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  • · Fachbeitrag · Vergütungsrecht/Verfahrensrecht

    Ruht ein Verfahren länger als zwei Jahre, gilt es gebührenrechtlich als neue Angelegenheit

    | Ein Anwalt kann in derselben Sache zweimal Gebühren abrechnen, wenn der frühere Auftrag bereits länger als zwei Kalenderjahre erledigt ist. Dies gilt nach Meinung des VG Dresden auch, wenn das Verfahren so lange lediglich geruht hat und der Anwalt nicht außergerichtlich tätig war. |

     

    Sachverhalt

    Ein Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 26.7.10 ruhend gestellt und erst am 9.12.15 wieder aufgenommen. Nachdem die Angelegenheit abgeschlossen war, rechnete der Bevollmächtigte zweimal eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG ab. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.5.16 setzte der Urkundsbeamte die Verfahrensgebühr nur einmalig fest. Der Bevollmächtigte legte gegen den Beschluss erfolgreich Erinnerung ein.

     

    • 1. Die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, wonach rechtsanwaltliche Tätigkeit gebührenrechtlich als neue Angelegenheit anzusehen ist, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist, trägt dem Umstand Rechnung, dass in solchen Fällen nach Erfahrungswerten eine Neueinarbeitung des Rechtsanwalts in die Angelegenheit geboten ist.
    • 2. Dies gebietet es unter den Begriff der (gebührenrechtlichen) Erledigung in § 15 Abs. 5 S. 2 RVG in Anlehnung an die Fälligkeitsregelung in § 8 Abs. 1 S. 2 RVG, die ausdrücklich zwischen Erledigung und Beendigung eines Verfahrens unterscheidet, auch einen Zeitpunkt von drei Monaten nach der förmlichen Anordnung des Ruhens eines gerichtlichen Verfahrens anzunehmen.
    • 3. Wird ein ruhendes Verfahren frühestens nach Ablauf des zweiten auf das Jahr der Anordnung folgenden Kalenderjahres wieder angerufen und ist der Rechtsanwalt zwischenzeitlich auch nicht außergerichtlich in der Angelegenheit tätig gewesen, liegt rechtsanwaltsgebührenrechtlich eine neue Angelegenheit i. S. des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG vor.