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  <title type="text">Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht</title>
  <subtitle type="text">Mit Hörbuch und Heft in Rekordzeit auf dem neuesten Stand</subtitle>
  <updated>2026-05-27T08:53:44+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[AStW-Podcast Episode 70 | Kryptowerte, Grundsteuer, Coronahilfen, Teilzeitkrankschreibung, StBerG, Kindergeld, ApoVWG, Einwurfeinschreiben u. v. m.]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[In der neuesten Episode des AStW-Podcasts sprechen Dietrich Loll und Rechtsanwalt Steffen Pasler über aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht. Sie geben ein Update zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie, berichten über die gelockerte Lärmschutzverordnung für Public-Viewing-Veranstaltungen während der Fußball-WM sowie über die Pläne der Bundesregierung, eine Teilzeitkrankschreibung nach schwedischem Vorbild einzuführen. Zudem beleuchten sie den zunehmenden Trend, dass Bewilligungsstellen Corona-Hilfen wegen unternehmensverbundähnlicher Sachverhalte verweigern.Darüber hinaus werfen sie einen Blick auf aktuelle Urteile zu Themen wie verschärften Aufzeichnungspflichten für Selbstständige, rechtssicheren Zugangsnachweisen bei Einwurfeinschreiben und den Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen. Hören Sie rein und informieren Sie sich über die neuesten Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht.]]></summary>
    <updated>2026-05-27T08:53:44+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">In der neuesten Episode des AStW-Podcasts sprechen Dietrich Loll und Rechtsanwalt Steffen Pasler über aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht. Sie geben ein Update zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie, berichten über die gelockerte Lärmschutzverordnung für Public-Viewing-Veranstaltungen während der Fußball-WM sowie über die Pläne der Bundesregierung, eine Teilzeitkrankschreibung nach schwedischem Vorbild einzuführen. Zudem beleuchten sie den zunehmenden Trend, dass Bewilligungsstellen Corona-Hilfen wegen unternehmensverbundähnlicher Sachverhalte verweigern.Darüber hinaus werfen sie einen Blick auf aktuelle Urteile zu Themen wie verschärften Aufzeichnungspflichten für Selbstständige, rechtssicheren Zugangsnachweisen bei Einwurfeinschreiben und den Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen. Hören Sie rein und informieren Sie sich über die neuesten Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Körperschaftsteuer | Unechte Realteilung und eigene Anteile einer Kapitalgesellschaft]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 21.8.2025, IV R 16/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Der BFH bestätigt seine bisherige Linie zur unechten Realteilung und stärkt damit die Möglichkeit einer Buchwertfortführung beim Ausscheiden einzelner Mitunternehmer gegen Sachwertabfindung. Die Entscheidung fällt allerdings in eine Übergangszeit: Der Senat wendet noch die frühere, günstigere Rechtslage vor Inkrafttreten des JStG 2024 an. Der Gesetzgeber hat die Gestaltungsräume inzwischen deutlich verengt. Der Gesetzgeber als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH zu § 6 Abs. 5 EStG aus dem Jahr 2021 mit dem JStG 2024 die sog. Körperschaftsteuerklausel verschärft. Zusätzlich enthält das Urteil wichtige Aussagen dazu, wie eigene Anteile einer Kapitalgesellschaft steuerbilanziell einzuordnen sind.]]></summary>
    <updated>2026-05-26T00:00:00+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[§ 16 GrEStG | Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei mehreren Erwerbern]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 14.1.2026, II R 24/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GrEStG wird eine Steuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang vor dem Übergang des Eigentums am Grundstück auf den Erwerber durch Vereinbarung der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird. Haben mehrere Erwerber ein Grundstück gemeinsam gekauft, ist fraglich, ob es reicht, wenn nur einer von ihnen später aus dem Vertrag ausscheidet.]]></summary>
    <updated>2026-05-26T00:00:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/astw/sonstige-steuern/-16-grestg-rueckgaengigmachung-eines-erwerbsvorgangs-bei-mehreren-erwerbern-f174007"/>
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    <title type="html"><![CDATA[§ 1 GrEStG | Erwerb eines Personengesellschaftsanteils durch den Treugeber vom Treuhänder]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 5.11.2025, II R 9/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 (a. F.) als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand wird nach § 6 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit die Anteile der Gesamthänder am Vermögen der erwerbenden Gesamthand ihren Anteilen am Vermögen der übertragenden Gesamthand entsprechen. Wird ein treuhänderisch gehaltener Anteil an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf den Treugeber übertragen, wird der Treugeber grunderwerbsteuerlich als neuer Gesellschafter behandelt. Wirtschaftliche Vorprägungen und Innenverhältnisse ändern daran nichts.]]></summary>
    <updated>2026-05-26T00:00:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/astw/sonstige-steuern/-1-grestg-erwerb-eines-personengesellschaftsanteils-durch-den-treugeber-vom-treuhaender-f174006"/>
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    <title type="html"><![CDATA[IWW-Spezial-Webinar | Webinar zur EU-Entgelttransparenzrichtlinie am 11.06.2026: alles zu den neuen Arbeitgeberpflichten (inkl. Gestaltungshinweisen)]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie müssen sich aktuell alle Arbeitgeber befassen, auch wenn die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland bis 07.06.2026 nicht gelingt. Denn die Regeln stehen fest. Und der Anpassungsaufwand für Arbeitgeber ist erheblich. Im IWW-Webinar am 11.06.2026 von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr erhalten Sie einen kompakten Überblick über die neuen Pflichten. In zwei Stunden bringen Sie die Anwälte Dr. Lars Hinrichs und Elisa Ultsch auf den aktuellen Stand in punkto (Entgelt-)Auskunftspflicht, sachgerechte Vergütungsparameter für Stellenbewertungen sowie Bewertung von Vergütungskriterien – und erklären die Gestaltungen für die Praxis.]]></summary>
    <updated>2026-05-22T07:35:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/lgp/arbeitsrecht/iww-spezial-webinar-webinar-zur-eu-entgelttransparenzrichtlinie-am-11062026-alles-zu-den-neuen-arbeitgeberpflichten-inkl-gestaltungshinweisen-f174031"/>
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    <title type="html"><![CDATA[AStW-Podcast Episode 69 | Verbraucherschutz, Cum-Ex-Gewinne, Digitalisierung, Beweislastumkehr Verbrauchsgüter, Sportprämien u. v. m.]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[In der neuen Episode unseres AStW-Podcasts sprechen Dietrich Loll und sein Co-Moderator Rechtsanwalt Steffen Pasler wieder über wichtige Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht. Neben aktuellen Gesetzen und Gesetzesentwürfen, die den Bundesrat passiert haben, wie u. a. der bessere Verbraucherschutz bei Kreditverträgen, die Förderung von E-Autos oder die Digitalisierung von Zwangsvollstreckungen, sind auch wieder interessante Entscheidungen im Gepäck dabei, z. B. vom BFH zu Ausrüsterverträgen im Profisport oder vom BGH zur Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf. Hören Sie rein, um up to date bei den rechtlichen und steuerlichen Entwicklungen zu bleiben!]]></summary>
    <updated>2026-05-19T09:03:57+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[§ 9 GewStG | Gewerbesteuerliche Kürzung beim Betrieb von gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 12.2.2026, IV R 30/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gekürzt um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte i. S. d. § 7 S. 7 und 8 GewStG. Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 % des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend (§ 9 Nr. 3 S. 2 GewStG). Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 % des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.]]></summary>
    <updated>2026-05-19T00:00:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/astw/gewerbesteuer/-9-gewstg-gewerbesteuerliche-kuerzung-beim-betrieb-von-gecharterten-handelsschiffen-im-internationalen-verkehr-f174005"/>
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    <title type="html"><![CDATA[§ 63 EStG | Vorrang des Anspruchs auf die polnische Erziehungsleistung 500+ gegenüber dem deutschen Kindergeldanspruch]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Sachsen 10.9.2025, 8 K 288/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die Möglichkeit, Familienleistungen zu beantragen, ist nicht nur den Personen zuerkannt, die in dem zu ihrer Gewährung verpflichteten Mitgliedsstaat wohnen, sondern allen Leistungsberechtigten, zu denen die Eltern des Kindes gehören, für das die Leistungen beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Kind, für das die Leistungen beantragt werden, nicht in dem zur Gewährung verpflichteten Mitgliedstaat wohnt.]]></summary>
    <updated>2026-05-19T00:00:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/63-estg-vorrang-des-anspruchs-auf-die-polnische-erziehungsleistung-500-gegenueber-dem-deutschen-kindergeldanspruch-f174004"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[§ 48 EStG | Keine Bauabzugsteuer bei der Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen der Automobilindustrie]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 11.12.2025, III R 44/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Verkabelungsarbeiten und die Montage von Kabelrinnen für in Werkhallen errichtete Fertigungsstraßen der Automobilindustrie sind nicht auf ein Bauwerk bezogen und deshalb keine Bauleistung i. S. d. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG.]]></summary>
    <updated>2026-05-19T00:00:00+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Praktisches Gewerbesteuerrecht | Keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG bei Erfassung als Herstellungskosten]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Thüringen 5.2.2026, 1 K 183/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter suchen gezielt nach Betriebsausgaben für Schuldzinsen, Mieten und Pachten sowie Lizenzen. Das Ziel ist klar: Es sollen Betriebsausgaben lokalisiert werden, die bislang dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 GewStG nicht anteilig zugerechnet wurden. Doch werden solche Kosten bei den Herstellungskosten von Anlage- oder Umlaufvermögen berücksichtigt, dann ist die anteilige Hinzurechnung tabu. Das verdeutlicht ein aktuelles Urteil des FG Thüringen.]]></summary>
    <updated>2026-05-13T09:54:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/astw/gewerbesteuer/praktisches-gewerbesteuerrecht-keine-hinzurechnung-nach-8-nr-1-gewstg-bei-erfassung-als-herstellungskosten-f173956"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Änderungen durch die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ab Juni 2026 | Lohngerechtigkeit und Entgelttransparenz: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Faire Bezahlung von Männern und Frauen bei gleicher Leistung ist eine Frage der Gerechtigkeit. Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) fördert bereits seit Juli 2017 die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern bei gleicher bzw. gleichwertiger Arbeit. Bis zum 7.6.2026 muss allerdings die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU 2023/970 v. 10.5.2023, ABl L 132) in deutsches Recht umgesetzt werden, die die Transparenzanforderungen für Arbeitgeber nochmals verschärft. AStW erklärt, was hierbei zu beachten ist.]]></summary>
    <updated>2026-05-13T09:54:00+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Faire Bezahlung von Männern und Frauen bei gleicher Leistung ist eine Frage der Gerechtigkeit. Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) fördert bereits seit Juli 2017 die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern bei gleicher bzw. gleichwertiger Arbeit. Bis zum 7.6.2026 muss allerdings die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU 2023/970 v. 10.5.2023, ABl L 132) in deutsches Recht umgesetzt werden, die die Transparenzanforderungen für Arbeitgeber nochmals verschärft. AStW erklärt, was hierbei zu beachten ist.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Vermögensauskunft | Rechtsanwalt darf Angaben zu Mandantenforderungen nicht verweigern]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Münster 17.2.2026, 14 V 232/26 AO, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Im Rahmen einer Vermögensauskunft muss ein Rechtsanwalt auch die Namen und Anschriften seiner Mandanten angeben, gegen die er Honorarforderungen hat.]]></summary>
    <updated>2026-05-13T09:54:00+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Im Rahmen einer Vermögensauskunft muss ein Rechtsanwalt auch die Namen und Anschriften seiner Mandanten angeben, gegen die er Honorarforderungen hat.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[§ 15 EStG | Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 13.11.2025, IV R 24/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Mitunternehmerrisiko bedeutet eine gesellschaftsrechtliche oder eine ihr wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung nicht aus. Ebenso wenig reicht es für ein (schwach ausgeprägtes) Mitunternehmerrisiko aus, wenn ohne Verlustbeteiligung und ohne Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter allein das Risiko besteht, dass er keine Gewinnbeteiligung erhält und damit seine als Einlageleistung versprochenen Dienstleistungen und etwaige Kosten vergeblich aufgewendet hat.]]></summary>
    <updated>2026-05-13T09:53:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/15-estg-mitunternehmerrisiko-eines-stillen-gesellschafters-f173966"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Mitunternehmerrisiko bedeutet eine gesellschaftsrechtliche oder eine ihr wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung nicht aus. Ebenso wenig reicht es für ein (schwach ausgeprägtes) Mitunternehmerrisiko aus, wenn ohne Verlustbeteiligung und ohne Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter allein das Risiko besteht, dass er keine Gewinnbeteiligung erhält und damit seine als Einlageleistung versprochenen Dienstleistungen und etwaige Kosten vergeblich aufgewendet hat.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[§ 7g EStG | Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 1.10.2025, X R 16, 17/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn i. S. v. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer.]]></summary>
    <updated>2026-05-13T09:53:00+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Unter dem Begriff ?Gewinn? in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn i.?S.?v. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[§ 5 EStG | Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 27.1.2026, IX R 33/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung ist nicht bereits zu einem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.]]></summary>
    <updated>2026-05-13T09:53:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/astw/einkommensteuer/5-estg-aktivierung-von-anspruechen-aus-einer-rueckbauverpflichtung-f173964"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[§ 5 EStG | Rückstellungsbildung im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 5.2.2026, IV R 11/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Dies gilt auch für Aufwendungen für diejenigen Arbeitnehmer, mit denen das Unternehmen am betreffenden Bilanzstichtag zwar noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen hat und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die nach dem Anstellungsvertrag aber bereits einen entsprechenden Anspruch haben.]]></summary>
    <updated>2026-05-13T09:53:00+02:00</updated>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Beratungshinweise | (Steuer)Sparideen für berufliche Fahrtkosten]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Das Tanken des privaten Pkws wird derzeit für viele Berufspendler zu einer erheblichen finanziellen Belastung. Seit Wochen steigen die Preise für Benzin und Diesel. Ein Grund, um nach Ideen zu suchen, um entweder Steuern zu sparen oder finanziell entlastet zu werden. Ein erster Schritt erfolgte ab 1.5.2026. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Energiesteuer auf Diesel und Benzin für zwei Monate gesenkt.]]></summary>
    <updated>2026-05-13T09:53:00+02:00</updated>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Steueroasenabwehrgesetz | Anwendung des Steueroasenabwehrgesetzes auf Geschäftsvorfälle mit Russland]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Die Russische Föderation ist in § 2 StAbwVO als nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet genannt. Für Geschäftsbeziehungen mit Russland sind deshalb grundsätzlich ab 2024 die Bestimmungen des Steueroasenabwehrgesetzes anzuwenden.]]></summary>
    <updated>2026-05-13T09:52:00+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Aufwandsentschädigung | Rückwirkend höhere Steuerfreistellung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an leistende Personen gezahlt werden, sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 S. 2 EStG steuerfrei. Aus Vereinfachungsgründen kann bei ehrenamtlich tätigen Personen ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von (bisher) 250 EUR monatlich angenommen werden (R 3.12 Abs. 3 S. 3 LStR). Bei Pauschalentschädigungen, die Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts für eine gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit zahlen, kann (bisher) ein Betrag von bis zu 8 EUR pro Tag ohne nähere Prüfung steuerfrei ausbezahlt werden (R 3.12 Abs. 5 S. 1 LStR). Diese steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 EStG soll rückwirkend zum 1.1.2026 an die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG angepasst werden.]]></summary>
    <updated>2026-05-13T09:52:00+02:00</updated>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[§ 40 EStG | Lohnsteuer-Pauschalierung bei Gutscheinzuwendungen an lediglich 16 Arbeitnehmer]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Münster 21.11.2025, 6 K 2300/23 L, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Eine „größere Zahl von Fällen“ i. S. v. § 40 Abs. 1 S. 1 EStG, um zur Verfahrensvereinfachung eine Pauschalierung der nachzuerhebenden Lohnsteuer zu ermöglichen, setzt mindestens 20 betroffene Arbeitnehmer voraus.]]></summary>
    <updated>2026-05-13T09:52:00+02:00</updated>
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