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  <title type="text">Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht</title>
  <subtitle type="text">Mit Hörbuch und Heft in Rekordzeit auf dem neuesten Stand</subtitle>
  <updated>2026-10-13T16:26:56+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Einkommensteuer | Anteile an Tochter-Kapitalgesellschaft notwendiges SBV II?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 25.9.2025, IV R 12/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
In der Praxis war bisher unklar, ob das Urteil des BFH vom 25.9.2025 (IV R 12/23) über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist.]]></summary>
    <updated>2026-10-13T16:26:56+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">In der Praxis war bisher unklar, ob das Urteil des BFH vom 25.9.2025 (IV R 12/23) über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Umsatzsteuer | Anzeigenplatzierungsrecht in einem  Amtsblatt führt zu einem Barter Deal]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Baden-Württemberg 24.10.2025, 1 K 1173/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Die Herstellung und Verteilung von gemeindlichen Amtsblättern durch einen Verlag gegen das von der jeweiligen Gemeinde vertraglich gewährte Recht, darin Anzeigen zu drucken, unterliegt als tauschähnlicher Umsatz der Umsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz kann auf Basis einer Schätzung der Selbstkosten des Verlags ermittelt werden.]]></summary>
    <updated>2026-10-13T16:02:56+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die Herstellung und Verteilung von gemeindlichen Amtsblättern durch einen Verlag gegen das von der jeweiligen Gemeinde vertraglich gewährte Recht, darin Anzeigen zu drucken, unterliegt als tauschähnlicher Umsatz der Umsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz kann auf Basis einer Schätzung der Selbstkosten des Verlags ermittelt werden.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Verbilligte Vermietung | Steuerliche Fallstricke über § 21 EStG hinaus]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Die verbilligte Vermietung hat nicht nur bei der Vermietung im Privatvermögen i. S. d. § 21 Abs. 2 EStG steuerliche Bedeutung. Sie kann ebenso bei der Vermietung von Betriebsvermögen sowie bei der Vermietung an eine Kapitalgesellschaft, an der der Vermieter beteiligt ist, zu nachteiligen steuerlichen Folgen führen – und dies teilweise ohne die gem. § 21 Abs. 2 EStG geltenden Grenzbetragsregelungen. Darüber hinaus kann die verbilligte Vermietung auch eine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen und damit Schenkungsteuer auslösen. AStW geht diesem immer wieder aktuellen Themenkomplex systematisch auf den Grund.]]></summary>
    <updated>2026-10-13T16:02:48+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die verbilligte Vermietung hat nicht nur bei der Vermietung im Privatvermögen i.?S.?d. § 21 Abs. 2 EStG steuerliche Bedeutung. Sie kann ebenso bei der Vermietung von Betriebsvermögen sowie bei der Vermietung an eine Kapitalgesellschaft, an der der Vermieter beteiligt ist, zu nachteiligen steuerlichen Folgen führen ? und dies teilweise ohne die gem. § 21 Abs. 2 EStG geltenden Grenzbetragsregelungen. Darüber hinaus kann die verbilligte Vermietung auch eine freigebige Zuwendung i.?S.?d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen und damit Schenkungsteuer auslösen. AStW geht diesem immer wieder aktuellen Themenkomplex systematisch auf den Grund.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Einkommensteuer | Steuer-1 × 1 zur Abfärberegelung nach  § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Bei einer Betriebsprüfung des Finanzamts kann es bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder bei einer Personengesellschaft, die hauptsächlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt, zu einer bösen Überraschung kommen. Die Rede ist davon, dass gewerbliche Einkünfte, die die Personengesellschaft erzielt, abfärben und dass somit alle Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Hier ein aktuelles Steuer-1 × 1 zum Thema Abfärberegelung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.]]></summary>
    <updated>2026-10-13T16:02:40+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Bei einer Betriebsprüfung des Finanzamts kann es bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder bei einer Personengesellschaft, die hauptsächlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt, zu einer bösen Überraschung kommen. Die Rede ist davon, dass gewerbliche Einkünfte, die die Personengesellschaft erzielt, abfärben und dass somit alle Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Hier ein aktuelles Steuer-1?×?1 zum Thema Abfärberegelung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Betriebliche Altersversorgung | Ansatz und Bewertung von  Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Die Finanzverwaltung hat sich zu Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen für Versorgungszusagen, die von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere abhängen, geäußert.]]></summary>
    <updated>2026-10-13T16:02:32+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Gesetzgebung | Bundesrat stimmt zu:  Antragsloses Kindergeld kommt 2027]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Das Gesetz zur Einführung des antragslosen Kindergeldes erhielt im Bundesratsplenum am 25.9.2026 die erforderliche Mehrheit.]]></summary>
    <updated>2026-10-13T16:02:20+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Teilarbeitsunfähigkeit ab 2028 | Kanzleien sollten Arbeitgeber frühzeitig auf die Neuregelung vorbereiten]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Ab dem 1.1.2028 soll nach § 44c SGB V die Teilarbeitsunfähigkeit eingeführt werden. Beschäftigte mit einer nicht nur geringfügigen Erkrankung und voraussichtlich mehr als vier Wochen Arbeitsunfähigkeit können dann – bei ärztlicher Feststellung und Zustimmung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber – in einem Umfang von 25 %, 
50 % oder 75 % ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig bleiben.]]></summary>
    <updated>2026-10-13T16:02:09+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Ab dem 1.1.2028 soll nach § 44c SGB V die Teilarbeitsunfähigkeit eingeführt werden. Beschäftigte mit einer nicht nur geringfügigen Erkrankung und voraussichtlich mehr als vier Wochen Arbeitsunfähigkeit können dann ? bei ärztlicher Feststellung und Zustimmung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ? in einem Umfang von 25 %, 
50 % oder 75 % ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig bleiben.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Künstlersozialversicherung | Abgabe steigt im Jahr 2027 leicht auf 5 %]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung steigt im Jahr 2027 auf 5 %. Die entsprechende Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 wurde am 15.9.2026 offiziell im Bundesgesetzblatt verkündet. Nachdem der Satz für das Jahr 2026 geringfügig auf 4,9 % gesenkt worden war, kehrt er damit im kommenden Jahr wieder auf das stabile Niveau der Jahre 2023 bis 2025 zurück.]]></summary>
    <updated>2026-10-13T16:01:59+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung steigt im Jahr 2027 auf 5 %. Die entsprechende Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 wurde am 15.9.2026 offiziell im Bundesgesetzblatt verkündet. Nachdem der Satz für das Jahr 2026 geringfügig auf 4,9 % gesenkt worden war, kehrt er damit im kommenden Jahr wieder auf das stabile Niveau der Jahre 2023 bis 2025 zurück.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Nachhaltigkeitsberichterstellung | Überarbeitete ESRS und freiwilliger  Nachhaltigkeitsstandard veröffentlicht]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und ein neuer freiwilliger Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden am 21.9.2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die überarbeiteten ESRS sind grundsätzlich für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2026 beginnen.]]></summary>
    <updated>2026-10-13T16:01:49+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/astw/sonstige-steuern/nachhaltigkeitsberichterstellung-ueberarbeitete-esrs-und-freiwilliger-nachhaltigkeitsstandard-veroeffentlicht-f176692"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Haftungsrecht | Schadenersatz bei unterlassenen Hinweisen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 30.4.2026, IX ZR 154/24 5, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Rechtliche Berater müssen ihren Mandanten auf eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten eines Verfahrens stets hinweisen, wenn sich dadurch die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage ändert.]]></summary>
    <updated>2026-10-13T16:01:40+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/astw/sonstige-steuern/haftungsrecht-schadenersatz-bei-unterlassenen-hinweisen-f176693"/>
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    <title type="html"><![CDATA[§ 4 EStG | Betriebsausgaben und Zwangsaufwendungen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 28.1.2026, X R 21/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Bei Verlusten, die durch Straftaten verursacht werden, muss objektiv zweifelsfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die infrage stehende Wertabgabe im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt. Allein der Umstand, dass ein Vermögensverlust durch einen Angehörigen verursacht wurde, schließt die betriebliche Veranlassung nicht zwingend aus. In derartigen Fällen bedarf der objektive, tatsächliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung.]]></summary>
    <updated>2026-10-13T16:01:25+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/4-estg-betriebsausgaben-und-zwangsaufwendungen-f176694"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Bei Verlusten, die durch Straftaten verursacht werden, muss objektiv zweifelsfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die infrage stehende Wertabgabe im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt. Allein der Umstand, dass ein Vermögensverlust durch einen Angehörigen verursacht wurde, schließt die betriebliche Veranlassung nicht zwingend aus. In derartigen Fällen bedarf der objektive, tatsächliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[§ 10 EStG | Beiträge der Eltern an einen Förderverein der Schule]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 3.6.2026, X R 27/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Leisten Eltern für den Schulbesuch ihres Kindes Zahlungen an einen Förderverein, die dieser an den Schulträger weiterleitet, handelt es sich um Schulgeld i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, wenn die Aufwendungen bei wirtschaftlicher Betrachtung als Entgelt für den Schulbesuch des Kindes entrichtet worden sind.]]></summary>
    <updated>2026-10-13T16:01:16+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/10-estg-beitraege-der-eltern-an-einen-foerderverein-der-schule-f176695"/>
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    <title type="html"><![CDATA[§ 10 EStG | Verrechnung pauschaler Beihilfebeträge mit Sonderausgaben für Beiträge  an die gesetzliche Krankenversicherung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Berlin-Brandenburg, 17.6.2026, 3 K 3133/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Pauschale Beihilfezahlungen des Landes Berlin an einen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ruhestandsbeamten nach § 76 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes Berlin (LBG Bln) sind nach § 3 Nr. 62 S. 1 EStG steuerfrei. Sie stehen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG und mindern daher die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.]]></summary>
    <updated>2026-10-13T16:01:06+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[§ 15 EStG | Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus gewerblicher Tierzucht bzw.  Tierhaltung ist verfassungsgemäß]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 11.6.2026, VI R 29/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Nach § 15 Abs. 4 S. 1 EStG dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt (§ 15 Abs. 4 S. 2 EStG).]]></summary>
    <updated>2026-10-13T16:00:58+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/15-estg-verlustausgleichsbeschraenkung-fuer-verluste-aus-gewerblicher-tierzucht-bzw-tierhaltung-ist-verfassungsgemaess-f176697"/>
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      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Nach § 15 Abs. 4 S. 1 EStG dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt (§ 15 Abs. 4 S. 2 EStG).</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[§ 20 EStG | Keine steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte ohne Einkünfteerzielungsabsicht]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Nürnberg 7.5.2025, 3 K 1201/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die unentgeltliche Privatnutzung einer gesellschaftseigenen Jacht und deren Erwerb durch den beherrschenden Gesellschafter für einen symbolischen Preis erfüllen dem Grunde nach die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen entstehen jedoch nicht, wenn die Beteiligung ausschließlich der verbilligten privaten Anschaffung und Nutzung der Jacht dient und nach einer Totalgewinnprognose keine Einkünfteerzielungsabsicht besteht.]]></summary>
    <updated>2026-10-13T16:00:47+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/20-estg-keine-steuerpflichtigen-kapitaleinkuenfte-ohne-einkuenfteerzielungsabsicht-f176698"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die unentgeltliche Privatnutzung einer gesellschaftseigenen Jacht und deren Erwerb durch den beherrschenden Gesellschafter für einen symbolischen Preis erfüllen dem Grunde nach die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen entstehen jedoch nicht, wenn die Beteiligung ausschließlich der verbilligten privaten Anschaffung und Nutzung der Jacht dient und nach einer Totalgewinnprognose keine Einkünfteerzielungsabsicht besteht.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[§ 22a EStG | Verpflichtung eines liechtensteinischen Versicherungsunternehmens zur Übersendung von Rentenbezugsmitteilungen an die..]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Berlin-Brandenburg 16.6.2026, 15 K 15110/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Eine ausschließlich im Fürstentum Liechtenstein niedergelassene, von dort aus geschäftstätige AG liechtensteinischen Rechts, die als Versicherungsunternehmung im Bundesgebiet wohnhaften bzw. dort (einkommen-)steuerpflichtigen Personen (fondsgebundene) Lebensversicherungs- und (altersvorsorgebezogene) Rentenzahlungsvertragsverhältnisse anbietet, ist mitteilungspflichtige Stelle i. S. v. § 22a Abs. 1 S. 1 EStG und als solche verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund die zur Überprüfung vorgesehenen Rentenbezugsmitteilungen zu übersenden.]]></summary>
    <updated>2026-10-13T16:00:39+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/22a-estg-verpflichtung-eines-liechtensteinischen-versicherungsunternehmens-zur-uebersendung-von-rentenbezugsmitteilungen-an-die-f176699"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Eine ausschließlich im Fürstentum Liechtenstein niedergelassene, von dort aus geschäftstätige AG liechtensteinischen Rechts, die als Versicherungsunternehmung im Bundesgebiet wohnhaften bzw. dort (einkommen-)steuerpflichtigen Personen (fondsgebundene) Lebensversicherungs- und (altersvorsorgebezogene) Rentenzahlungsvertragsverhältnisse anbietet, ist mitteilungspflichtige Stelle i.?S.?v. § 22a Abs. 1 S. 1 EStG und als solche verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund die zur Überprüfung vorgesehenen Rentenbezugsmitteilungen zu übersenden.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[§ 23 EStG | Gewinnermittlung  bei privaten Veräußerungsgeschäften]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Berlin-Brandenburg 2.7.2026, 14 K 14142/21, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Prozesskosten, die nach einem abgeschlossenen Veräußerungsvorgang entstehen, weil um die Höhe des Veräußerungsgewinns oder (erst recht) um die Steuerbarkeit des Veräußerungsvorgangs gestritten wird, sind als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Veräußerung weder dem Grunde noch der Art nach angelegt und mindern daher den Veräußerungsgewinn nicht.]]></summary>
    <updated>2026-10-13T16:00:29+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/23-estg-gewinnermittlung-bei-privaten-veraeusserungsgeschaeften-f176700"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Prozesskosten, die nach einem abgeschlossenen Veräußerungsvorgang entstehen, weil um die Höhe des Veräußerungsgewinns oder (erst recht) um die Steuerbarkeit des Veräußerungsvorgangs gestritten wird, sind als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Veräußerung weder dem Grunde noch der Art nach angelegt und mindern daher den Veräußerungsgewinn nicht.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[§ 33 EStG | Keine außergewöhnliche Belastung für  eine Delfin-Therapie ohne vorherigen  qualifizierten Nachweis]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Nürnberg 16.6.2026, 1 K 167/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Delfintherapie sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Zwangsläufigkeit vor Behandlungsbeginn durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wird. Weder ein privatärztliches Attest noch die frühere Anerkennung in einem anderen Veranlagungszeitraum oder pandemiebedingte Erschwernisse ersetzen diesen Nachweis.]]></summary>
    <updated>2026-10-13T16:00:21+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/33-estg-keine-aussergewoehnliche-belastung-fuer-eine-delfin-therapie-ohne-vorherigen-qualifizierten-nachweis-f176701"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Delfintherapie sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Zwangsläufigkeit vor Behandlungsbeginn durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wird. Weder ein privatärztliches Attest noch die frühere Anerkennung in einem anderen Veranlagungszeitraum oder pandemiebedingte Erschwernisse ersetzen diesen Nachweis.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[§ 37b EStG | Weihnachts- und Jahresabschlussveranstaltungen für Handelsvertreter und Montagepartner]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Sachsen-Anhalt 25.06.2026, 2 K 476/19, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Der Hersteller von im Direktvertrieb vermarkteten Produkten, die durch für ihn tätige, selbstständige Handelsvertreter vertrieben und durch ebenfalls selbstständige Montagepartner beim Kunden montiert werden, wendet den Handelsvertretern und Montagepartnern im Rahmen einer Weihnachts- bzw. Jahresabschlussveranstaltung mit Bewirtung, Showprogramm und Hotelübernachtung Vorteile zu, die bei den Bedachten zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen und auf Antrag der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG unterworfen werden können.]]></summary>
    <updated>2026-10-13T16:00:13+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/37b-estg-weihnachts-und-jahresabschlussveranstaltungen-fuer-handelsvertreter-und-montagepartner-f176702"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Der Hersteller von im Direktvertrieb vermarkteten Produkten, die durch für ihn tätige, selbstständige Handelsvertreter vertrieben und durch ebenfalls selbstständige Montagepartner beim Kunden montiert werden, wendet den Handelsvertretern und Montagepartnern im Rahmen einer Weihnachts- bzw. Jahresabschlussveranstaltung mit Bewirtung, Showprogramm und Hotelübernachtung Vorteile zu, die bei den Bedachten zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen und auf Antrag der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG unterworfen werden können.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[§ 119 EStG | Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 11.6.2026, VI R 15/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die Besteuerung der dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale gem. § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist verfassungsgemäß.]]></summary>
    <updated>2026-10-13T16:00:04+02:00</updated>
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