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    <title>Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht</title>
    <description>Mit Hörbuch und Heft in Rekordzeit auf dem neuesten Stand</description>
    <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 11:09:00 +0200</pubDate>
    <lastBuildDate>Thu, 16 Apr 2026 08:34:09 +0200</lastBuildDate>
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      <title>Formen sind zu wahren | Elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Niedersachsen 12.2.2026, 2 K 152/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Ein Einspruch, der aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) oder einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, ist formunwirksam. Die Einspruchsfrist wird hierdurch nicht gewahrt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die einem Verwaltungsakt beigefügt ist, ist nicht deshalb falsch, weil sie keinen Hinweis auf die Formvorschrift des § 87a Abs. 1 Satz 2 AO enthält. So lautet ein aktuelles Urteil des FG Niedersachsen.]]></description>
      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 11:09:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/abgabenordnung/formen-sind-zu-wahren-elektronische-kommunikation-mit-den-finanzbehoerden-f173333</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Ein Einspruch, der aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) oder einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, ist formunwirksam. Die Einspruchsfrist wird hierdurch nicht gewahrt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die einem Verwaltungsakt beigefügt ist, ist nicht deshalb falsch, weil sie keinen Hinweis auf die Formvorschrift des § 87a Abs. 1 Satz 2 AO enthält. So lautet ein aktuelles Urteil des FG Niedersachsen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>§ 10 EStG | Aufteilung eines Beitrags an einen ausländischen Sozialversicherungsträger</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG München 22.10.2025, 9 K 2422/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Erwirbt der Steuerpflichtige mit einem pauschalen Beitrag an einen ausländischen Sozialversicherungsträger eine Anwartschaft auf spätere Rentenzahlung, aber auch einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten in der Zeit ab Beginn des Rentenbezugs, bedarf es für die Berücksichtigung der Aufwendungen nach § 10 EStG einer Aufteilung des Pauschalbeitrags.]]></description>
      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 11:08:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/10-estg-aufteilung-eines-beitrags-an-einen-auslaendischen-sozialversicherungstraeger-f173338</link>
      <guid>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/10-estg-aufteilung-eines-beitrags-an-einen-auslaendischen-sozialversicherungstraeger-f173338</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Erwirbt der Steuerpflichtige mit einem pauschalen Beitrag an einen ausländischen Sozialversicherungsträger eine Anwartschaft auf spätere Rentenzahlung, aber auch einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten in der Zeit ab Beginn des Rentenbezugs, bedarf es für die Berücksichtigung der Aufwendungen nach § 10 EStG einer Aufteilung des Pauschalbeitrags.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>§ 4 EStG | Vorfälligkeitsentschädigung ohne betriebliche Veranlassung bei Grundstücksveräußerung nicht abziehbar</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Münster 2.4.2025, 6 K 1745/24 G, F, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Bei Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Zuge der Veräußerung von Immobilien wird ein ursprünglicher wirtschaftlicher Zusammenhang einer Darlehensaufnahme mit (Vermietungs-)Einkünften von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang überlagert bzw. ersetzt. Die Vorfälligkeitsentschädigung wird zivilrechtlich auf die Verwertung der Immobilie zurückgeführt und ist nicht durch die Einkunftsquelle, dem die Immobilie bisher diente, veranlasst. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Veräußerung dem steuerpflichtigen oder dem steuerfreien Bereich zuzuordnen ist, so das FG Münster.]]></description>
      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 11:08:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/4-estg-vorfaelligkeitsentschaedigung-ohne-betriebliche-veranlassung-bei-grundstuecksveraeusserung-nicht-abziehbar-f173337</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Bei Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Zuge der Veräußerung von Immobilien wird ein ursprünglicher wirtschaftlicher Zusammenhang einer Darlehensaufnahme mit (Vermietungs-)Einkünften von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang überlagert bzw. ersetzt. Die Vorfälligkeitsentschädigung wird zivilrechtlich auf die Verwertung der Immobilie zurückgeführt und ist nicht durch die Einkunftsquelle, dem die Immobilie bisher diente, veranlasst. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Veräußerung dem steuerpflichtigen oder dem steuerfreien Bereich zuzuordnen ist, so das FG Münster.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Berufsstand | Änderung des Steuerberatungsgesetzes</title>
      <description><![CDATA[Die bisherige Beschränkung der Erlaubnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen auf Angehörige soll aufgehoben werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (21/4550) vor.]]></description>
      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 11:08:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/sonstige-steuern/berufsstand-aenderung-des-steuerberatungsgesetzes-f173336</link>
      <guid>https://www.iww.de/astw/sonstige-steuern/berufsstand-aenderung-des-steuerberatungsgesetzes-f173336</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die bisherige Beschränkung der Erlaubnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen auf Angehörige soll aufgehoben werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (21/4550) vor.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Altersversorgung | Gibt es die Aktivrente auch für  GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer und angestellte Familienmitglieder?</title>
      <description><![CDATA[Seit 1.1.26 gelten die neuen Regelungen zur Aktivrente. Danach dürfen sozialversicherungsrechtlich Beschäftigte, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, nach § 3 Nr. 21 EStG bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei verdienen. Doch gilt diese Neuregelung auch für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer und für angestellte (betagte) Familienmitglieder?]]></description>
      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 11:08:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/sonstige-steuern/altersversorgung-gibt-es-die-aktivrente-auch-fuer-gmbh-gesellschafter-geschaeftsfuehrer-und-angestellte-familienmitglieder-f173335</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Seit 1.1.26 gelten die neuen Regelungen zur Aktivrente. Danach dürfen sozialversicherungsrechtlich Beschäftigte, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, nach § 3 Nr. 21 EStG bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei verdienen. Doch gilt diese Neuregelung auch für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer und für angestellte (betagte) Familienmitglieder?]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Anwendungsfragen aus der Praxis zum neuen § 8 EStDV | Neuregelung für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von untergeordnetem Wert</title>
      <description><![CDATA[Zum 1.1.2026 wurde die Regelung in § 8 EStDV zu eigenbetrieblich genutzten Grundstücken von untergeordnetem Wert neu gefasst. Von dieser Neuregelung werden zahlreiche Unternehmer profitieren. Denn künftig müssen betrieblich genutzte Räumlichkeiten im privaten Eigenheim nur noch dann als Betriebsvermögen ausgewiesen werden, wenn diese Räumlichkeiten mehr als 30 qm groß sind. Leider gibt es noch einige ungeklärte Anwendungsfragen aus der Praxis.]]></description>
      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 11:08:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/anwendungsfragen-aus-der-praxis-zum-neuen-8-estdv-neuregelung-fuer-eigenbetrieblich-genutzte-grundstuecksteile-von-untergeordnetem-wert-f173334</link>
      <guid>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/anwendungsfragen-aus-der-praxis-zum-neuen-8-estdv-neuregelung-fuer-eigenbetrieblich-genutzte-grundstuecksteile-von-untergeordnetem-wert-f173334</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Zum 1.1.2026 wurde die Regelung in § 8 EStDV zu eigenbetrieblich genutzten Grundstücken von untergeordnetem Wert neu gefasst. Von dieser Neuregelung werden zahlreiche Unternehmer profitieren. Denn künftig müssen betrieblich genutzte Räumlichkeiten im privaten Eigenheim nur noch dann als Betriebsvermögen ausgewiesen werden, wenn diese Räumlichkeiten mehr als 30 qm groß sind. Leider gibt es noch einige ungeklärte Anwendungsfragen aus der Praxis.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>§ 19 EStG | Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers  führt nicht zu Arbeitslohn</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 19.11.2025, VI R 18/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitgebers für eine Verabschiedungsfeier eines Mitarbeiters – etwa beim Eintritt in den Ruhestand – in der Regel keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn für den ausscheidenden Mitarbeiter darstellen. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und auf vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen.]]></description>
      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 11:07:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/19-estg-feier-des-arbeitgebers-anlaesslich-der-verabschiedung-eines-arbeitnehmers-fuehrt-nicht-zu-arbeitslohn-f173340</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitgebers für eine Verabschiedungsfeier eines Mitarbeiters ? etwa beim Eintritt in den Ruhestand ? in der Regel keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn für den ausscheidenden Mitarbeiter darstellen. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und auf vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>§ 11 EStG | Zeitpunkt des Zuflusses einer verdeckten Gewinnausschüttung</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG München 12.11.2025, 6 V 1072/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Eine verdeckte Gewinnausschüttung fließt dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bereits dann zu, wenn dieser eine Überweisung an eine für ihn fremde Scheinfirma tätigt und der weitere Transfer des Geldes zurück an ihn selbst oder seine Angehörigen nur kraft eines schuldrechtlichen Vertrags mit dem faktischen Beherrscher der Scheinfirmen gesteuert wird.]]></description>
      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 11:07:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/11-estg-zeitpunkt-des-zuflusses-einer-verdeckten-gewinnausschuettung-f173339</link>
      <guid>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/11-estg-zeitpunkt-des-zuflusses-einer-verdeckten-gewinnausschuettung-f173339</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Eine verdeckte Gewinnausschüttung fließt dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bereits dann zu, wenn dieser eine Überweisung an eine für ihn fremde Scheinfirma tätigt und der weitere Transfer des Geldes zurück an ihn selbst oder seine Angehörigen nur kraft eines schuldrechtlichen Vertrags mit dem faktischen Beherrscher der Scheinfirmen gesteuert wird.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>§ 23 EStG | Ist ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs?</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 27.1.2026, IX R 4/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Der BFH hat entschieden, dass auch ein hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gilt. Ein Gewinn aus dessen Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist ist somit steuerfrei, weil es dem Wertverzehr unterliegt und kein typisches Anlageobjekt darstellt. Der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich allein betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs hängt auch nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige dieses ausschließlich selbst privat nutzt, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung.]]></description>
      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 11:06:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/23-estg-ist-ein-hochpreisiges-wohnmobil-ein-gegenstand-des-taeglichen-gebrauchs-f173345</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der BFH hat entschieden, dass auch ein hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gilt. Ein Gewinn aus dessen Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist ist somit steuerfrei, weil es dem Wertverzehr unterliegt und kein typisches Anlageobjekt darstellt. Der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich allein betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs hängt auch nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige dieses ausschließlich selbst privat nutzt, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>§ 22 EStG | Keine individuelle Prüfung der Doppelbesteuerung von Renten</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Hessen 12.11.2025, 11 K 286/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2023 (2 BvR 1140/21; 2 BvR 1143/1) ist das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung von Renten nicht individuell, d. h. einzelfallbezogen, sondern nur strukturell, d. h. bezogen auf ganze Rentnergruppen bzw. -jahrgänge zu prüfen.]]></description>
      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 11:06:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/22-estg-keine-individuelle-pruefung-der-doppelbesteuerung-von-renten-f173344</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2023 (2 BvR 1140/21; 2 BvR 1143/1) ist das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung von Renten nicht individuell, d. h. einzelfallbezogen, sondern nur strukturell, d. h. bezogen auf ganze Rentnergruppen bzw. -jahrgänge zu prüfen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>§ 22 EStG | Pauschaler steuerpflichtiger Rentenanteil für Renteneintritt im Jahr 2014 verfassungskonform</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Hessen 19.11.2025, 4 K 698/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Der pauschale steuerpflichtige Rentenanteil für Renteneintritte im Jahr 2014 beträgt 68 % und wurde vom Hessischen Finanzgericht mit Urteil vom 19.11.2025 als verfassungskonform bestätigt. Diese Festlegung auf Lebenszeit verstößt nicht gegen das Grundgesetz, auch wenn die Steuerlast für Neurentner stufenweise steigt.]]></description>
      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 11:06:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/22-estg-pauschaler-steuerpflichtiger-rentenanteil-fuer-renteneintritt-im-jahr-2014-verfassungskonform-f173343</link>
      <guid>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/22-estg-pauschaler-steuerpflichtiger-rentenanteil-fuer-renteneintritt-im-jahr-2014-verfassungskonform-f173343</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der pauschale steuerpflichtige Rentenanteil für Renteneintritte im Jahr 2014 beträgt 68 % und wurde vom Hessischen Finanzgericht mit Urteil vom 19.11.2025 als verfassungskonform bestätigt. Diese Festlegung auf Lebenszeit verstößt nicht gegen das Grundgesetz, auch wenn die Steuerlast für Neurentner stufenweise steigt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>§ 21 EStG | Aufwendungen für ein Seminar als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Sachsen 1.10.2025, 5 K 14/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Aufwendungen für die Teilnahme an einem u. a. aus Videokurs, Abschlussworkshop und Gruppencoaching bestehenden Seminar mit dem Titel „Immocation Steuerclass“, das die Teilnehmer durch die Vermittlung von Fachwissen befähigen soll, Ertragspotenziale steuerpflichtiger Mieteinnahmen bestmöglich zu nutzen und die eigene Investitionstätigkeit zu optimieren, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sein.]]></description>
      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 11:06:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/21-estg-aufwendungen-fuer-ein-seminar-als-werbungskosten-bei-den-einkuenften-aus-vermietung-und-verpachtung-f173342</link>
      <guid>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/21-estg-aufwendungen-fuer-ein-seminar-als-werbungskosten-bei-den-einkuenften-aus-vermietung-und-verpachtung-f173342</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Aufwendungen für die Teilnahme an einem u. a. aus Videokurs, Abschlussworkshop und Gruppencoaching bestehenden Seminar mit dem Titel ?Immocation Steuerclass?, das die Teilnehmer durch die Vermittlung von Fachwissen befähigen soll, Ertragspotenziale steuerpflichtiger Mieteinnahmen bestmöglich zu nutzen und die eigene Investitionstätigkeit zu optimieren, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sein.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>§ 20 EStG | Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 20.1.2026, VIII R 6/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar – auch wenn sie in Raten geleistet werden. So hat es aktuell der BFH entschieden.]]></description>
      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 11:06:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/20-estg-ratenweise-erfuellung-einer-abfindung-fuer-einen-lebzeitigen-pflichtteilsverzicht-f173341</link>
      <guid>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/20-estg-ratenweise-erfuellung-einer-abfindung-fuer-einen-lebzeitigen-pflichtteilsverzicht-f173341</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar ? auch wenn sie in Raten geleistet werden. So hat es aktuell der BFH entschieden.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Privatentnahme oder geldwerter Vorteil | Private Pkw-Nutzung im Ehegattenbetrieb</title>
      <description><![CDATA[Wird in einem Betrieb der Ehegatte angestellt und nutzt dieser ein Fahrzeug des betrieblichen Fuhrparks auch privat, stellt sich die Frage, ob hier aus steuerlicher Sicht eine Privatentnahme vorliegt oder ein geldwerter Vorteil, der lohnsteuerlich zu berücksichtigen ist.]]></description>
      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 11:05:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/privatentnahme-oder-geldwerter-vorteil-private-pkw-nutzung-im-ehegattenbetrieb-f173349</link>
      <guid>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/privatentnahme-oder-geldwerter-vorteil-private-pkw-nutzung-im-ehegattenbetrieb-f173349</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Wird in einem Betrieb der Ehegatte angestellt und nutzt dieser ein Fahrzeug des betrieblichen Fuhrparks auch privat, stellt sich die Frage, ob hier aus steuerlicher Sicht eine Privatentnahme vorliegt oder ein geldwerter Vorteil, der lohnsteuerlich zu berücksichtigen ist.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Finanzverwaltung | Rückforderungen von Corona-Hilfen bei der EÜR</title>
      <description><![CDATA[Es gehen wohl vermehrt Anträge bei den Finanzämtern ein, bei denen wegen Rückzahlung der Corona-Hilfen Korrekturen des Einkommensteuerbescheids beantragt werden. In einer internen Verwaltungsanweisung hat die Finanzverwaltung deshalb Stellung zum BFH-Urteil vom 16.12.2025 (VIII R 4/25) bezogen und die Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Rückforderungen der Corona-Hilfen im Rahmen der EÜR genommen.]]></description>
      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 11:05:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/finanzverwaltung-rueckforderungen-von-corona-hilfen-bei-der-euer-f173348</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Es gehen wohl vermehrt Anträge bei den Finanzämtern ein, bei denen wegen Rückzahlung der Corona-Hilfen Korrekturen des Einkommensteuerbescheids beantragt werden. In einer internen Verwaltungsanweisung hat die Finanzverwaltung deshalb Stellung zum BFH-Urteil vom 16.12.2025 (VIII R 4/25) bezogen und die Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Rückforderungen der Corona-Hilfen im Rahmen der EÜR genommen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>§ 4 UStG | Zu den Voraussetzungen einer Factoring-Leistung</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Düsseldorf 27.6.2025, 5 K 125/24 U, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Eine für ein Factoring erforderliche Einziehungsleistung des Zessionars liegt erst dann vor, wenn dieser den Zedenten von der tatsächlichen Einziehung der Forderungen entlastet.]]></description>
      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 11:05:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/umsatzsteuer/4-ustg-zu-den-voraussetzungen-einer-factoring-leistung-f173347</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Eine für ein Factoring erforderliche Einziehungsleistung des Zessionars liegt erst dann vor, wenn dieser den Zedenten von der tatsächlichen Einziehung der Forderungen entlastet.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>§ 34 EStG | Kapitalauszahlung aus der betrieblichen  Altersversorgung mit der Möglichkeit eines freien Kapitalwahlrechts</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 30.10.2025, X R 28/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Der BFH hat entschieden, dass für eine einmalige Kapitalauszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung z. B. aus einer Pensionskasse keine Tarifermäßigung nach der sogenannten Fünftel-Regelung (§ 34 EStG) gewährt wird, wenn dem Steuerpflichtigen ein freies Kapitalwahlrecht zustand. Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind nicht als „außerordentliche Einkünfte“ nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) anzusehen.]]></description>
      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 11:05:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/34-estg-kapitalauszahlung-aus-der-betrieblichen-altersversorgung-mit-der-moeglichkeit-eines-freien-kapitalwahlrechts-f173346</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der BFH hat entschieden, dass für eine einmalige Kapitalauszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung z. B. aus einer Pensionskasse keine Tarifermäßigung nach der sogenannten Fünftel-Regelung (§ 34 EStG) gewährt wird, wenn dem Steuerpflichtigen ein freies Kapitalwahlrecht zustand. Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind nicht als ?außerordentliche Einkünfte? nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) anzusehen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Umwandlungsteuergesetz | Notarielle Urkunde als Antrag auf Buchwertfortführung</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 10.7.2024, IV R 8/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Nach einem Urteil des BFH können Vereinbarungen der Parteien im notariellen Umwandlungsvertrag regelmäßig nicht als Antrag des § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG verstanden werden. Es fehlt an einer Erklärung der übertragenden Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt. Damit stimmte der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung zu.]]></description>
      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 11:04:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/sonstige-steuern/umwandlungsteuergesetz-notarielle-urkunde-als-antrag-auf-buchwertfortfuehrung-f173352</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Nach einem Urteil des BFH können Vereinbarungen der Parteien im notariellen Umwandlungsvertrag regelmäßig nicht als Antrag des § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG verstanden werden. Es fehlt an einer Erklärung der übertragenden Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt. Damit stimmte der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung zu.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>US-amerikanische Quellensteuer | Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die  Gewerbesteuer</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Berlin-Brandenburg 14.1.2026, 10 K 10106/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Anrechnungsüberhänge ausländischer Quellensteuer grundsätzlich nicht in entsprechender Anwendung der §§ 34c EStG und 26 KStG auf die inländische Gewerbesteuer anrechenbar.]]></description>
      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 11:04:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/us-amerikanische-quellensteuer-anrechnung-auslaendischer-quellensteuer-auf-die-gewerbesteuer-f173351</link>
      <guid>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/us-amerikanische-quellensteuer-anrechnung-auslaendischer-quellensteuer-auf-die-gewerbesteuer-f173351</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Anrechnungsüberhänge ausländischer Quellensteuer grundsätzlich nicht in entsprechender Anwendung der §§ 34c EStG und 26 KStG auf die inländische Gewerbesteuer anrechenbar.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Einkommensteuer-Vorauszahlungen | Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen wegen Aktivrente</title>
      <description><![CDATA[Müssen Steuerzahler, die neben ihrer Rente noch Arbeitslohn aus einem Beschäftigungsverhältnis beziehen, Einkommensteuer-
Vorauszahlungen leisten und erfolgte die Berechnung der Höhe dieser Vorauszahlungen vor dem 1.1.2026? Dann kann es durch die Anwendung der Neuregelungen zur Aktivrente seit dem 1.1.2026 nach § 3 Nr. 21 EStG zu einer Minderung oder sogar zum Wegfall der laufenden Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2026 kommen.]]></description>
      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 11:04:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/einkommensteuer-vorauszahlungen-anpassung-der-einkommensteuer-vorauszahlungen-wegen-aktivrente-f173350</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Müssen Steuerzahler, die neben ihrer Rente noch Arbeitslohn aus einem Beschäftigungsverhältnis beziehen, Einkommensteuer-
Vorauszahlungen leisten und erfolgte die Berechnung der Höhe dieser Vorauszahlungen vor dem 1.1.2026? Dann kann es durch die Anwendung der Neuregelungen zur Aktivrente seit dem 1.1.2026 nach § 3 Nr. 21 EStG zu einer Minderung oder sogar zum Wegfall der laufenden Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2026 kommen.]]></content:encoded>
    </item>
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