]></description>
      <pubDate>Tue, 19 May 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/48-estg-keine-bauabzugsteuer-bei-der-verkabelung-von-fertigungsstrassen-in-werkhallen-der-automobilindustrie-f174003</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Verkabelungsarbeiten und die Montage von Kabelrinnen für in Werkhallen errichtete Fertigungsstraßen der Automobilindustrie sind nicht auf ein Bauwerk bezogen und deshalb keine Bauleistung i.?S.?d. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Praktisches Gewerbesteuerrecht | Keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG bei Erfassung als Herstellungskosten</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Thüringen 5.2.2026, 1 K 183/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter suchen gezielt nach Betriebsausgaben für Schuldzinsen, Mieten und Pachten sowie Lizenzen. Das Ziel ist klar: Es sollen Betriebsausgaben lokalisiert werden, die bislang dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 GewStG nicht anteilig zugerechnet wurden. Doch werden solche Kosten bei den Herstellungskosten von Anlage- oder Umlaufvermögen berücksichtigt, dann ist die anteilige Hinzurechnung tabu. Das verdeutlicht ein aktuelles Urteil des FG Thüringen.]]></description>
      <pubDate>Wed, 13 May 2026 09:54:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/gewerbesteuer/praktisches-gewerbesteuerrecht-keine-hinzurechnung-nach-8-nr-1-gewstg-bei-erfassung-als-herstellungskosten-f173956</link>
      <guid>https://www.iww.de/astw/gewerbesteuer/praktisches-gewerbesteuerrecht-keine-hinzurechnung-nach-8-nr-1-gewstg-bei-erfassung-als-herstellungskosten-f173956</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter suchen gezielt nach Betriebsausgaben für Schuldzinsen, Mieten und Pachten sowie Lizenzen. Das Ziel ist klar: Es sollen Betriebsausgaben lokalisiert werden, die bislang dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 GewStG nicht anteilig zugerechnet wurden. Doch werden solche Kosten bei den Herstellungskosten von Anlage- oder Umlaufvermögen berücksichtigt, dann ist die anteilige Hinzurechnung tabu. Das verdeutlicht ein aktuelles Urteil des FG Thüringen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Änderungen durch die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ab Juni 2026 | Lohngerechtigkeit und Entgelttransparenz: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen</title>
      <description><![CDATA[Faire Bezahlung von Männern und Frauen bei gleicher Leistung ist eine Frage der Gerechtigkeit. Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) fördert bereits seit Juli 2017 die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern bei gleicher bzw. gleichwertiger Arbeit. Bis zum 7.6.2026 muss allerdings die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU 2023/970 v. 10.5.2023, ABl L 132) in deutsches Recht umgesetzt werden, die die Transparenzanforderungen für Arbeitgeber nochmals verschärft. AStW erklärt, was hierbei zu beachten ist.]]></description>
      <pubDate>Wed, 13 May 2026 09:54:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/sonstige-steuern/aenderungen-durch-die-eu-entgelttransparenzrichtlinie-ab-juni-2026-lohngerechtigkeit-und-entgelttransparenz-was-arbeitgeber-und-arbeitnehmer-wissen-muessen-f173955</link>
      <guid>https://www.iww.de/astw/sonstige-steuern/aenderungen-durch-die-eu-entgelttransparenzrichtlinie-ab-juni-2026-lohngerechtigkeit-und-entgelttransparenz-was-arbeitgeber-und-arbeitnehmer-wissen-muessen-f173955</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Faire Bezahlung von Männern und Frauen bei gleicher Leistung ist eine Frage der Gerechtigkeit. Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) fördert bereits seit Juli 2017 die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern bei gleicher bzw. gleichwertiger Arbeit. Bis zum 7.6.2026 muss allerdings die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU 2023/970 v. 10.5.2023, ABl L 132) in deutsches Recht umgesetzt werden, die die Transparenzanforderungen für Arbeitgeber nochmals verschärft. AStW erklärt, was hierbei zu beachten ist.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vermögensauskunft | Rechtsanwalt darf Angaben zu Mandantenforderungen nicht verweigern</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Münster 17.2.2026, 14 V 232/26 AO, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Im Rahmen einer Vermögensauskunft muss ein Rechtsanwalt auch die Namen und Anschriften seiner Mandanten angeben, gegen die er Honorarforderungen hat.]]></description>
      <pubDate>Wed, 13 May 2026 09:54:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/abgabenordnung/vermoegensauskunft-rechtsanwalt-darf-angaben-zu-mandantenforderungen-nicht-verweigern-f173954</link>
      <guid>https://www.iww.de/astw/abgabenordnung/vermoegensauskunft-rechtsanwalt-darf-angaben-zu-mandantenforderungen-nicht-verweigern-f173954</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Im Rahmen einer Vermögensauskunft muss ein Rechtsanwalt auch die Namen und Anschriften seiner Mandanten angeben, gegen die er Honorarforderungen hat.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>§ 15 EStG | Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 13.11.2025, IV R 24/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Mitunternehmerrisiko bedeutet eine gesellschaftsrechtliche oder eine ihr wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung nicht aus. Ebenso wenig reicht es für ein (schwach ausgeprägtes) Mitunternehmerrisiko aus, wenn ohne Verlustbeteiligung und ohne Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter allein das Risiko besteht, dass er keine Gewinnbeteiligung erhält und damit seine als Einlageleistung versprochenen Dienstleistungen und etwaige Kosten vergeblich aufgewendet hat.]]></description>
      <pubDate>Wed, 13 May 2026 09:53:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/15-estg-mitunternehmerrisiko-eines-stillen-gesellschafters-f173966</link>
      <guid>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/15-estg-mitunternehmerrisiko-eines-stillen-gesellschafters-f173966</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Mitunternehmerrisiko bedeutet eine gesellschaftsrechtliche oder eine ihr wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung nicht aus. Ebenso wenig reicht es für ein (schwach ausgeprägtes) Mitunternehmerrisiko aus, wenn ohne Verlustbeteiligung und ohne Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter allein das Risiko besteht, dass er keine Gewinnbeteiligung erhält und damit seine als Einlageleistung versprochenen Dienstleistungen und etwaige Kosten vergeblich aufgewendet hat.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>§ 7g EStG | Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 1.10.2025, X R 16, 17/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn i. S. v. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer.]]></description>
      <pubDate>Wed, 13 May 2026 09:53:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/7g-estg-gewinngrenze-bei-inanspruchnahme-eines-investitionsabzugsbetrags-nach-7g-estg-f173965</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Unter dem Begriff ?Gewinn? in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn i.?S.?v. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>§ 5 EStG | Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 27.1.2026, IX R 33/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung ist nicht bereits zu einem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.]]></description>
      <pubDate>Wed, 13 May 2026 09:53:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/5-estg-aktivierung-von-anspruechen-aus-einer-rueckbauverpflichtung-f173964</link>
      <guid>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/5-estg-aktivierung-von-anspruechen-aus-einer-rueckbauverpflichtung-f173964</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung ist nicht bereits zu einem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>§ 5 EStG | Rückstellungsbildung im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 5.2.2026, IV R 11/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Dies gilt auch für Aufwendungen für diejenigen Arbeitnehmer, mit denen das Unternehmen am betreffenden Bilanzstichtag zwar noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen hat und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die nach dem Anstellungsvertrag aber bereits einen entsprechenden Anspruch haben.]]></description>
      <pubDate>Wed, 13 May 2026 09:53:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/5-estg-rueckstellungsbildung-im-zusammenhang-mit-einem-vorruhestandsmodell-f173963</link>
      <guid>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/5-estg-rueckstellungsbildung-im-zusammenhang-mit-einem-vorruhestandsmodell-f173963</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Dies gilt auch für Aufwendungen für diejenigen Arbeitnehmer, mit denen das Unternehmen am betreffenden Bilanzstichtag zwar noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen hat und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die nach dem Anstellungsvertrag aber bereits einen entsprechenden Anspruch haben.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Beratungshinweise | (Steuer)Sparideen für berufliche Fahrtkosten</title>
      <description><![CDATA[Das Tanken des privaten Pkws wird derzeit für viele Berufspendler zu einer erheblichen finanziellen Belastung. Seit Wochen steigen die Preise für Benzin und Diesel. Ein Grund, um nach Ideen zu suchen, um entweder Steuern zu sparen oder finanziell entlastet zu werden. Ein erster Schritt erfolgte ab 1.5.2026. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Energiesteuer auf Diesel und Benzin für zwei Monate gesenkt.]]></description>
      <pubDate>Wed, 13 May 2026 09:53:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/beratungshinweise-steuersparideen-fuer-berufliche-fahrtkosten-f173957</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das Tanken des privaten Pkws wird derzeit für viele Berufspendler zu einer erheblichen finanziellen Belastung. Seit Wochen steigen die Preise für Benzin und Diesel. Ein Grund, um nach Ideen zu suchen, um entweder Steuern zu sparen oder finanziell entlastet zu werden. Ein erster Schritt erfolgte ab 1.5.2026. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Energiesteuer auf Diesel und Benzin für zwei Monate gesenkt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Steueroasenabwehrgesetz | Anwendung des Steueroasenabwehrgesetzes auf Geschäftsvorfälle mit Russland</title>
      <description><![CDATA[Die Russische Föderation ist in § 2 StAbwVO als nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet genannt. Für Geschäftsbeziehungen mit Russland sind deshalb grundsätzlich ab 2024 die Bestimmungen des Steueroasenabwehrgesetzes anzuwenden.]]></description>
      <pubDate>Wed, 13 May 2026 09:52:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/sonstige-steuern/steueroasenabwehrgesetz-anwendung-des-steueroasenabwehrgesetzes-auf-geschaeftsvorfaelle-mit-russland-f173972</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Russische Föderation ist in § 2 StAbwVO als nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet genannt. Für Geschäftsbeziehungen mit Russland sind deshalb grundsätzlich ab 2024 die Bestimmungen des Steueroasenabwehrgesetzes anzuwenden.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Aufwandsentschädigung | Rückwirkend höhere Steuerfreistellung</title>
      <description><![CDATA[Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an leistende Personen gezahlt werden, sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 S. 2 EStG steuerfrei. Aus Vereinfachungsgründen kann bei ehrenamtlich tätigen Personen ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von (bisher) 250 EUR monatlich angenommen werden (R 3.12 Abs. 3 S. 3 LStR). Bei Pauschalentschädigungen, die Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts für eine gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit zahlen, kann (bisher) ein Betrag von bis zu 8 EUR pro Tag ohne nähere Prüfung steuerfrei ausbezahlt werden (R 3.12 Abs. 5 S. 1 LStR). Diese steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 EStG soll rückwirkend zum 1.1.2026 an die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG angepasst werden.]]></description>
      <pubDate>Wed, 13 May 2026 09:52:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/aufwandsentschaedigung-rueckwirkend-hoehere-steuerfreistellung-f173971</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an leistende Personen gezahlt werden, sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 S. 2 EStG steuerfrei. Aus Vereinfachungsgründen kann bei ehrenamtlich tätigen Personen ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von (bisher) 250 EUR monatlich angenommen werden (R 3.12 Abs. 3 S. 3 LStR). Bei Pauschalentschädigungen, die Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts für eine gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit zahlen, kann (bisher) ein Betrag von bis zu 8 EUR pro Tag ohne nähere Prüfung steuerfrei ausbezahlt werden (R 3.12 Abs. 5 S. 1 LStR). Diese steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 EStG soll rückwirkend zum 1.1.2026 an die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG angepasst werden.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>§ 40 EStG | Lohnsteuer-Pauschalierung bei Gutscheinzuwendungen an lediglich 16 Arbeitnehmer</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Münster 21.11.2025, 6 K 2300/23 L, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Eine „größere Zahl von Fällen“ i. S. v. § 40 Abs. 1 S. 1 EStG, um zur Verfahrensvereinfachung eine Pauschalierung der nachzuerhebenden Lohnsteuer zu ermöglichen, setzt mindestens 20 betroffene Arbeitnehmer voraus.]]></description>
      <pubDate>Wed, 13 May 2026 09:52:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/40-estg-lohnsteuer-pauschalierung-bei-gutscheinzuwendungen-an-lediglich-16-arbeitnehmer-f173970</link>
      <guid>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/40-estg-lohnsteuer-pauschalierung-bei-gutscheinzuwendungen-an-lediglich-16-arbeitnehmer-f173970</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Eine ?größere Zahl von Fällen? i.?S.?v. § 40 Abs. 1 S. 1 EStG, um zur Verfahrensvereinfachung eine Pauschalierung der nachzuerhebenden Lohnsteuer zu ermöglichen, setzt mindestens 20 betroffene Arbeitnehmer voraus.]]></content:encoded>
    </item>
  </channel>
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