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  • · Nachricht · Digitalisierung/Legal Tech

    Ein digit„Vertragsgenerator“ verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

    | Ein elektronischer Generator von Rechtsdokumenten verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (OLG Köln 19.6.20, 6 U 263/19). |

     

    In dem Rechtsstreit ging es um einen digitalen Vertragsgenerator von Wolters Kluwer. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg und das LG Köln (8.10.19, 33 O 35/19) sahen darin eine Leistung, die als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i. S. v. § 2 RDG zu werten sei und daher nur von Rechtsanwälten angeboten werden dürfe. Da der Anwender im Zeitpunkt der Anwendung ein konkret auf den von ihm im Rahmen des Fragen-Antwort-Katalogs geschilderten Sachverhalt zugeschnittenes Produkt erhalte, gehe der Vertragsgenerator über das Format eines klassischen Formularhandbuchs erheblich hinaus und könne auch nicht nur als weiterentwickelte digitale Formularsammlung begriffen werden. Dagegen hatte der Verlag argumentiert, dass der Vertragsgenerator ähnlich wie die seit vielen Jahren etablierten Programme zur Erstellung der Steuererklärung wirke. Zielgruppe seien Personen, die ihre Verträge ohne anwaltliche Hilfe selbst erstellen würden und bisher auf gedruckte Formulare und Muster zurückgegriffen hätten.

     

    Das OLG Köln schloss sich der Argumentation des Verlags an. Das Programm selbst entfalte keine „Tätigkeit“ i. S. d. Vorschrift. Eine „Tätigkeit“ erfordere nämlich eine menschliche oder zumindest mitdenkende Aktivität. Ein rein schematisch ablaufender Subsumtionsvorgang, der vorgegebene Ja-/Nein-Entscheidungsstrukturen abarbeite, erfülle diese Voraussetzung dagegen nicht. Ob dies beim Einsatz echter künstlicher Intelligenz anders zu bewerten sei, sei nicht zu entscheiden gewesen. Das Programmieren der abstrakten rechtlichen Entscheidungsbäume sei zwar eine Tätigkeit, aber diese betreffe keine „konkreten“ fremden Angelegenheiten. Außerdem beträfen die in das Programm eingeflossenen juristischen Wertungen keine „rechtliche Prüfung des Einzelfalles“, sondern eine Vielzahl denkbarer Fälle. Das Programm laufe erkennbar nach einer festgelegten Routine in einem Frage-/Antwort-Schema ab, mit dem ein Sachverhalt in ein vorgegebenes Raster eingefügt werde. Streng logisch ablaufende und zu immer den gleichen eindeutigen Ergebnissen führende Verfahren seien daher auch nicht als objektive Rechtsprüfung im Rahmen einer juristischen Subsumtion zu bewerten. Die Kunden, die das Programm benutzten, handelten schließlich nicht in „fremder“ Angelegenheit, sondern in eigener Sache. Jedem, der das Programm tatsächlich benutze, sei klar, dass er bei der Auswahl der Optionen keinen Rechtsrat erhalte, sondern in eigener Verantwortung einen Lebenssachverhalt in ein vorgegebenes Raster einfüge, während im Hintergrund ein rein schematischer Ja-/Nein-Code ausgeführt werde.

    Quelle: ID 46668631