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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Kfz-Werbung mit Verfügbarkeit „sofort“ trotz Lieferzeit

    | Die Bewerbung eines Fahrzeugs in einer Internetanzeige mit der Angabe, dass das Fahrzeug sofort verfügbar sei, und dem weiter unten stehenden Hinweis auf eine mögliche Abweichung von der oben genannten Lieferzeit ist nicht irreführend, entschied das LG Bochum. |

     

    Ein Neuwagenkunde kenne die unterschiedliche Bedeutung der Begriffe „Verfügbarkeit“ und „Lieferzeit“. Er wisse insbesondere, dass Fahrzeuge, auch wenn sie verfügbar sind, nicht unmittelbar mitgenommen werden könnten, weil sie zumindest noch zugelassen oder entwachst werden müssen (LG Bochum, Urteil vom 22.12.2011, Az. 14 O 189/11; Abruf-Nr. 120867).

     

    Beachten Sie | In Urteilsfall haben zwei auch sonst zerstrittene Kia-Händler gegeneinander geklagt. Der eine hat den anderen abgemahnt, und der andere sich mit seiner zu hundert Prozent erfolgreichen Klage dagegen gewehrt: Das LG hat festgestellt, dass der abmahnende Betrieb weder Unterlassung noch Schadenersatz noch die Abmahnkosten verlangen kann.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 5 | ID 32520810