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  • 04.12.2014 · IWW-Abrufnummer 143381

    Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 25.07.2013 – 13 U 8/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Stuttgart

    Beschl. v. 25.07.2013

    Az.: 13 U 8/13

    Im Rechtsstreit
    S. GmbH,
    vertreten durch d....,...
    - Klägerin / Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte ...
    g e g e n
    H. W.,
    - Beklagter / Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte ...
    wegen Forderung
    hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von
    Vors. Richter am Oberlandesgericht Kaulig
    Richter am Oberlandesgericht Dold
    Richter am Oberlandesgericht Andelfinger

    beschlossen:
    Tenor:

    1.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 07. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
    2.

    Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
    3.

    Das angefochtene Urteil des Landgerichts Ellwangen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    4.

    Das Gesuch des Beklagten vom 24.07.2013 auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
    5.

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 55.093,59 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

    Der Beklagte beantragt,

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

    II.

    Die Berufung des Beklagten war durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung aus den im Beschluss vom 29.05.2013 dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert und dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    IV.

    Das Gesuch des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzuweisen.

    1.

    Nach § 78 b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

    a)

    Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und die diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt hat (BGH NJW-RR 2004, 864 [BGH 16.02.2004 - IV ZR 290/03] m.w.N.). Der Beklagte trägt jedoch nur vor, nachdem er erst am 22.07.2013 von der Mandatsniederlegung erfahren habe, am 23.07.2013 "einen zur kurzfristigen Vertretung bereiten Rechtsanwalt gesucht aber nicht gefunden" zu haben, was der Substantiierungsverpflichtung nicht genügt. Dafür hätte es der konkreten Darlegung der Bemühungen bedurft.

    b)

    Dazuhin erscheint die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung aussichtslos, weil anzunehmen ist, dass ein der Partei günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung nicht erreicht werden kann (BGH NJW-RR 2012, 84 [BGH 29.09.2011 - V ZA 14/11]).

    aa)

    Das Berufungsverfahren war ohne Berücksichtigung einer weiteren anwaltlichen Stellungnahme des Beklagten fortzuführen. Der Beklagte stellte seinen Beiordnungsantrag erst am 24.07.2013 und damit nach Ablauf der vom Senat zur Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung des Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gesetzten Frist, die am 23.07.2013 endete, weshalb das Verfahren fortzusetzen und die Beschlussentscheidung zu treffen war, um dem Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz zu genügen. Der Beklagte kann demgegenüber nicht geltend machen, seinen Antrag unverschuldet erst nach Fristablauf gestellt zu haben, weil er erst am 22.07.2013 von der Niederlegung des Mandats durch seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten erfahren habe, da das entsprechende Schreiben seines Bevollmächtigten an ihn vom 28.06.2013 nicht ausreichend adressiert gewesen und deshalb zu seiner Mutter gelangt sei, von der er es erst am 22.07.2013 erhalten habe. Der Beklagte muss sich das von ihm behauptete Verschulden seines Bevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

    bb)

    Daneben ergibt sich die Aussichtslosigkeit der vom Beklagten beabsichtigten Rechtsverteidigung aus dem Senatsbeschluss vom 29.05.2013.

    2.

    Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Beiordnungsantrags war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO).

    RechtsgebietZPOVorschriften§ 78b Abs. 1 ZPO